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Art. 145 DBG

Art. 145 Vor einer weiteren kantonalen Beschwerdeinstanz

1 Das kantonale Recht kann den Weiterzug des Beschwerdeentscheides an eine weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz vorsehen.

2 Die Artikel 140–144 gelten sinngemäss.

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  • Beusch Michael/Bärtschi Bettina, Rechtsschutz bei den harmonisierten Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer – dargestellt am Beispiel des Kantons Zürich, zsis 31.8.2006
  • Casanova Hugo, Parallele Ausgestaltung des kantonalen Instanzenzuges bezüglich der kantonalen direkten Steuern und der direkten Bundessteuer, Jusletter 19.4.2004

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