Art. 10 StHG
Art. 10 Selbständige Erwerbstätigkeit
1 Als geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten werden namentlich abgezogen:
- a.
- die ausgewiesenen Abschreibungen des Geschäftsvermögens;
- b.
- die Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist, oder für unmittelbar drohende Verlustrisiken;
- c.
- die eingetretenen und verbuchten Verluste auf dem Geschäftsvermögen;
- d.
- die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
- e.
- Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach Artikel 8 Absatz 2 entfallen;
- f.
- die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals;
- g.
- gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.
1bis Nicht abziehbar sind insbesondere:
- a.
- Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts;
- b.
- Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;
- c.
- Bussen und Geldstrafen;
- d.
- finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.
1ter Sind Sanktionen nach Absatz 1bis Buchstaben c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn:
- a.
- die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst; oder
- b.
- die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.
2 Verluste aus den sieben der Steuerperiode (Art. 15) vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
3 Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Einkommen verrechnet werden konnten.
4 Die Absätze 2 und 3 gelten auch bei Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes oder des Geschäftsortes innerhalb der Schweiz.
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Weiterführende Literatur
Abschnitt betitelt „Weiterführende Literatur“- Baumgartner Ivo P., Verlustverrechnung im interkantonalen Verhältnis, FStR 2002/4 ILE
- Bertschinger Michael, Abschreibungen, FStR 2024/1 ILE
- Bertschinger Michael, Die handelsrechtliche und steuerrechtliche Gewinnermittlung unter dem revidierten Rechnungslegungsrecht, Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht Bd. 117, 2020 ILE
- Danon Robert/Bürgisser Jérôme, Die steuerliche Nichtabzugsfähigkeit von Strafsanktionen, FStR 2017/1 ILE
- Danon Robert/Bürgisser Jérôme, La non-déductibilité fiscale des sanctions pénales, FStR 2017, 51 ff. ILE
- Engstler Patrick, Grundsätze periodengerechter Aufwandserfassung nach OR und DBG, Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht Bd. 131, 2026 ILE
- Menzer Ariane, Steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen. Unter besonderer Berücksichtigung der Einheit der Rechtsordnung, Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht Bd. 130, 2026 ILE
- Duss Fabian, Die Corona-Rückstellung im Abschluss 2019, StR 2020, 478 ff.
- Hug Thomas/Angehrn Manuel, Rückstellungen für nicht bezogene Ferien, StR 2024, 758 ff.
- Kunz Hanspeter, Interkantonale Verlustverrechnung neu geregelt, ST 2001, 853 ff.
- Menzer Ariane, Steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen. Unter besonderer Berücksichtigung der Einheit der Rechtsordnung, Bern 2025
- Opel Andrea, Neuregelung des Bussenabzugs für Unternehmen, StR 2020, 518 ff.
- Richner Felix, Unterhaltskosten und Abschreibungen bei Geschäftsgrundstücken, ZStP 2018, 87 ff.
- von Ah Julia, Die Besteuerung Selbständigerwerbender, 3. Aufl., Zürich 2022
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