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Art. 14 StHG

Art. 14 Bewertung

1 Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet. Dabei kann der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden.

2 Die land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke werden zum Ertragswert bewertet. Das kantonale Recht kann bestimmen, dass bei der Bewertung der Verkehrswert mitberücksichtigt wird oder im Falle der Veräusserung oder Aufgabe der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung des Grundstückes eine Nachbesteuerung für die Differenz zwischen Ertrags- und Verkehrswert erfolgt. Die Nachbesteuerung darf für höchstens 20 Jahre erfolgen.

3 Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, die zum Geschäftsvermögen der steuerpflichtigen Person gehören, werden zu dem für die Einkommenssteuer massgeblichen Wert bewertet. Die Kantone können für Vermögen, das auf Rechte nach Artikel 8a entfällt, eine Steuerermässigung vorsehen.

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  • Stocker Raoul/Brozzo Hanna, Steuerliche Bewertung nicht-kotierter Unternehmen, FStR 2021/2 ILE
  • Canonica Francesco, Die Bewertung von Baurecht, Nutzniessung und Wohnrecht, Bern 2016
  • Gobet Philippe, Bewertung nicht kotierter Unternehmen – angepasster Kapitalisierungssatz, StR 2022, 127 ff.
  • Huber Anna/Schwarzenbach Rebecca, Besteuerungsmodalitäten von Anteilen an Start-up-Unternehmen, EF 2018, 308 ff.
  • Oesterhelt Stefan/Schreiber Susanne, Bewertung der Aktien einer Anwalts-AG für Steuerzwecke, Anwaltsrevue 2022, 55
  • Rezzonico Mauro, Wertschriftenbewertung: Kommentar 2023 SSK KS 28, StR 2024, 113 ff.
  • Roesch Gerhard/Pandurski Goranco, Abgaberechtliche Immobilienbewertung, StR 2023, 668 ff.
  • Widmer Stefan G./Nazareno Dominic/Gautschi Nora, Bewertung von Gesellschaftsanteilen mit Übertragungsbeschränkungen, Warum werden Übertragungsbeschränkungen bei Aktionärsbindungsverträgen nicht anerkannt?, EF 2010/10, 758

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