Art. 34 MWSTG
Art. 34 Steuerperiode
1 Die Steuer wird je Steuerperiode erhoben.
2 Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
3 Die ESTV gestattet der steuerpflichtigen Person auf Antrag, das Geschäftsjahr als Steuerperiode heranzuziehen.
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