Art. 20 VStG
Art. 20 Steuerpflicht: Meldung statt Steuerentrichtung, Bei Kapitalerträgen
1 Würde bei Kapitalerträgen die Steuerentrichtung zu unnötigen Umtrieben oder zu einer offenbaren Härte führen, so kann der steuerpflichtigen Person gestattet werden, ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen.
2 Der Bundesrat umschreibt die Fälle, in denen das Meldeverfahren zulässig ist. Das Meldeverfahren ist insbesondere bei Dividendenausschüttungen und geldwerten Leistungen im inländischen und grenzüberschreitenden Konzernverhältnis zuzulassen.
3 In den Fällen nach Artikel 16 Absatz 2bis Buchstaben a und b wird das Meldeverfahren unabhängig davon gewährt, ob die Meldung der steuerbaren Leistung, das Gesuch um Bewilligung des Meldeverfahrens oder die Geltendmachung des Anspruchs auf ein Meldeverfahren rechtzeitig erfolgt oder nicht.
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Weiterführende Literatur
Abschnitt betitelt „Weiterführende Literatur“- Schmid Werner/Anderrüthi Markus, Meldeverfahren für die Verrechnungssteuer auf Dividenden im grenzüberschreitenden Verhältnis, FStR 2005/2 ILE
- Anwendungsbereich des Meldeverfahrens bei geldwerten Leistungen (Teil 2), EF 2021, 74 ff.
- Brülisauer Peter, 30-Tage-Frist zur Anwendung des Meldeverfahrens bei Dividenden, ST 2011, 1042 ff.
- Jaussi Thomas/Burri Anita, Entlastung an der Quelle bei der Verrechnungssteuer unter besonderer Berücksichtigung des grenzüberschreitenden Meldeverfahrens bei schweizerischen Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen, StR 2005, 370 ff.
- Matteotti René, Fristen mit Fallstricken im verrechnungssteuerlichen Meldeverfahren, ASA 80 (2011/12), 469 ff.
- Oesterhelt Stefan/Schreiber Susanne, Anwendungsbereich des Meldeverfahrens bei geldwerten Leistungen (Teil 1), EF 2020, 978
- Oesterhelt Stefan/Schreiber Susanne, Erweiterung des Meldeverfahrens im Konzern, StR 2021, 605
- Oesterhelt Stefan/Schreiber Susanne, Neuregelung des Meldeverfahrens im Konzern, StR 2022, 702 ff.
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