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Beitrag mit KI erstellt und am Volltext der Quellen geprüft. Stand: 28.10.2026. Keine Rechtsberatung.

Art. 5 StG

Art. 5 Beteiligungsrechte

1 Gegenstand der Abgabe sind:

a.
die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten in Form von:
–
Aktien inländischer Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften;
–
Stammanteilen inländischer Gesellschaften mit beschränkter Haftung;
–
Genossenschaftsanteilen inländischer Genossenschaften;
–
Genussscheinen inländischer Gesellschaften oder Genossenschaften. Als Genussscheine gelten Urkunden über Ansprüche auf einen Anteil am Reingewinn oder am Liquidationsergebnis;
–
Partizipationsscheinen inländischer Gesellschaften, Genossenschaften oder gewerblicher Unternehmen des öffentlichen Rechts;
–
Beteiligungsscheinen von Genossenschaftsbanken.
b.
…

2 Der Begründung von Beteiligungsrechten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sind gleichgestellt:

a.
die Zuschüsse, die die Gesellschafter oder Genossenschafter ohne entsprechende Gegenleistung an die Gesellschaft oder Genossenschaft erbringen, ohne dass das im Handelsregister eingetragene Gesellschaftskapital oder der einbezahlte Betrag der Genossenschaftsanteile erhöht wird;
b.
der Handwechsel der Mehrheit der Aktien, Stammanteilen oder Genossenschaftsanteile an einer inländischen Gesellschaft oder Genossenschaft, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist;
c.
…

1 Regelungsgegenstand. Art. 5 des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (StG)1 umschreibt den Gegenstand der Emissionsabgabe auf Beteiligungsrechten, die Art. 1 Abs. 1 lit. a StG vorsieht. Abs. 1 lit. a enthält den Grundtatbestand: die Begründung und die Erhöhung des Nennwertes inländischer Beteiligungsrechte in den sechs aufgezählten Formen. Abs. 2 stellt der Begründung von Beteiligungsrechten zwei Vorgänge gleich, bei denen keine Beteiligungsrechte begründet werden: die Zuschüsse der Gesellschafter (lit. a) und den Handwechsel der Mehrheit der Anteile an einer wirtschaftlich liquidierten Gesellschaft, den sogenannten Mantelhandel (lit. b). Art. 5a StG regelte vom 1.4.1993 bis zum 29.2.2012 die Emissionsabgabe auf Obligationen und Geldmarktpapieren (vgl. den Beitrag zu Art. 4 StG).2

2 Stellung im Gesetz. Art. 5 StG bestimmt nur, welche Vorgänge Gegenstand der Abgabe sind. Die Ausnahmen regelt Art. 6 StG, die Entstehung der Abgabeforderung Art. 7 StG (bei Zuschüssen und beim Mantelhandel im Zeitpunkt des Zuschusses oder des Handwechsels, Art. 7 Abs. 1 lit. e StG), die Bemessungsgrundlage und den Abgabesatz von 1 % Art. 8 StG, besondere Fälle Art. 9 StG und die Abgabepflicht Art. 10 StG.3 Die Verordnung über die Stempelabgaben (StV)4 konkretisiert Art. 5 StG nur verfahrensrechtlich: Art. 9 StV regelt die Abrechnung bei der Begründung und Erhöhung von Beteiligungsrechten, Art. 10 StV jene bei Zuschüssen und beim Handwechsel der Mehrheit, Art. 11 und 12 StV jene bei Genussscheinen, Genossenschaftsanteilen und Beteiligungsscheinen.5 Eine materielle Umschreibung des Zuschusses oder des Mantelhandels enthält die Verordnung nicht.

3 Entstehungsgeschichte. Das Bundesgesetz über die Stempelabgaben vom 4.10.1917 (StG 1917)6 erfasste neben der Ausgabe von Beteiligungsrechten die Zuzahlungen der Aktionäre (Art. 21 Abs. 1 StG 1917) und die Kapitaleinbringungen beim Verkauf von Aktienmänteln (Art. 21 Abs. 2 und 3 StG 1917).7 Das Bundesgesetz über Ergänzung und Abänderung der eidgenössischen Stempelgesetzgebung (ErgStG 1937)8 erfasste mit Art. 1 Abs. 1 lit. b zusätzlich Leistungen der Gesellschafter in das Gesellschaftsvermögen.9 Nach der Botschaft zum StG in der ursprünglichen Fassung vom 27.6.1973 (nachfolgend: StG 1973) seien Art. 5 und 6 des Entwurfs «im wesentlichen geltendes Recht».10 Neu sollten Zuschüsse auch dann besteuert werden, wenn sie nicht im genauen Verhältnis zu den Beteiligungsrechten erfolgen, und der Mantelhandel wurde selbständig definiert, weil die zivilrechtliche Begriffsbestimmung zu eng sei.11 Die ursprüngliche Fassung erfasste zusätzlich die Begründung von Anteilen an Anlagefonds (Abs. 1 lit. b) und die Verlegung des Sitzes einer ausländischen Aktiengesellschaft in die Schweiz ohne Neugründung (Abs. 2 lit. c).12

4 Revision von 1991. Mit der Änderung vom 4.10.1991, die auf eine parlamentarische Initiative zurückgeht, wurden Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c mit Wirkung seit 1.4.1993 aufgehoben; Art. 5 StG erhielt die Sachüberschrift «Beteiligungsrechte».13 Die Kommission begründete die Aufhebung der Abgabe auf Anlagefondsanteilen mit der Verlegung der Fonds ins Ausland; der Bundesrat stimmte ihr zu, lehnte aber die Aufhebung der Abgabe auf Sitzverlegungen unter anderem wegen des Einnahmenausfalls ab.14

5 Weitere Änderungen. Die Partizipationsscheine wurden mit der Aktienrechtsrevision vom 4.10.1991 per 1.7.1992 ausdrücklich in Abs. 1 lit. a aufgenommen, weil sie nach neuem Aktienrecht nicht mehr zu den Genussscheinen gehören; die Botschaft schlug zugleich die Neufassung von Abs. 2 lit. b vor (N. 45).15 Mit der GmbH-Revision vom 16.12.2005 wurde per 1.1.2008 der Begriff «Stammeinlagen» durch «Stammanteile» ersetzt; nach der Botschaft handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung, die nur den deutschen Text betrifft.16 Das Bundesgesetz über die Finanzinstitute (FINIG)17 fügte per 1.1.2020 die Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken ein, die steuerlich den Partizipationsscheinen gleichgestellt werden sollen.18 Die von den eidgenössischen Räten 2021 beschlossene Abschaffung der Emissionsabgabe lehnte das Volk in der Abstimmung vom 13.2.2022 ab.19

6 Verhältnis zur Verrechnungssteuer. Der Mantelhandel wird auch bei der Verrechnungssteuer als Liquidation mit anschliessender Neugründung behandelt; für die Verrechnungssteuer fehlt aber eine Art. 5 Abs. 2 lit. b StG entsprechende Norm.20 Die Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK) hat die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 2 lit. b StG für die Verrechnungssteuer übernommen; das Bundesgericht wies die Beschwerde gegen diesen Entscheid ab.21 Beim Zuschuss stellt das Kapitaleinlageprinzip des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (VStG)22 wie die Emissionsabgabe auf Leistungen ab, die direkt von den Inhabern der Beteiligungsrechte erbracht werden.23 Zu Zuschüssen von Grossmutter- und Schwestergesellschaften vgl. N. 39, zur Abstimmung von Emissionsabgabe und Kapitaleinlagereserven N. 35.

7 Verhältnis zu den direkten Steuern. Der Zuschuss nach Abs. 2 lit. a entspricht bei der direkten Bundessteuer der verdeckten Kapitaleinlage.24 Dieselbe Leistung kann aber unterschiedlich qualifiziert werden; so kann ein Forderungsverzicht des Aktionärs bei der Emissionsabgabe ein Zuschuss und bei der Gewinnsteuer Sanierungsertrag sein (N. 32). Kantonale Gerichte ziehen Art. 5 Abs. 2 lit. b StG für die Umschreibung des Mantelhandels bei den direkten Steuern heran.25 Nach Waldburger solle der Mantelhandel für alle Steuerarten allein nach den Kriterien von Art. 5 Abs. 2 lit. b StG beurteilt werden.26

8 Anknüpfung an Vorgänge des Rechtsverkehrs. Nach dem Bundesgericht ist die Emissionsabgabe eine Verkehrssteuer, die an die im Gesetz umschriebenen Vorgänge des Rechtsverkehrs anknüpft. Abs. 1 lit. a ist deshalb immer anzuwenden, wenn eine inländische Gesellschaft Beteiligungsrechte schafft, die es vorher nicht gab, oder den Nennwert bestehender Beteiligungsrechte erhöht.27 Massgebend ist nach der Rechtsprechung eine formell-zivilrechtliche Betrachtungsweise, die nur bei Steuerumgehung und bei ökonomisch geprägten Begriffen wie dem Mantelhandel durchbrochen wird; von ihr ist «nicht leichthin abzurücken» (vgl. den Beitrag zu Art. 1 StG).28

9 Abschliessende Ausnahmen. Nach dem Bundesgericht sind nur die in Art. 6 Abs. 1 StG abschliessend aufgezählten Vorgänge ausgenommen.29 Ausnahmen ergeben sich nach der SRK nicht im Umkehrschluss aus Art. 5 StG, sondern nur aus Art. 6 StG.30 So verlangt die Ausnahme für Quasifusionen (Art. 6 Abs. 1 lit. abis StG) nach dem Bundesgericht stets eine Kapitalerhöhung, auch wenn der Vorgang wirtschaftlich einer Fusion gleichkommt (N. 40).

10 Schaffung neuer Rechte. Beteiligungsrechte werden nach dem Bundesgericht begründet, wenn Rechte geschaffen werden, die vorher in dieser Form nicht bestanden. Die Umwandlung von Partizipationsscheinen in Aktien begründet neue Beteiligungsrechte, auch wenn die Partizipationsscheine bei ihrer Ausgabe der Abgabe unterlagen und die Umwandlung in den Statuten vorgesehen war.31 Seit der Revision vom 4.10.1991 schliesst Art. 6 Abs. 1 lit. g StG die doppelte Belastung bei der Umwandlung aus.32 Die Umwandlung von Dotationskapital einer Kantonalbank in Zertifikatskapital (Partizipationsscheine) begründet Beteiligungsrechte, auch wenn das Grundkapital insgesamt gleich bleibt, weil das Dotationskapital kein Beteiligungsrecht verkörpert.33

11 Blosse Änderung bestehender Rechte. Keine Begründung sind nach dem Bundesgericht die Umwandlung von Inhaber- in Namenaktien und der Aktiensplit; sie ändern bestehende Rechtsverhältnisse und lösen keine Abgabe aus.34 Bei der Umwandlung einer anderen Rechtsform in eine Aktiengesellschaft werden dagegen Beteiligungsrechte begründet, auch wenn wirtschaftlich alles beim Alten bleibt.35 Wann Beteiligungsrechte begründet werden, ist nach dem Bundesgericht nach steuerrechtlichen, nicht nach gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden (vgl. N. 8).36 Nach der Verwaltungspraxis beträgt die Abgabe bei Umwandlungen von Personenunternehmen heute nach Art. 9 Abs. 1 lit. e StG 1 % des Nennwerts; für Umstrukturierungen gilt die Ausnahme von Art. 6 Abs. 1 lit. abis StG.37

12 Art der Liberierung und Token. Ob die Beteiligungsrechte gegen Bareinlage, Sacheinlage oder durch Verrechnung mit Gesellschaftsschulden liberiert werden, spielt für den Tatbestand keine Rolle.38 Die Ausgabe von Anlage-Token, die Beteiligungsrechte verkörpern, unterliegt nach der Verwaltungspraxis der Abgabe, jene von Token mit bloss vertraglicher Grundlage nicht.39

13 Zuzug und eigene Aktien. Verlegt eine ausländische Gesellschaft ihren Sitz ohne Neugründung in die Schweiz, werden nach Weidmann keine Beteiligungsrechte begründet; seit der Aufhebung von Abs. 2 lit. c auf den 1.4.1993 sei der Zuzug vom Tatbestand nicht erfasst.40 Nach Weidmann sieht die Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) in einer kurz vor dem Zuzug erfolgten Gründung oder Kapitalerhöhung eine Steuerumgehung; er hält entgegen, dass die Kapitalerhöhung nach formalen Kriterien zu beurteilen sei und die Abgabe nur bei nachgewiesener Steuerumgehung erhoben werden könne.41 Nach der Verwaltungspraxis löst die Verwendung eigener Beteiligungsrechte, deren Rückkauf bereits steuerlich abgerechnet worden ist, bei einer Fusion keine Abgabe aus, weil das Kapital nicht berührt wird; nach Oesterhelt/Opel unterliegt auch die Wiederveräusserung eigener Aktien nicht der Abgabe.42 Nach der von Oesterhelt/Opel wiedergegebenen Praxis der ESTV liegt jedoch ein abgabepflichtiger Zufluss vor, wenn die Gesellschaft mit der Lieferung der Aktien eine auf Personalaufwand beruhende Verbindlichkeit erfüllt (vgl. N. 16).43

14 Gratisaktien. Abs. 1 lit. a erfasst auch die unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nennwertes. Schon unter dem StG 1917 knüpfte die Abgabe nach dem Bundesgericht an die Ausgabe neuer Anteile am statutarischen Kapital an, nicht an die Zuführung neuer Mittel; auch die Liberierung aus Gesellschaftsmitteln nach einer Kapitalherabsetzung war abgabepflichtig.44 Nach der Verwaltungspraxis sind Gratisaktien und Gratispartizipationsscheine Gegenstand der Emissionsabgabe.45 Bemessen wird die Abgabe bei unentgeltlicher Ausgabe nach dem Nennwert (Art. 8 Abs. 1 lit. a StG).46 Die Kritik Böcklis an der Erfassung von Gratiskapitalerhöhungen erwähnt das Bundesgericht, ohne über sie zu entscheiden.47

15 Wahldividende. Wählen Aktionäre aufgrund einer Wahlobligation die Ausgabe neuer Aktien statt einer Bardividende, verzichten sie nach dem Bundesgericht auf keinen Bardividendenanspruch; es liegt kein Zuschuss vor, und die Abgabe ist nur auf dem Nennwert geschuldet.48 Anders wäre es, wenn die Aktionäre auf eine bereits fällige Dividende verzichteten (N. 30).49 Das Bundesverwaltungsgericht sah im gleichen Fall weder eine Ausgabe von Gratisaktien noch eine Gratisnennwerterhöhung und wendete deshalb Art. 6 Abs. 1 lit. h StG an; das Bundesgericht hob dies auf, weil lit. h einen Freibetrag vorsehe, den die Gesellschaft bereits beansprucht hatte.50

16 Ausgabe zum Nennwert ohne Zufluss. Nach Oesterhelt/Tschan sei bei der Ausgabe neuer Aktien zum Nennwert als Ausgleich für eine Forderung, die auf einem Rechtsgeschäft der Käufer mit dem Verkäufer beruht, die Abgabe nur auf dem Nennwert geschuldet, weil der Gesellschaft darüber hinaus nichts zufliesse.51 Nach Bertschinger/Risi sei die Abgabe bei Mitarbeiterbeteiligungen auf dem Agio geschuldet, wenn eine auf Personalaufwand beruhende Verbindlichkeit zu seiner Bildung verwendet wird, sonst nur auf dem Nennwert.52

17 Aktien. Erfasst sind Aktien inländischer Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften; ob eine Gesellschaft Inländerin ist, bestimmt Art. 4 Abs. 1 StG. Nach dem Bundesgericht unterscheidet das Gesetz nicht zwischen Aktiengesellschaften des Obligationenrechts und solchen des öffentlichen Rechts; auch eine durch kantonales Gesetz errichtete Kantonalbank in der Form der Aktiengesellschaft fällt unter Abs. 1 lit. a.53 Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach Art. 110 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG)54 sind den Kapitalgesellschaften gleichgestellt (Art. 4 Abs. 2 StG) und unterliegen nach der Verwaltungspraxis der Abgabe; die Ausgabe von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen ist nach Art. 6 Abs. 1 lit. i StG ausgenommen.55

18 Stammanteile und Genossenschaftsanteile. Erfasst sind die Stammanteile inländischer Gesellschaften mit beschränkter Haftung und die Genossenschaftsanteile inländischer Genossenschaften. Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Auslegung dieser beiden Formen liegt, soweit ersichtlich, nicht vor. Die Abrechnung bei Genossenschaften folgt Art. 12 StV.56

19 Genussscheine. Als Genussscheine gelten nach der gesetzlichen Umschreibung Urkunden über Ansprüche auf einen Anteil am Reingewinn oder am Liquidationsergebnis. Nach der Verwaltungspraxis ist die Ausgabe von Sanierungsgenussscheinen eine Begründung von Beteiligungsrechten; sie ist entgeltlich, wenn Gläubiger und Schuldnerin Forderungsverzicht und Ausgabe der Genussscheine als Einheit betrachten, was namentlich anzunehmen ist, wenn sich die Zahl der Scheine am Umfang der Verzichte orientiert. Besserungsscheine sind keine Genussscheine und unterliegen der Abgabe nicht.57 Nach Oesterhelt/Tschan weisen Genussscheine seit der OR-Revision von 1992 keinen Nennwert mehr auf.58 Umschrieben hat das Bundesgericht den Genussscheinbegriff, soweit ersichtlich, nur zum StG 1917; unter dem StG 1973 hat es ihn auf die Partizipationsscheine angewendet (N. 20).59

20 Partizipationsscheine. Vor 1992 wurden Partizipationsscheine als Genussscheine besteuert.60 Der Spiegelstrich von 1992 nennt ausdrücklich auch die Partizipationsscheine gewerblicher Unternehmen des öffentlichen Rechts, weil einzelne als Anstalten errichtete Kantonalbanken begonnen hatten, durch die Platzierung von Partizipationsscheinen Eigenkapital aufzunehmen.61 Unter dem früheren Recht hatte das Bundesgericht festgehalten, dass Abs. 1 lit. a nur Gesellschaften und Genossenschaften erfasst und die Partizipationsscheine von Kantonalbanken in der Form öffentlich-rechtlicher Anstalten nicht der Abgabe unterlagen.62 Die Stellung der Partizipanten unterscheidet sich nach dem Bundesverwaltungsgericht stempelabgaberechtlich nicht von jener der Aktionäre.63

21 Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken. Der sechste Spiegelstrich erfasst die mit dem FINIG eingeführten Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken (N. 5). Die Abgabe ist innert 30 Tagen nach Ablauf des Vierteljahres zu entrichten, in dem die Begründung oder Erhöhung des Beteiligungskapitals im Handelsregister eingetragen wurde (Art. 12 Abs. 2bis StV). Rechtsprechung liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.

22 Ersatztatbestände. Abs. 2 stellt der Begründung von Beteiligungsrechten zwei Vorgänge gleich, bei denen kein Beteiligungsrecht begründet wird. Nach der Botschaft sind die Zuschüsse ein Ersatztatbestand zu Abs. 1 lit. a, mit dem Umgehungen verhindert werden sollen; mit der Erfassung des Mantelhandels solle die Umgehung der Abgabe bei einer Neugründung verhindert werden.64 Das Bundesverwaltungsgericht spricht beim Zuschuss von einem gesetzlichen Ersatztatbestand.65 Abgabepflichtig ist in beiden Fällen die Gesellschaft, die den Zuschuss erhält oder deren Anteile die Hand wechseln (Art. 10 Abs. 1 StG; Art. 10 Abs. 1 StV); die Abgabe bemisst sich beim Zuschuss nach dessen Betrag (Art. 8 Abs. 1 lit. b StG). Für die beim Mantelhandel geschuldete Abgabe haftet der Veräusserer solidarisch (Art. 10 Abs. 1 StG).66

23 Jede Vorteilsgewährung. Unter den Begriff des Zuschusses fallen nicht nur Geldzahlungen, sondern sämtliche Formen der Vorteilsgewährung, die sich nur aus dem mitgliedschaftlichen Beteiligungsverhältnis erklären lassen; das Bundesgericht übernimmt diese Formel aus der Botschaft und folgert, der Begriff sei wirtschaftlich zu verstehen.67 Ein Zuschuss lässt das nominelle Gesellschaftskapital unberührt und erhöht die Reserven.68 Zuschüsse können als Bar- oder Sacheinlagen, durch Gutschrift oder Verrechnung oder durch Forderungsverzicht erbracht werden und offen oder verdeckt erfolgen.69

24 Agio. Der Zuschuss kann im Zuge der Schaffung oder Erhöhung des Gesellschaftskapitals erbracht werden, indem der Aktionär neben dem Nennwert ein Aufgeld (Agio) leistet.70 Das Agio bei einer Kapitalerhöhung durch Verrechnung mit Darlehensforderungen (Debt-Equity-Swap) unterliegt deshalb der Abgabe.71 In die Bemessung fliesst es über den Betrag, welcher der Gesellschaft als Gegenleistung für die Beteiligungsrechte zufliesst (Art. 8 Abs. 1 lit. a StG).72

25 Absicht, Verbuchung und Erkennbarkeit. Unter dem ErgStG 1937 hielt das Bundesgericht fest, dass eine Leistung immer vorliege, wenn die Gesellschafter der Gesellschaft einen Vermögenswert zuwenden, den sie zu gleichen Bedingungen einem Dritten nicht zukommen lassen würden; eine Umgehungsabsicht sei nicht erforderlich. Bei Sacheinlagen unter dem wirklichen Wert war die Abgabe zu erheben, wenn der Mehrwert wesentlich war und für die handelnden Personen erkennbar, unabhängig von der Verbuchung bei der Gesellschaft.73 Das Bundesverwaltungsgericht lässt die Erkennbarkeit des Vorteils genügen und verlangt keinen Missbrauch.74 Ob der Mehrwert erkennbar sein muss, hat das Bundesgericht unter dem StG 1973, soweit ersichtlich, nicht ausdrücklich entschieden. Oesterhelt/Tschan legen, anders als das Bundesgericht (N. 23), den Begriff des Zuschusses wie jenen des Gesellschafters (N. 36) zivilrechtlich aus; fehlten zivilrechtliche Dokumente, sei die Verbuchung bei der empfangenden Gesellschaft ein Indiz.75

26 Proportionalität und Zeitpunkt. Unter Art. 21 Abs. 1 StG 1917 unterlagen nur Leistungen, welche die Aktionäre im Verhältnis zu ihren Beteiligungen erbrachten, der Abgabe.76 Das StG 1973 hat dieses Erfordernis fallen gelassen; massgebend ist seither, ob die Leistung ohne entsprechende Gegenleistung erfolgt.77 Für den Zeitpunkt des Zuschusses kommt es auf das Verfügungsgeschäft an; bei einem rückwirkend erklärten Forderungsverzicht gilt der Zuschuss im Rückwirkungszeitpunkt als erbracht.78

27 Gegenleistung der Gesellschaft. Nach der Rechtsprechung unterliegen Zuwendungen der Gesellschafter nicht der Abgabe, die – zumindest wirtschaftlich betrachtet – auf einer Gegenleistung der Gesellschaft beruhen.79 Nach der Botschaft unterliegen auch Einzahlungen, die auf einem anderen Rechtsgrund wie einem ernst gemeinten Darlehen beruhen, nicht der Abgabe.80 Tilgen die Aktionäre eine Forderung der Gesellschaft gegenüber einer Gruppengesellschaft durch Verrechnung mit ihren Aktionärsguthaben, liegt nach dem Bundesgericht kein abgabepflichtiger Verzicht vor.81 Nach der Verwaltungspraxis liegt beim Erwerb von Token durch Beteiligungsinhaber ein Zuschuss vor, soweit dem Kaufpreis keine entsprechende Gegenleistung gegenübersteht.82

28 Verkauf unter dem Verkehrswert. Veräussern Aktionäre ihrer eigenen Gesellschaft eine Beteiligung zu einem Preis unter dem Verkehrswert, liegt in der Differenz grundsätzlich ein Zuschuss.83 Eingebrachte Vermögenswerte werden nach Art. 8 Abs. 3 StG zum Verkehrswert im Zeitpunkt der Einbringung bewertet; ein Minderheitsabzug entfällt, wenn die Gesellschaft mit dem Erwerb die volle Kontrolle erlangt.84 Nach Oesterhelt/Tschan sei der verbilligte Verkauf eines Vermögenswerts an eine Tochtergesellschaft ein Zuschuss in Höhe der Wertdifferenz; für die Ausnahme nach Art. 6 Abs. 1 lit. abis StG spiele es dagegen keine Rolle, ob die Gewinnsteuerwerte fortgeführt werden, so dass die Übertragung abgabefrei sein kann.85

29 Sacheinlage ohne Kapitalerhöhung. Bringt der unmittelbare Anteilsinhaber eine Beteiligung ohne Nennwerterhöhung in die Gesellschaft ein, liege nach Oesterhelt/Tschan ein Zuschuss vor, der zum Verkehrswert der Abgabe unterliege, soweit nicht die Ausnahme für Umstrukturierungen greife.86 Die ESTV habe ihre frühere Praxis zum Kaskadenzuschuss aufgegeben, nach der eine zeitnah weiter übertragene Sacheinlage als Zuschuss an die untere Gesellschaft und Liberierung durch die Zwischengesellschaft behandelt wurde; bei Sacheinlage und anschliessender Weiterübertragung könne deshalb auf beiden Stufen Abgabe geschuldet sein. Davon zu unterscheiden ist der direkte Zuschuss einer Grossmuttergesellschaft (N. 38).87

30 Forderungsverzicht. Der Verzicht des Aktionärs auf eine Forderung gegenüber der Gesellschaft ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich ein Zuschuss; dasselbe gilt für den Verzicht auf eine fällige Dividende, der einem Forderungsverzicht gleichkommt.88 Beim Dividendenverzicht liegt der Zuschuss im Betrag der Nettodividende.89 Die von der ESTV praktizierte Rückgängigmachung der Abgabe auf dem Dividendenverzicht, wenn die Dividende vor dem nächsten Abschluss doch ausbezahlt wird, referiert das Bundesgericht, ohne sie als Recht zu bestätigen; ob die Bemessung vom Schicksal der Verrechnungssteuer-Rückerstattung abhängen darf, bezeichnet es als zweifelhaft.90

31 Besserungsabrede und Partizipanten. Eine Besserungsabrede ändert an der Qualifikation des Forderungsverzichts als Zuschuss nichts.91 Der Forderungsverzicht eines Partizipanten ist gleich zu behandeln wie jener eines Aktionärs.92 Auch Leistungen à fonds perdu gelten nach dem Bundesverwaltungsgericht als Zuschüsse.93

32 Unabhängigkeit von der Gewinnsteuer. Nach Oesterhelt/Tschan unterliegt ein Forderungsverzicht des direkten Aktionärs stets der Emissionsabgabe, auch wenn er gewinnsteuerlich einen echten Sanierungsertrag darstellt.94 Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau nimmt die unterschiedliche Qualifikation desselben Verzichts bei Emissionsabgabe und Gewinnsteuer hin.95

33 Grundsatz. Sanierungszuschüsse sind Abgabeobjekt nach Abs. 2 lit. a; die Entlastung erfolgt über den Freibetrag von 10 Mio. Franken für Zuschüsse bei stillen Sanierungen (Art. 6 Abs. 1 lit. k StG, seit 1.1.2009) und über den Erlass nach Art. 12 StG.96 Der Freibetrag von 1 Mio. Franken nach Art. 6 Abs. 1 lit. h StG (früher eine Freigrenze) gilt für Zuschüsse nicht.97 Nach BGE 149 II 462 setzt der Freibetrag die tatsächliche Ausbuchung der Verluste voraus; das Bundesverwaltungsgericht wendet diese Voraussetzung nur auf den Freibetrag nach Art. 6 Abs. 1 lit. k StG an, so dass für den Erlass nach Art. 12 StG ein eigenes Regime besteht.98 Zu den Einzelheiten vgl. die Beiträge zu Art. 6 und 12 StG.

34 Formelle Liquidation. Erfolgen Zuschüsse im Zuge der formellen Liquidation der Gesellschaft nach der Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt, sieht die ESTV von der Erhebung der Abgabe ab; ebenso bei der Sanierung einer Tochtergesellschaft im Hinblick auf ihre Absorption durch die Mutter.99 Das Bundesverwaltungsgericht hält das Erfordernis der formellen Liquidation nicht für überspitzt formalistisch; ein nicht im Handelsregister eingetragener Run-off genügt nicht, und massgebend ist die Lage im Zeitpunkt des Zuschusses.100 Das Bundesgericht hat die Ausnahme nur als Verwaltungspraxis referiert.101

35 Kapitaleinlagereserven. Wird ein Zuschuss als Kapitaleinlagereserve ausgewiesen und nicht mit Verlusten verrechnet, ist nach der Verwaltungspraxis die Abgabe ohne die Entlastungen nach Art. 6 Abs. 1 lit. h und k StG geschuldet.102 Nach BGE 149 II 462 haben die Organe der Gesellschaft zwischen Emissionsabgabeersparnis und Bildung von Reserven aus Kapitaleinlagen zu entscheiden. Oesterhelt/Opel gehen davon aus, dass der Erlass nach Art. 12 StG nicht von der Ausbuchung der Verluste abhängen könne; dieser Auffassung schliesse sich die ESTV nicht an. Zudem gelte die Wahlmöglichkeit mit Blick auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 17.3.2023 zum Fortbestand von Kapitaleinlagereserven bei Verlustverrechnung nicht mehr uneingeschränkt.103

36 Formeller Gesellschafterbegriff. Anders als der Begriff des Zuschusses ist der Begriff des Gesellschafters nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der SRK formell, das heisst zivilrechtlich, auszulegen. Zuschüsse Dritter fallen deshalb nicht unter Abs. 2 lit. a, auch wenn die Dritten den Gesellschaftern nahestehen; vorbehalten bleibt die Steuerumgehung.104 Eine Umgehung prüft die SRK nicht danach, ob der Gesellschaft unentgeltlich eine Leistung zukam, sondern ob die Leistung bei einer den Verhältnissen angemessenen Gestaltung über die Beteiligten hätte fliessen müssen.105 Eine konzernmässige Betrachtung ist dem Stempelabgaberecht nach dem Bundesverwaltungsgericht fremd (vgl. N. 46).106

37 Leistungen von Schwester- und Grossmuttergesellschaften. Die ESTV wendete früher die Dreieckstheorie an: Leistete eine Gesellschaft einen Sanierungsbeitrag an eine Schwestergesellschaft, erhielt diese nach dem Merkblatt von 2001 einen Zuschuss.107 Die SRK erklärte das Merkblatt für gesetzwidrig, soweit es Leistungen Dritter bei der empfangenden Gesellschaft als Zuschuss behandelt; das Bundesverwaltungsgericht verwarf die Praxis der ESTV zu indirekten Zuschüssen einer Grossmuttergesellschaft.108 Gestützt darauf unterliegen nach der heutigen Verwaltungspraxis ausschliesslich Zuschüsse der direkten Inhaber von Beteiligungsrechten der Abgabe; Forderungsverzichte von Schwestergesellschaften und Zuwendungen unabhängiger Dritter sind nicht Gegenstand der Abgabe, vorbehältlich einer Abgabeumgehung.109

38 Stand der Frage. Das Bundesgericht hat unter dem StG 1973, soweit ersichtlich, nicht entschieden, ob Leistungen von Schwestergesellschaften oder anderen Nahestehenden Zuschüsse sind. Unter dem ErgStG 1937 rechnete es die Leistung einer Gesellschaft an eine Schwestergesellschaft dem wirtschaftlich beherrschenden, über eine Treuhänderin beteiligten Gesellschafter zu.110 Beim Zuschuss einer Grossmuttergesellschaft an die Enkelgesellschaft verneint das Bundesverwaltungsgericht eine Abgabe bei der Enkelgesellschaft, weil der Zuschuss nicht von ihrer Anteilsinhaberin stammt (N. 37). Ob die Abgabe stattdessen bei der Zwischengesellschaft erhoben werden kann, hat das Bundesverwaltungsgericht nach Oesterhelt/Tschan offengelassen. Oesterhelt/Tschan vertreten, eine Erhebung bei der Zwischengesellschaft sei nur möglich, wenn die Zwischengesellschaft mindestens für eine logische Sekunde am zugeschossenen Wirtschaftsgut zivilrechtlich berechtigt war; nach derzeitiger Praxis der ESTV werde die Abgabe nicht erhoben, wenn der Zuschuss bei der Zwischengesellschaft nicht verbucht wird.111

39 Abweichung von der Verrechnungssteuer. Nach Oesterhelt/Tschan rechne die ESTV bei der Verrechnungssteuer Leistungen unter Schwestergesellschaften grundsätzlich dem Leistungsempfänger zu, im Sanierungsfall aber der direkten Muttergesellschaft der Schuldnerin.112 Bei der Emissionsabgabe bleibt es nach der Verwaltungspraxis auch im Sanierungsfall dabei, dass Forderungsverzichte von Schwestergesellschaften keine Zuschüsse sind.113 Unter dem Kapitaleinlageprinzip berechtigen Zuschüsse von Grossmutter- oder Schwestergesellschaften nach der Praxis der ESTV nicht zur Bildung von Kapitaleinlagereserven; die überwiegende Lehre kritisiert dies nach Oesterhelt/Tschan.114

40 Quasifusion. Verkauft der Alleinaktionär seiner Gesellschaft eine Beteiligung zum Nennwert, ist der Mehrwert ein Zuschuss (N. 28). Abgabefrei ist er nach dem Bundesgericht nur, wenn eine Quasifusion im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. abis StG vorliegt, die stets eine Kapitalerhöhung und die Ausgabe neuer Beteiligungsrechte voraussetzt.115 Rohner hält entgegen, wenn die Quasifusion wirtschaftlich einer Fusion gleichkommen solle, sei die Kapitalerhöhung in der Regel anzutreffen, aber nicht in allen Fällen zwingend.116

41 Gesonderte Beurteilung. Ein Zuschuss, der zwar in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit einer Umstrukturierung steht, aber nicht Teil von ihr ist, ist nach dem Bundesverwaltungsgericht stempelabgaberechtlich unabhängig von ihr zu beurteilen; die Ausnahme von Art. 6 Abs. 1 lit. abis StG erfasst ihn nicht.117 Nach der Verwaltungspraxis sind Kapitalerhöhungen der übernehmenden Gesellschaft, die das nominelle Kapital der übertragenden Gesellschaft übersteigen, nicht befreit, sofern die Merkmale der Abgabeumgehung erfüllt sind.118

42 Zweck. Die Gleichstellung soll verhindern, dass die Aktien stillgelegter Gesellschaften bei der Inbetriebnahme einer Gesellschaft mit verändertem Zweck verwendet werden, ohne dass die bei einer Neugründung anfallende Emissionsabgabe entrichtet wird.119 Die Erfassung bezweckt die steuerliche Gleichstellung des Mantelhandels mit der Begründung und Erhöhung von Beteiligungsrechten.120 Der Mantelhandel ist einer der Fälle, in denen das Gesetz selbst wirtschaftlich geprägte Begriffe verwendet und deshalb von der formellen Betrachtung abzuweichen ist.121

43 Kodifizierte Umgehungsnorm. Nach dem Bundesgericht ist Abs. 2 lit. b eine kodifizierte Steuerumgehungsnorm: Sind ihre Merkmale erfüllt, greift die Rechtsfolge, ohne dass die allgemeinen Voraussetzungen der Steuerumgehung zu prüfen sind; das Gesetz unterscheidet nicht nach der Absicht, mit welcher der Mantelhandel stattfindet.122 Bereits unter dem StG 1917 setzte die Abgabe keine Umgehungsabsicht voraus; das Bundesverwaltungsgericht folgt dem.123 Auch ein Mantelhandel zur Fortführung der Liquidation ist nicht ausgenommen.124

44 Einordnung in der Lehre. Bauer-Balmelli ordnet den Mantelhandel dogmatisch als objektivierte Umgehung ein, die für Einkommenssteuern, Emissionsabgabe und Verrechnungssteuer identisch als Steuerumgehung behandelt werde.125 Waldburger sieht im Mantelhandel dagegen einen Anwendungsfall der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, die mit der rechtsmissbräuchlichen Steuerumgehung in keinem Zusammenhang stehe und keine «Einbahnstrasse» zulasten der Steuerpflichtigen sein dürfe.126 Ob sich eine steuerpflichtige Gesellschaft zu ihren Gunsten auf einen Mantelhandel berufen kann, hat das Bundesgericht offengelassen.127

45 Mehrheit der Anteile. Nach der Rechtsprechung ist erforderlich, dass die Mehrheit des Kapitals im Sinne eines zivilrechtlichen Eigentumsübergangs die Hand wechselt, in einem oder in mehreren Paketen.128 Der Wortlaut nennt die Aktien, Stammanteile und Genossenschaftsanteile. Nach der Botschaft zur Aktienrechtsrevision sollte die Neufassung präzisieren, dass die Abgabe nur geschuldet ist, wenn die Mehrheit der (stimmberechtigten) Aktien, Stammeinlagen oder Genossenschaftsanteile die Hand wechselt.129 Wird die Mehrheit in mehreren Paketen erworben, muss die Transaktion nach der SRK wirtschaftlich eine Einheit bilden; ein kurzer zeitlicher Abstand zwischen der Liquidierung der Aktiven und dem Verkauf ist ein Indiz.130 Beim Übergang durch Erbgang nimmt die Steuerrekurskommission des Kantons Bern für die Einkommenssteuer keinen Mantelhandel an.131

46 Konzerninterne Übertragung. Die Abgabe ist auch geschuldet, wenn der Aktienmantel innerhalb eines Konzerns die Hand wechselt; das schweizerische Steuerrecht kennt kein besonderes Konzernsteuerrecht, und Rechtsbeziehungen zwischen Konzerngesellschaften sind wie solche unter Dritten zu beurteilen.132 Die Beweggründe der Transaktion, etwa eine konzerninterne Reorganisation, sind nach dem Bundesgericht unerheblich.133 Hongler/Sutter kritisieren, dass im Fall BGer 2C_108/2013 die Verrechnungssteuer ohne Prüfung des anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens aus dem Mantelhandel bei der Emissionsabgabe abgeleitet wurde.134

3. Wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht

Abschnitt betitelt „3. Wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht“

47 Begriff. Mantelhandel ist nach Lehre und Praxis, auf die sich das Bundesgericht stützt, die Veräusserung von Beteiligungen an Gesellschaften, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt und ohne formellen Auflösungsbeschluss ihre Aktiven liquidiert haben.135 Auch eine Gesellschaft, die noch gewisse Aktiven ausweist, kann wirtschaftlich liquidiert sein, namentlich wenn diese aus flüssigen Mitteln bestehen und den Verkehrswert der Aktien bestimmen.136 Nach der SRK sind die beiden Merkmale «wirtschaftlich liquidiert» und «in liquide Form gebracht» alternativ; eine Gesellschaft kann wirtschaftlich liquidiert sein, ohne in liquide Form gebracht zu sein, etwa wenn sie ihre Tätigkeit aufgegeben hat.137

48 Merkmale und Indizien. Nach der SRK zeichnet sich die faktisch liquidierte Gesellschaft dadurch aus, dass sie ihre Kernbereiche abgestossen hat, ihre Aktiven überwiegend nicht mehr im Betrieb investiert sind und der Veräusserungserlös nicht reinvestiert, sondern als nichtbetriebliche Finanzanlage verwaltet oder verteilt wird.138 Indizien sind Wechsel im Verwaltungsrat und Änderungen von Sitz, Zweck oder Firma; führen die wirtschaftlichen Indizien zum klaren Schluss einer faktischen Liquidation, treten solche formalen Gegebenheiten in den Hintergrund.139 Nach der SRK ist neben der Bilanz die Erfolgsrechnung zu berücksichtigen.140 Waldburger kritisiert, das Bundesgericht gewichte die Indizien zu stark; sie sollten nur dazu dienen, Fälle von Mantelhandel zu erkennen, während die Beurteilung allein nach den gesetzlichen Kriterien zu erfolgen habe.141

49 Restaktivität. Eine einheitliche Formel für die Grenze zwischen geringer Geschäftstätigkeit und wirtschaftlicher Liquidation hat die Rechtsprechung, soweit ersichtlich, nicht entwickelt. Das Bundesgericht bejahte einen Mantelhandel bei einer Gesellschaft, die nur noch liquide Aktiven und eine minimale Tätigkeit aufwies und deren Firma, Sitz und Tätigkeit nach dem Wechsel von 49 der 50 Aktien geändert wurden.142 In einem Verfahren zur direkten Bundessteuer, in dem ein missbräuchlicher Mantelhandel als Steuerumgehung zu prüfen war, hielt es dagegen fest, solange eine minimale Geschäftstätigkeit bestehe, liege noch kein missbräuchlicher Mantelhandel vor.143

50 Fiktion der Neugründung. Nach dem Bundesverwaltungsgericht wird steuerlich im Zeitpunkt des Handwechsels eine Neugründung fingiert; ob die Erwerberin anschliessend eine Kapitalherabsetzung vornimmt, ist unerheblich.144 Während unter dem StG 1917 jede neue Kapitaleinbringung in den Mantel besteuert wurde (Art. 21 Abs. 3 StG 1917), ist seit dem StG 1973 der Handwechsel selbst Gegenstand der Abgabe.145 Die Abgabe wird nach Art. 8 Abs. 1 lit. c StG vom Reinvermögen im Zeitpunkt des Handwechsels, mindestens aber vom Nennwert aller bestehenden Beteiligungsrechte berechnet, auch wenn die Gesellschaft einen Verlustvortrag ausweist.146 Eine künftige, im Zeitpunkt des Handwechsels vereinbarte Ausschüttung mindert die Bemessungsgrundlage nicht.147

51 Verhältnis zur Verrechnungssteuer. Verrechnungssteuer auf dem Liquidationsüberschuss und Emissionsabgabe auf dem Mantelhandel schliessen sich nicht aus.148 Waldburger stimmt der Qualifikation des beim Mantelhandel besteuerten Substrats als Liquidationsüberschuss und nicht als Kapitalgewinn zu.149 Abgabepflichtig ist die Gesellschaft, deren Anteile die Hand gewechselt haben; der Veräusserer haftet solidarisch (Art. 10 Abs. 1 StG). Die Gesellschaft hat die Abgabe innert 30 Tagen nach Ablauf des Vierteljahres zu entrichten, in dem der Handwechsel erfolgte, und der Abrechnung die zugrunde liegende Bilanz beizulegen (Art. 10 Abs. 1 lit. b, Abs. 1bis lit. b und Abs. 2 StV).

52 Vernehmlassung 2026. Am 19.6.2026 wurde die Vernehmlassung zu einer Änderung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWSTG)150 und des StG eröffnet. Danach soll bei offenen oder stillen Sanierungen, bei denen bestehende Verlustvorträge beseitigt werden, statt des Erlasses eine Ausnahme ohne die Begrenzung auf 10 Mio. Franken gelten; der Erlass wegen offenbarer Härte soll entfallen.151 Der Erläuternde Bericht sieht Änderungen von Art. 6 Abs. 1 lit. k, 11, 12 und 53a StG vor, nicht von Art. 5 StG; die vorgeschlagene Ausnahme beträfe Sanierungszuschüsse nach Abs. 2 lit. a (N. 33).152

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Weitere einschlägige Publikationen zu dieser Bestimmung, die oben nicht zitiert sind, da sie nicht im Original gelesen wurden.

  1. Bundesgesetz über die Stempelabgaben vom 27.6.1973 (SR 641.10; nachfolgend: StG). ↩

  2. Fedlex, SR 641.10, Art. 5a (Fassung vom 1.1.2024), Fn. 29; Bericht Kommission NR 1991, S. 500 (Text nach der OCR-Fassung). ↩

  3. Fedlex, SR 641.10, Art. 6–10 (Fassung vom 1.1.2024). ↩

  4. Verordnung über die Stempelabgaben vom 3.12.1973 (SR 641.101; nachfolgend: StV). ↩

  5. Fedlex, SR 641.101, Art. 9–12 (Fassung vom 1.9.2023). ↩

  6. Bundesgesetz über die Stempelabgaben vom 4.10.1917 (AS 1918 59; nachfolgend: StG 1917). ↩

  7. BGE 76 I 53, E. 1a f.; BGE 80 I 30, E. 1; Botschaft StG 1972, S. 1293 (Text nach der OCR-Fassung). ↩

  8. Bundesgesetz über Ergänzung und Abänderung der eidgenössischen Stempelgesetzgebung vom 24.6.1937 (nachfolgend: ErgStG 1937). ↩

  9. BGE 94 I 151, E. I.1; BGE 97 I 438, E. 2. ↩

  10. Botschaft StG 1972, S. 1289 (Text nach der OCR-Fassung). ↩

  11. Botschaft StG 1972, S. 1284 und 1290 (Text nach der OCR-Fassung). ↩

  12. Botschaft StG 1972, S. 1315 (Entwurf Art. 5, Text nach der OCR-Fassung); Stellungnahme BR 1991, S. 524 (Text nach der OCR-Fassung). ↩

  13. Bundesgesetz vom 4.10.1991 (AS 1993 222); Bericht Kommission NR 1991, S. 500 (Text nach der OCR-Fassung); Fedlex, SR 641.10, Art. 5 (Fassung vom 1.1.2024), Fn. 22, 26 und 28. ↩

  14. Bericht Kommission NR 1991, S. 517; Stellungnahme BR 1991, S. 524 f. (je Text nach der OCR-Fassung). ↩

  15. Fedlex, SR 641.10, Art. 5 (Fassung vom 1.1.2024), Fn. 24; Botschaft Aktienrecht 1983, S. 943 f. (Text nach der OCR-Fassung). ↩

  16. Fedlex, SR 641.10, Art. 5 (Fassung vom 1.1.2024), Fn. 23 und 27; Botschaft GmbH-Recht, S. 3246. ↩

  17. Bundesgesetz über die Finanzinstitute vom 15.6.2018 (SR 954.1; nachfolgend: FINIG). ↩

  18. Fedlex, SR 641.10, Art. 5 (Fassung vom 1.1.2024), Fn. 25; Botschaft FIDLEG/FINIG, S. 9047. ↩

  19. Botschaft OECD/G20, S. 23; Baumgartner/Duss/Fenners, FStR 2021, Gesetzgebungs-Agenda 2021/4, Ziff. 1.4; Baumgartner/Duss/Fenners, FStR 2022, Gesetzgebungs-Agenda 2022/3, Ziff. 1.1. ↩

  20. BGer 2C_566/2010 vom 5.1.2011, E. 2.2; Bauer-Balmelli, FStR 2002, Die Steuerumgehung im Verrechnungssteuerrecht, Ziff. 3.1.1. ↩

  21. SRK vom 29.1.1999, VPB 64.114, E. 2b/bb; bestätigt durch BGer 2A.107/1999 vom 23.9.1999 (nach VPB 64.114). ↩

  22. Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 13.10.1965 (SR 642.21; nachfolgend: VStG). ↩

  23. KS 29c ESTV, Ziff. 2.1 und 2.2.1; für die Emissionsabgabe KS 32a ESTV, Ziff. 4.1.3 b); KS 5a ESTV, Anhang, Beispiel Nr. 11 Variante A. ↩

  24. BGer 2A.157/2001 vom 11.3.2002, E. 3b. ↩

  25. Cour de justice GE ATA/1102/2019 (A/1572/2017) vom 25.6.2019, E. 6b, bestätigt durch BGer 2C_749/2019 vom 13.1.2020; Steuerrekurskommission BE 100 23 386 vom 17.12.2024, E. 4.1. ↩

  26. Waldburger, FStR 2009, Rechtsprechung im Jahr 2008 (1. Teil), Ziff. 2. ↩

  27. BGE 105 Ib 175, E. 2a; BGE 115 Ib 233, E. 2. ↩

  28. BGE 149 II 462, E. 2.2.3; BGer 2C_1071/2018 vom 12.11.2019, E. 3.2; BVGer A-1121/2020 vom 30.6.2021, E. 2.2. ↩

  29. BGE 105 Ib 175, E. 2a. ↩

  30. SRK vom 28.4.1995, VPB 61.64, E. 2b, bestätigt durch BGer vom 3.10.1996, ASA 65, S. 827. ↩

  31. BGE 105 Ib 175, E. 2b und 2c; vgl. SRK vom 17.7.2000, VPB 66.60, E. 3e, bestätigt durch BGer 2A.420/2000 vom 15.11.2001 (nach VPB 66.60). ↩

  32. BGer 2A.225/1999 vom 31.1.2000, E. 2. ↩

  33. BGer 2A.225/1999 vom 31.1.2000, E. 2 und 3. ↩

  34. BGer 2A.225/1999 vom 31.1.2000, E. 2. ↩

  35. BGE 115 Ib 125, E. 1 f. (Kommanditgesellschaft); SRK vom 6.1.2005, VPB 69.60, E. 3b/bb (Verein). ↩

  36. BGer 2A.618/1998 vom 7.2.2000, E. 3c/bb. ↩

  37. KS 5a ESTV, Ziff. 2.4.1 und 3.2.6; BVGer A-3761/2021 vom 15.10.2024, E. 5.3 (angefochten). ↩

  38. BVGer A-6828/2017 vom 29.10.2018, E. 2.1, teilweise bestätigt durch BGer 2C_1071/2018 vom 12.11.2019; BVGer A-1121/2020 vom 30.6.2021, E. 2.1 f. ↩

  39. ESTV, Arbeitspapier Kryptowährungen, Ziff. 3.3.3 und 3.4.3. ↩

  40. Weidmann, FStR 2010, Immigration von Kapitalgesellschaften in die Schweiz, Ziff. 4.1. ↩

  41. Weidmann, FStR 2010, Immigration von Kapitalgesellschaften in die Schweiz, Ziff. 4.2. ↩

  42. KS 5a ESTV, Ziff. 4.1.2.5; Oesterhelt/Opel, FStR 2024, Rechtsprechung 2024/3, Ziff. 2.3. ↩

  43. Oesterhelt/Opel, FStR 2024, Rechtsprechung 2024/3, Ziff. 2.3. ↩

  44. BGE 55 I 321, E. 1. ↩

  45. MB ESTV S-027.289.1, Ziff. 1. ↩

  46. BGer 2C_1071/2018 vom 12.11.2019, E. 5.4.4. ↩

  47. BGer 2C_1071/2018 vom 12.11.2019, E. 5.4.2. ↩

  48. BGer 2C_1071/2018 vom 12.11.2019, E. 5.4.1, 5.4.2 und 5.4.4. ↩

  49. BGer 2C_1071/2018 vom 12.11.2019, E. 5.4.3. ↩

  50. BVGer A-6828/2017 vom 29.10.2018, E. 6.1; BGer 2C_1071/2018 vom 12.11.2019, E. 6. ↩

  51. Oesterhelt/Tschan, § 7 Emissionsabgabe, N. 25. ↩

  52. Bertschinger/Risi, Seminar 2023, Folie «Emissionsabgabe». ↩

  53. BGE 115 Ib 233, E. 2; SRK vom 28.4.1995, VPB 61.64, E. 2a. ↩

  54. Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23.6.2006 (SR 951.31; nachfolgend: KAG). ↩

  55. KS 24 ESTV, Ziff. 2.1.9 und 2.13.6.1. ↩

  56. Fedlex, SR 641.101, Art. 12 Abs. 1bis (Fassung vom 1.9.2023). ↩

  57. KS 32a ESTV, Ziff. 4.2.4 a) und b). ↩

  58. Oesterhelt/Tschan, Seminar 2025, Folien 46 f. ↩

  59. BGE 95 I 560, E. 1 (Begriff) und E. 2–4 (Bemessung); BGE 105 Ib 175, E. 2b; BGE 115 Ib 233, E. 2. ↩

  60. Botschaft StG 1972, S. 1289 (Text nach der OCR-Fassung); BGE 105 Ib 175, E. 2b. ↩

  61. Botschaft Aktienrecht 1983, S. 944 (Text nach der OCR-Fassung). ↩

  62. BGE 115 Ib 233, E. 3 a.E. ↩

  63. BVGer A-5872/2008 vom 16.7.2010, E. 4.7. ↩

  64. Botschaft StG 1972, S. 1284 und 1290 (Text nach der OCR-Fassung). ↩

  65. BVGer A-6592/2013 vom 18.9.2014, E. 3.1; BVGer A-267/2015 vom 13.7.2015, E. 2.1. ↩

  66. BVGer A-6592/2013 vom 18.9.2014, E. 3.2; Fedlex, SR 641.101, Art. 10 Abs. 1 (Fassung vom 1.9.2023). ↩

  67. BGer 2C_976/2014 vom 10.6.2015, E. 2.1; Botschaft StG 1972, S. 1290 (Text nach der OCR-Fassung); BVGer A-1592/2006 vom 15.4.2009, E. 3.1 (teilweise publiziert als BVGE 2009/21); BVGer A-1449/2015 vom 2.11.2015, E. 4.1.1, bestätigt durch BGer 2C_1095/2015 vom 27.5.2016. ↩

  68. BGE 149 II 462, E. 2.3.2. ↩

  69. BVGer A-3735/2017 vom 12.6.2018, E. 2.1, bestätigt durch BGer 2C_621/2018 vom 10.8.2018; SRK vom 28.6.2005, VPB 69.125, E. 2a. ↩

  70. BGE 149 II 462, E. 2.3.2; SRK vom 17.7.2000, VPB 66.60, E. 2b/aa. ↩

  71. BGE 149 II 462, E. 2.3.2 und 3.2; Oesterhelt/Tschan, § 6 Sanierung, Ziff. VI.2.1. ↩

  72. SRK vom 28.4.1995, VPB 61.64, E. 5a; BVGer A-1552/2006 vom 22.6.2009, E. 3. ↩

  73. BGE 94 I 151, E. I.1; BGE 97 I 438, E. 2. ↩

  74. BVGer A-1449/2015 vom 2.11.2015, E. 4.1.1. ↩

  75. Oesterhelt/Tschan, § 7 Emissionsabgabe, N. 34 f. ↩

  76. BGE 76 I 53, E. 1b. ↩

  77. Botschaft StG 1972, S. 1290 (Text nach der OCR-Fassung); SRK vom 28.6.2005, VPB 69.125, E. 2a. ↩

  78. BVGer A-3735/2017 vom 12.6.2018, E. 2.3.1; BGer 2C_621/2018 vom 10.8.2018, E. 3.2.3 ff. ↩

  79. BGer 2A.716/2004 vom 8.7.2005, E. 2.1; SRK vom 28.6.2005, VPB 69.125, E. 2a. ↩

  80. Botschaft StG 1972, S. 1290 (Text nach der OCR-Fassung). ↩

  81. BGer 2A.716/2004 vom 8.7.2005, E. 3.4. ↩

  82. ESTV, Arbeitspapier Kryptowährungen, Ziff. 3.4.3. ↩

  83. BVGer A-6592/2013 vom 18.9.2014, E. 3.1; BGer 2C_976/2014 vom 10.6.2015, E. 2.2; BGer 2C_447/2018 vom 12.3.2019, E. 2.1 f. ↩

  84. BVGer A-267/2015 vom 13.7.2015, E. 2.5, 3.2.1.1 und 3.2.2. ↩

  85. Oesterhelt/Tschan, § 7 Emissionsabgabe, Ziff. V. ↩

  86. Oesterhelt/Tschan, § 7 Emissionsabgabe, N. 4 ff. ↩

  87. Oesterhelt/Tschan, § 7 Emissionsabgabe, N. 14 ff. ↩

  88. BGer 2C_115/2007 vom 11.2.2008, E. 7.2; BGer 2A.716/2004 vom 8.7.2005, E. 2.1; BGer 2C_1095/2015 vom 27.5.2016, E. 5.3.1; BVGer A-4188/2009 vom 1.9.2011, E. 3.2. ↩

  89. BVGer A-1360/2006 vom 1.3.2007, E. 7.2, bestätigt durch BGer 2C_115/2007 vom 11.2.2008. ↩

  90. BGer 2C_115/2007 vom 11.2.2008, E. 7.2 f. ↩

  91. BVGer A-5872/2008 vom 16.7.2010, E. 4.6.2. ↩

  92. BVGer A-5872/2008 vom 16.7.2010, E. 4.7. ↩

  93. BVGer A-4188/2009 vom 1.9.2011, E. 3.2. ↩

  94. Oesterhelt/Tschan, § 6 Sanierung, Ziff. III.2.1. ↩

  95. VGer AG WBE.2018.358 vom 1.5.2019, E. 2.3. ↩

  96. BGE 149 II 462, E. 2.3 und 3; BVGer A-944/2020 vom 22.3.2021, E. 3.2; KS 32a ESTV, Ziff. 4.1.3 a). ↩

  97. BVGer A-801/2007 vom 22.2.2010, E. 2.1; BVGer A-5872/2008 vom 16.7.2010, E. 2.2; BVGer A-1360/2006 vom 1.3.2007, E. 7.1. ↩

  98. BGE 149 II 462, E. 3; BVGer A-5105/2022 vom 23.9.2025, E. 3.4.3. ↩

  99. KS 32a ESTV, Ziff. 3.3.4 und 4.3.3 a). ↩

  100. BVGer A-4188/2009 vom 1.9.2011, E. 4.2; BVGer A-944/2020 vom 22.3.2021, E. 4.3.5.2. ↩

  101. BGer 2C_1095/2015 vom 27.5.2016, E. 5.3.4. ↩

  102. ESTV, Mitteilung-020-DVS-2024, Checkliste, «Forderungsverzicht oder Zuschuss». ↩

  103. BGE 149 II 462, E. 3; Oesterhelt/Opel, FStR 2023, Rechtsprechung im Steuerrecht 2023/4, Ziff. 5.3. ↩

  104. SRK vom 28.6.2005, VPB 69.125, E. 3c/aa–dd; BVGer A-1592/2006 vom 15.4.2009, E. 4.3.2 und 4.4.1 (teilweise publiziert als BVGE 2009/21); BVGer A-1449/2015 vom 2.11.2015, E. 4.1.2; BVGer A-1360/2006 vom 1.3.2007, E. 7.1. ↩

  105. SRK vom 28.6.2005, VPB 69.125, E. 3d/bb; vgl. BVGer A-1592/2006 vom 15.4.2009, E. 4.4.1 und 4.4.5. ↩

  106. BVGer A-577/2013 vom 20.11.2013, E. 3.1.1; vgl. BGer 2C_108/2013 vom 19.7.2013, E. 4.2. ↩

  107. MB ESTV S-02.141, Ziff. II.1 a). ↩

  108. SRK vom 28.6.2005, VPB 69.125, E. 3c/dd; BVGer A-1592/2006 vom 15.4.2009, E. 4.3.2. ↩

  109. KS 32a ESTV, Ziff. 4.1.3 b) und c); KS 5a ESTV, Anhang, Beispiele Nr. 10, 11, 12, 16 und 21. ↩

  110. BGE 97 I 438, E. 2. ↩

  111. Oesterhelt/Tschan, § 7 Emissionsabgabe, N. 33 ff.; Deiss/Oesterhelt, Seminar 2017, Folien 25 f. ↩

  112. Oesterhelt/Tschan, § 6 Sanierung, Ziff. IV. ↩

  113. KS 32a ESTV, Ziff. 4.1.3 b). ↩

  114. KS 29c ESTV, Ziff. 2.1, 2.2.1 und 3.2; Oesterhelt/Tschan, § 7 Emissionsabgabe, N. 33 ff. ↩

  115. BGer 2C_976/2014 vom 10.6.2015, E. 2.1–2.3, 3.4 und 4.2; BGer 2C_447/2018 vom 12.3.2019, E. 4.3; BVGer A-3554/2017 vom 19.4.2018, E. 4.6.2, bestätigt durch BGer 2C_447/2018 vom 12.3.2019. ↩

  116. Rohner, FStR 2017, Quasifusionen, Ziff. 2.2.2. ↩

  117. BVGer A-5377/2023 vom 2.7.2025, E. 3.4 und 3.5.1 (angefochten). ↩

  118. KS 5a ESTV, Ziff. 4.1.2.5. ↩

  119. BGer 2C_349/2008 vom 14.11.2008, E. 2.4; SRK vom 10.2.2006, VPB 70.61, E. 2b. ↩

  120. BGer 9C_232/2026 vom 10.9.2026, E. 4.3.4. ↩

  121. BGE 149 II 462, E. 2.2.3; BGer 2C_349/2008 vom 14.11.2008, E. 2.4; BVGer A-7065/2013 vom 11.9.2014, E. 3.4. ↩

  122. BGer 9C_232/2026 vom 10.9.2026, E. 4.3.4 und 4.4. ↩

  123. BGE 80 I 30, E. 2; BVGer A-7094/2008 vom 7.7.2010, E. 2.2; BVGer A-7760/2009 vom 20.12.2012, E. 3.2.1; BVGer A-5128/2024 vom 27.2.2026, E. 2.1, bestätigt durch BGer 9C_232/2026 vom 10.9.2026. ↩

  124. BVGer A-7094/2008 vom 7.7.2010, E. 3.1. ↩

  125. Bauer-Balmelli, FStR 2002, Die Steuerumgehung im Verrechnungssteuerrecht, Ziff. 3.1.1. ↩

  126. Waldburger, FStR 2009, Rechtsprechung im Jahr 2008 (1. Teil), Ziff. 2. ↩

  127. BGer 2C_349/2008 vom 14.11.2008, E. 2.6. ↩

  128. BGer 2C_176/2008 vom 26.8.2008, E. 5.1; BGer 2C_108/2013 vom 19.7.2013, E. 3.1; SRK vom 19.11.1997, VPB 62.81, E. 2b. ↩

  129. Botschaft Aktienrecht 1983, S. 944 (Text nach der OCR-Fassung). ↩

  130. SRK vom 29.1.1999, VPB 64.114, E. 2b/cc. ↩

  131. Steuerrekurskommission BE 100 23 386 vom 17.12.2024, E. 4.2. ↩

  132. BGer 2C_108/2013 vom 19.7.2013, E. 4.2; SRK vom 22.2.2000, VPB 64.79, E. 4a; BVGer A-7760/2009 vom 20.12.2012, E. 3.2.2. ↩

  133. BGer 2C_108/2013 vom 19.7.2013, E. 4.2. ↩

  134. Hongler/Sutter, FStR 2018, Die abkommensautonome Auslegung, Ziff. 2.2.2. ↩

  135. BGer 2C_349/2008 vom 14.11.2008, E. 2.4; SRK vom 19.11.1997, VPB 62.81, E. 2c. ↩

  136. BGE 80 I 30, E. 1; BGE 87 I 295, E. 1a; BGer 2C_349/2008 vom 14.11.2008, E. 2.4. ↩

  137. SRK vom 29.1.1999, VPB 64.114, E. 2b/cc und 3a/bb/bbb. ↩

  138. SRK vom 10.2.2006, VPB 70.61, E. 2b. ↩

  139. BGer 2C_176/2008 vom 26.8.2008, E. 5.1; SRK vom 19.11.1997, VPB 62.81, E. 3c; BVGer A-7760/2009 vom 20.12.2012, E. 3.2.2. ↩

  140. SRK vom 19.11.1997, VPB 62.81, E. 3c; vgl. SRK vom 4.4.1997, VPB 61.94, E. 2b–2d; vgl. Bertschinger/Regli, FStR 2021, Massgeblichkeiten der handelsrechtlichen Bücher, Ziff. 4.2.1. ↩

  141. Waldburger, FStR 2009, Rechtsprechung im Jahr 2008 (1. Teil), Ziff. 2. ↩

  142. BGer 2A.361/2001 vom 11.3.2002, E. 3 und 4. ↩

  143. BGer 2C_79/2010 vom 16.6.2010, E. 2.3.2. ↩

  144. BVGer A-5128/2024 vom 27.2.2026, E. 3.4, bestätigt durch BGer 9C_232/2026 vom 10.9.2026. ↩

  145. Botschaft StG 1972, S. 1293 f. (Text nach der OCR-Fassung); BGE 80 I 30, E. 1; BGer 9C_232/2026 vom 10.9.2026, E. 4.3.3. ↩

  146. BGer 9C_232/2026 vom 10.9.2026, E. 4.3 f.; BVGer A-5128/2024 vom 27.2.2026, E. 2.2, 3.5.2 und 3.5.4. ↩

  147. BVGer A-7094/2008 vom 7.7.2010, E. 3.3. ↩

  148. BGE 87 I 295, E. 1b; vgl. SRK vom 10.2.2006, VPB 70.61, E. 2b. ↩

  149. Waldburger, FStR 2009, Rechtsprechung im Jahr 2008 (1. Teil), Ziff. 2. ↩

  150. Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 12.6.2009 (SR 641.20; nachfolgend: MWSTG). ↩

  151. Erläuternder Bericht Wettbewerbsfähigkeit 2026, S. 2 und 7. ↩

  152. Erläuternder Bericht Wettbewerbsfähigkeit 2026, S. 7 f. ↩