Art. 97 MWSTG
Art. 97 Strafzumessung und qualifizierte Steuerhinterziehung
1 Die Busse wird in Anwendung von Artikel 106 Absatz 3 des Strafgesetzbuches (StGB) bemessen; dabei kann Artikel 34 StGB sinngemäss herangezogen werden. Sofern der durch die Tat erzielte Steuervorteil höher ist als die Strafdrohung, kann die Busse bei vorsätzlicher Begehung bis zum Doppelten des Steuervorteils erhöht werden.
2 Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren erkannt werden. Als erschwerende Umstände gelten:
- a.
- das Anwerben einer oder mehrerer Personen für eine Widerhandlung gegen das Mehrwertsteuerrecht;
- b.
- das gewerbsmässige Verüben von Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuerrecht.
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Weiterführende Literatur
Abschnitt betitelt „Weiterführende Literatur“- Frank Friedrich/Markwalder Nora, Schützt der Staat sein Vermögen besser als jenes seiner Bürger?, FStR 2026 ILE
- Hasler Christoph/Sautebin Gérard, Strafrecht im Geltungsbereich der Mehrwertsteuer. Eine praxisorientierte Darstellung, Bern 2007
- Kocher Martin, Mehrwertsteuer im Spannungsfeld von Kern- und Nebenstrafrecht. Verhältnis der Strafnormen des MWSTG zu anderen Erlassen, unter Berücksichtigung des StGB 2002, ASA 76 (2007/2008), 113
- Kocher Martin, Strafrecht und Strafprozessrecht nach neuem Mehrwertsteuergesetz, ST 2010, 276 ff.
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