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Art. 70 MWSTG

Art. 70 Buchführung und Aufbewahrung

1 Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Die ESTV kann ausnahmsweise darüber hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn dies für die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist.

2 Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Aufzeichnungen bis zum Eintritt der absoluten Verjährung der Steuerforderung (Art. 42 Abs. 6) ordnungsgemäss aufzubewahren. Artikel 958f des Obligationenrechts bleibt vorbehalten.

3 Geschäftsunterlagen, die im Zusammenhang mit der Berechnung der Einlageentsteuerung und des Eigenverbrauchs von unbeweglichen Gegenständen benötigt werden, sind während 20 Jahren aufzubewahren (Art. 31 Abs. 3 und 32 Abs. 2).

4 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, unter welchen Belege, die nach diesem Gesetz für die Durchführung der Steuer nötig sind, papierlos übermittelt und aufbewahrt werden können.

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  • Bhicknapahari Sikander von, Aufbewahrungspflicht, TREX 2011, 34 ff.
  • Egger Karl/Niederberger Marcel, Elektronische Übermittlung und Aufbewahrung von für die MWST-Erhebung relevanten Daten, ST 2002, 607 ff.
  • Russi Andreas/Schneider Nina, Elektronischer Geschäftsverkehr – Aspekte bei der Mehrwertsteuer, ST 2011, 222 ff.
  • Steinegger Marc/Frei Edith, Aufbewahrung von Geschäftsbüchern und Belegen, Expert-comptable suisse 1-2/2005, 106 ff.
  • Wildhaber Bruno, Rechtskonforme Verarbeitung und Archivierung elektronischer Rechnungen, EF 2017, 941 ff.

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