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Art. 122 DBG

Art. 122 Vorbereitung der Veranlagung

1 Die Veranlagungsbehörden führen ein Verzeichnis der mutmasslich Steuerpflichtigen.

2 Die zuständigen Behörden der Kantone und Gemeinden übermitteln den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden die nötigen Angaben aus den Kontrollregistern.

3 Für die Vorbereitungsarbeiten können die Veranlagungsbehörden die Mithilfe der Gemeindebehörden oder besonderer Vorbereitungsorgane in Anspruch nehmen.

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