Art. 70 DBG
Art. 70 Nettoertrag aus Beteiligungen
1 Der Nettoertrag aus Beteiligungen nach Artikel 69 entspricht dem Ertrag dieser Beteiligungen abzüglich des darauf entfallenden Finanzierungsaufwandes und eines Beitrages von 5 Prozent zur Deckung des Verwaltungsaufwandes; der Nachweis des effektiven Verwaltungsaufwandes bleibt vorbehalten. Als Finanzierungsaufwand gelten Schuldzinsen sowie weiterer Aufwand, der wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen ist. Zum Ertrag aus Beteiligungen gehören auch die Kapitalgewinne auf diesen Beteiligungen sowie die Erlöse aus dazugehörigen Bezugsrechten. Artikel 207a bleibt vorbehalten.
2 Keine Beteiligungserträge sind:
- a.
- …
- b.
- Erträge, die bei der leistenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen;
- c.
- Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen.
3 Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksichtigt, soweit auf der gleichen Beteiligung zu Lasten des steuerbaren Reingewinns (Art. 58 ff.) keine Abschreibung vorgenommen wird, die mit diesem Ertrag im Zusammenhang steht.
4 Kapitalgewinne werden bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksichtigt:
- a.
- soweit der Veräusserungserlös die Gestehungskosten übersteigt;
- b.
- wenn die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer anderen Gesellschaft betrug oder einen Anspruch auf mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven einer anderen Gesellschaft begründete und während mindestens eines Jahres im Besitz der veräussernden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war; fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter 10 Prozent, so kann die Ermässigung für jeden folgenden Veräusserungsgewinn nur beansprucht werden, wenn die Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahres vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hatten.
5 Transaktionen, die im Konzern eine ungerechtfertigte Steuerersparnis bewirken, führen zu einer Berichtigung des steuerbaren Reingewinns oder zu einer Kürzung der Ermässigung. Eine ungerechtfertigte Steuerersparnis liegt vor, wenn Kapitalgewinne und Kapitalverluste oder Abschreibungen auf Beteiligungen im Sinne der Artikel 62, 69 und 70 in kausalem Zusammenhang stehen.
6 Bei Konzernobergesellschaften von systemrelevanten Banken nach Artikel 7 Absatz 1 des Bankengesetzes vom 8. November 1934 (BankG) werden für die Berechnung des Nettoertrags nach Absatz 1 der Finanzierungsaufwand und die Forderung in der Bilanz aus konzernintern weitergegebenen Mitteln nicht berücksichtigt, wenn diese Mittel aus Fremdkapitalinstrumenten nach den Artikeln 11 Absatz 4 oder 30b Absatz 6 oder 7 Buchstabe b BankG stammen, die von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht im Hinblick auf die Erfüllung regulatorischer Erfordernisse genehmigt wurden.
Zu diesem Artikel liegt noch kein Beitrag vor.
Weiterführende Literatur
Abschnitt betitelt „Weiterführende Literatur“- Allemann Richard W., Beteiligungsabzug und Schlechterstellungsverbot (Diskriminierungsverbot) im interkantonalen Steuerrecht, FStR 2013/1 ILE
- Baumann Ruedi, Gewinne aus Beteiligung und Kapitalmarktgewinne - ein neuer Ansatz, FStR 2005/3 ILE
- Hug Thomas, Problemfelder des Beteiligungsabzuges im Lichte der GloBE Model Rules auf Basis IFRS, FStR 2022 ILE
- Lissi Alberto/Ryser David, Die Gestehungskosten qualifizierter Beteiligungen beim Statuswechsel von privilegiert besteuerten Kapitalgesellschaften, FStR 2018/4 ILE
- Lissi Alberto/Ryser David, Steuerrechtliche Gedanken zu Art. 70 Abs. 5 DBG, FStR 2017/4 ILE
- Lissi Alberto/Ryser David, Zu den Gestehungskosten bei Umstrukturierungen im Recht der direkten Bundessteuer, FStR 2016/4 ILE
- Lissi Alberto/Ryser David, Zu den Gestehungskosten im Recht der direkten Bundessteuer, FStR 2013/4 ILE
- Regli Florian, Grundlagen der Konzernbesteuerung im schweizerischen Steuerrecht. Mängel bei der Besteuerung von Konzernen im geltenden Recht, Konzernrechtswirklichkeit sowie Gestaltungsalternativen für die Konzernbesteuerung, Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht Bd. 109, 2021 ILE
- Regli Florian, Verlegung des Finanzierungsaufwands bei der Berechnung des Beteiligungsabzugs (1. Teil), FStR 2008/2 ILE
- Regli Florian, Verlegung des Finanzierungsaufwands bei der Berechnung des Beteiligungsabzugs (2. Teil), FStR 2008/3 ILE
- Waldburger Robert, Voraussetzungen für den Anspruch auf den Beteiligungsabzug auf Kapitalgewinnen aus Veräusserungen von Beteiligungspaketen von weniger als 10 % gemäss Art. 70 Abs. 4 Bst. b DBG, FStR 2017/4 ILE
- Widmer Stefan G., Brasilianische Zinsen auf dem Eigenkapital im schweizerischen Gewinnsteuerrecht, FStR 2011/4 ILE
- Berdoz Denis, TF 2C_469/2015, 22 février 2016, Réduction pour participations, conditions de durée et pourcentage de détention, in: Robert Danon/Thierry Obrist, La jurisprudence fiscale du Tribunal fédéral en 2015-2016, RDAF 2017, 9 ff.
- Boivin Denis, Ist eine Holdingstruktur noch attraktiv?, RR-VR 6/2021, 8 f.
- Bürgy Dominik, Zwangsaufwertung von wertberichtigten massgeblichen Beteiligungen gemäss Art. 62 Abs. 4 DBG – Alles ganz einfach?, ASA 90 (2021/2022), 1 ff.
- Gehriger Pierre-Olivier, Holding- und Finanzgesellschaften als Instrumente der internationalen Steuerplanung, ASA 71 (2002/03), 433 ff.
- Greter Marco, Der Beteiligungsabzug im harmonisierten Gewinnsteuerrecht, Diss. Zürich 2000
- Lissi Alberto, Steuerfolgen von Gewinnausschüttungen schweizerischer Kapitalgesellschaften im internationalen Konzernverhältnis, Diss., Zürich u. a. 2007
- Oesterhelt Stefan, Beteiligungsabzug bei Teilveräusserungen, StR 2010, 910 ff.
- Oesterhelt Stefan, Haltedauer beim Beteiligungsabzug. Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2016, StR 2016, 394 ff.
- Widmer Anne, La réduction pour participations («privilege holding»), Basel 2002
Fehler gefunden? Hinweis an das ILE-HSG senden
© 2026 Institut für Law and Economics (ILE-HSG), Universität St.Gallen. Alle Rechte vorbehalten.