Art. 10 DBG
Art. 10 Erbengemeinschaften, Gesellschaften und kollektive Kapitalanlagen
1 Das Einkommen von Erbengemeinschaften wird den einzelnen Erben, das Einkommen von einfachen Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften den einzelnen Teilhabern anteilmässig zugerechnet.
2 Das Einkommen der kollektiven Kapitalanlagen gemäss dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 (KAG) wird den Anlegern anteilsmässig zugerechnet; ausgenommen hievon sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz.
I. Übersicht
Abschnitt betitelt „I. Übersicht“1 Regelungsgegenstand. Art. 10 DBG1 regelt die Zurechnung des Einkommens von Personengemeinschaften ohne eigene Steuerpflicht. Abs. 1 rechnet das Einkommen von Erbengemeinschaften den Erben und das Einkommen von einfachen Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften den Teilhabern anteilmässig zu. Abs. 2 ordnet dieselbe Zurechnung für kollektive Kapitalanlagen nach dem Kollektivanlagengesetz2 an, nimmt aber die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz aus.
2 Zurechnungsnorm. Art. 10 DBG bestimmt nur, wer für das Einkommen der Gemeinschaft steuerpflichtig ist; was steuerbar ist, richtet sich nach den Bestimmungen über die Einkommenssteuer.3 Die erfassten Gemeinschaften sind keine Steuersubjekte der direkten Bundessteuer (Art. 1 lit. a DBG e contrario); ihr Einkommen wird transparent den Beteiligten zugerechnet.4 Ist eine juristische Person an einer Personengesellschaft beteiligt, wird ihr nach der Lehre der Anteil an Gewinn und Vermögen zugerechnet und unterliegt bei ihr der Gewinnsteuer.5
3 Entstehungsgeschichte. Art. 10 DBG entsprach nach der Botschaft von 1983 dem geltenden Recht (Art. 18 Abs. 2 BdBSt).6 Nach dieser Vorgängernorm wurde Gesellschaftern von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften und Mitgliedern anderer Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit ihr Anteil am Einkommen der Personengesamtheit als eigenes Einkommen angerechnet; erfasst waren auch die einfachen Gesellschaften.7 In der ursprünglichen Fassung bestand Art. 10 DBG aus einem einzigen Absatz mit der Sachüberschrift «Erbengemeinschaften und Gesellschaften».
4 Revision durch das KAG. Mit dem Kollektivanlagengesetz wurden auf den 1.1.2007 die Sachüberschrift ergänzt und Abs. 2 eingefügt.8 Nach der Botschaft sollten alle kollektiven Kapitalanlagen unabhängig von ihrer rechtlichen Form von den direkten Steuern befreit und die Anleger auf ihrer Beteiligung besteuert werden; die steuerliche Gleichbehandlung sämtlicher kollektiver Kapitalanlagen mit Ausnahme der SICAF bezeichnete der Bundesrat als «conditio sine qua non» für den Erfolg der Vorlage.9 Unter dem Anlagefondsgesetz waren die vertraglichen Anlagefonds bereits transparent besteuert worden; nach der Verwaltungspraxis wurden die bisherigen Bestimmungen des DBG in materieller Hinsicht beibehalten.10
5 Harmonisierung. Zu Abs. 1 enthält das Steuerharmonisierungsgesetz11 keine ausdrückliche Parallelnorm; die Kantone besteuern Personengesellschaften ebenfalls transparent, was das Bundesgericht etwa für das Bündner Recht festgehalten hat.12 Grieder/Hongler leiten aus Art. 20 Abs. 1 StHG e contrario bzw. aus der vertikalen Steuerharmonisierung ab, dass eine Besteuerung inländischer Personengesellschaften als juristische Personen harmonisierungswidrig wäre.13 Parallelnorm zu Abs. 2 ist Art. 7 Abs. 3 StHG, der die Zurechnung an die Anleger mit der Regel verbindet, dass Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz nur steuerbar sind, soweit die Gesamterträge die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen (im DBG: Art. 20 Abs. 1 lit. e DBG); nach der Botschaft entspricht Art. 7 StHG dem geänderten Art. 10 DBG.14 Bei der Erbengemeinschaft mit ungewisser Erbfolge weichen mehrere Kantone vom Grundsatz der anteilmässigen Zurechnung ab (N. 14).
II. Zu Art. 10 Abs. 1 DBG
Abschnitt betitelt „II. Zu Art. 10 Abs. 1 DBG“A. Erfasste Personengemeinschaften
Abschnitt betitelt „A. Erfasste Personengemeinschaften“6 Zivilrechtliche Anknüpfung. Abs. 1 erfasst die nach schweizerischem Recht organisierten Gemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit: Erbengemeinschaften (Art. 602 ZGB), einfache Gesellschaften (Art. 530 ff. OR), Kollektivgesellschaften (Art. 552 ff. OR) und Kommanditgesellschaften (Art. 594 ff. OR).15 Ob eine solche Gemeinschaft vorliegt, beurteilt sich nach Zivilrecht; eine AG oder GmbH fällt nach Grieder/Hongler auch dann nicht unter Abs. 1, wenn sie im Einzelfall Elemente einer Personengemeinschaft aufweist.16 Für die Gütergemeinschaft unter Ehegatten fehlt nach dem Verwaltungsgericht St.Gallen eine vergleichbare Regel der anteilmässigen Zurechnung.17
7 Einfache Gesellschaft. Ausser bei der Erbengemeinschaft setzt die Anwendung von Abs. 1 einen Vertrag voraus, der eine Personengesellschaft im Sinne des Zivilrechts begründet; eine einfache Gesellschaft kann auch stillschweigend entstehen. In BGer 2C_149/2022 hatte ein Steuerpflichtiger mit einer Partnerin eine «Convention de partenariat» für ein Immobilienprojekt geschlossen und wollte eine Zahlung von Fr. 3’325’000 an sie als Gewinnverteilung abziehen. Das Bundesgericht verneinte eine einfache Gesellschaft, weil die Partnerin kein Verlustrisiko trug und an keinen Entscheiden mitwirkte; es fehlte am Willen, sich zu einem gemeinsamen Zweck zu verbinden.18 Ein Zusammenschluss zur Realisierung eines Bauprojekts bildet nach dem Steuerrekursgericht Zürich ohne Weiteres eine einfache Gesellschaft (Konsortium).19
8 Stille Gesellschaft. Bei einer stillen Gesellschaft ist für die Zurechnung auf das Innenverhältnis abzustellen, sofern es gegenüber den Steuerbehörden offengelegt wird; sonst bleibt der nach aussen auftretende Gesellschafter allein steuerpflichtig. Im entschiedenen Fall hatten drei Personen eine stille einfache Gesellschaft gebildet, um Bauland zu kaufen und weiterzuverkaufen; der Beschwerdeführer trat nach aussen allein auf, war nach dem offengelegten Gesellschaftsvertrag aber nur zu einem Viertel beteiligt. Das Bundesgericht hielt fest, dass das Gesellschaftsverhältnis bei der Veranlagung zu berücksichtigen ist, und wies die Sache zur neuen Veranlagung zurück.20
9 Einschränkung auf Einkommenserzielung. Grieder/Hongler wollen Abs. 1 nicht auf jede einfache Gesellschaft im Sinne des Zivilrechts anwenden, sondern nur auf Gemeinschaften, die auf die gemeinsame Erzielung steuerbaren Einkommens ausgerichtet sind; Tätigkeiten, die primär der privaten Lebensführung dienen, sollen nicht darunter fallen.21 Sie stützen sich auf den Zweck der Norm, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit transparent den Gesellschaftern zuzurechnen, und verweisen auf das Erfordernis der Gewinnerzielungsabsicht im deutschen Einkommensteuerrecht (§ 15 Abs. 2 EStG-DE); bei rein konsumtiven oder privat motivierten Gesellschaftszwecken fehle bereits ein zurechenbarer Steuergegenstand.22 Kaufmännische Kollektiv- und Kommanditgesellschaften fallen nach ihnen wegen des begriffsnotwendigen kaufmännischen Betriebs grundsätzlich unter Abs. 1, unter Vorbehalt von Sonderfragen beim Vergleich mit ausländischen Gebilden; die Einschränkung betrifft die einfache Gesellschaft.23 Bei Miteigentum an einer Liegenschaft geht das Steuerrekursgericht Zürich von zwei parallelen Gemeinschaftsverhältnissen aus (Miteigentum und einfache Gesellschaft für die nicht dinglichen Aussenverhältnisse); die Kosten werden nach den sachenrechtlichen Quoten verteilt.24 Höchstrichterlich ist die Frage, soweit ersichtlich, nicht entschieden.
10 Konkubinat. Nach Grieder/Hongler/Lorenz führen blosse Haushaltsführung oder Kinderbetreuung im Konkubinat nach gängiger Praxis nicht zu einer einfachen Gesellschaft im Sinne von Abs. 1; fehlt die Ausrichtung auf die Einkommenserzielung, bleibe eine zivilrechtlich bestehende einfache Gesellschaft steuerlich unbeachtlich, und die Zurechnung richte sich nach den Eigentums- und Verpflichtungsverhältnissen und der tatsächlichen Verfügungsmacht.25 Abweichend von der Praxis in den Kantonen wollen sie Abs. 1 anwenden, wenn ein Partner sein gesamtes Erwerbseinkommen dauerhaft auf ein gemeinsames, im Miteigentum stehendes Konto einbringt, die Rollenverteilung auf Dauer angelegt ist und beide auf die Mittel zugreifen können; das Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit des einen Partners sei dann beiden Partnern hälftig zuzurechnen.26 Wird das Einkommen dagegen vollständig für den gemeinsamen Lebensunterhalt verwendet, ohne dass der andere Partner einen zivilrechtlichen Anspruch darauf hat, halten sie eine hälftige Zurechnung nicht für angezeigt.27
11 Stockwerkeigentümergemeinschaft. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft ist in Abs. 1 nicht genannt. Nach ständiger Rechtsprechung haben aber die einzelnen Stockwerkeigentümer und nicht die Gemeinschaft ihren Anteil an Ertrag und Vermögen des Erneuerungsfonds zu versteuern.28 Oesterhelt/Opel sehen in der Zulassung des Unterhaltsabzugs bereits im Zeitpunkt der Einlage in den Erneuerungsfonds einen Widerspruch zu dieser anteiligen Zurechnung von Ertrag und Vermögen des Fonds.29 Das Steuerrekursgericht Zürich bezeichnete die Gemeinschaft wegen ihrer körperschaftlichen Züge als mit der Kollektivgesellschaft vergleichbar.30 Ob die Gemeinschaft unter Abs. 1 fällt, hat das Bundesgericht nicht ausdrücklich entschieden. Grieder/Hongler halten eine steuerliche Gleichbehandlung mit den Gemeinschaften nach Abs. 1 für gerechtfertigt, unabhängig davon, ob die Stockwerkeigentümerschaft als einfache Gesellschaft qualifiziert.31
B. Erbengemeinschaften
Abschnitt betitelt „B. Erbengemeinschaften“12 Zurechnung nach Erbquoten. Das Einkommen der Erbengemeinschaft wird den Erben nach den gesetzlichen oder testamentarischen Erbquoten zugerechnet. In BGer 2C_46/2008 hatten die Witwe und zwei von vier erbberechtigten Stämmen einen unversteuerten Teil des Nachlasses verwaltet; die Steuerverwaltung wollte die Nachsteuern auf den Anteilen der beiden ahnungslosen Stämme wegen des deliktischen Verhaltens der Verwalter diesen zurechnen. Das Bundesgericht hielt an der Zurechnung zu je einem Viertel fest.32 Die Zurechnung ist nach der kantonalen Rechtsprechung zwingend und kann durch Abmachungen der Erben nicht geändert werden; ein späterer Teilungsvertrag wirkt nicht zurück.33 Ein güterrechtlicher Anteil ist nach dem Bundesgericht nicht einzubeziehen.34
13 Zeitraum bis zur Teilung. Die Erbschaft steht den Erben seit dem Tod des Erblassers zu, unabhängig davon, ob sie geteilt ist; ein seit Jahren hängiger Erbteilungsprozess ändert daran nichts. Vermächtnisnehmer sind nach dem Steuerrekursgericht Zürich mit dem Erbgang für das Vermächtnis und die seither anfallenden Erträge steuerpflichtig, und Vermögen, an dem eine Nutzniessung besteht, ist schon während der Dauer der Erbengemeinschaft dem Nutzniesser zuzurechnen.35 Wer an einer Erbengemeinschaft beteiligt ist, muss seinen Anteil deklarieren; bei fehlender Deklaration wird er nach Ermessen veranlagt.36 Auch eine mittelbare Beteiligung an einer weiteren Erbengemeinschaft ist zu berücksichtigen.37
14 Ungewisse Erbfolge. Mehrere Kantone besteuern die Erbengemeinschaft als Ganzes nach den Regeln für natürliche Personen, solange die Erbberechtigten oder ihre Anteile ungewiss sind, so etwa Zürich (§ 9 Abs. 2 StG ZH), Aargau (§ 10 Abs. 2 StG AG) und St.Gallen (Art. 22 Abs. 2 StG SG); Basel-Landschaft lässt die gesamthafte Besteuerung bei besonderen Umständen zu (§ 7 Abs. 2 StG BL).38 Für die direkte Bundessteuer fehlt eine solche Grundlage. Die kantonalen Gerichte schliessen eine Besteuerung der Erbengemeinschaft als solcher bei der direkten Bundessteuer auch bei ungewisser Erbfolge aus; jeder Erbe ist separat zu veranlagen.39 Die Basellandschaftliche Steuerverwaltung veranlagt die Beteiligten bei streitiger Erbberechtigung in der Regel provisorisch, bis die erbrechtlichen Verhältnisse geklärt sind.40
15 Fortführung eines Geschäfts. Beim Tod eines Selbständigerwerbenden geht der Geschäftsbetrieb durch Universalsukzession auf die Erbengemeinschaft über, ohne dass dies Einkommenssteuerfolgen auslöst.41 Das Geschäftsvermögen behält seine Eigenschaft bei den Erben.42 Enthält der Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft eine Nachfolgeklausel, wird nach der Verwaltungspraxis beim Tod des Gesellschafters seine Erbengemeinschaft Mitglied der Gesellschaft, die die Gesellschaft fortführt.43
C. Kollektiv- und Kommanditgesellschaften
Abschnitt betitelt „C. Kollektiv- und Kommanditgesellschaften“16 Zweistufige Ermittlung. Mangels eigener Steuersubjektivität der Personengesellschaft gibt es steuerrechtlich kein Geschäftsvermögen der Gesellschaft, sondern nur Geschäftsvermögen der einzelnen Gesellschafter. Ob ein Vermögenswert zur Gesellschaft gehört, ist in einem ersten Schritt zu bestimmen, wobei die Bilanzierung ein starkes Indiz ist; danach wird er den Gesellschaftern zugerechnet.44 Der Gewinn wird auf der Stufe der Gesellschaft auf der Grundlage ihrer Jahresrechnung ermittelt, und nur das Nettoergebnis wird den Beteiligten anteilmässig zugewiesen.45 In der Lehre wird darauf hingewiesen, dass Personengesellschaften deshalb nicht in jeder Hinsicht vollständig transparent behandelt werden.46
17 Zurechnungsquote. Die Anteile der Gesellschafter richten sich nach den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen und, wo solche fehlen, nach den dispositiven Regeln des Gesellschaftsrechts.47 Wird eine Tätigkeit in einfacher Gesellschaft ausgeübt, rechnet jeder Gesellschafter seinen Anteil seinem Einkommen zu.48 Erscheint die Tätigkeit auf der Stufe der Gesellschaft als gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel, gilt diese Qualifikation nach dem Steuerrekursgericht Zürich für jeden Gesellschafter, unabhängig vom Mass seiner persönlichen Mitwirkung.49
18 Kommanditär. Ob ein Kommanditär, der nach Art. 600 OR nicht zur Geschäftsführung berechtigt ist, als Selbständigerwerbender gilt, hängt nach dem Steuergericht Solothurn von der zivilrechtlichen Ausgestaltung ab; eine Kommanditärin ohne Gewinnanteil erzielte mit ihren Bezügen Lohn.50 Im Ausland ansässige Beteiligte an einer schweizerischen Kommanditgesellschaft sind für ihren Anteil an dem von der Gesellschaft in der Schweiz erzielten Einkommen beschränkt steuerpflichtig.51 Ein rein rechnerisch negatives Kapitalkonto eines Kommanditärs ohne Nachschusspflicht hat das Verwaltungsgericht Zürich nicht als abziehbaren Geschäftsverlust anerkannt.52
19 Kein Beteiligungsabzug. Anteile an Personengesellschaften sind keine Beteiligungen im Sinne von Art. 69 DBG, weil deren Einkünfte direkt den Gesellschaftern zugerechnet werden; das gilt auch für transparente ausländische Personengesellschaften.53
20 Verfahren. Weil das Einkommen den Teilhabern zugerechnet wird, ist jeder Teilhaber an seinem Wohnsitz zu veranlagen. Veranlagte ein Kanton eine einfache Gesellschaft als solche auch für Teilhaber mit Wohnsitz in anderen Kantonen, war er nach dem Bundesgericht offensichtlich unzuständig und die Veranlagung nichtig; eine Eröffnung an die einfache Gesellschaft ohne Nennung der Teilhaber ist mangelhaft.54 Einfache Gesellschaften und Personengesellschaften müssen den Veranlagungsbehörden für jede Steuerperiode eine Bescheinigung über den Anteil der Teilhaber an Einkommen und Vermögen einreichen und den Teilhabern ein Doppel zustellen (Art. 129 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 DBG).55
D. Ausländische Personengemeinschaften
Abschnitt betitelt „D. Ausländische Personengemeinschaften“21 Qualifikation. Abs. 1 ist unter Vorbehalt von Art. 11 DBG auch auf Einkünfte aus ausländischen Gebilden anwendbar, die aus schweizerischer Sicht steuerlich transparent sind.56 Ob ein ausländisches Gebilde Rechtspersönlichkeit hat, richtete das Bundesgericht zunächst nach dem gemäss Art. 154 IPRG anwendbaren Recht; ohne Rechtspersönlichkeit werden die Einkünfte den Gesellschaftern zugerechnet.57 In BGer 2C_894/2013 präzisierte es diese Rechtsprechung für eine US-amerikanische LLC, die in den USA steuerlich transparent ist: In den übrigen Fällen ist nach einem pragmatischen Methodenmix vorzugehen, der vom Vergleich mit inländischen Gebilden ausgeht und die steuerliche Behandlung im Ausland als entscheidendes Element mitberücksichtigt; gesetzliche Grundlage ist die analoge Anwendung von Art. 10 und Art. 49 Abs. 3 DBG.58
22 Anwendung durch die Kantone. Eine deutsche GmbH & Co. KG, die einer schweizerischen Kommanditgesellschaft am ähnlichsten ist, ist nicht steuerpflichtig; ihr Einkommen und Vermögen werden den Teilhabern zugerechnet.59 Das Steuerrekursgericht Zürich qualifizierte demgegenüber US-amerikanische LLC, die in den USA transparent besteuert werden, gestützt auf Art. 49 Abs. 3 DBG als juristische Personen.60 Ist eine in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtige Person an einer ausländischen Personengemeinschaft beteiligt, die in der Schweiz nicht wirtschaftlich zugehörig ist, versteuert sie ihre Einkünfte daraus vollumfänglich in der Schweiz; hat die Gemeinschaft einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte im Ausland, ist nach Art. 6 Abs. 3 DBG auszuscheiden.61
23 Abgrenzung zu Art. 11 DBG. Ist eine ausländische Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit in der Schweiz wirtschaftlich zugehörig, entrichtet sie die Steuern nach Art. 11 DBG nach den Bestimmungen für juristische Personen. Fehlt die wirtschaftliche Zugehörigkeit, ist Art. 11 DBG nicht anwendbar, und es ist zu prüfen, ob ein Gebilde im Sinne von Art. 10 DBG vorliegt. Grieder/Hongler prüfen ausländische Gebilde in drei Schritten: Vergleichbarkeit mit einer juristischen Person (Art. 49 Abs. 3 DBG), dann Art. 11 DBG, sonst Zurechnung an die Gesellschafter, wenn das Gebilde mit einer der in Art. 10 DBG genannten Gemeinschaften vergleichbar ist; aus Art. 49 Abs. 3 DBG, der nur juristische Personen nennt, schliessen sie e contrario, dass ein nicht mit einer juristischen Person vergleichbares Gebilde unter Art. 10 DBG fällt, sofern es mit den dort genannten Gemeinschaften vergleichbar ist.62 Ein Trust ist nach dem Bundesgericht keine ausländische Personengesamtheit im Sinne von Art. 11 DBG und in der Schweiz grundsätzlich weder beschränkt noch unbeschränkt steuerpflichtig.63
III. Zu Art. 10 Abs. 2 DBG
Abschnitt betitelt „III. Zu Art. 10 Abs. 2 DBG“A. Grundsatz der Transparenz
Abschnitt betitelt „A. Grundsatz der Transparenz“24 Treuhandlösung. Das Steuerrecht folgt für den vertraglichen Anlagefonds, die SICAV und die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen der Treuhandlösung: Diese kollektiven Kapitalanlagen sind für die Einkommens- und Gewinnsteuer keine Steuersubjekte, und ihre Erträge und ihr Vermögen werden den Anlegerinnen und Anlegern anteilsmässig zugerechnet.64 Das gilt nach der Verwaltungspraxis für Ausschüttungs-, Thesaurierungs- und gemischte Fonds gleichermassen.65 Bei der Verrechnungssteuer werden kollektive Kapitalanlagen dagegen intransparent behandelt.66
25 SICAV und KGK. Ohne Abs. 2 würde die SICAV als juristische Person wie eine Aktiengesellschaft besteuert. Grieder/Hongler sehen die Transparenz der SICAV nicht in einer Treuhandkonstruktion begründet, sondern im Grundsatz «same business, same rules», und bezeichnen sie als Ausdruck einer bewussten steuerpolitischen Entscheidung.67 Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen ist nach der Botschaft wie ein vertraglicher Anlagefonds zu behandeln, weil die Kommanditäre gegenüber dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter keine Weisungsrechte in Bezug auf die Anlageentscheide haben.68 Die Verwaltungspraxis verlangt von der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen den Nachweis, dass die Voraussetzungen des KAG erfüllt sind.69 Nach der Botschaft zum L-QIF ist auch der Limited Qualified Investor Fund eine kollektive Kapitalanlage im Sinne des KAG und der Steuergesetzgebung.70
26 Kollektivität. Nach der Verwaltungspraxis erfordert die Kollektivität mindestens zwei voneinander unabhängige Anleger; die aufsichtsrechtlichen Vorgaben gelten für die direkten Steuern sinngemäss.71 Einanlegerfonds werden steuerlich nur anerkannt, wenn der Anleger eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, eine Vorsorgeeinrichtung mit professioneller Tresorerie oder eine beaufsichtigte Versicherungseinrichtung ist.72 Die Handlungen der Fondsleitung können den Anlegern nach der Botschaft steuerlich nicht zugerechnet werden, sodass diese nicht als gewerbsmässige Wertschriftenhändler gelten; entscheidend ist nach der Verwaltungspraxis, dass Fondsleitung oder Organe selbständig handeln und die Anleger ihnen gegenüber kein Weisungsrecht haben.73
B. Ausnahmen
Abschnitt betitelt „B. Ausnahmen“27 Direkter Grundbesitz. Kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz sind von der Transparenz ausgenommen und den übrigen juristischen Personen gleichgestellt (Art. 49 Abs. 2 Satz 1 DBG); sie unterliegen für den Ertrag aus direktem Grundbesitz der Gewinnsteuer.74 Beim Anleger sind Einkünfte aus Anteilen nur steuerbar, soweit die Gesamterträge die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen (Art. 20 Abs. 1 lit. e DBG). Eine juristische Person, die Anteile an einem Immobilienfonds mit direktem Grundbesitz hält, versteuert nach dem Waadtländer Kantonsgericht ihre Veräusserungsgewinne; die wirtschaftliche Doppelbelastung ist nicht verboten.75 Oesterhelt/Opel stellen in Frage, ob die Verwaltungspraxis, wonach Anteile an kollektiven Kapitalanlagen keine Beteiligungen im Sinne von Art. 69 f. DBG sind, bei kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, die für diese Erträge selbst der Gewinnsteuer unterliegen, mit Sinn und Zweck des Beteiligungsabzugs vereinbar ist.76 Die Ausnahme erfasst nach der Botschaft zum L-QIF auch den L-QIF mit direktem Grundbesitz (Art. 49 Abs. 2 Satz 1 DBG).77
28 SICAF. Die Investmentgesellschaft mit festem Kapital ist keine transparente kollektive Kapitalanlage und wird wie eine Kapitalgesellschaft besteuert (Art. 49 Abs. 2 Satz 2 DBG).78 Nach der Botschaft wurde wegen des Widerstands der Branche und gewisser Kantone, die Steuerausfälle befürchteten, darauf verzichtet, sie wie vertragliche Anlagefonds zu besteuern.79 Da Abs. 2 nach seinem Wortlaut alle kollektiven Kapitalanlagen nach dem KAG erfasst und nur jene mit direktem Grundbesitz ausnimmt, besteht nach dem Steuerrekursgericht Zürich ein Spannungsverhältnis zu Art. 49 Abs. 2 DBG; die Verwaltungspraxis behandelt die SICAF nicht als transparent, nach Vermutung des Gerichts, weil sie Art. 49 Abs. 2 DBG als speziellere Bestimmung ansieht.80 Bereits zum Entwurf des KAG wies Hess auf den Widerspruch zwischen Art. 10 Abs. 2 und Art. 49 Abs. 2 E-DBG hin und schlug vor, in Art. 10 DBG festzuhalten, dass die SICAF steuerlich nicht als kollektive Kapitalanlage gilt.81 Grieder/Hongler sehen darin ein gesetzgeberisches Versehen.82
C. Ausländische kollektive Kapitalanlagen
Abschnitt betitelt „C. Ausländische kollektive Kapitalanlagen“29 Gleichstellung. Abs. 2 erfasst nach dem Bundesgericht nicht nur inländische, sondern auch ausländische kollektive Kapitalanlagen; für die Gleichstellung genügt es, wenn die Voraussetzungen von Art. 119 KAG erfüllt sind, ohne dass die FINMA den Vertrieb an nicht qualifizierte Anleger bewilligt haben muss.83 Die ESTV stellt ausländische kollektive Kapitalanlagen nach vier Gleichstellungsregeln den schweizerischen gleich (Vertriebszulassung in der Schweiz, anerkannte ausländische Aufsicht, offene oder geschlossene Anlageformen mit dem Zweck der kollektiven Kapitalanlage); eine ausländische juristische Person mit Rückgaberecht ist einer SICAV, eine ohne Rückgaberecht einer SICAF gleichzustellen.84 Die kantonalen Gerichte haben diese Regeln angewendet und offene ausländische Fonds mit variablem Kapital als transparent behandelt; das Steuerrekursgericht Zürich bezeichnete einen solchen Fonds als am ehesten einer SICAV ähnlich.85
30 Rechtsgrundlage bei Anteilen im Privatvermögen. Oesterhelt/Opel halten den Rückgriff auf Abs. 2 für die Besteuerung von Erträgen einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage bei einer in der Schweiz ansässigen Person, die die Anteile im Privatvermögen hält, für nicht erforderlich: Rechtsgrundlage sei Art. 20 Abs. 1 lit. e DBG. Der Begriff der kollektiven Kapitalanlage in dieser Bestimmung sei rein steuerrechtlich und wirtschaftlich geprägt und müsse nicht unter Rückgriff auf Art. 119 KAG ausgelegt werden; die Besteuerung könne deshalb nicht davon abhängen, ob eine kollektive Kapitalanlage im Sinne von Art. 119 KAG vorliegt.86
D. Zeitpunkt und Umfang der Zurechnung
Abschnitt betitelt „D. Zeitpunkt und Umfang der Zurechnung“31 Thesaurierungsfonds. Thesaurierte Erträge werden nach der Verwaltungspraxis im Zeitpunkt der Gutschrift besteuert.87 Nach dem Bundesgericht ist bei ausländischen Thesaurierungsfonds der jährliche Geschäftsabschluss massgebend, in dessen Rahmen die Gutschrift erfolgt; eine laufende Zurechnung pro rata temporis findet nicht statt.88 Die Erträge einer SICAV sind beim Anleger steuerbar, ob sie ausgeschüttet werden oder nicht.89 Das Steuerrekursgericht Zürich bezeichnete die Unterscheidung der Verwaltungspraxis zwischen thesaurierenden und ausschüttenden Fonds (Ausschüttungsquote von mindestens 70 %) als an sich gesetzeswidrige Abweichung vom Transparenzgrundsatz.90 Zur De-minimis-Regel der ESTV, die eine Thesaurierung von höchstens 30 % des Nettoertrags unter Einrechnung früher thesaurierter Erträge zulässt, nahm das Bundesgericht nach Oesterhelt/Opel nicht ausdrücklich Stellung.91
32 Juristische Personen als Anleger. Die Zurechnung nach Abs. 2 gilt nach dem Bundesgericht gleichermassen für juristische Personen, die Anteile an kollektiven Kapitalanlagen halten, obwohl das Gesetz sie nur für natürliche Personen ausdrücklich regelt. Ausschüttungen und Veräusserungserlöse aus transparenten kollektiven Kapitalanlagen sind deshalb für sich genommen kein Nettoertrag aus Beteiligungen; ob der Beteiligungsabzug für Erträge aus qualifizierenden Beteiligungen der Kapitalanlage selbst offensteht, liess das Bundesgericht offen.92 Auch nach der Verwaltungspraxis wird auf Anteilen an vertraglichen Anlagefonds, SICAV und Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen kein Beteiligungsabzug und bei natürlichen Personen keine Teilbesteuerung gewährt.93
33 Meinungsstand. Oesterhelt/Opel stimmen der Verweigerung des Beteiligungsabzugs auf dem Gewinn aus der Veräusserung der Anteile zu, bezeichnen die Begründung der Zurechnung an juristische Personen aber als verkürzt: Im Geschäftsvermögen gehaltene Anteile unterlägen dem Massgeblichkeitsprinzip (Art. 58 Abs. 1 bzw. Art. 18 DBG); die von der ESTV vertretene analoge Anwendung von Art. 20 Abs. 1 lit. e DBG auf solche Anteile sei mit Blick auf das Legalitätsprinzip problematisch. Thesaurierte Erträge könnten bei einer Anteilsinhaberin deshalb nur besteuert werden, wenn sie die Anteile in der Handelsbilanz aufwertet.94 Die vom Bundesgericht offengelassene indirekte Anwendung des Beteiligungsabzugs auf Erträge und Gewinne aus Beteiligungen der kollektiven Kapitalanlage wird nach ihnen in der Literatur gefordert und von der ESTV abgelehnt; die Betonung der Transparenz im Urteil werten sie als Indiz, dass das Bundesgericht einer solchen Anwendung offen gegenüberstehe.95
34 Materielle Steuerbarkeit. Wie Abs. 1 bestimmt auch Abs. 2 nur die Zurechnung; welche Einkünfte steuerbar sind, ergibt sich aus den Bestimmungen über die Einkommens- und Gewinnsteuer, bei Anteilen im Privatvermögen aus Art. 20 Abs. 1 lit. e DBG.96 Kapitalgewinne, die der Fonds erzielt, sind beim Anleger mit Privatvermögen steuerfrei, wenn sie separat ausgewiesen oder über einen separaten Coupon ausgeschüttet werden.97 Die Ermittlung knüpft nach dem Verwaltungsgericht St.Gallen beim Fonds an und nicht bei der Wertsteigerung der Anteile.98 Im Wertzuwachs enthaltene steuerfreie Kapitalgewinne muss die steuerpflichtige Person nachweisen.99
IV. Ausblick
Abschnitt betitelt „IV. Ausblick“35 Individualbesteuerung. Das Bundesgesetz über die Individualbesteuerung vom 20.6.2025 ändert Art. 10 DBG nicht. Es fügt aber mit Art. 8a DBG eine allgemeine Regel ein, wonach Einkünfte und Abzüge der steuerpflichtigen Person nach ihren zivilrechtlichen Verhältnissen und weiteren gesetzlichen Anspruchsberechtigungen zugerechnet werden.100 Die Vorlage wurde am 8.3.2026 angenommen; die Individualbesteuerung soll ab 2032 gelten.101 Das Verhältnis von Art. 8a DBG zur anteilmässigen Zurechnung nach Art. 10 DBG ist, soweit ersichtlich, nicht geklärt.
36 Meinungsstand zu Art. 8a DBG. Hongler/Eggel bezeichnen als unklar, ob Art. 10 DBG der Zurechnungsregel von Art. 8a DBG vorgeht; mit Blick auf das Ziel der Individualbesteuerung, Konkubinatspaare und Ehegatten gleich zu behandeln, nehmen sie den Vorrang von Art. 10 DBG an. Begründen Ehegatten eine einfache Gesellschaft, der eine Einkunft zuzurechnen ist, erfolge die Zuteilung nach deren Regeln, mangels Vereinbarung nach Köpfen. Eine einfache Gesellschaft unter Ehegatten sei wegen der eherechtlichen Verbindung aber nur zurückhaltend anzunehmen, und die Fiktion einer einfachen Gesellschaft zwischen Ehegatten bedürfte einer gesetzlichen Grundlage.102 Grieder/Hongler/Lorenz weisen darauf hin, dass die Abgrenzungs- und Zurechnungsfragen, die sich heute bei Konkubinatspaaren stellen, mit der Individualbesteuerung auch für Ehepaare Bedeutung erlangen könnten.103
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Vertiefung beim ILE-HSG
Dieser Beitrag stützt sich auf 16 Publikationen des ILE-HSG (Forum für Steuerrecht, Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht, St.Galler Seminare). Das FStR ist die Fachzeitschrift des ILE-HSG; die St.Galler Seminare greifen aktuelle Fragen der Praxis auf.
FStR abonnierenISTR · 10.–11. November 2026USTR · 12.–13. Januar 2027
Literaturverzeichnis
Abschnitt betitelt „Literaturverzeichnis“- Bieri Daniel/Risi Andreas, Vermögensverwaltung mittels Personenunternehmen und Fondsstrukturen, St.Galler Seminar zur Besteuerung von personenbezogenen Unternehmen 2025 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=49101&e_sys=ile].
- Brülisauer Peter/Kriesi Marcel R., Internationale Personenunternehmen im Einkommens- und Gewinnsteuerrecht der Schweiz (2. Teil), FStR 2008 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_id=373&e_sys=ile].
- Grieder Nicolas/Hongler Peter, Kommentierung zu Art. 10 DBG, in: Hongler Peter/Sutter Fabian (Hrsg.), Onlinekommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Version vom 18.5.2026 [https://onlinekommentar.ch/de/kommentare/dbg10].
- Grieder Nicolas/Hongler Peter, Kommentierung zu Art. 11 DBG, in: Hongler Peter/Sutter Fabian (Hrsg.), Onlinekommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Version vom 18.5.2026 [https://onlinekommentar.ch/de/kommentare/dbg11].
- Grieder Nicolas/Hongler Peter/Lorenz Tabea, Konkubinat und Steuern – Faktisch vereint, steuerlich getrennt?, FStR 2025 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=41357&e_sys=ile].
- Hemmerle Raphael/Hirt Alexandra, Erb- und steuerrechtliche Sonderfragen bei der Unternehmensnachfolge, St.Galler Seminar zur Besteuerung personenbezogener Unternehmen 2019 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=55728&e_sys=ile].
- Hess Toni, Das neue Kollektivanlagegesetz aus steuerrechtlicher Sicht, FStR 2005 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_id=325&e_sys=ile].
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- Oesterhelt Stefan/Opel Andrea, Rechtsprechung 2024/2, FStR 2024 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=13888&e_sys=ile].
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- Oesterhelt Stefan/Opel Andrea, Rechtsprechung 2025-2, FStR 2025 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_id=605&e_sys=ile].
- Oesterhelt Stefan/Opel Andrea, Rechtsprechung 2025/4, FStR 2025 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_id=1394&e_sys=ile].
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- Rajower Felix/Weber Rajower Ursula, Ehegatten- und Erbenhaftung im Recht der direkten Steuern, FStR 2009 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_id=403&e_sys=ile].
- Schreiber Susanne/Semadeni Thomas, Qualifikation von ausländischen Rechtsträgern nach Schweizer Praxis, Internationales Steuerseminar 2021 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=58571&e_sys=ile].
- Schreiber Susanne/Utzinger Fabian, Steuerfolgen international tätiger Personengesellschaften, Internationales Steuerseminar 2016 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=62059&e_sys=ile].
- Stocker Raoul/Schmid Patrick A., § 16 Personengesellschaften, in: Internationales Steuerrecht der Schweiz, Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht Bd. 122, 2023 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=25032&e_sys=ile].
- Weidmann Markus, Realisation und Zurechnung des Einkommens, FStR 2003 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_id=139&e_sys=ile].
Materialienverzeichnis
Abschnitt betitelt „Materialienverzeichnis“- Botschaft zu Bundesgesetzen über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie über die direkte Bundessteuer (Botschaft über die Steuerharmonisierung) vom 25.5.1983, BBl 1983 III 1 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/1983/3_1_1_1/de, besucht am 26.10.2026 (zit. Botschaft Steuerharmonisierung).
- Botschaft zum Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz) vom 23.9.2005, BBl 2005 6395 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2005/1000/de, besucht am 26.10.2026 (zit. Botschaft KAG).
- Botschaft zur Änderung des Kollektivanlagengesetzes (Limited Qualified Investor Fund; L-QIF) vom 19.8.2020, BBl 2020 6885 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2020/1852/de, besucht am 26.10.2026 (zit. Botschaft L-QIF).
- Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), Kreisschreiben Nr. 19 vom 7.3.1995, Auskunfts-, Bescheinigungs- und Meldepflicht im DBG, abrufbar unter https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/lfoFEqVwwYB1/dbst-ks-w95-019-de.pdf, besucht am 26.10.2026 (zit. KS 19 ESTV).
- Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), Kreisschreiben Nr. 25 vom 23.2.2018, Besteuerung kollektiver Kapitalanlagen und ihrer Anleger, abrufbar unter https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/SpVjatWbOwlX/dbst-ks-2018-1-025-d-de.pdf, besucht am 26.10.2026 (zit. KS 25 ESTV).
- Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), Kreisschreiben Nr. 26 vom 16.12.2009 (Version vom 6.2.2024), Neuerungen bei der selbständigen Erwerbstätigkeit aufgrund der Unternehmenssteuerreform II, abrufbar unter https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/X95nRXR6LFMI/dbst-ks-2024-1-026-d-de.pdf, besucht am 26.10.2026 (zit. KS 26 ESTV).
- Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), Kreisschreiben Nr. 28 vom 3.11.2010, Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit, abrufbar unter https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/geU4pmmZRFPX/dbst-ks-2010-1-028-d-de.pdf, besucht am 26.10.2026 (zit. KS 28 ESTV).
Kantone
Abschnitt betitelt „Kantone“- Steuerverwaltung Basel-Landschaft, Steuerbuch Band 1, 7 Nr. 1, Besteuerung von Erbengemeinschaften, Gemeinderschaften und Fideikommissen, abrufbar unter https://kanton.baselland.ch/finanz-und-kirchendirektion/steuerverwaltung-steuerbuch/band-1/steuerpflicht/downloads-1/band1_007_01.pdf, besucht am 26.10.2026 (zit. Steuerbuch BL, Band 1, 7 Nr. 1).
- Steuerverwaltung Basel-Landschaft, Steuerbuch Band 2, 10 Nr. 1, Besteuerung von einfachen Gesellschaften, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften, abrufbar unter https://kanton.baselland.ch/finanz-und-kirchendirektion/steuerverwaltung-steuerbuch/band-2/unternehmen/downloads-1/band2_010_01.pdf/@@download/file/band2_010_01.pdf, besucht am 26.10.2026 (zit. Steuerbuch BL, Band 2, 10 Nr. 1).
Weiterführende Literatur
Abschnitt betitelt „Weiterführende Literatur“Weitere einschlägige Publikationen zu dieser Bestimmung, die oben nicht zitiert sind, da sie nicht im Original gelesen wurden.
- Kapalle Urs, Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KGK) - Ungelöste und gelöste Steuerfragen für Private-Equity- und Hedgefonds, FStR 2007, 122 ff. ILE
- Behnisch Urs/Opel Andrea, Gedanken zur Attraktivitätssteigerung der Kommanditgesellschaft nach OR und KAG, dargestellt anhand der Überführung einer Kapitalgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft nach KAG, in: Laurence Uttinger/Daniel Rentzsch/Conradin Luzi (Hrsg.), Dogmatik und Praxis im Steuerrecht, FS Reich, Zürich 2014, 241 ff.
- Donati Davide G. S., Aspekte ordentlicher Besteuerung ausländischer Personengesellschaften in der Schweiz, StR 2002, 138 ff.
- Donati Davide G. S., Besteuerung ausländischer Personengesellschaften in der Schweiz, Basel u. a. 2001
- Donati Davide G. S., Besteuerung ausländischer Personengesellschaften in der Schweiz. Neue Literatur zum Recht, Basel/Genf/München 2001
- Dömer Philipp, Steuern, in: Hasenböhler Franz (Hrsg.), Recht der kollektiven Kapitalanlagen. Unter Berücksichtigung steuerrechtlicher Aspekte, Zürich 2007
- Kapalle Urs/Tarolli Schmidt Nadia, Neue Kreisschreiben zu den kollektiven Kapitalanlagen - Eine Bewertung aus Sicht der Praxis, eine Trilogie, StR 2009, 338 (1. Teil), 633 (2. Teil)
- Oesterhelt Stefan, Beschränkte Steuerpflicht von Teilhabern einer Personengesellschaft, StR 2016, 84 ff.
- Vogel Alexander/Schär Daniel, Die Kommanditgesellschaft nach KAG als Anlagevehikel für Private Equity - Regulatorische und steuerliche Aspekte, ST 2007, 479 ff.
Fussnoten
Abschnitt betitelt „Fussnoten“-
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14.12.1990 (SR 642.11; nachfolgend: DBG). ↩
-
Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23.6.2006 (SR 951.31; nachfolgend: KAG). ↩
-
OGer AR O2V 15 22 vom 13.12.2016, E. 2.1; OK-Grieder/Hongler, Art. 10 DBG N. 1, 14 und 38; so bereits zur Vorgängernorm BGE 96 I 655, E. 2. ↩
-
BGer 2C_325/2015 vom 3.11.2015, E. 2.3; BGer 2C_894/2013 vom 18.9.2015, E. 2.3; BGer 2C_41/2016 vom 25.4.2017, E. 5.4; gl.M. OK-Grieder/Hongler, Art. 10 DBG N. 3; Stocker/Schmid, Internationales Steuerrecht der Schweiz, § 16 N. 1 (kein Wahlrecht, die Personengesellschaft als eigenes Steuersubjekt zu behandeln). ↩
-
OK-Grieder/Hongler, Art. 10 DBG N. 13. ↩
-
Botschaft Steuerharmonisierung, S. 159. ↩
-
BGE 96 I 655, E. 2 (zum damaligen Wehrsteuerbeschluss). ↩
-
Anhang Ziff. II 6 KAG (AS 2006 5379). ↩
-
Botschaft KAG, S. 6429 und 6491; vgl. OK-Grieder/Hongler, Art. 10 DBG N. 25–27. ↩
-
KS 25 ESTV, Ziff. 1 und 3.1. ↩
-
Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14.12.1990 (SR 642.14; nachfolgend: StHG). ↩
-
BGer 2C_1021/2019 vom 30.10.2020, E. 9 (zum Recht des Kantons Graubünden); OK-Grieder/Hongler, Art. 10 DBG N. 4; vgl. Grieder/Hongler/Lorenz, FStR 2025, Konkubinat und Steuern – Faktisch vereint, steuerlich getrennt?, Ziff. 3.2 (Art. 10 Abs. 1 DBG wegen der vertikalen Steuerharmonisierung auch für die kantonalen und kommunalen Steuern massgeblich). ↩
-
OK-Grieder/Hongler, Art. 10 DBG N. 4. ↩
-
Botschaft KAG, S. 6492; gl.M. OK-Grieder/Hongler, Art. 10 DBG N. 24 (im Ergebnis keine materielle Divergenz). ↩
-
BGer 2C_123/2014 vom 30.9.2015, E. 10.1; gl.M. Stocker/Schmid, Internationales Steuerrecht der Schweiz, § 16 N. 1. ↩
-
OK-Grieder/Hongler, Art. 10 DBG N. 5; gl.M. Grieder/Hongler/Lorenz, FStR 2025, Konkubinat und Steuern – Faktisch vereint, steuerlich getrennt?, Ziff. 3.2 (Bundesgericht und Lehre setzen eine zivilrechtliche Personengesellschaft voraus). ↩
-
VGer SG B 2014/65, B 2014/66 vom 28.7.2015, E. 3.3.2. ↩
-
BGer 2C_149/2022 vom 13.10.2022, E. 4.2 und 4.7; vgl. Grieder/Hongler/Lorenz, FStR 2025, Konkubinat und Steuern – Faktisch vereint, steuerlich getrennt?, Ziff. 2.2.2.1 (vertragsmässiger Zusammenschluss zur gemeinsamen Zweckverfolgung mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln). ↩
-
StRG ZH DB.2010.277 vom 31.8.2011, E. 1d. ↩
-
BGer 2C_325/2015 vom 3.11.2015, E. 2.3, 2.5, 5.1 und 5.4. ↩
-
OK-Grieder/Hongler, Art. 10 DBG N. 19 f.; ebenso Grieder/Hongler/Lorenz, FStR 2025, Konkubinat und Steuern – Faktisch vereint, steuerlich getrennt?, Ziff. 3.2 und 3.5 (kumulativ: zivilrechtliche einfache Gesellschaft, auf die gemeinsame Erzielung von Einkommen ausgerichteter Zweck und koordiniertes Handeln beider Gesellschafter). ↩
-
Grieder/Hongler/Lorenz, FStR 2025, Konkubinat und Steuern – Faktisch vereint, steuerlich getrennt?, Ziff. 3.2; OK-Grieder/Hongler, Art. 10 DBG N. 21 f. ↩
-
OK-Grieder/Hongler, Art. 10 DBG N. 18. ↩
-
StRG ZH DB.2022.86 vom 1.11.2022, E. 3e/ee. ↩
-
Grieder/Hongler/Lorenz, FStR 2025, Konkubinat und Steuern – Faktisch vereint, steuerlich getrennt?, Ziff. 3.5 und 4.3.2. ↩
-
A.M. (gegenüber der kantonalen Praxis) Grieder/Hongler/Lorenz, FStR 2025, Konkubinat und Steuern – Faktisch vereint, steuerlich getrennt?, Ziff. 4.3.2. ↩
-
Grieder/Hongler/Lorenz, FStR 2025, Konkubinat und Steuern – Faktisch vereint, steuerlich getrennt?, Ziff. 4.3.2. ↩
-
BGE 150 II 20, E. 4.4 (mit Hinweisen auf BGE 125 II 348 und weitere Entscheide); vgl. OK-Grieder/Hongler, Art. 10 DBG N. 6; Oesterhelt/Opel, FStR 2024, Rechtsprechung 2024/2, Ziff. 4.3. ↩
-
Oesterhelt/Opel, FStR 2024, Rechtsprechung 2024/2, Ziff. 4.3 (zu BGE 150 II 20). ↩
-
StRG ZH DB.2024.170 vom 3.3.2026, E. 2c. ↩
-
OK-Grieder/Hongler, Art. 10 DBG N. 6. ↩
-
BGer 2C_46/2008 vom 18.12.2008, E. 2.3.1–2.3.3; gl.M. OK-Grieder/Hongler, Art. 10 DBG N. 9; vgl. Rajower/Weber Rajower, FStR 2009, Ehegatten- und Erbenhaftung im Recht der direkten Steuern, Ziff. 3.2.2 (Erbengemeinschaft ohne eigene Rechtsfähigkeit; die Erben sind Gesamteigentümer des unverteilten Nachlasses). ↩
-
VRK SG I/1-2012/78, 79 vom 25.9.2012, E. 2c. ↩
-
BGer 2C_1120/2014 vom 25.5.2016, E. 5.3; OK-Grieder/Hongler, Art. 10 DBG N. 17. ↩
-
StRG ZH DB.2016.226 vom 24.10.2017, E. 4c/aa–cc und 4d. ↩
-
VGer BE 100.2022.63 vom 20.4.2023, E. 3. ↩
-
BGer 2C_21/2017 vom 2.8.2017, E. 6.2. ↩
-
Vgl. OK-Grieder/Hongler, Art. 10 DBG N. 11; Rajower/Weber Rajower, FStR 2009, Ehegatten- und Erbenhaftung im Recht der direkten Steuern, Ziff. 3.2.2 (in den meisten Kantonen, nicht aber im Bund); Weidmann, FStR 2003, Realisation und Zurechnung des Einkommens, Ziff. 4.2.3.2 (ungewisse Erbfolge, wenn der Kreis der Erbberechtigten nicht feststeht oder die Quoten bestritten sind und die Ungewissheit längere Zeit andauert). ↩
-
VGer ZH SB.1999.00096 vom 1.11.2000, E. 3b; StGer SO SGSTA.2006.25 vom 21.8.2006, E. 3; CDT TI 80.2019.273 vom 23.7.2020, E. 2.2; SVGer AG 3-BB.2023.9 vom 19.12.2024, E. 5.2; gl.M. OK-Grieder/Hongler, Art. 10 DBG N. 11 (fehlende formell-gesetzliche Grundlage auf Bundesebene); Weidmann, FStR 2003, Realisation und Zurechnung des Einkommens, Ziff. 4.2.3.2. ↩
-
Steuerbuch BL, Band 1, 7 Nr. 1, Ziff. 1.1 f. ↩
-
KS 26 ESTV, Ziff. 2.3; KS 28 ESTV, Ziff. 6.1; gl.M. Hemmerle/Hirt, St.Galler Seminar zur Besteuerung personenbezogener Unternehmen 2019, Erb- und steuerrechtliche Sonderfragen bei der Unternehmensnachfolge, Abschnitt «Besonderheiten bei Einzelunternehmen (Todesfall)». ↩
-
VRK SG I/1-2013/133, 134 vom 10.4.2014, E. 3b; VGer BE 100.2023.282 vom 20.3.2025, E. 3.2.3. ↩
-
KS 28 ESTV, Anhang III; gl.M. Hemmerle/Hirt, St.Galler Seminar zur Besteuerung personenbezogener Unternehmen 2019, Erb- und steuerrechtliche Sonderfragen bei der Unternehmensnachfolge, Abschnitt «Nachfolgeklausel» (Eintritt der Erbengemeinschaft ohne Liquidation). ↩
-
BGer 2C_41/2016 vom 25.4.2017, E. 5.4; ebenso BGer 2C_1037/2016 vom 24.8.2017, E. 4.4. ↩
-
BGer 2C_509/2019 vom 3.10.2019, E. 4.2; OGer AR O2V 15 22 vom 13.12.2016, E. 2.1; VGer BE 100.2016.257 vom 12.6.2018, E. 6.3 f.; vgl. Grieder/Hongler/Lorenz, FStR 2025, Konkubinat und Steuern – Faktisch vereint, steuerlich getrennt?, Ziff. 3.3.1 (bei der einfachen Gesellschaft zuerst Ermittlung des Gesamteinkommens, dann transparente Zurechnung des Nettoeinkommens nach der Gewinnverteilung). ↩
-
OK-Grieder/Hongler, Art. 10 DBG N. 15. ↩
-
OK-Grieder/Hongler, Art. 10 DBG N. 12; Steuerbuch BL, Band 2, 10 Nr. 1, Ziff. 2.2.2 und 3.3.2; gl.M. Stocker/Schmid, Internationales Steuerrecht der Schweiz, § 16 N. 1; Grieder/Hongler/Lorenz, FStR 2025, Konkubinat und Steuern – Faktisch vereint, steuerlich getrennt?, Ziff. 3.3.1 (vereinbarte Gewinnverteilung nach Art. 533 OR, sonst gesetzliche Vermutung der Gleichverteilung). ↩
-
BGer 2C_683/2013 vom 13.2.2014, E. 6.2. ↩
-
StRG ZH DB.2010.277 vom 31.8.2011, E. 1c. ↩
-
StGer SO SGSTA.2020.38 vom 25.10.2021, E. 3.2. ↩
-
BGer 2C_1205/2013 vom 18.6.2015, E. 2.1; vgl. Brülisauer/Kriesi, FStR 2008, Internationale Personenunternehmen im Einkommens- und Gewinnsteuerrecht der Schweiz (2. Teil), Ziff. 3.2.2.3 (bei einer Personengesellschaft mit Betriebsstätte in der Schweiz ist der einzige im Ausland ansässige Teilhaber nach Art. 4 Abs. 1 lit. b DBG für seinen Gewinnanteil beschränkt steuerpflichtig; kein Anwendungsfall von Art. 11 DBG). ↩
-
VGer ZH SB.2008.00066 vom 21.1.2009, E. 3.3–3.4.1 (zum kantonalen Recht). ↩
-
BGer 2C_1018/2015 vom 2.11.2017, E. 8.4.2.4. ↩
-
BGer 2A.74/2003 vom 8.9.2004, E. 2.2 und 2.4. ↩
-
KS 19 ESTV, S. 7; BGer 2C_325/2015 vom 3.11.2015, E. 2.3. ↩
-
BGer 2C_123/2014 vom 30.9.2015, E. 10.1; BGer 2C_110/2018 vom 28.2.2019, E. 3.1. ↩
-
BGer 2C_664/2013 vom 28.4.2014, E. 5.1 und 5.2.2 (Limited Partnership nach dem Recht von Guernsey). ↩
-
BGer 2C_894/2013 vom 18.9.2015, E. 3.1 und 3.5; gl.M. Stocker/Schmid, Internationales Steuerrecht der Schweiz, § 16 N. 7 f. (steuerliche Behandlung im Ausland als entscheidendes Element); Schreiber/Semadeni, Internationales Steuerseminar 2021, Qualifikation von ausländischen Rechtsträgern nach Schweizer Praxis, Abschnitt «Beteiligung an LLC – laufende Erträge / Verluste» (US-LLC nach dem Methodenmix im Ergebnis transparent). ↩
-
VGer ZH SB.2013.00040 vom 25.6.2014, E. 2.1, bestätigt durch BGer 2C_738/2014 vom 21.8.2015, E. 2.2. ↩
-
StRG ZH DB.2020.14 vom 29.3.2022, E. 2b/aa und 3; vgl. Schreiber/Utzinger, Internationales Steuerseminar 2016, Steuerfolgen international tätiger Personengesellschaften, Folie 23 (nach den Praxishinweisen der SSK vom 6.9.2011 Gleichstellung der US-LLC mit einer GmbH; die Qualifikation als Personengesellschaft hat die steuerpflichtige Person nachzuweisen). ↩
-
VGer SG B 2023/246, B 2023/247 vom 9.10.2024, E. 5.3, bestätigt durch BGer 9C_647/2024 vom 27.1.2026; vgl. Brülisauer/Kriesi, FStR 2008, Internationale Personenunternehmen im Einkommens- und Gewinnsteuerrecht der Schweiz (2. Teil), Ziff. 3.2.2.3 (Freistellung der Einkünfte aus dem ausländischen Geschäftsbetrieb beim in der Schweiz ansässigen Teilhaber nach Art. 6 Abs. 1 DBG). ↩
-
OK-Grieder/Hongler, Art. 11 DBG N. 3 und 8; OK-Grieder/Hongler, Art. 10 DBG N. 7; gl.M. Stocker/Schmid, Internationales Steuerrecht der Schweiz, § 16 N. 3 und 5 (ausländisch ist die Personengesellschaft, soweit ihre Teilhaber in der Schweiz nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind; die unbeschränkt steuerpflichtigen Teilhaber werden transparent besteuert); Weidmann, FStR 2003, Realisation und Zurechnung des Einkommens, Ziff. 4.2.3.3. ↩
-
BGer 9C_677/2024 vom 8.9.2025, E. 5.2.2 (zu § 8 StG ZH und Art. 11 DBG); ebenso die Vorinstanz VGer ZH SR.2024.00011 vom 25.9.2024, E. 3.2.2. ↩
-
KS 25 ESTV, Ziff. 3.1 f.; gl.M. zur Transparenz OK-Grieder/Hongler, Art. 10 DBG N. 29; a.M. zur Begründung bei der SICAV OK-Grieder/Hongler, Art. 10 DBG N. 27 (N. 25). ↩
-
KS 25 ESTV, Ziff. 3.2. ↩
-
BVGE 2016/25, E. 2.3.2 und 2.6.4.6. ↩
-
OK-Grieder/Hongler, Art. 10 DBG N. 27 und 31; vgl. dagegen KS 25 ESTV, Ziff. 3.1 (Treuhandlösung auch für die SICAV). ↩
-
Botschaft KAG, S. 6429. ↩
-
KS 25 ESTV, Ziff. 5.2. ↩
-
Botschaft L-QIF, S. 6909. ↩
-
KS 25 ESTV, Ziff. 2. ↩
-
KS 25 ESTV, Ziff. 5.6; vgl. Bieri/Risi, St.Galler Seminar zur Besteuerung von personenbezogenen Unternehmen 2025, Vermögensverwaltung mittels Personenunternehmen und Fondsstrukturen, Abschnitt «Beispiel Einanlegerfonds» (ohne Kollektivität wird der einzige Anleger für die Erträge im Fondsvermögen direkt steuerpflichtig). ↩
-
Botschaft KAG, S. 6430; KS 25 ESTV, Ziff. 5.1. ↩
-
Botschaft KAG, S. 6491 f.; KS 25 ESTV, Ziff. 3.3; gl.M. OK-Grieder/Hongler, Art. 10 DBG N. 30; Oesterhelt/Winzap, FStR 2009, Besteuerung kollektiver Kapitalanlagen und ihrer Anleger (2. Teil), Ziff. 4.1.1.1 (auch Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen und ausländische kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz in der Schweiz). ↩
-
CDAP VD FI.2024.0024 vom 27.11.2024, consid. 3b und 3c/aa, bestätigt durch BGer 9C_12/2025 vom 9.7.2025; gl.M. im Ergebnis Oesterhelt/Opel, FStR 2025, Rechtsprechung 2025/4, Ziff. 3.3. ↩
-
A.M. zur Verwaltungspraxis Oesterhelt/Opel, FStR 2025, Rechtsprechung 2025/4, Ziff. 3.3; vgl. KS 25 ESTV, Ziff. 5.4. ↩
-
Botschaft L-QIF, S. 6922. ↩
-
KS 25 ESTV, Ziff. 3.1 f.; gl.M. OK-Grieder/Hongler, Art. 10 DBG N. 23 und 30; Oesterhelt/Winzap, FStR 2009, Besteuerung kollektiver Kapitalanlagen und ihrer Anleger (2. Teil), Ziff. 5.1.1 (Beteiligungsabzug; Gewinnsteuersatz für Kapitalgesellschaften auch auf Erträgen aus direktem Grundbesitz). ↩
-
Botschaft KAG, S. 6429 f. ↩
-
StRG ZH DB.2022.73 vom 24.1.2024, E. 1a/ccc/aaaa. ↩
-
Hess, FStR 2005, Das neue Kollektivanlagegesetz aus steuerrechtlicher Sicht, Ziff. 4.6.3. ↩
-
OK-Grieder/Hongler, Art. 10 DBG N. 32–34. ↩
-
BGE 151 II 418, E. 4.1; gl.M. OK-Grieder/Hongler, Art. 10 DBG N. 36. ↩
-
KS 25 ESTV, Anhang IV; vgl. OK-Grieder/Hongler, Art. 10 DBG N. 35 und 37. ↩
-
VGer SG B 2023/155, B 2023/156 vom 30.10.2023, E. 3 und 4.1, bestätigt durch BGE 151 II 418; StRG ZH DB.2022.73 vom 24.1.2024, E. 1b/bb und 2a. ↩
-
A.M. Oesterhelt/Opel, FStR 2025, Rechtsprechung 2025-1, Ziff. 6.3; vgl. BGE 151 II 418, E. 4.1. ↩
-
KS 25 ESTV, Ziff. 4.2. ↩
-
BGE 151 II 418, E. 5.4; VGer SG B 2023/155, B 2023/156 vom 30.10.2023, E. 4.2.2; gl.M. Oesterhelt/Opel, FStR 2025, Rechtsprechung 2025-1, Ziff. 6.3 (Besteuerung im Zeitpunkt der Wiederanlage in der früheren Literatur kontrovers beurteilt, nunmehr im Sinne der Verwaltungspraxis geklärt). ↩
-
StRK BE 100 17 372 vom 18.9.2018, consid. 5. ↩
-
StRG ZH DB.2022.73 vom 24.1.2024, E. 1a/ccc/bbbb; vgl. KS 25 ESTV, Ziff. 4.1. ↩
-
Oesterhelt/Opel, FStR 2025, Rechtsprechung 2025-1, Ziff. 6.3. ↩
-
BGer 9C_120/2024 vom 11.12.2024, E. 4.1–4.3. ↩
-
KS 25 ESTV, Ziff. 5.4. ↩
-
Oesterhelt/Opel, FStR 2025, Rechtsprechung 2025-2, Ziff. 2.3 (mit Hinweis auf die Gegenauffassung von Hess); vgl. BGer 9C_120/2024 vom 11.12.2024, E. 4.1. ↩
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Oesterhelt/Opel, FStR 2025, Rechtsprechung 2025-2, Ziff. 2.3; BGer 9C_120/2024 vom 11.12.2024, E. 4.2 f. ↩
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OK-Grieder/Hongler, Art. 10 DBG N. 38; vgl. KS 25 ESTV, Ziff. 4.2 f.; Oesterhelt/Opel, FStR 2025, Rechtsprechung 2025-1, Ziff. 6.3 (Art. 20 Abs. 1 lit. e DBG nach BGE 151 II 418 Rechtsgrundlage auch bei kollektiven Kapitalanlagen ohne direkten Grundbesitz). ↩
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KS 25 ESTV, Ziff. 4.2. ↩
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VGer SG B 2023/155, B 2023/156 vom 30.10.2023, E. 4.2.1. ↩
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StRG ZH DB.2012.61 vom 28.6.2012, E. 2d und 2e/dd. ↩
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Bundesgesetz über die Individualbesteuerung vom 20.6.2025 (BBl 2025 2033), Art. 8a. ↩
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Bundesrat, Ehepaarbesteuerung, abrufbar unter https://www.admin.ch/de/ehepaarbesteuerung, besucht am 26.10.2026. ↩
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Hongler/Eggel, FStR 2026, Die Bedeutung des Zivilrechts für die Individualbesteuerung, Ziff. 2.2. ↩
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Grieder/Hongler/Lorenz, FStR 2025, Konkubinat und Steuern – Faktisch vereint, steuerlich getrennt?, Ziff. 1.1 und 5. ↩
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