Art. 18b DBG
Art. 18b Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens
1 Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren Aufwandes im Umfang von 70 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.
2 Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt, wenn die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person oder des Personenunternehmens waren.
I. Übersicht
Abschnitt betitelt „I. Übersicht“1 Regelungsgegenstand. Art. 18b DBG1 mildert die wirtschaftliche Doppelbelastung von Gewinnen, die zuerst bei der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft und danach beim Anteilsinhaber besteuert werden, soweit die Beteiligung zum Geschäftsvermögen einer natürlichen Person gehört. Sie bildet das Gegenstück zu Art. 20 Abs. 1bis DBG für Beteiligungen des Privatvermögens.2 Nach dem Bundesgericht ist es Sinn und Zweck der Teilbesteuerung, die Folgen der Doppelbelastung abzumildern, die bei wirtschaftlicher Betrachtung bei personenbezogenen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften entsteht; ob eine solche Doppelbelastung besteht, bezeichnet das Gericht als nicht unumstritten.3 Entlastet werden sollen nach dem Willen des Gesetzgebers Beteiligungsinhaber, die einen gewissen Einfluss auf das Finanzierungs- und Ausschüttungsverhalten des Unternehmens haben und ihm Risikokapital zur Verfügung stellen; die Doppelbelastung soll nicht beseitigt, sondern nur gemildert werden.4
2 Teileinkünfteverfahren. Der Bund entlastet über die Bemessungsgrundlage: Die qualifizierenden Einkünfte gehen nur zu einem Teil in das steuerbare Einkommen ein (Teileinkünfteverfahren), während einzelne Kantone bis 2019 den Steuersatz ermässigten (Teilsatzverfahren).5 Nach dem Bundesgericht kommt beiden Methoden eine rein rechnerische Funktion zu; Ausgangspunkt bleibt das ungeschmälerte Steuerobjekt, das im Ergebnis einer tieferen Belastung unterliegt.6 Die Verwaltungspraxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) findet sich im Kreisschreiben Nr. 23a, das für Einkünfte gilt, die nach dem 31.12.2019 fällig werden; für die Jahre 2009–2019 galt das Kreisschreiben Nr. 23.7
3 Entstehungsgeschichte. Art. 18b DBG wurde mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz II eingefügt und ist seit dem 1.1.2009 in Kraft.8 Der Bundesrat hatte im Geschäftsvermögen eine Besteuerung zu 60 Prozent vorgeschlagen, für Dividenden ohne Mindestquote; die Quote von 10 Prozent und die Haltedauer von einem Jahr sollten nur für Veräusserungsgewinne gelten, und Anteile an Anlagefonds waren ausdrücklich ausgeschlossen.9 Den tieferen Satz gegenüber dem Privatvermögen begründete er damit, dass im Geschäftsvermögen auch die Kapitalgewinne steuerbar sind.10 Das Parlament senkte die Sätze auf 50 Prozent (Geschäftsvermögen) und 60 Prozent (Privatvermögen), dehnte die Mindestquote auf alle Einkünfte aus und verzichtete auf den vom Nationalrat zunächst beschlossenen Einbezug indirekt gehaltener Beteiligungen.11
4 Erhöhung auf 70 Prozent. Mit dem Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) wurde der Satz in Abs. 1 per 1.1.2020 auf 70 Prozent erhöht, gleich wie in Art. 20 Abs. 1bis DBG.12 Der Bundesrat wollte damit die Dividendenbesteuerung bei Bund und Kantonen auf 70 Prozent anheben und die Entlastungsmethode harmonisieren; im Übrigen sollte das Teilbesteuerungsverfahren wie bisher angewendet werden.13 Absatz 2 blieb unverändert. Das Kreisschreiben Nr. 23a übernimmt die Regeln des Kreisschreibens Nr. 23 und passt die Prozentsätze an.14 Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Fassung ab 2020 liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.
5 Harmonisierung. Bis 2019 durften die Kantone die wirtschaftliche Doppelbelastung für qualifizierte Beteiligungen mildern (Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz aStHG15); vorgeschrieben war nur die Mindestquote von 10 Prozent, Ausmass und Methode waren frei.16 Subjekt und Objekt der Entlastung gab der Bundesgesetzgeber dagegen verbindlich vor.17 Seit dem 1.1.2020 schreibt Art. 8 Abs. 2quinquies StHG für Beteiligungen des Geschäftsvermögens das Teileinkünfteverfahren mit einer Besteuerung von mindestens 50 Prozent vor; die Kantone können höher besteuern. Der Bundesrat hatte auch für die Kantone 70 Prozent vorgeschlagen.18 Die Kantone setzen den Satz unterschiedlich fest, etwa 50 Prozent in Bern und Luzern und 80 Prozent in Basel-Stadt.19
6 Einheitliche Auslegung. Wo bundessteuerrechtliche und harmonisierungsrechtliche Regelung übereinstimmen, legt das Bundesgericht sie im Interesse der vertikalen Harmonisierung gleich aus und zieht Art. 18b DBG für die Auslegung des StHG heran.20 Veräusserungsgewinne aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens waren von Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz aStHG nicht erfasst; das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verneinte deshalb für die Staats- und Gemeindesteuern vor 2020 eine Lücke im kantonalen Recht.21 Die Schweizerische Steuerkonferenz hielt es dagegen schon 2009 für voraussichtlich zulässig, solche Kapitalgewinne kantonal in die Milderung einzubeziehen.22
II. Zu Art. 18b Abs. 1 DBG
Abschnitt betitelt „II. Zu Art. 18b Abs. 1 DBG“A. Beteiligungen des Geschäftsvermögens
Abschnitt betitelt „A. Beteiligungen des Geschäftsvermögens“7 Zuordnung als Voraussetzung. Art. 18b DBG setzt voraus, dass die Beteiligung zum Geschäftsvermögen gehört (Art. 18 Abs. 2 DBG); ist sie Privatvermögen, gilt Art. 20 Abs. 1bis DBG. Das Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen hob auf Beschwerde des Steueramts den Entscheid einer Vorinstanz auf, die einen geldwerten Vorteil aus einer Beteiligung im Privatvermögen nach Art. 18b DBG statt nach Art. 20 Abs. 1bis DBG bemessen hatte.23 Die Zuordnung beurteilt das Bundesgericht nach den allgemeinen Kriterien, bei einer Beteiligung eines Anwalts etwa nach dem gegenseitigen Zudienen von Beteiligung und Erwerbstätigkeit.24 Nach der Verwaltungspraxis steht die Teilbesteuerung natürlichen Personen mit persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit zu, als Inhaber einer Einzelunternehmung oder Teilhaber einer Personengesellschaft.25
8 Verhältnis zu Art. 20 Abs. 1bis DBG. Von 2009 bis 2019 waren Erträge aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens zu 50 Prozent, solche des Privatvermögens zu 60 Prozent steuerbar. Das Bundesgericht verneinte bei der direkten Bundessteuer die Beschwer von Steuerpflichtigen, die eine Zuordnung zum Privatvermögen verlangten, da nur das Dispositiv in Rechtskraft erwächst und die Zuordnung für spätere Steuerperioden nicht bindet.26 Seit 2020 ist der Satz in beiden Normen gleich. Unterschiede bleiben bei den Veräusserungsgewinnen, die nur im Geschäftsvermögen steuerbar und teilbesteuert sind, und beim Aufwand: Im Geschäftsvermögen bezieht sich die Quote auf den Nettoertrag nach Abzug des zurechenbaren Aufwandes, im Privatvermögen gilt das Bruttoprinzip.27
9 Gewillkürtes Geschäftsvermögen. Beteiligungen von mindestens 20 Prozent können im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt werden; Art. 18 Abs. 2 DBG behält Art. 18b DBG ausdrücklich vor. Das Bundesgericht sieht die Sonderbestimmung im Zusammenhang mit dem Abzug der Schuldzinsen (Art. 27 Abs. 2 lit. d DBG) und der Teilbesteuerung nach Art. 18b DBG.28 Nach kantonalen Gerichten ist die Erklärung nur beim Erwerb möglich, nicht für Beteiligungen, die vor dem 1.1.2001 erworben wurden.29 Die Verwaltungspraxis verlangt die Erklärung mit der ersten Steuererklärung nach einem entgeltlichen oder teilentgeltlichen Erwerb.30 Ob auch eine geerbte Beteiligung zum Geschäftsvermögen erklärt werden kann, beurteilen kantonale Instanzen unterschiedlich: Das Steuergericht des Kantons Solothurn lässt nach kantonalem Recht nur entgeltlich erworbene Beteiligungen zu, die Steuerrekurskommission des Kantons Bern bejaht die Erklärung im Zeitpunkt der Erbschaft.31 Höchstrichterlich ist die Frage, soweit ersichtlich, nicht entschieden.
B. Beteiligungsrechte
Abschnitt betitelt „B. Beteiligungsrechte“10 Abschliessende Aufzählung. Erfasst sind Aktien, Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile und Partizipationsscheine. Anders als der Entwurf («Beteiligungen aller Art») nennt das Gesetz die Beteiligungsrechte einzeln; einen ausdrücklichen Ausschluss der Anlagefonds brauchte es deshalb nicht mehr.32 Nach der Verwaltungspraxis gehören Anteile am Kapital einer SICAF dazu, nicht aber Genussscheine, Bezugsrechte, Obligationen, Darlehen, hybride Finanzierungsinstrumente und Anteile an kollektiven Kapitalanlagen; ausländische Beteiligungsrechte werden in sinngemässer Anwendung von Art. 49 Abs. 3 DBG qualifiziert.33 Eine Ansässigkeit der Gesellschaft in der Schweiz verlangt der Wortlaut nicht. Die ESTV gewährt die Teilbesteuerung auch ausländischen Personengesellschaften; Kocher/Stadelmann bejahen sie für die Beteiligung an einer als intransparent behandelten ausländischen Gesellschaft im Geschäftsvermögen.34
11 Genossenschaften ohne Anteilscheine. Nach dem Bundesgericht verlangen sämtliche Teilbesteuerungsnormen, dass die Einkünfte ein Entgelt für das Zurverfügungstellen von Kapital sind. Art. 18b Abs. 1 DBG stelle deshalb bei Genossenschaften ausdrücklich auf Genossenschaftsanteile ab und schaffe schon nach dem Wortlaut Klarheit; Ausschüttungen einer Genossenschaft ohne Grundkapital und ohne Anteilscheine seien nicht teilbesteuert.35 Das Kantonsgericht Waadt hatte für Liquidationsüberschüsse einer Käsereigenossenschaft im Geschäftsvermögen eines Landwirts gleich entschieden.36 Das Steuergericht Basel-Landschaft hatte für das kantonale Recht die Quote nach Köpfen berechnet; das Kantonsgericht Basel-Landschaft hob den Entscheid für die direkte Bundessteuer auf.37
C. Beteiligungsquote von 10 Prozent
Abschnitt betitelt „C. Beteiligungsquote von 10 Prozent“12 Mindestquote. Die Beteiligungsrechte müssen mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals darstellen. Nach dem Kantonsgericht Waadt ist die Quote zwingendes Tatbestandsmerkmal und nicht blosses Indiz für die Berechtigung.38 Massgebend ist nach der Kammer für Steuerrecht des Tessiner Appellationsgerichts der Zeitpunkt der Realisation, bei Dividenden die Fälligkeit; die Verwaltungspraxis stellt beim Veräusserungserlös in der Regel auf den Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäfts ab.39 Bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Quote liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.
13 Zusammenrechnung. Nach der Verwaltungspraxis werden für die Quote Beteiligungen gemeinsam veranlagter Ehegatten und eingetragener Partner sowie minderjähriger Kinder zusammengerechnet, ebenso Beteiligungen im Privat- und im Geschäftsvermögen derselben Person; die Erträge werden dagegen getrennt behandelt.40 Nicht zusammengerechnet werden indirekt über juristische Personen oder kollektive Kapitalanlagen gehaltene Rechte; bei Personengesellschaften werden die Beteiligungsrechte den Beteiligten anteilsmässig zugeteilt.41 Der Gesetzgeber hat auf den Einbezug indirekter Beteiligungen bewusst verzichtet (N. 3). Für ausländische Personengesellschaften wird in der Seminarliteratur sowohl eine Zusammenrechnung auf Stufe der Gesellschaft als auch eine transparente Zurechnung an die Gesellschafter vertreten.42
14 Teilveräusserungen. Anders als Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG für den Beteiligungsabzug enthält Art. 18b DBG keine Regel für Teilveräusserungen, und auch die Botschaft äussert sich dazu nicht.43 Nach der ESTV muss die Quote im Zeitpunkt der Veräusserung erreicht sein; mehrere Verkäufe im gleichen Geschäftsjahr können zusammengerechnet werden.44 Das Steuerbuch des Kantons Basel-Landschaft verlangt dagegen, dass gesamthaft eine Beteiligungsquote von 10 Prozent veräussert wird.45 Rechtsprechung dazu ist, soweit ersichtlich, nicht ergangen.
D. Erfasste Einkünfte
Abschnitt betitelt „D. Erfasste Einkünfte“15 Ausschüttungen. Erfasst sind Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile, nach dem Bundesgericht also sämtliche Erträge aus Beteiligungen einschliesslich der verdeckten Gewinnausschüttungen; eine Unterscheidung nach Arten von Beteiligungserträgen sei nicht statthaft.46 Das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich hält eine verdeckte Gewinnausschüttung auf einer Beteiligung im Geschäftsvermögen in einer beiläufigen Erwägung für nach Art. 18b DBG teilbesteuert.47 Die Verwaltungspraxis teilbesteuert verdeckte Gewinnausschüttungen nur, wenn die leistende Gesellschaft eine entsprechende Gewinnaufrechnung erfahren hat; bei ausländischen Gesellschaften nur, wenn die schweizerische Behörde ebenfalls aufgerechnet hätte oder eine Verständigungslösung vorliegt.48 Nach der ESTV fallen auch geldwerte Leistungen aus der Zuteilung von Aktionärsoptionen unter Art. 18b DBG, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.49
16 Veräusserungsgewinne. Anders als im Privatvermögen (Art. 16 Abs. 3 DBG) sind Gewinne aus der Veräusserung qualifizierender Beteiligungsrechte im Geschäftsvermögen steuerbar und nach Art. 18b DBG teilbesteuert.50 Als Gewinn gilt nach der Verwaltungspraxis die Differenz zwischen Erlös und tieferem Einkommenssteuerwert; teilbesteuert werden auch Gewinne aus der Überführung von mindestens 10 Prozent in das Privatvermögen, buchmässige Aufwertungen und die Auflösung von Wertberichtigungen.51 Das Genfer Verwaltungsgericht erster Instanz bestätigte die Teilbesteuerung bei der Überführung von Beteiligungen in das Privatvermögen.52 Das Obergericht des Kantons Nidwalden hat die Teilbesteuerung eines Veräusserungsgewinns mit der Begründung verweigert, Art. 18b DBG sei auf Dividenden beschränkt; der Wortlaut von Abs. 1 nennt die Veräusserungsgewinne dagegen ausdrücklich.53
17 Übertragung von Aktiven auf die Gesellschaft. Werden einzelne Aktiven aus dem Geschäftsvermögen auf eine Kapitalgesellschaft übertragen, deren Beteiligungsrechte im Geschäftsvermögen gehalten werden, nimmt die ESTV eine steuersystematische Realisation von 30 Prozent der übertragenen stillen Reserven an, weil diese sonst bei späterer Veräusserung der Beteiligung nur teilbesteuert würden.54 Locher teilt das Ziel, hält die Begründung aber für eine Praktikerlösung, die nur nötig sei, weil die Kapitaleinlage nicht ihrem wirtschaftlichen Gehalt entsprechend behandelt werde.55 Rechtsprechung dazu liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.
E. Zurechenbarer Aufwand und Verluste
Abschnitt betitelt „E. Zurechenbarer Aufwand und Verluste“18 Nettoprinzip und Spartenrechnung. Teilbesteuert wird der Ertrag nach Abzug des zurechenbaren Aufwandes. Als zurechenbar nennt die Botschaft Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Beteiligungen, den Buchwert veräusserter Beteiligungen, den anteiligen Verwaltungsaufwand und die proportionalen Schuldzinsen.56 Nach der Verwaltungspraxis ist das Netto-Ergebnis in einer Spartenrechnung zu ermitteln, die alle qualifizierenden Beteiligungsrechte, auch ertragslose, umfasst.57 Höchstrichterliche Rechtsprechung zum zurechenbaren Aufwand liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.
19 Finanzierungs- und Verwaltungsaufwand. Nach der ESTV werden private und geschäftliche Schuldzinsen nach der nachgewiesenen Mittelverwendung, sonst nach dem Verhältnis der Aktiven zu Verkehrswerten abgegrenzt; der auf die qualifizierenden Beteiligungsrechte entfallende Finanzierungsaufwand wird proportional nach ihren Einkommenssteuerwerten im Verhältnis zu den gesamten Aktiven des Geschäftsvermögens ermittelt. Die Einkünfte werden zudem um eine Pauschale von 5 Prozent für Verwaltungsaufwand gekürzt, vorbehalten der Nachweis eines tieferen effektiven Aufwandes.58 Zu berücksichtigen sind zudem alle geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Wertberichtigungen auf qualifizierenden Beteiligungsrechten.59 Die Behandlung wieder eingebrachter Abschreibungen regelt das Kreisschreiben nicht ausdrücklich; es erfasst die Auflösung von Wertberichtigungen bei den teilbesteuerten Einkünften (N. 16).
20 Verluste. Ein Spartenverlust bleibt nach der Verwaltungspraxis voll abziehbar, soweit er auf Finanzierungs- und Verwaltungsaufwand beruht; soweit er auf Abschreibungen, Wertberichtigungen oder realisierten Kapitalverlusten auf qualifizierenden Beteiligungen beruht, wird er nur zu 70 Prozent berücksichtigt.60 Das Genfer Verwaltungsgericht erster Instanz hat die Kürzung (damals auf 50 Prozent) bei einem Wertverlust bestätigt, obwohl sie sich nicht unmittelbar aus dem Wortlaut ergibt, sondern aus der Systematik, der Botschaft und der Verwaltungspraxis.61 Das Bundesgericht hat sich zur Behandlung von Verlusten, soweit ersichtlich, nicht geäussert.
F. Rechtsfolge: Besteuerung zu 70 Prozent
Abschnitt betitelt „F. Rechtsfolge: Besteuerung zu 70 Prozent“21 Umfang. Der Spartengewinn ist zu 70 Prozent steuerbar (bis 2019: 50 Prozent); der Rest ist von der Bemessung der Einkommenssteuer ausgenommen.62 Nach der Übergangsregel der Verwaltungspraxis gilt der neue Satz für Einkünfte, die nach dem 31.12.2019 fällig werden.63 Die Milderung betrifft nach dem Bundesgericht allein die Besteuerung des Anteilsinhabers als natürliche Person oder Personenunternehmer und nicht die Gewinnsteuer juristischer Personen.64
III. Zu Art. 18b Abs. 2 DBG
Abschnitt betitelt „III. Zu Art. 18b Abs. 2 DBG“22 Haltedauer. Veräusserungsgewinne sind nur teilbesteuert, wenn die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person oder des Personenunternehmens waren. Die Haltedauer soll nach der Botschaft verhindern, dass Wertschriftenhändler in den Genuss der Teilbesteuerung auf Kapitalgewinnen gelangen; sie lehnt sich an den Beteiligungsabzug der Körperschaften an.65 Das Bundesgericht hält fest, dass das Parlament den Entwurf redaktionell so angepasst habe, dass die Verknüpfung von Quote und Haltedauer noch deutlicher hervortrete; es zog Art. 18b Abs. 2 DBG als Auslegungshilfe für den Beteiligungsabzug auf Veräusserungsgewinnen heran.66 Die Verwaltungspraxis rechnet mit zwölf Monaten bis zum Veräusserungszeitpunkt.67 Den Nachweis liess das Kantonsgericht Freiburg über den Handelsregistereintrag zu.68
23 Nur Veräusserungsgewinne. Für Dividenden und übrige Ausschüttungen gilt keine Haltedauer; Abs. 2 beschränkt sich auf Veräusserungsgewinne. Ob für die Haltedauer bei der Übernahme von Beteiligungsrechten in einer Umstrukturierung die Besitzdauer des Vorgängers anzurechnen ist, hat das Bundesgericht für Art. 18b DBG, soweit ersichtlich, nicht entschieden. Für den Beteiligungsabzug hat es die Anrechnung der Haltedauer einer Personenunternehmung nach ihrer Einbringung in eine Kapitalgesellschaft wegen des Systemwechsels abgelehnt.69
IV. Abgrenzungsfragen
Abschnitt betitelt „IV. Abgrenzungsfragen“24 Sozialversicherungsbeiträge. Für die AHV-Beiträge Selbständigerwerbender gilt die Teilbesteuerung nicht. Nach dem Bundesgericht fehlt es an einer planwidrigen Lücke im AHVG, weil die wirtschaftliche Doppelbelastung, die Art. 18b DBG mildern soll, im Beitragsrecht nicht besteht; die Weisung des Bundesamtes für Sozialversicherungen, wonach die Steuerbehörden die Einkünfte brutto melden, ist gesetzeskonform.70 Die Botschaft zur Unternehmenssteuerreform II hatte bei der Festlegung des Satzes im Privatvermögen ausdrücklich auf die Finanzierung der AHV Rücksicht genommen.71
25 Anrechnung ausländischer Quellensteuern. Für die Berechnung des Maximalbetrags der Anrechnung ausländischer Quellensteuern hat das Bundesgericht entschieden, dass teilbesteuerte Beteiligungserträge nach beiden Entlastungsmethoden vollumfänglich als besteuert gelten und die ungeschmälerte Sockelsteuer massgebend ist.72 Bei der Lastenverteilung zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden sind die Anteile im Verhältnis der Teilbesteuerungsgrade anzupassen.73 Nach der Verordnung wird bei Dividenden im Geschäftsvermögen natürlicher Personen die Kürzung um andere Aufwendungen auf 5 Prozent festgesetzt.74
26 Interkantonale Steuerausscheidung. Für die Ausscheidung zwischen Kantonen ermittelt die Praxis der Schweizerischen Steuerkonferenz das Netto-Ergebnis ebenfalls in einer Spartenrechnung; für die Verlegung der Schuldzinsen werden die Bruttoeinkünfte ohne Bemessungsreduktion berücksichtigt.75
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Vertiefung beim ILE-HSG
Dieser Beitrag stützt sich auf 6 Publikationen des ILE-HSG (Forum für Steuerrecht, St.Galler Seminare). Das FStR ist die Fachzeitschrift des ILE-HSG; die St.Galler Seminare greifen aktuelle Fragen der Praxis auf.
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Literaturverzeichnis
Abschnitt betitelt „Literaturverzeichnis“- Baumgartner Heinz/Stocker Raoul/Zigerlig Rainer, Gesetzgebungs-Agenda 2006/3, FStR 2006 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=9164&e_sys=ile].
- Baumgartner Heinz/Stocker Raoul/Zigerlig Rainer, Gesetzgebungs-Agenda 2006/4, FStR 2006 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=9366&e_sys=ile].
- Baumgartner Heinz/Stocker Raoul/Zigerlig Rainer, Gesetzgebungs-Agenda 2007/2, FStR 2007 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=30716&e_sys=ile].
- Fenners Henk/Schreiber Susanne, Steuerliche Fragestellungen bei Personengesellschaften, ILE-Seminar Einkommenssteuer, Vorsorge und Sozialversicherungen 2024 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=51228&e_sys=ile].
- Kocher Martin/Stadelmann Thomas, Schweizerische Beteiligung an einer Wyoming-basierten LLC – steuerliche Folgen, FStR 2016 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=4186&e_sys=ile].
- Locher Peter, Überlegungen zum sog. «Sachrichtigkeitsprinzip», FStR 2020 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=6987&e_sys=ile].
Materialienverzeichnis
Abschnitt betitelt „Materialienverzeichnis“- Botschaft zum Bundesgesetz über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen (Unternehmenssteuerreformgesetz II) vom 22.6.2005, BBl 2005 4733, abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2005/737, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft UStR II).
- Bundesgesetz über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen (Unternehmenssteuerreformgesetz II) (Entwurf), BBl 2005 4875 (zit. E-DBG).
- Unternehmenssteuerreformgesetz II vom 23.3.2007, AS 2008 2893, abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/397, besucht am 28.10.2026.
- Botschaft zum Bundesgesetz über die Steuervorlage 17 (SV17) vom 21.3.2018, BBl 2018 2527, abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2018/1042, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft SV17).
- Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) vom 28.9.2018, AS 2019 2395, abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/447, besucht am 28.10.2026; Inkraftsetzung AS 2019 2413.
- ESTV, Kreisschreiben Nr. 23 vom 17.12.2008, Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen im Geschäftsvermögen und zum Geschäftsvermögen erklärte Beteiligungen, abrufbar unter https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/t-2hlOxdzg3J/dbst-ks-2008-1-023-d-de.pdf, besucht am 28.10.2026 (zit. KS 23 ESTV).
- ESTV, Kreisschreiben Nr. 23a vom 31.1.2020, Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen im Geschäftsvermögen und zum Geschäftsvermögen erklärte Beteiligungen, abrufbar unter https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/raH7lBRBdrMY/dbst-ks-2020-1-023a-d-de.pdf, besucht am 28.10.2026 (zit. KS 23a ESTV).
- ESTV, Kreisschreiben Nr. 5a vom 1.2.2022, Umstrukturierungen, abrufbar unter https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/BmJ1WWSC79gq/dbst-ks-2022-1-005a-dvs-de.pdf, besucht am 28.10.2026 (zit. KS 5a ESTV).
- ESTV, Kreisschreiben Nr. 27 vom 17.12.2009, Steuerermässigung auf Beteiligungserträgen von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften (zit. KS 27 ESTV).
- ESTV, Kreisschreiben Nr. 39 vom 23.12.2013, Besteuerung von Aktionärsoptionen (zit. KS 39 ESTV).
- Schweizerische Steuerkonferenz, Kreisschreiben 32 vom 1.7.2009, Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung und ihre Auswirkungen auf die interkantonale Steuerausscheidung, abrufbar unter https://mcp-tax.lexplorer.ch/s/doc/081ca9a6-a7b3-4192-b4c3-8904ba6ed815, besucht am 28.10.2026 (zit. KS 32 SSK).
Kantone
Abschnitt betitelt „Kantone“- Kanton Basel-Landschaft, Steuerbuch, Bd. 1, 24 Nr. 8, Teilbesteuerung der Einkünfte aus qualifizierten Beteiligungen, abrufbar unter https://mcp-tax.lexplorer.ch/s/doc/9035b91b-cbc0-49a3-b38d-ec8797a90515, besucht am 28.10.2026 (zit. Steuerbuch BL, Bd. 1, 24 Nr. 8).
- Kanton Basel-Stadt, Gesetz über die direkten Steuern (SG 640.100), § 19b, in Kraft seit 1.1.2026 (zit. § 19b StG/BS).
- Kanton Bern, BE TaxInfo, Teilbesteuerungsverfahren, Fassung vom 6.8.2026, abrufbar unter https://mcp-tax.lexplorer.ch/s/doc/64805312-323c-455b-ad70-97c562133237, besucht am 28.10.2026 (zit. BE TaxInfo, Teilbesteuerungsverfahren).
- Kanton Luzern, Luzerner Steuerbuch, Bd. 1, Teilbesteuerung der Einkünfte aus qualifizierten Beteiligungen, Stand 1.1.2024, abrufbar unter https://mcp-tax.lexplorer.ch/s/doc/5018e163-510e-48e2-8ca5-37c6fa42e891, besucht am 28.10.2026 (zit. Luzerner Steuerbuch, Bd. 1).
Weiterführende Literatur
Abschnitt betitelt „Weiterführende Literatur“Weitere einschlägige Publikationen zu dieser Bestimmung, die oben nicht zitiert sind, da sie nicht im Original gelesen wurden.
- Baumann Ruedi, Unternehmenssteuerreform II - Zur Vernehmlassungsvorlage (1. Teil), FStR 2004/1 ILE
- Benz Rolf, Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung Aktueller Stand der Gesetzgebung und deren Gültigkeit im Lichte der vier Urteile des Bundesgerichts vom 25. September 2009, zsis 2009 Monatsflash Nr. 11
- Danon Robert/Obrist Thierry, Restructurations de sociétés de personnes et imposition partielle des rendements de droits de participation commerciaux: nouveau cas d’imposition selon la systématique fiscale? Analyse critique de la position de l’AFC, GesKR 2010, 527 ff.
- Danon/Obrist, Restructurations de sociétés de personnes et imposition partielle des rendements de droits de participation commerciaux: nouveau cas d’imposition selon la systématique fiscale?: analyse critique de la position de l’AFC, GesKR 2010, 527 ff.
- Ettlin Erich, USTR II – Personengesellschaften profitieren, ST 2008, 762 ff.
- Kolb Andreas, Übersicht über die schweizerische Unternehmenssteuerreform II, IWB Nr. 7 (9.4.2008), 361 ff.
- Matteotti René/Felber Michael, Verfassungsrechtliche Kritik an der Unternehmenssteuerreform II, Jusletter 11.2.2008
- Oesterhelt Stefan, Pauschale Steueranrechnung bei Teilbesteuerung, StR 2014, 832 ff.
- Oesterhelt Stefan, Verfassungsrechtliche Aspekte des Dividendenprivilegs. Bundesgerichtsurteile vom 25.9.2009 zur Unternehmenssteuerreform, ST 2010, 141
- Rabaglio Orlando, Unternehmenssteuerreform II: Chancen und Risiken in der Beratung von KMU, TREX 2/2008, 78 ff.
- Uebelhart Peter/Morf Catherine, Unternehmenssteuerreform II – erste kritische Übersicht, EC 2005, 702 ff.
Fussnoten
Abschnitt betitelt „Fussnoten“-
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14.12.1990 (SR 642.11; nachfolgend: DBG). ↩
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BGer 2C_469/2015 vom 22. Februar 2016, E. 2.2.6; BGer 2C_812/2018 vom 20. August 2019, E. 3.2 (Fünferbesetzung). ↩
-
BGer 9C_270/2021 vom 30. Dezember 2021, E. 4.3. ↩
-
BGer 2C_812/2018 vom 20. August 2019, E. 5.3 (Fünferbesetzung), mit Hinweis auf die Botschaft UStR II, S. 4788, 4792 f. und 4798. ↩
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BGer 2C_599/2012 vom 16. August 2013, E. 2.3; BGer 2C_750/2013 vom 9. Oktober 2014, E. 2.4.3 (Fünferbesetzung). ↩
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BGer 2C_750/2013 vom 9. Oktober 2014, E. 3.3.4 (Fünferbesetzung). ↩
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KS 23a ESTV, Ziff. 4; KS 23 ESTV, Ziff. 4. ↩
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Ziff. II 2 des Bundesgesetzes über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen vom 23.3.2007 (Unternehmenssteuerreformgesetz II; AS 2008 2893), angenommen in der Volksabstimmung vom 24.2.2008 (AS 2008 2902). ↩
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Art. 18b E-DBG, BBl 2005 4875, S. 4877; Botschaft UStR II, S. 4797 f. ↩
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Botschaft UStR II, S. 4797. ↩
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AS 2008 2893, S. 2895; Baumgartner/Stocker/Zigerlig, FStR 2006, Gesetzgebungs-Agenda 2006/4, Ziff. 1.1; Baumgartner/Stocker/Zigerlig, FStR 2007, Gesetzgebungs-Agenda 2007/2, Ziff. 1.1. ↩
-
Ziff. I 2 des Bundesgesetzes über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung vom 28.9.2018 (STAF; AS 2019 2395), in Kraft seit 1.1.2020 (AS 2019 2413). ↩
-
Botschaft SV17, S. 2553 f. und 2582. ↩
-
KS 23a ESTV, Ziff. 1, 2.4.1 und 2.4.2; KS 23 ESTV, Ziff. 2.4.1 und 2.4.2. ↩
-
Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14.12.1990 (SR 642.14; nachfolgend: StHG). ↩
-
BGE 136 I 49, E. 3.4; BGer 2C_599/2012 vom 16. August 2013, E. 2.3; Botschaft UStR II, S. 4800 und 4848. ↩
-
BGer 2C_429/2014 vom 6. November 2015, E. 2.6.1 (Fünferbesetzung). ↩
-
Art. 8 Abs. 2quinquies StHG (AS 2019 2395, S. 2400 f.); Art. 72z StHG; Botschaft SV17, S. 2586. ↩
-
BE TaxInfo, Teilbesteuerungsverfahren; Luzerner Steuerbuch, Bd. 1, Teilbesteuerung der Einkünfte aus qualifizierten Beteiligungen; § 19b StG/BS. ↩
-
BGer 2C_812/2018 vom 20. August 2019, E. 3.2 und 4.4 (Fünferbesetzung). ↩
-
VGer ZH SB.2019.00030 vom 24.2.2021, E. 5.2. ↩
-
KS 32 SSK, Ziff. 1.5.1. ↩
-
VGer SG B 2022/202 vom 20.3.2023, E. 3.2. ↩
-
BGer 9C_54/2025 vom 19. November 2025, E. 6.2 f. ↩
-
KS 23a ESTV, Ziff. 2.1. ↩
-
BGer 9C_54/2025 vom 19. November 2025, E. 1.2.5; BGer 9C_454/2023 vom 11. Dezember 2024, E. 1.3.3.2 f. (Fünferbesetzung). ↩
-
Baumgartner/Stocker/Zigerlig, FStR 2006, Gesetzgebungs-Agenda 2006/3, Ziff. 1.1; vgl. N. 18. ↩
-
BGE 147 V 114, E. 3.3.1.3; Botschaft UStR II, S. 4798. ↩
-
SVGer ZH AB.2016.00009 vom 3.5.2017, E. 3.2; VGer BE 200 2021 306 vom 17.11.2021, E. 3.2. ↩
-
KS 23a ESTV, Ziff. 3.1–3.4. ↩
-
StG SO SGSTA.2022.36 vom 28.8.2023, E. 8.2; StRK BE 100 2023 386 vom 17.12.2024, E. 5.2. ↩
-
Art. 18b E-DBG, BBl 2005 4875, S. 4877; AS 2008 2893, S. 2895. ↩
-
KS 23a ESTV, Ziff. 2.2.1. ↩
-
KS 27 ESTV, Ziff. 2.2; Kocher/Stadelmann, FStR 2016, Ziff. 2.2.4.7. ↩
-
BGer 2C_812/2018 vom 20. August 2019, E. 5.2 f. (Fünferbesetzung; zu Art. 7 Abs. 1 StHG unter Beizug von Art. 18b DBG). ↩
-
TC VD FI.2013.0032 vom 5.8.2013, E. 3a und 3b/bb. ↩
-
StGer BL 510 14 26 vom 7.11.2014, E. 6 und 7b; KGer BL 810 15 48 vom 30.9.2015, E. 4.4 f. (zu Art. 20 Abs. 1bis DBG). ↩
-
TC VD FI.2013.0032 vom 5.8.2013, E. 3a. ↩
-
CDT TI 80.2015.245 vom 28.4.2017, E. 1.2.2; KS 23a ESTV, Ziff. 2.2.2. ↩
-
KS 23a ESTV, Ziff. 2.2.2. ↩
-
KS 23a ESTV, Ziff. 2.2.2. ↩
-
Fenners/Schreiber, ILE-Seminar Einkommenssteuer, Vorsorge und Sozialversicherungen 2024, Steuerliche Fragestellungen bei Personengesellschaften, Folie «Beteiligungsabzug bei ausl. Personengesellschaften – Lösungsvorschlag». ↩
-
Botschaft UStR II, S. 4848 (nur zum Beteiligungsabzug). ↩
-
KS 23a ESTV, Ziff. 2.2.2 und 2.2.4.2. ↩
-
Steuerbuch BL, Bd. 1, 24 Nr. 8, Ziff. 2.2.3. ↩
-
BGer 2C_429/2014 vom 6. November 2015, E. 2.1 und 2.6.1 (Fünferbesetzung; zu Art. 20 Abs. 1bis DBG und Art. 7 Abs. 1 StHG); BGer 2C_469/2015 vom 22. Februar 2016, E. 2.2.6. ↩
-
StRG ZH DB.2024.79 / ST.2024.103 vom 18.3.2025, E. 4d. ↩
-
KS 23a ESTV, Ziff. 2.2.4.1. ↩
-
KS 39 ESTV, Ziff. 2.1. ↩
-
BGer 9C_54/2025 vom 19. November 2025, E. 6.3; KGer FR 604 2021 77 vom 17.1.2022, E. 7.4. ↩
-
KS 23a ESTV, Ziff. 2.2.4.2. ↩
-
TAPI GE A/2766/2024 vom 25.8.2025, E. 10. ↩
-
OGer NW 42169 (ST 25 5) vom 23.6.2026, E. 7. ↩
-
KS 23a ESTV, Ziff. 2.4.2; KS 5a ESTV, Ziff. 3.2.2.1. ↩
-
Locher, FStR 2020, Überlegungen zum sog. «Sachrichtigkeitsprinzip», Ziff. 4.3.3. ↩
-
Botschaft UStR II, S. 4799 und 4844. ↩
-
KS 23a ESTV, Ziff. 2.3.1. ↩
-
KS 23a ESTV, Ziff. 2.3.2 und 2.3.3. ↩
-
KS 23a ESTV, Ziff. 2.3.4. ↩
-
KS 23a ESTV, Ziff. 2.4.1; ebenso schon Botschaft UStR II, S. 4799 (damals 60 Prozent). ↩
-
TAPI GE A/132/2025 vom 25.8.2025, E. 4 und 6. ↩
-
KS 23a ESTV, Ziff. 2.4.1; KS 23 ESTV, Ziff. 2.4.1. ↩
-
KS 23a ESTV, Ziff. 4. ↩
-
BGer 2C_787/2012 vom 15. Januar 2013, E. 3.4; vgl. BGer 9C_270/2021 vom 30. Dezember 2021, E. 4.3. ↩
-
Botschaft UStR II, S. 4798. ↩
-
BGer 2C_469/2015 vom 22. Februar 2016, E. 3.3.6 f. ↩
-
KS 23a ESTV, Ziff. 2.2.3. ↩
-
KGer FR 604 2021 77 vom 17.1.2022, E. 7.4. ↩
-
BGer 2C_787/2012 vom 15. Januar 2013, E. 3.4. ↩
-
BGer 9C_270/2021 vom 30. Dezember 2021, E. 3.4, 4.3 und 4.4; vgl. auch BGer 9C_526/2013 vom 16. September 2013 (Nichteintreten). ↩
-
Botschaft UStR II, S. 4797. ↩
-
BGer 2C_750/2013 vom 9. Oktober 2014, E. 3.3.5 (Fünferbesetzung; zu Beteiligungen im Privatvermögen). ↩
-
BGer 9E_1/2023 vom 12. August 2024, E. 5.2.3 (Fünferbesetzung; zu Beteiligungen im Privatvermögen). ↩
-
Art. 11 Abs. 4 der Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern vom 22.8.1967 (SR 672.201). ↩
-
KS 32 SSK, Ziff. 3.1 und 3.4.1. ↩
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