Zum Inhalt springen

Art. 17 StG

Art. 17 Regel

1 Abgabepflichtig ist der Effektenhändler.

2 Er schuldet eine halbe Abgabe:

a.
wenn er vermittelt: für jede Vertragspartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist;
b.
wenn er Vertragspartei ist: für sich selbst und die Gegenpartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist.

3 Der Effektenhändler gilt als Vermittler, wenn er

a.
mit seinem Auftraggeber zu den Originalbedingungen des mit der Gegenpartei abgeschlossenen Geschäftes abrechnet;
b.
lediglich Gelegenheit zum Geschäftsabschluss nachweist;
c.
die Urkunden am Tage ihres Erwerbs weiterveräussert.

4 …

Zu diesem Artikel liegt noch kein Beitrag vor.

Fehler gefunden? Hinweis an das ILE-HSG senden