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Art. 153a DBG

Art. 153a Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben

1 Alle Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte Nachbesteuerung der vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Vermögen und Einkommen, wenn:

a.
die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
b.
sie die Verwaltung bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen; und
c.
sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen.

2 Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt Verzugszins nachgefordert.

3 Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird.

4 Auch der Willensvollstrecker oder der Erbschaftsverwalter kann um eine vereinfachte Nachbesteuerung ersuchen.

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  • Meier Alfred, Steueramnestie und amnestieähnliche Massnahmen, FStR 2003/4 ILE
  • Bühler Nicole, Vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen und straflose Selbstanzeige. Unter besonderer Berücksichtigung der Praxis im Kanton Zürich, Saarbrücken 2013
  • Chesaux Marc, La dénonciation spontanée non punissable et le rappel d’impôt simplifié pour les héritiers selon la LIFD, 2016
  • Grossmann Vreni/Streuli Marco, Vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen und straflose Selbstanzeige. Anreize zu mehr Steuerehrlichkeit, ST 2008, 711 ff.
  • Sunde Martina, Die vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen, StR 2011, 830 ff.

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