Art. 17 StG
Art. 17 Regel
1 Abgabepflichtig ist der Effektenhändler.
2 Er schuldet eine halbe Abgabe:
- a.
- wenn er vermittelt: für jede Vertragspartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist;
- b.
- wenn er Vertragspartei ist: für sich selbst und die Gegenpartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist.
3 Der Effektenhändler gilt als Vermittler, wenn er
- a.
- mit seinem Auftraggeber zu den Originalbedingungen des mit der Gegenpartei abgeschlossenen Geschäftes abrechnet;
- b.
- lediglich Gelegenheit zum Geschäftsabschluss nachweist;
- c.
- die Urkunden am Tage ihres Erwerbs weiterveräussert.
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