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Art. 141 DBG

Art. 141 Voraussetzungen für die Beschwerde der Aufsichtsbehörden

1 Die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer und die ESTV können gegen jede Veranlagungsverfügung und jeden Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde Beschwerde bei der kantonalen Steuerrekurskommission erheben.

2 Die Beschwerdefrist beträgt:

a.
gegen Veranlagungsverfügungen und Einspracheentscheide, die der beschwerdeführenden Verwaltung eröffnet worden sind, 30 Tage seit Zustellung;
b.
in den andern Fällen 60 Tage seit Eröffnung an den Steuerpflichtigen.

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