Art. 141 DBG
Art. 141 Voraussetzungen für die Beschwerde der Aufsichtsbehörden
1 Die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer und die ESTV können gegen jede Veranlagungsverfügung und jeden Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde Beschwerde bei der kantonalen Steuerrekurskommission erheben.
2 Die Beschwerdefrist beträgt:
- a.
- gegen Veranlagungsverfügungen und Einspracheentscheide, die der beschwerdeführenden Verwaltung eröffnet worden sind, 30 Tage seit Zustellung;
- b.
- in den andern Fällen 60 Tage seit Eröffnung an den Steuerpflichtigen.
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