Art. 70a VStG
Art. 70a Übergangsrecht: Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. Oktober 1997
Die Artikel 4a, 12 Absatz 1bis und 16 Absatz 2 sind auch auf Tatbestände anwendbar, welche vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen eingetreten sind, es sei denn, die Steuerforderung sei verjährt oder bereits rechtskräftig festgesetzt.
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