Art. 5 MWSTG
Art. 5 Indexierung
Der Bundesrat beschliesst die Anpassung der in den Artikeln 31 Absatz 2 Buchstabe c, 35 Absatz 1bis Buchstabe b, 37 Absatz 1, 38 Absatz 1 und 45 Absatz 2 Buchstabe b genannten Frankenbeträge, sobald sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Festlegung um mehr als 30 Prozent erhöht hat.
I. Übersicht
Abschnitt betitelt „I. Übersicht“1 Regelungsgegenstand. Art. 5 des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG)1 ermächtigt und verpflichtet den Bundesrat, bestimmte im Gesetz festgesetzte Frankenbeträge der Teuerung anzupassen. Nach der Botschaft soll damit verhindert werden, dass sich die durch die Frankenbeträge ausgedrückten Schwellenwerte kaufkraftmässig völlig von den Werten im Zeitpunkt des Erlasses entfernen.2 Die Norm steht unter den allgemeinen Bestimmungen des ersten Titels, betrifft aber ausschliesslich Beträge der Inlandsteuer und der Bezugsteuer (N. 5). Die Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV)3 enthält keine Ausführungsbestimmungen zu Art. 5 MWSTG. Rechtsprechung zu Art. 5 MWSTG und zu Art. 4 aMWSTG (N. 2) liegt, soweit ersichtlich, nicht vor; auch die Publikationen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) äussern sich, soweit ersichtlich, nicht zu Art. 5 MWSTG.
2 Entstehungsgeschichte. Eine Indexierungsklausel enthielt bereits der Entwurf der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates von 1996; nach ihrem Bericht sollte die Angleichung der Frankenbeträge an die Teuerung ohne Änderung des formellen Gesetzes erfolgen.4 Art. 4 des Mehrwertsteuergesetzes von 1999 (aMWSTG)5 verpflichtete den Bundesrat, die in neun Artikeln genannten Beträge anzupassen, darunter die Umsatzgrenze der Steuerpflicht von 75 000 Franken, die Freigrenze für Geschenke von 300 Franken und die Grenzen der Saldosteuersatzmethode von 3 000 000 und 60 000 Franken.6
3 Totalrevision 2009 und Teilrevision 2023. Mit der Totalrevision wurde der Kreis der indexierten Beträge enger gezogen: Statt ganzer Artikel nennt die Bestimmung einzelne Absätze und Buchstaben, und die Umsatzgrenze der Steuerpflicht ist nicht mehr erfasst.7 Nach dem Erläuternden Bericht von 2007 und der Botschaft entspricht die Bestimmung im Wesentlichen Art. 4 aMWSTG; die Fundstellen der zu indexierenden Beträge werden ausdrücklich aufgeführt.8 Der Entwurf des Bundesrates nannte die Beträge für Geschenke, für die Saldosteuersatzmethode und für die Bezugsteuer; das Meldeverfahren enthielt im Entwurf keinen Frankenbetrag.9 Das Gesetz von 2009 verweist zusätzlich auf die Schwelle von 10 000 Franken beim Meldeverfahren (Art. 38 Abs. 1 MWSTG).10 Die Teilrevision vom 16. Juni 2023 nahm den neu geschaffenen Höchstbetrag für die jährliche Abrechnung (Art. 35 Abs. 1bis lit. b MWSTG) in die Aufzählung auf; sie ist seit dem 1. Januar 2025 in Kraft.11 In der Vernehmlassung zu dieser Revision ging nach der Botschaft keine Stellungnahme auf die Anpassung in Art. 5 des Vorentwurfs ein.12
4 Verhältnis zu anderen Erlassen. Bei der direkten Bundessteuer folgt der Ausgleich der Teuerung einem anderen Mechanismus. Nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)13 passt das Eidgenössische Finanzdepartement die Tarifstufen und die in Frankenbeträgen festgesetzten Abzüge jährlich an den Landesindex der Konsumentenpreise an, ohne Mindestschwelle und mit dem Indexstand am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode als Stichtag; bei negativem Teuerungsverlauf ist eine Anpassung ausgeschlossen, und die Beträge sind auf 100 Franken zu runden.14 Art. 5 MWSTG nennt dagegen den Bundesrat als zuständige Behörde, setzt eine Erhöhung des Landesindexes um mehr als 30 Prozent voraus und erfasst nur die aufgezählten Beträge.
II. Die erfassten Frankenbeträge
Abschnitt betitelt „II. Die erfassten Frankenbeträge“5 Aufzählung. Art. 5 MWSTG erfasst folgende Frankenbeträge:
- die Höhe von Geschenken, bis zu der beim Eigenverbrauch der unternehmerische Grund vermutet wird (500 Franken pro Person und Jahr; Art. 31 Abs. 2 lit. c MWSTG);15
- den Umsatz, bis zu dem die steuerpflichtige Person beantragen kann, jährlich abzurechnen (5 005 000 Franken; Art. 35 Abs. 1bis lit. b MWSTG);16
- den Umsatz und die Steuer, bis zu denen die Saldosteuersatzmethode gewählt werden kann (derzeit 5 024 000 Franken und 108 000 Franken; Art. 37 Abs. 1 MWSTG);17
- die Steuer auf dem Veräusserungspreis, bei deren Überschreiten das Meldeverfahren anzuwenden ist (10 000 Franken; Art. 38 Abs. 1 MWSTG);18
- den Betrag der Bezüge, bei dessen Überschreiten eine nicht nach Art. 10 MWSTG steuerpflichtige Person für Leistungen nach Art. 45 Abs. 1 MWSTG bezugsteuerpflichtig ist (10 000 Franken im Kalenderjahr; Art. 45 Abs. 2 lit. b MWSTG).19
6 Abschliessende Aufzählung. Da Art. 5 MWSTG die Fundstellen der Beträge ausdrücklich nennt (N. 3), fallen nach seinem Wortlaut Frankenbeträge an anderen Stellen des Gesetzes nicht darunter, so die Umsatzgrenzen für die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 10 Abs. 2 lit. a und c MWSTG) und die Bussenrahmen der Strafbestimmungen (Art. 96 ff. MWSTG). Die Botschaft nennt die Umsatzgrenze von 100 000 Franken und die Bussenbeträge ausdrücklich als von der Indexierung ausgenommen.20 Nach dem Wortlaut erfasst Art. 5 MWSTG auch keine Beträge der MWSTV, da er nur Artikel des Gesetzes aufzählt.
7 Gründe für die Ausnahmen. Die Botschaft begründet den Verzicht auf die Indexierung der Umsatzgrenze von 100 000 Franken mit deren Harmonisierung mit der Grenze des Handelsrechts für die Eintragungspflicht ins Handelsregister; es wäre nach der Botschaft nicht opportun, wenn diese Grenze aufgrund der in Art. 5 MWSTG statuierten Anpassungspflicht in absehbarer Zeit wieder uneinheitlich würde. Zudem seien aus Gründen der Wettbewerbsneutralität neben der Teuerung insbesondere die Steuersätze zu berücksichtigen, da höhere Steuersätze die aus dem Schwellenwert resultierenden Wettbewerbsverzerrungen verstärken könnten. Die Bussen sollen nach der Botschaft im Kontext mit dem übrigen Steuerstrafrecht und dem Verwaltungsstrafrecht vom Gesetzgeber angepasst werden.21
III. Die auslösende Teuerung
Abschnitt betitelt „III. Die auslösende Teuerung“8 Schwelle von 30 Prozent. Die Schwelle gilt unverändert seit dem Kommissionsentwurf von 1996 und Art. 4 aMWSTG.22 In der Vernehmlassung zur Totalrevision verlangten zwei Wirtschaftsverbände, die Beträge bereits bei einem Anstieg des Landesindexes um mehr als 10 Prozent, spätestens bei einem Anstieg um 20 Prozent anzupassen; der Bundesrat hielt an 30 Prozent fest.23 Nach dem Wortlaut löst nur eine Erhöhung des Indexes eine Anpassung aus; eine Herabsetzung der Beträge bei sinkendem Index sieht Art. 5 MWSTG nicht vor.
9 «Seit der letzten Festlegung». Bezugspunkt ist nach dem Wortlaut der Indexstand bei der letzten Festlegung. Die erfassten Beträge wurden zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgelegt: Die Beträge in Art. 31 Abs. 2 lit. c, Art. 38 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 2 lit. b MWSTG stammen aus der Fassung von 2009 (N. 5), der Höchstbetrag der jährlichen Abrechnung aus der Teilrevision 2023 (N. 3), und die Höchstbeträge der Saldosteuersatzmethode hat der Bundesrat seit 2010 dreimal gestützt auf Art. 115 Abs. 1 MWSTG neu festgesetzt (N. 13). Ob die Teuerung für jeden Betrag gesondert zu messen ist, welcher Zeitpunkt (Beschluss oder Inkrafttreten) als Festlegung gilt und ob eine Neufestsetzung nach Art. 115 Abs. 1 MWSTG den Bezugspunkt verschiebt, regelt das Gesetz nicht. Dazu äussern sich, soweit ersichtlich, weder die Materialien noch Rechtsprechung, Verwaltungspraxis oder Lehre.
10 Gemeinsame Anpassung nach der Botschaft 2021. Die Botschaft zur Teilrevision 2023 geht für den Höchstbetrag der jährlichen Abrechnung davon aus, dass er gemeinsam mit dem Höchstbetrag der Saldosteuersatzmethode an die Teuerung angepasst wird, damit beide übereinstimmen (N. 14).24
IV. Rechtsfolge
Abschnitt betitelt „IV. Rechtsfolge“11 Anpassungspflicht des Bundesrates. Nach dem Wortlaut «beschliesst» der Bundesrat die Anpassung, «sobald» die Schwelle überschritten ist; die Botschaft spricht von einer in Art. 5 MWSTG «statuierten Anpassungspflicht».25 Ein Ermessen besteht nach dem Wortlaut nicht beim Ob der Anpassung. Wie die angepassten Beträge zu berechnen und zu runden sind, regelt Art. 5 MWSTG nicht; anders als Art. 39 Abs. 1 DBG enthält er keine Rundungsregel (N. 4).
12 Form und bisherige Anwendung. Die Botschaft zur Teilrevision 2023 führt Art. 5 MWSTG als Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen an den Bundesrat auf.26 Die Höchstbeträge der Saldosteuersatzmethode hat der Bundesrat gestützt auf Art. 115 Abs. 1 MWSTG jeweils durch Verordnungen angepasst, die den Wortlaut von Art. 37 Abs. 1 MWSTG unmittelbar änderten (N. 13). Eine Verordnung gestützt auf Art. 5 MWSTG ist in der Amtlichen Sammlung, soweit ersichtlich, nicht veröffentlicht; die Beträge in Art. 31 Abs. 2 lit. c, Art. 38 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 2 lit. b MWSTG entsprechen der Fassung vom 12. Juni 2009 (N. 5).
V. Abgrenzungsfragen
Abschnitt betitelt „V. Abgrenzungsfragen“13 Anpassung bei Änderung der Steuersätze (Art. 115 Abs. 1 MWSTG). Nach Art. 115 Abs. 1 Satz 2 MWSTG passt der Bundesrat bei einer Änderung der Steuersätze die in Art. 37 Abs. 1 MWSTG festgelegten Höchstbeträge angemessen an.27 Diese Anpassung knüpft nicht an die Teuerung, sondern an die Steuersätze an. Der Bundesrat setzte die Höchstbeträge von ursprünglich 5 000 000 und 100 000 Franken auf den 1. Januar 2011 auf 5 020 000 und 109 000 Franken, auf den 1. Januar 2018 auf 5 005 000 und 103 000 Franken und auf den 1. Januar 2024 auf 5 024 000 und 108 000 Franken fest, jeweils durch eine Verordnung, die den Gesetzestext änderte.28 Die ESTV hat die Anpassung auf den 1. Januar 2024 in ihrer Publikation zur Steuersatzerhöhung bekanntgegeben.29
14 Höchstbetrag der jährlichen Abrechnung. Nach der Botschaft zur Teilrevision 2023 sollte die jährliche Abrechnung wie die Saldosteuersatzmethode bis zu einem Umsatz von 5 005 000 Franken wählbar sein; die Aufnahme in Art. 5 MWSTG sollte die Übereinstimmung auch bei einer Anpassung an die Teuerung gewährleisten.30 Baumgartner weist darauf hin, dass dieser Betrag der Grenze entspreche, die bis zum 31. Dezember 2023 für die Saldosteuersatzmethode galt, und dass die Beschränkung auf kleinere Unternehmen beabsichtigt gewesen sei.31 Die Teilrevision wurde am 16. Juni 2023 beschlossen, nachdem der Bundesrat die Höchstbeträge der Saldosteuersatzmethode mit Verordnung vom 9. Dezember 2022 auf den 1. Januar 2024 angehoben hatte; der Gesetzgeber übernahm für die jährliche Abrechnung den bisherigen Betrag von 5 005 000 Franken.32 Art. 115 Abs. 1 MWSTG erfasst nur Art. 37 Abs. 1 MWSTG. Seit dem 1. Januar 2025 gelten deshalb für die jährliche Abrechnung 5 005 000 Franken und für die Saldosteuersatzmethode 5 024 000 Franken.33
VI. Ausblick
Abschnitt betitelt „VI. Ausblick“15 Vorlage vom 5. Dezember 2025. Der Erläuternde Bericht zur Vernehmlassungsvorlage vom 5. Dezember 2025 bezeichnet die fehlende Anpassung von Art. 35 Abs. 1bis lit. b und Art. 115 Abs. 1 MWSTG als Versehen der Teilrevision vom 16. Juni 2023. Er schlägt vor, den Höchstbetrag der jährlichen Abrechnung auf 5 024 000 Franken anzuheben und den Bundesrat in Art. 115 Abs. 1 MWSTG zu verpflichten, bei Steuersatzänderungen auch diesen Betrag anzupassen.34 Art. 5 MWSTG bleibt nach dieser Vorlage unverändert.35
16 Vorlage vom 19. Juni 2026. Nach einer am 19. Juni 2026 eröffneten Vernehmlassung soll die Umsatzgrenze für die jährliche Abrechnung ersatzlos aufgehoben werden; jede steuerpflichtige Person soll auf Antrag jährlich abrechnen können.36 Art. 5 MWSTG, der auf Art. 35 Abs. 1bis lit. b MWSTG verweist, bleibt nach dieser Vorlage unverändert.37 Eine Botschaft zu den beiden Vorlagen liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.
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Vertiefung beim ILE-HSG
Dieser Beitrag stützt sich auf 2 Publikationen des ILE-HSG (Forum für Steuerrecht, Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht). Das FStR ist die Fachzeitschrift des ILE-HSG; die St.Galler Seminare greifen aktuelle Fragen der Praxis auf.
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Literaturverzeichnis
Abschnitt betitelt „Literaturverzeichnis“- Baumgartner Ivo P., Betrachtungen zur Mehrwertsteuer, FStR 2026, Heft 3 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=66110&e_sys=ile].
- Honauer Niklaus/Probst Simeon L./Rohner Tobias F./Frey Philip, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht Bd. 100, 4. Aufl., Bern 2024 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=21765&e_sys=ile].
Materialienverzeichnis
Abschnitt betitelt „Materialienverzeichnis“- Parlamentarische Initiative Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (Dettling), Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 28.8.1996, BBl 1996 V 713 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/1996/5_713_701_581/de, besucht am 28.10.2026 (zit. Bericht WAK-N 1996).
- Eidgenössisches Finanzdepartement, Vernehmlassungsvorlage zur Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer, Erläuternder Bericht, Februar 2007, abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/6006/125/cons_1, besucht am 28.10.2026 (zit. Erläuternder Bericht MWSTG 2007; Vorentwurf zit. VE-MWSTG 2007).
- Eidgenössisches Finanzdepartement/Eidgenössische Steuerverwaltung, Ergebnisbericht über die Vernehmlassung zur Vereinfachung des Mehrwertsteuergesetzes vom Dezember 2007, abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/6006/125/cons_1, besucht am 28.10.2026 (zit. Ergebnisbericht Vernehmlassung MWSTG 2007).
- Botschaft zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer vom 25.6.2008, BBl 2008 6885 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2008/1202/de, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft MWSTG 2008); Entwurf BBl 2008 7133 ff. (zit. E-MWSTG 2008).
- Botschaft zur Änderung des Mehrwertsteuergesetzes vom 24.9.2021, BBl 2021 2363, abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2021/2363/de, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft MWSTG 2021).
- Eidgenössisches Finanzdepartement, Änderung des Mehrwertsteuergesetzes, Vernehmlassungsvorlage und Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens vom 5.12.2025, abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/2025/41/cons_1, besucht am 28.10.2026 (zit. VE-MWSTG 2025 bzw. Erläuternder Bericht VE-MWSTG 2025).
- Eidgenössisches Finanzdepartement, Änderung des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) und des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (StG) (Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft stärken), Vernehmlassungsvorlage und Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens vom 19.6.2026, abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/2026/5/cons_1, besucht am 28.10.2026 (zit. VE-MWSTG 2026 bzw. Erläuternder Bericht VE-MWSTG 2026).
- Eidgenössische Steuerverwaltung, MWST-Info 19 Steuersatzerhöhung per 1. Januar 2024, abrufbar unter https://www.gate.estv.admin.ch/mwst-webpublikationen/public/pages/taxInfos/tableOfContent.xhtml?publicationId=1003601, besucht am 28.10.2026.
Fussnoten
Abschnitt betitelt „Fussnoten“-
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 12.6.2009 (SR 641.20; nachfolgend: MWSTG). ↩
-
Botschaft MWSTG 2008, S. 6943; ebenso bereits Bericht WAK-N 1996, S. 728. ↩
-
Mehrwertsteuerverordnung vom 27.11.2009 (SR 641.201; nachfolgend: MWSTV). ↩
-
Bericht WAK-N 1996, S. 728 (Art. 4 des Kommissionsentwurfs). ↩
-
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 2.9.1999 [AS 2000 1300; nachfolgend: aMWSTG], in Kraft vom 1.1.2001 bis 31.12.2009. ↩
-
Art. 4 aMWSTG [AS 2000 1301]; Art. 9 Abs. 1 lit. c, Art. 21 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 1 aMWSTG [AS 2000 1302, 1311 und 1329]. ↩
-
Vgl. Art. 4 aMWSTG [AS 2000 1301] und Art. 5 MWSTG in der Fassung vom 12.6.2009 (AS 2009 5205). ↩
-
Erläuternder Bericht MWSTG 2007, S. 66 f. (Art. 8 VE-MWSTG 2007); Botschaft MWSTG 2008, S. 6943. ↩
-
Art. 5 E-MWSTG 2008, BBl 2008 7135; Art. 72 E-MWSTG 2008, BBl 2008 7168 f. ↩
-
Art. 5 MWSTG in der Fassung vom 12.6.2009 (AS 2009 5205). ↩
-
AS 2024 438; Botschaft MWSTG 2021, S. 39 und 74. ↩
-
Botschaft MWSTG 2021, S. 22. ↩
-
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14.12.1990 (SR 642.11; nachfolgend: DBG). ↩
-
Art. 39 Abs. 1 und 2 DBG. ↩
-
Art. 31 Abs. 2 lit. c MWSTG; unverändert seit der Fassung vom 12.6.2009 (AS 2009 5223). ↩
-
Art. 35 Abs. 1bis lit. b MWSTG, eingefügt durch das BG vom 16.6.2023 (AS 2024 438), in Kraft seit 1.1.2025. ↩
-
Art. 37 Abs. 1 MWSTG in der Fassung gemäss der Verordnung über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur Zusatzfinanzierung der AHV vom 9.12.2022 (AS 2022 863), in Kraft seit 1.1.2024. ↩
-
Art. 38 Abs. 1 Einleitungssatz MWSTG; der Betrag von 10 000 Franken ist unverändert seit der Fassung vom 12.6.2009 (AS 2009 5225); lit. a und b neu gefasst durch das BG vom 30.9.2016 (AS 2017 3575), in Kraft seit 1.1.2018. ↩
-
Art. 45 Abs. 2 lit. b MWSTG in der Fassung vom 30.9.2016 (AS 2017 3575); der Betrag von 10 000 Franken entspricht der Fassung vom 12.6.2009 (AS 2009 5228). ↩
-
Botschaft MWSTG 2008, S. 6943; ebenso Erläuternder Bericht MWSTG 2007, S. 66 f. ↩
-
Botschaft MWSTG 2008, S. 6943. ↩
-
Bericht WAK-N 1996, S. 728; Art. 4 aMWSTG [AS 2000 1301]. ↩
-
Ergebnisbericht Vernehmlassung MWSTG 2007, S. 27; Art. 5 E-MWSTG 2008, BBl 2008 7135. ↩
-
Botschaft MWSTG 2021, S. 39. ↩
-
Botschaft MWSTG 2008, S. 6943. ↩
-
Botschaft MWSTG 2021, S. 74. ↩
-
Art. 115 Abs. 1 Satz 2 MWSTG; gleichlautend bereits in der Fassung vom 12.6.2009 (AS 2009 5256); Satz 1 in der Fassung vom 30.9.2016 (AS 2017 3575); eine entsprechende Regel für die Höchstbeträge der Saldosteuersatzmethode enthielt bereits Art. 95 Abs. 1 Satz 2 aMWSTG [AS 2000 1345]; gl.M. Honauer/Probst/Rohner/Frey, Ziff. 2.4.3.3 Fn. 2006. ↩
-
Art. 37 Abs. 1 MWSTG in der Fassung vom 12.6.2009 (AS 2009 5225); Verordnung über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur befristeten Zusatzfinanzierung der Invalidenversicherung vom 21.4.2010 (AS 2010 2055); Verordnung über die befristete Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur Finanzierung des Ausbaus der Eisenbahninfrastruktur vom 8.11.2017 (AS 2017 6305); Verordnung vom 9.12.2022 (AS 2022 863), je Ingress und Ziff. I. ↩
-
MWST-Info 19, Ziff. 5.2; vgl. Honauer/Probst/Rohner/Frey, Ziff. 2.4.3.3. ↩
-
Botschaft MWSTG 2021, S. 39. ↩
-
Baumgartner, Ziff. 5.4.4. ↩
-
AS 2022 863; AS 2024 438; Erläuternder Bericht VE-MWSTG 2025, S. 18. ↩
-
Art. 35 Abs. 1bis lit. b und Art. 37 Abs. 1 MWSTG. ↩
-
Erläuternder Bericht VE-MWSTG 2025, S. 18, 21 und 28; Art. 35 Abs. 1bis lit. b und Art. 115 Abs. 1 VE-MWSTG 2025. ↩
-
VE-MWSTG 2025. ↩
-
Erläuternder Bericht VE-MWSTG 2026, S. 6 und 9; Art. 35 Abs. 1bis VE-MWSTG 2026. ↩
-
VE-MWSTG 2026. ↩
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