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Art. 174 DBG

Art. 174 Verfahrenspflichten

1 Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, insbesondere:

a.
die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht,
b.
eine Bescheinigungs-, Auskunfts- oder Meldepflicht nicht erfüllt,
c.
Pflichten verletzt, die ihm als Erben oder Dritten im Inventarverfahren obliegen,

wird mit Busse bestraft.

2 Die Busse beträgt bis zu 1000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 10 000 Franken.

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