Art. 205d DBG
Art. 205d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012
Für natürliche Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 28. September 2012 nach dem Aufwand besteuert wurden, gilt während fünf Jahren weiterhin Artikel 14 des bisherigen Rechts.
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