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Art. 76 MWSTG

Art. 76 Datenbearbeitung

1 Die ESTV darf zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben besonders schützenswerte Personendaten, einschliesslich Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, bearbeiten.

2 …

3 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist sie überdies zum Profiling, einschliesslich zum Profiling mit hohem Risiko, nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020 befugt:

a.
für die Überprüfung und Kontrolle;
b.
für die Feststellung der Steuerpflicht;
c.
für die Erhebung der Steuer;
d.
für die Verhinderung und Verfolgung von Widerhandlungen;
e.
für die Analyse und Erstellung von Risikoprofilen;
f.
für die Erstellung von Statistiken.

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