Art. 174 DBG
Art. 174 Verfahrenspflichten
1 Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, insbesondere:
- a.
- die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht,
- b.
- eine Bescheinigungs-, Auskunfts- oder Meldepflicht nicht erfüllt,
- c.
- Pflichten verletzt, die ihm als Erben oder Dritten im Inventarverfahren obliegen,
wird mit Busse bestraft.
2 Die Busse beträgt bis zu 1000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 10 000 Franken.
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