Art. 4 StHG
Art. 4 Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit
1 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten, Grundstücke besitzen, nutzen oder damit handeln.
2 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:
- a.
- im Kanton eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben;
- abis.
- eine unselbstständige Erwerbstätigkeit für einen Arbeitgeber mit Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte im Kanton ausüben und der Schweiz nach dem anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich mit dem jeweiligen Nachbarstaat ein Besteuerungsrecht betreffend die im Ausland ausgeübte Erwerbstätigkeit eingeräumt wird;
- b.
- als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen oder ähnliche Vergütungen beziehen;
- c.
- Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind;
- d.
- Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die aufgrund eines früheren öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton ausgerichtet werden;
- e.
- Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge erhalten;
- f.
- für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffs oder eines Luftfahrzeugs oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung von Seeleuten für die Erwerbstätigkeit an Bord eines von einem solchen Arbeitgeber unter Schweizer Flagge betriebenen Seeschiffs;
- g.
- im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln.
I. Übersicht
Abschnitt betitelt „I. Übersicht“1 Regelungsgegenstand. Art. 4 StHG1 gibt den Kantonen vor, wann natürliche Personen, die im Kanton weder Wohnsitz noch Aufenthalt haben, aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind. Die Bestimmung hat zwei Anwendungsbereiche: Abs. 1 erfasst Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton und gilt damit sowohl für Personen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton als auch für Personen mit Wohnsitz im Ausland; Abs. 2 erfasst nur Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz.2 Die wirtschaftliche Zugehörigkeit begründet eine beschränkte Steuerpflicht; der Kanton der wirtschaftlichen Zugehörigkeit ist Nebensteuerdomizil.3 Art. 4 StHG steht zwischen der persönlichen Zugehörigkeit (Art. 3 StHG) und dem Wechsel der Steuerpflicht (Art. 4b StHG); die Quellensteuer für Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz regelt Art. 35 StHG.
2 Abschliessender Katalog. Nach der Botschaft regelt Art. 4 die Tatbestände der wirtschaftlichen Zugehörigkeit, die zu einer beschränkten Steuerpflicht führen, abschliessend.4 Das Bundesgericht hält fest, dass sich die Voraussetzungen der persönlichen und der wirtschaftlichen Zugehörigkeit für die harmonisierten Steuern abschliessend aus Art. 3 und 4 StHG ergeben und schweizweit einheitlich gehandhabt werden müssen.5 Das Steuerharmonisierungsgesetz übernimmt nach dem Bundesgericht im Wesentlichen die Grundsätze, die es zur wirtschaftlichen Zugehörigkeit unter dem Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV6) entwickelt hatte; das Zusammenspiel von Art. 3 und 4 StHG zeige, dass der Gesetzgeber die Aufspaltung der kantonalen Steuerhoheit gegenüber derselben Person vermindern wollte.7 In der Lehre wird darauf hingewiesen, dass Art. 3 f. StHG keine Zuteilungsnormen sind, die Besteuerungsbefugnisse der Kantone aber gegeneinander abgrenzen.8
3 Entstehungsgeschichte. Art. 4 StHG geht auf Art. 4 des bundesrätlichen Entwurfs von 1983 zurück. Die Botschaft begründete die besonderen Tatbestände von Abs. 2 damit, dass die Steuererhebung bei Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz zu grossen Problemen führe, weshalb dafür eine Quellensteuer eingeführt werde.9 Anders als der Entwurf zum DBG10 verteilt der Entwurf zum StHG die Tatbestände nicht auf zwei Artikel und enthält keine Definition der Betriebsstätte.11 Das StHG trat am 1. Januar 1993 in Kraft; die ursprüngliche Fassung von Abs. 1 erfasste auch Personen, die im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln.
4 Revisionen. Art. 4 StHG wurde viermal geändert:
- das Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen ergänzte Abs. 2 lit. b um die Mitarbeiterbeteiligungen (in Kraft seit 1. Januar 2013);12
- das Landesversorgungsgesetz nahm in Abs. 2 lit. f die Seeleute an Bord von Hochseeschiffen von der Besteuerung aus (in Kraft seit 1. Juni 2017);13
- das Bundesgesetz vom 17. März 2017 strich die Vermittlung von Grundstücken in Abs. 1 und fügte Abs. 2 lit. g ein (in Kraft seit 1. Januar 2019; N. 36);14
- das Bundesgesetz über die Besteuerung der Telearbeit im internationalen Verhältnis (nachfolgend: Telearbeitsgesetz) präzisierte Abs. 2 lit. a, fügte lit. abis ein und passte lit. f an (in Kraft seit 1. Januar 2025; N. 30).15
5 Harmonisierung: Verhältnis zum DBG. Die Parallelnormen im DBG sind Art. 4 DBG (Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke) und Art. 5 DBG (andere steuerbare Werte). Nach dem Bundesgericht enthält das StHG mit Art. 4 und 35 StHG eine Art. 4 und 5 sowie 91 ff. DBG entsprechende Regelung, die im gleichen Sinn auszulegen ist.16 Auch soweit der Wortlaut enger ist, stimmt Art. 4 Abs. 1 StHG nach dem Bundesgericht dem Sinne nach mit Art. 4 Abs. 1 DBG überein.17 Unterschiede bestehen in folgenden Punkten:
- Abs. 1 knüpft an den Kanton an und gilt auch interkantonal, während Art. 4 DBG nur Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz erfasst (N. 8);
- das StHG nennt bei den Geschäftsbetrieben nicht ausdrücklich «Inhaber, Teilhaber oder Nutzniesser» und umschreibt die Rechte an Grundstücken knapper (N. 13 und 20);
- eine Art. 4 Abs. 2 DBG entsprechende Definition der Betriebsstätte fehlt (N. 14);
- eine Art. 5 Abs. 2 DBG entsprechende Steuerpflicht von Dritten, denen die Vergütungen zukommen, enthält Art. 4 StHG nicht.
6 Harmonisierung: Spielraum der Kantone. Als detaillierte Regelung lässt Art. 4 Abs. 1 StHG dem kantonalen Gesetzgeber nach dem Bundesgericht keinen Gestaltungsspielraum; widerspricht ihm das kantonale Recht, ist er direkt anwendbar (Art. 72 Abs. 2 StHG), und das Bundesgericht prüft die Anwendung des kantonalen Rechts mit freier Kognition.18 Eine harmonisierungswidrige Ausdehnung lässt sich auch nicht über kantonales Aufsichtsrecht erreichen.19 Die kantonalen Gesetze übernehmen Art. 4 StHG überwiegend, teils mit der Formulierung von Art. 4 und 5 DBG. Einzelne Kantone gehen über den Katalog hinaus, etwa mit einer Steuerpflicht von Dritten nach dem Vorbild von Art. 5 Abs. 2 DBG.20
7 Grenzen der Harmonisierung. Art. 4 StHG regelt nur, ob eine beschränkte Steuerpflicht besteht, nicht deren Umfang und nicht die Steuerausscheidung. Das Bundesgericht hat offengelassen, ob kantonale Regeln zur Ausscheidung harmonisiertes oder autonomes Recht sind, und dabei auf das Ziel der vertikalen Harmonisierung hingewiesen.21 Für die internationale Steuerausscheidung enthalten Art. 3 ff. StHG keine Vorgaben; die Kantone sind darin grundsätzlich frei, und das Bundesgericht prüft ihre Regeln nur auf Verfassungsmässigkeit.22 Nach der Lehre haben die meisten Kantone Art. 6 DBG entsprechende Regeln übernommen.23 Art. 3 und 4 StHG regeln zudem nach dem Bundesgericht nur die Steuerpflicht gegenüber den Kantonen, nicht die Abgrenzung der Steuerhoheit der Gemeinden innerhalb eines Kantons; verweist das kantonale Recht dafür auf Art. 4 StHG, gilt dieser als kantonales Recht.24 Den Begriff der Betriebsstätte legt das Bundesgericht innerkantonal dennoch gleich aus wie interkantonal (N. 17).
II. Zu Art. 4 Abs. 1 StHG
Abschnitt betitelt „II. Zu Art. 4 Abs. 1 StHG“A. Anwendungsbereich und Verfahren
Abschnitt betitelt „A. Anwendungsbereich und Verfahren“8 Interkantonaler und internationaler Anwendungsbereich. Im interkantonalen Verhältnis besteht die Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit nach Art. 4b Abs. 2 StHG für die gesamte Steuerperiode, auch wenn sie im Laufe des Jahres begründet, verändert oder aufgehoben wird; im Übrigen werden Einkommen und Vermögen in sinngemässer Anwendung der Grundsätze über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden. Wer in einem Kanton wohnt und in einem anderen einen Geschäftsbetrieb unterhält oder ein Grundstück besitzt, ist dort beschränkt steuerpflichtig; bei den kantonalen Steuern untersteht eine Person deshalb regelmässig mehreren Steuerhoheiten.25 Die Aufteilung zwischen Wohnsitz- und Belegenheits- bzw. Geschäftsortskanton nimmt das Bundesgericht nach diesen Grundsätzen vor.26 Für das internationale Verhältnis enthält das StHG keine entsprechende Regel (N. 7).
9 Abgrenzung zur persönlichen Zugehörigkeit. Die Lehrmeinung, Art. 4 StHG zähle die Nebensteuerdomizile abschliessend auf und lasse für den Familienort als sekundäres Steuerdomizil keinen Raum, hat das Bundesgericht abgelehnt: Die Anknüpfung am Ort der Familie beruhe auf persönlichen Umständen und folge aus Art. 3 StHG.27 Bei der Teilung zwischen Familienort und Arbeitsort bleiben Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke in anderen Kantonen ausgenommen.28 Die wirtschaftliche Zugehörigkeit tritt nur ein, wenn im Kanton weder Wohnsitz noch Aufenthalt besteht; wer sich als ausländischer Kurzaufenthalter länger als 30 Tage erwerbstätig im Kanton aufhält, ist nach Art. 3 Abs. 1 StHG grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtig, wobei ein Doppelbesteuerungsabkommen bei Doppelansässigkeit zu einer bloss beschränkten Steuerpflicht führen kann.29
10 Ehegatten. Ist nur ein Ehegatte im Kanton aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, gilt nach dem Bundesgericht gleichwohl der Grundsatz der Faktorenaddition. Dass die gemeinsame Besteuerung nur in Art. 3 Abs. 3 StHG und nicht in Art. 4 StHG verankert ist, rechtfertigt keine getrennte Besteuerung; die gegenteilige Lehrmeinung hat das Bundesgericht verworfen und eine Abkehr dem Bundesgesetzgeber vorbehalten.30
11 Verfahren am Nebensteuerdomizil. Wer im Kanton ein Grundstück besitzt, ist ihm zumindest wirtschaftlich zugehörig und hat dort eine Steuererklärung einzureichen, wenigstens als Kopie der Steuererklärung des Wohnsitzkantons; der Kanton des Hauptsteuerdomizils ist nicht verpflichtet, sie umgehend weiterzuleiten.31 Jeder beteiligte Kanton führt ein eigenes Veranlagungsverfahren.32 Ist die wirtschaftliche Zugehörigkeit strittig, besteht ein schutzwürdiges Interesse an einem Steuerdomizilentscheid.33 Bei einer neu aufgenommenen selbständigen Tätigkeit trägt der Kanton, der den Geschäftsort beansprucht, die Beweislast.34
B. Geschäftsbetriebe und Betriebsstätten
Abschnitt betitelt „B. Geschäftsbetriebe und Betriebsstätten“12 Geschäftsbetrieb. Ein Geschäftsbetrieb setzt nach dem Bundesgericht doppelbesteuerungs- und harmonisierungsrechtlich ständige Anlagen und Einrichtungen voraus, in denen eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird; diese müssen nicht im Eigentum des Inhabers stehen.35 Eine Einzelunternehmung, die seit 2006 tätig ist, über drei Kunden verfügt und im Einfamilienhaus des Inhabers untergebracht ist, erfüllt diese Voraussetzung.36 Ohne selbständige Erwerbstätigkeit besteht keine beschränkte Steuerpflicht aufgrund eines Geschäftsbetriebs: Ein Zahnarzt, der als Angestellter seiner eigenen Aktiengesellschaft tätig ist, unterhält im Kanton seiner Praxis keinen Geschäftsbetrieb.37 Nach Mauchle setzt der Geschäftsbetrieb feste Anlagen oder ständige Einrichtungen mit Betriebsstättenqualität voraus; die herkömmliche Ausklammerung freiberuflicher Tätigkeiten hält er für nicht mehr zeitgemäss.38
13 Teilhaber von Personengesellschaften. Anders als Art. 4 Abs. 1 lit. a DBG nennt Art. 4 Abs. 1 StHG Teilhaber und Nutzniesser nicht ausdrücklich. Das Bundesgericht erstreckt die Bestimmung gleichwohl auf den im Ausland wohnhaften Teilhaber einer im Handelsregister eingetragenen Kollektivgesellschaft.39 Wer sich in einem anderen Kanton an einem Geschäftsbetrieb beteiligt, wird für das Einkommen daraus am Geschäftsort besteuert. Bei einer Kollektivgesellschaft weist das Bundesgericht dem Wohnsitzkanton nur dann einen Lohnanteil zu, wenn der Teilhaber persönlich für die Gesellschaft arbeitet; bei einer einfachen Gesellschaft scheidet eine solche Zuweisung aus.40 Mehrere Kantone nennen Inhaber, Teilhaber und Nutzniesser in ihrem Gesetz ausdrücklich.41 Margraf/Schreiber weisen darauf hin, dass das Bundesgericht im Fall der Kollektivgesellschaft nicht geprüft habe, ob in der Schweiz eine feste Geschäftseinrichtung bestand, die nach der von ihnen wiedergegebenen herrschenden Lehre vorausgesetzt ist.42 Für das DBG weisen Grieder/Hongler darauf hin, dass Art. 11 DBG bei ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit auf die Anknüpfungen von Art. 4 und 5 DBG verweist.43
14 Betriebsstätte. Das StHG definiert die Betriebsstätte nicht; nach Brülisauer wurde bewusst auf eine Definition verzichtet.44 Das Bundesgericht stellt auf die Rechtsprechung zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ab: Eine Betriebsstätte setzt eine feste Geschäftseinrichtung voraus, in der ein qualitativ und quantitativ erheblicher Teil der Tätigkeit ausgeübt wird und über die die Person verfügen kann; Eigentum ist nicht erforderlich.45 Der interkantonale Betriebsstättenbegriff ist nach Brülisauer wegen des doppelten Wesentlichkeitserfordernisses enger als der internationale Begriff des DBG und der kantonalen Gesetze.46 Die meisten kantonalen Gesetze übernehmen die Definition von Art. 4 Abs. 2 DBG samt Beispielkatalog; andere enthalten nur die Generalklausel oder keine Definition.47
15 Belegarzt. Ein nicht angestellter, akkreditierter Belegarzt mit Wohnsitz im Kanton Schwyz, der rund zwei Drittel seiner Honorare in einer Zürcher Klinik erzielt und dem dort ein Operationssaal effektiv zur Verfügung steht, unterhält in Zürich eine Betriebsstätte, auch wenn er den Saal nur nach Absprache nutzen kann.48 Das Bundesgericht hielt zudem fest, dass aus dem Geschäftsbetrieb im Sinne von Art. 4 Abs. 1 StHG nicht ohne Weiteres ein Betrieb im Sinne des Umstrukturierungsrechts folgt.49
16 Scheindomizil. Der Handelsregistereintrag ist ein formeller Vorgang und begründet für sich allein keine beschränkte Steuerpflicht. Die Tätigkeit muss sich in ständigen körperlichen Anlagen entfalten; eine Niederlassung, die den wirklichen Verhältnissen nicht entspricht, wird als künstlich geschaffen nicht anerkannt. Für ein Spezialsteuerdomizil muss sich die Tätigkeit hauptsächlich am Geschäftsort abspielen; bei Tätigkeiten, die überwiegend bei Kunden ausgeübt werden, genügt, dass dort die übrigen Arbeiten vorwiegend erledigt werden. Ein nur gelegentlich genutzter Arbeitsplatz in einem «Business Office Center» genügt nicht.50
17 Einheitlicher Begriff im innerkantonalen Verhältnis. Knüpft das kantonale Recht für die Steuerteilung zwischen Gemeinden an die Betriebsstätte an, ist der Begriff nach dem Bundesgericht gleich auszulegen wie in Art. 4 und 21 StHG; es wäre widersprüchlich, eine Einrichtung interkantonal als Betriebsstätte zu qualifizieren, innerkantonal aber nicht. Deshalb besteht ein hinreichender Bezug zum Harmonisierungsrecht, und die kantonale Steuerverwaltung ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert (Art. 73 StHG).51 Im Wallis bejahte das Bundesgericht auf dieser Grundlage eine Betriebsstätte in einer Kiesgrube, die der Haupttätigkeit des Einzelunternehmens dient.52
C. Grundstücke
Abschnitt betitelt „C. Grundstücke“18 Grundstücke besitzen. Nach dem Bundesgericht ist aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit grundsätzlich der im Grundbuch eingetragene Eigentümer steuerpflichtig; ein Treuhandverhältnis wird nur berücksichtigt, wenn es klar nachgewiesen und durch ernsthafte wirtschaftliche Gründe gerechtfertigt ist.53 Die Zugehörigkeit entsteht mit dem Erwerb des Eigentums, unabhängig von Bauarbeiten, Schlüsselübergabe oder Besitzantritt; nach dem Bundesgericht ist dies eine rein bundesrechtliche Frage, die es frei prüft.54 Die Steuerrekurskommission Bern stellt auch bei einer im Grundbuch eingetragenen Nutzniessung an einem Teil eines Grundstücks auf den Grundbucheintrag ab.55 Ist das Grundstück mit einem Wohnrecht belastet, bleibt es nach dem Bundesgericht dem Eigentümer zugerechnet, der im Belegenheitskanton unabhängig von seinem Wohnsitz vermögenssteuerpflichtig ist.56 Nach Weissbrodt ist für den Eigentumsbegriff die juristische Betrachtungsweise massgeblich.57
19 Besteuerung am Ort der gelegenen Sache. Nach dem Bundesgericht wird Grundeigentum, gestützt auf Art. 4 Abs. 1 StHG und die Grundsätze zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung, am Ort der gelegenen Sache besteuert; der Wohnsitzkanton darf die Erträge ausserkantonaler Liegenschaften nicht besteuern.58 Eine im Ausland ansässige Person mit Grundstücken im Kanton ist dort ebenfalls beschränkt steuerpflichtig; das Bundesgericht hat eine kantonale Ausscheidung, die die Grundstücke dem Belegenheitskanton zuweist und Schulden und Schuldzinsen proportional nach Lage der Aktiven verlegt, als bundesrechtskonform beurteilt.59 Auch nicht in der Gemeinde wohnhafte Grundeigentümer unterliegen nach dem Bundesgericht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit der Einkommens- und Vermögenssteuer, weshalb die Ansässigkeit kein taugliches Abgrenzungskriterium für eine kommunale Minimal-Grundstücksteuer ist.60
20 Grundstücke nutzen. Art. 4 Abs. 1 StHG knüpft an die Nutzung eines Grundstücks an. Obwohl der Wortlaut knapper ist als Art. 4 Abs. 1 lit. c DBG, erfasst er nach dem Bundesgericht auch persönliche Nutzungsrechte, die dinglichen Nutzungsrechten wirtschaftlich gleichkommen; Art. 21 Abs. 1 lit. c StHG ist in Anlehnung an Art. 4 Abs. 1 StHG auszulegen.61 Massgebend ist die wirtschaftliche Wirklichkeit, nicht die zivilrechtliche Form.62 Nach Weissbrodt kommt etwa die unentgeltliche oder teilentgeltliche Überlassung eines Grundstücks einem dinglichen Nutzungsrecht wirtschaftlich gleich.63
21 Einfache Gesellschaft. Wer an einer einfachen Gesellschaft beteiligt ist, die Grundstücke erwirbt und bewirtschaftet, und an Mietzinsen, Verlusten und Veräusserungserlös teilhat, verfügt nach dem Bundesgericht über ein wirtschaftlich gleichkommendes persönliches Nutzungsrecht, auch wenn er nicht im Grundbuch eingetragen ist; der Gewinn ist im Belegenheitskanton steuerbar.64 Bei einer juristischen Person als Gesellschafterin einer einfachen Gesellschaft hielt das Bundesgericht die Gleichstellung mit dem Eigentum für nicht offensichtlich unrichtig; die Steuerpflicht im Belegenheitskanton war vor Bundesgericht unbestritten.65 Oesterhelt/Opel vertreten, Art. 4 Abs. 1 StHG sei im Lichte der vertikalen Harmonisierung analog zu Art. 4 Abs. 1 lit. c DBG zu verstehen, weshalb auch die Mitgliedschaft einer natürlichen Person in einer einfachen Gesellschaft mit einem ausserkantonalen Grundstück eine beschränkte Steuerpflicht begründe.66
22 Beteiligung an einer Immobiliengesellschaft. Die blosse Beteiligung an einer Immobiliengesellschaft begründet nach dem Bundesgericht keine wirtschaftliche Zugehörigkeit im Belegenheitskanton, auch nicht eine Mehrheitsbeteiligung von 51 Prozent. Anders verhält es sich, wenn der Beteiligte das Grundstück wie ein Eigentümer nutzt, etwa bei Untervermietung, bei direkter Beteiligung an Erträgen und Verlusten oder als Alleinaktionär einer Gesellschaft, die ihm ihr einziges Grundstück zur Verfügung stellt.67 Das Kantonsgericht Waadt bejahte eine wirtschaftliche Zugehörigkeit bei einem Alleinaktionär und verneinte sie bei einer Beteiligung von 50 Prozent, gegen den zweiten Entscheid ist eine Beschwerde beim Bundesgericht hängig.68 Die Lehre ist geteilt: Weissbrodt lehnt ein wirtschaftlich gleichkommendes Nutzungsrecht bei einer Beteiligung an einer Immobiliengesellschaft ab, Schwab will die harmonisierte Norm gleich auslegen wie die Bestimmung des DBG, soweit kein international begründeter Unterschied besteht, und Oesterhelt/Opel weisen darauf hin, dass ein Teil der Literatur die beschränkte Steuerpflicht beim Verkauf einer Mehrheitsbeteiligung bejaht, ein anderer Teil sie ablehnt.69 Wann die Beteiligung einer natürlichen Person an einer Immobiliengesellschaft die Schwelle zum Nutzungsrecht überschreitet, ist höchstrichterlich, soweit ersichtlich, nicht abschliessend geklärt.
23 Mit Grundstücken handeln. Nach der kantonalen Rechtsprechung sind Gewinne aus dem Verkauf von Handelsliegenschaften eines Liegenschaftenhändlers ausschliesslich und vollumfänglich im Belegenheitskanton steuerbar; der Wohnsitzkanton weist sie in der Ausscheidung dem Belegenheitskanton zu und darf sie nur für den Steuersatz berücksichtigen.70 Das Spezialsteuerdomizil setzt nach dem Bundesgericht eine selbständige Erwerbstätigkeit voraus.71 Die Kantone haben den Tatbestand unterschiedlich umgesetzt: Das Luzerner Steuergesetz nennt den Handel mit Grundstücken seit 2020 nicht mehr, das Waadtländer erfasst ihn nur bei Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz.72 Nach Weissbrodt setzen Vermittlung und Handel eine Geschäftstätigkeit voraus.73
III. Zu Art. 4 Abs. 2 StHG
Abschnitt betitelt „III. Zu Art. 4 Abs. 2 StHG“A. Grundsatz
Abschnitt betitelt „A. Grundsatz“24 Nur internationales Verhältnis. Abs. 2 erfasst nur natürliche Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz. Im interkantonalen Verhältnis begründen die Tatbestände von Abs. 2 keine Steuerpflicht; eine selbständige Erwerbstätigkeit in einem anderen Kanton ohne Geschäftsbetrieb oder Betriebsstätte genügt deshalb nicht.74 Ein Teil der Tatbestände erfasst Einkünfte, die ohne Anwesenheit in der Schweiz erzielt werden (lit. abis, b–g); lit. a setzt dagegen eine Tätigkeit im Kanton voraus (N. 26). Die Steuer wird in diesen Fällen grundsätzlich an der Quelle erhoben (Art. 35 StHG).75
25 Internes Recht und Abkommen. Nach dem Bundesgericht ist zuerst zu prüfen, ob das interne Recht eine Steuerpflicht vorsieht, und erst danach, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht einschränkt.76 Nach Hongler begründet ein Abkommen keine Steuerpflicht, sondern schränkt das Besteuerungsrecht nach internem Recht nur ein.77 Die beschränkte Steuerpflicht nach Abs. 2 erstreckt sich nach dem Bundesgericht, obwohl das StHG es nicht ausdrücklich sagt, wie nach Art. 6 Abs. 2 DBG nur auf die Einkommensteile, für die eine wirtschaftliche Zugehörigkeit besteht.78
B. Erwerbstätigkeit und Telearbeit (Abs. 2 lit. a und abis)
Abschnitt betitelt „B. Erwerbstätigkeit und Telearbeit (Abs. 2 lit. a und abis)“26 Physische Anwesenheit. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Kanton setzt nach dem Bundesgericht wie nach Art. 5 Abs. 1 lit. a DBG die physische Anwesenheit voraus: Die Arbeit wird dort ausgeübt, wo sich die Person physisch befindet. Eine extensive Auslegung verbietet sich, weil das Gesetz die Tätigkeiten, die ohne Anwesenheit erfasst werden, abschliessend aufzählt.79 Nach dem Wegzug ins Ausland ausgerichtete Vergütungen sind deshalb im Kanton nur steuerbar, soweit sie für eine dort ausgeübte Tätigkeit geleistet werden.80 Das Kantonsgericht Freiburg wendet die Rechtsprechung zum DBG auf Art. 4 Abs. 2 lit. a StHG an und beschränkt die Steuerpflicht eines internationalen Wochenaufenthalters auf die in der Schweiz verbrachten Arbeitstage.81 Waldburger begrüsst das Ergebnis von BGE 137 II 246, kritisiert aber dessen Begründung.82
27 Arbeit im Heimbüro im Ausland. Ein in Liechtenstein wohnhafter Angestellter einer Basler Gesellschaft, der rund 40 Prozent seiner Arbeit im Heimbüro an seinem Wohnort verrichtete, war für diesen Teil seines Einkommens im Kanton nicht steuerpflichtig; soweit er in Basel arbeitete, bestand eine wirtschaftliche Zugehörigkeit, doch wies das Abkommen mit Liechtenstein das Besteuerungsrecht auch insoweit dem Wohnsitzstaat zu.83 In der Lehre wurde vor der Revision von 2024 festgehalten, dass für die Besteuerung der Arbeit im ausländischen Heimbüro eine Rechtsgrundlage fehle.84 Für Arbeitnehmer in den Nachbarstaaten gilt seit 1. Januar 2025 lit. abis (N. 30).
28 Selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeit. Seit 1. Januar 2025 lautet lit. a «im Kanton eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben». Nach der Botschaft entspricht die Anpassung jener im DBG; erfasst sind alle Formen physisch in der Schweiz ausgeübter Erwerbstätigkeit, namentlich auch Künstler, Sportler und Referenten, ohne dass sich die Reichweite der Bestimmung ändert.85 Schon nach der herrschenden Lehre löste auch die selbständige Erwerbstätigkeit eine beschränkte Steuerpflicht aus, soweit sie in der Schweiz ausgeübt wurde.86
29 Wochenaufenthalter und Quellensteuer. Internationale Wochenaufenthalter sind nach lit. a beschränkt steuerpflichtig. Für die Zeit vor 2021 durfte der Wochenaufenthaltskanton die Quellensteuer nach dem Bundesgericht nicht bei einem Schuldner mit Sitz in einem anderen Kanton erheben, weil eine bundesrechtliche Grundlage für diese Ausdehnung seiner Zuständigkeit fehlte.87 Nach der Praxis der ESTV rechnet der Schuldner der steuerbaren Leistung seit 2021 für Wochenaufenthalter mit dem Wochenaufenthaltskanton ab.88
30 Zweck und Voraussetzungen. Lit. abis erfasst die unselbständige Erwerbstätigkeit, die eine in einem Nachbarstaat wohnhafte Person im Ausland für einen Arbeitgeber mit Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte im Kanton ausübt, soweit das anwendbare Abkommen der Schweiz ein Besteuerungsrecht einräumt. Nach der Botschaft entspricht die Bestimmung der neuen Regel im DBG, mit dem Kanton als Bezugspunkt; sie schafft die interne Grundnorm, die nur Wirkung entfaltet, wenn ein Staatsvertrag mit dem Nachbarstaat das Besteuerungsrecht für Telearbeit der Schweiz zuweist, und beschränkt sich auf die fünf Nachbarstaaten.89 Die Quellensteuer regelt Art. 35 Abs. 1 lit. abis StHG. In der Lehre wird hervorgehoben, dass der Zugriff davon abhängt, ob das anwendbare Abkommen der Schweiz ein Besteuerungsrecht zuweist; mit Frankreich ist dies jährlich für bis zu 40 Prozent, mit Italien für bis zu 25 Prozent der Arbeitszeit vorgesehen.90
31 Umsetzung in den Kantonen. Das Telearbeitsgesetz enthält keine besondere Bestimmung zur Anpassung der kantonalen Gesetze; nach Art. 72 Abs. 2 StHG gilt lit. abis direkt, soweit das kantonale Recht widerspricht. Mehrere Kantone haben die Bestimmung in ihr Gesetz übernommen, andere noch nicht.91 Rechtsprechung zu lit. abis liegt, soweit ersichtlich, noch nicht vor.
C. Weitere Tatbestände (Abs. 2 lit. b–g)
Abschnitt betitelt „C. Weitere Tatbestände (Abs. 2 lit. b–g)“32 Verwaltungsräte und Geschäftsführer (lit. b). Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung juristischer Personen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton sind für ihre Vergütungen auch ohne Anwesenheit in der Schweiz beschränkt steuerpflichtig.92 Die Mitarbeiterbeteiligungen wurden nach der Botschaft aufgenommen, weil Organmitglieder in der Regel auch solche erhalten und die wirtschaftliche Zugehörigkeit genügen soll, um für die geldwerten Vorteile steuerpflichtig zu werden.93 Nach der Praxis der ESTV unterliegen nur Vergütungen für Aufsichtsfunktionen der Quellensteuer für Verwaltungsräte; Entschädigungen für operative Tätigkeiten werden wie Arbeitnehmereinkommen besteuert.94 Rechtsprechung des Bundesgerichts zu lit. b liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.
33 Grundpfandgesicherte Forderungen (lit. c). Gläubiger und Nutzniesser von Forderungen, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind, unterliegen für die Zinsen der Quellensteuer (Art. 35 Abs. 1 lit. e StHG). Nach Oesterhelt/Winzap wird der ausländische Gläubiger nur für den Teil des Zinses steuerpflichtig, der durch das Grundstück tatsächlich gesichert ist; eine Beschränkung auf Forderungen gegenüber inländischen Schuldnern enthält der Wortlaut nicht.95 Rechtsprechung zu lit. c liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.
34 Vorsorgeleistungen (lit. d und e). Nach der endgültigen Ausreise besteht keine unbeschränkte Steuerpflicht mehr; die besondere gesetzliche Grundlage, um Kapitalleistungen aus privatrechtlicher Vorsorge und aus der gebundenen Selbstvorsorge danach zu besteuern, bildet lit. e. Massgebend ist der Zeitpunkt der Fälligkeit; die Steuer wird an der Quelle erhoben (Art. 35 Abs. 1 lit. g StHG).96 Ob die Quellensteuer zurückzuerstatten ist, wenn ein Abkommen das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat zuweist, richtet sich nach der Quellensteuerverordnung und dem kantonalen Recht.97 Nach dem Verwaltungsgericht Bern bilden lit. d (öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse) und lit. e (privatrechtliche Vorsorge) ein Ganzes, das sämtliche Vorsorgeleistungen erfasst.98
35 Internationaler Verkehr (lit. f). Lit. f erfasst Personen, die für einen Arbeitgeber mit Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte im Kanton im internationalen Schiffs-, Luft- oder Strassenverkehr tätig sind.99 Die Ausnahme für Seeleute geht auf zwei Motionen von 1994 zurück, die einen Verzicht auf die Quellenbesteuerung ausländischer Seeleute auf Hochseeschiffen unter Schweizer Flagge verlangten; nach dem Erläuternden Bericht von 2013 verzichteten die Kantone seither auf Ersuchen der ESTV auf die Besteuerung.100 Seit 2025 setzt die Ausnahme voraus, dass das Seeschiff unter Schweizer Flagge fährt, was nach der Botschaft der bisherigen Praxis entspricht, und neu, dass der Arbeitgeber das Schiff selbst betreibt.101 Mehrere kantonale Gesetze geben lit. f in einer früheren Fassung oder ohne die Ausnahme für Seeleute wieder; das Verwaltungsgericht Graubünden hat eine solche Abweichung festgestellt und offengelassen, ob Art. 4 Abs. 2 lit. f StHG direkt anwendbar ist.102
36 Vermittlung von Grundstücken (lit. g). Bis Ende 2018 begründete die Vermittlung eines Grundstücks nach Abs. 1 auch interkantonal eine wirtschaftliche Zugehörigkeit im Belegenheitskanton. Das Bundesgericht hatte für eine juristische Person, gestützt auf das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung, entschieden, dass Maklerprovisionen ausschliesslich im Belegenheitskanton steuerbar seien; die Kritik der Lehre an der von Art. 21 Abs. 2 lit. b StHG abweichenden Regel in Art. 4 Abs. 1 StHG hielt es für nur teilweise begründet, wandte die beiden Bestimmungen aber noch nicht an.103 Nach der Botschaft sah die vorherrschende Lehre darin ein Rechtsversehen. Seit 1. Januar 2019 werden Maklerprovisionen natürlicher Personen mit Wohnsitz in der Schweiz im Wohnsitzkanton besteuert; lit. g hält fest, dass Personen mit Wohnsitz im Ausland im Kanton steuerpflichtig sind, in dem das vermittelte Grundstück liegt, wie es Art. 21 Abs. 2 lit. b StHG für juristische Personen vorsieht.104
37 Umsetzung in den Kantonen. Die Kantone hatten ihr Recht auf den 1. Januar 2019 anzupassen; ab diesem Zeitpunkt galten Art. 4 Abs. 1 und 2 lit. g StHG direkt, soweit ihnen das kantonale Recht widersprach (Art. 72w StHG, aufgehoben auf den 1. Januar 2022).105 Mehrere Kantone setzten die Änderung erst 2020 oder 2021 um.106 Kantonale Rechtsprechung zu lit. g liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.
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Vertiefung beim ILE-HSG
Dieser Beitrag stützt sich auf 18 Publikationen des ILE-HSG (Forum für Steuerrecht, Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht, St.Galler Seminare). Das FStR ist die Fachzeitschrift des ILE-HSG; die St.Galler Seminare greifen aktuelle Fragen der Praxis auf.
FStR abonnierenISTR · 10.–11. November 2026USTR · 12.–13. Januar 2027
Literaturverzeichnis
Abschnitt betitelt „Literaturverzeichnis“- Baumgartner Heinz/Duss Pascal/Fenners Henk, Gesetzgebungs-Agenda 2018/2, FStR 2018 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_id=203&e_sys=ile].
- Baumgartner Heinz/Duss Pascal/Fenners Henk, Gesetzgebungs-Agenda 2025/1, FStR 2025 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=14191&e_sys=ile].
- Baumgartner Ivo P., Steuerharmonisierung und interkantonale Freizügigkeit (2. Teil), FStR 2004 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=8185&e_sys=ile].
- Brozzo Hanna/Stocker Raoul, Verwaltungsratshonorare und Abgangsentschädigungen, St.Galler Seminar Einkommenssteuer, Vorsorge und Sozialversicherungen 2024 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=51296&e_sys=ile].
- Brülisauer Peter, § 14 Betriebsstätten, in: Internationales Steuerrecht der Schweiz, Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht Bd. 122, 2023 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_id=879&e_sys=ile].
- Grieder Nicolas/Hongler Peter, Kommentierung zu Art. 11 DBG, in: Hongler Peter/Sutter Fabian (Hrsg.), Onlinekommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Version vom 18.5.2026 [https://onlinekommentar.ch/de/kommentare/dbg11].
- Grieder Nicolas/Hongler Peter, Kommentierung zu Art. 13 StHG, in: Hongler Peter/Sutter Fabian (Hrsg.), Onlinekommentar zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG), Version vom 1.6.2026 [https://onlinekommentar.ch/de/kommentare/sthg13].
- Hongler Peter, § 2 Funktionsweise der DBA, in: Internationales Steuerrecht der Schweiz, Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht Bd. 122, 2023 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_id=868&e_sys=ile].
- Margraf Olivier/Schreiber Susanne, Steuerfragen international tätiger Personenunternehmen, St.Galler Seminar zur Besteuerung personenbezogener Unternehmen 2019 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_id=1601&e_sys=ile].
- Mauchle Fabian, Die Verteilung von Erwerbseinkünften im interkantonalen Steuerrecht, Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht Bd. 121, 2021 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_id=851&e_sys=ile].
- Oesterhelt Stefan/Meier Sirgit, Besteuerung von Kapitalleistungen aus Vorsorge, St.Galler Seminar Einkommenssteuer, Vorsorge und Sozialversicherungen 2024 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_id=1501&e_sys=ile].
- Oesterhelt Stefan/Opel Andrea, Rechtsprechung 2024/1, FStR 2024 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_id=577&e_sys=ile].
- Oesterhelt Stefan/Opel Andrea, Rechtsprechung im Steuerrecht 2023/4, FStR 2023 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_id=571&e_sys=ile].
- Oesterhelt Stefan/Opel Andrea, § 7 Grundstücke, in: Internationales Steuerrecht der Schweiz, Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht Bd. 122, 2023 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_id=872&e_sys=ile].
- Oesterhelt Stefan/Winzap Maurus, Quellensteuern bei hypothekarisch gesicherten Kreditverträgen, FStR 2008 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_id=607&e_sys=ile].
- Schwab Anne-Christine, Der Verkauf von Anteilen an der Immobiliengesellschaft im schweizerischen Steuerrecht, Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht Bd. 116, 2019 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_id=769&e_sys=ile].
- Seiler Moritz, § 5 Erwerbseinkommen, in: Internationales Steuerrecht der Schweiz, Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht Bd. 122, 2023 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_id=871&e_sys=ile].
- Seiler Moritz, § 6 Vermögen, in: Internationales Steuerrecht der Schweiz, Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht Bd. 122, 2023 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=24830&e_sys=ile].
- Waldburger Robert, Aus der Rechtsprechung im Jahr 2011, FStR 2012 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_id=461&e_sys=ile].
- Weissbrodt Jan, Die Besteuerung ausländischer Personengesamtheiten nach Art. 11 und 49 Abs. 3 DBG, FStR 2015 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_id=20&e_sys=ile].
Materialienverzeichnis
Abschnitt betitelt „Materialienverzeichnis“- Botschaft zu Bundesgesetzen über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie über die direkte Bundessteuer (Botschaft über die Steuerharmonisierung) vom 25.5.1983, BBl 1983 III 1 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/1983/3_1_1_1/de, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft Steuerharmonisierung).
- Botschaft zum Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen vom 17.11.2004, BBl 2005 575 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2005/88/de, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft Mitarbeiterbeteiligungen).
- Erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung vom 20.2.2013, abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/6012/34/cons_1, besucht am 28.10.2026 (zit. Erläuternder Bericht Landesversorgungsgesetz).
- Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) vom 17.6.2016, BBl 2016 5357 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2016/1165/de, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft Maklerprovisionen).
- Botschaft zum Bundesgesetz über die Besteuerung der Telearbeit im internationalen Verhältnis vom 1.3.2024, BBl 2024 650, abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2024/650/de, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft Telearbeit).
- Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), Kreisschreiben Nr. 45 vom 12.6.2019, Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens von Arbeitnehmern, abrufbar unter https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/I3YyTvU3ThVA/dbst-ks-2019-1-045-d-de.pdf, besucht am 28.10.2026 (zit. KS 45 ESTV).
Weiterführende Literatur
Abschnitt betitelt „Weiterführende Literatur“Weitere einschlägige Publikationen zu dieser Bestimmung, die oben nicht zitiert sind, da sie nicht im Original gelesen wurden.
- Vogelsang Marc, Home-Office-Betriebsstätten während und nach der COVID-19-Pandemie, FStR 2021/2 ILE
- Widmer Stefan G., Tankstellen im interkantonalen Verhältnis, FStR 2009/4 ILE
- Meuter Hans Ulrich, Besteuerung einer Vertreterbetriebsstätte, ZStP 2012, 1 ff.
- Vogelsang Marc, Der Begriff der Betriebsstätte im schweizerischen und internationalen Steuerrecht, Schriften zum Steuerrecht, Bd. 25, Zürich/Basel/ Genf 2015
Fussnoten
Abschnitt betitelt „Fussnoten“-
Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14.12.1990 (SR 642.14; nachfolgend: StHG). ↩
-
Botschaft Maklerprovisionen, S. 5365. ↩
-
BGer 2C_133/2018 vom 21.2.2018, E. 2.1; BGer 9C_131/2025 vom 4.4.2025, E. 2.1; vgl. BGE 150 II 244, E. 4.3.3. ↩
-
Botschaft Steuerharmonisierung, S. 87. ↩
-
BGer 2C_897/2018 vom 25.10.2018, E. 2.2.2. ↩
-
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.4.1999 (SR 101; nachfolgend: BV). ↩
-
BGE 125 I 458, E. 2e; BGE 148 II 285, E. 3.6.2. ↩
-
Baumgartner, FStR 2004, Steuerharmonisierung und interkantonale Freizügigkeit (2. Teil), Ziff. 5.2.1; Mauchle, Die Verteilung von Erwerbseinkünften im interkantonalen Steuerrecht, Rz. 41. ↩
-
Botschaft Steuerharmonisierung, S. 87 und 289 (Art. 4 des Entwurfs). ↩
-
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14.12.1990 (SR 642.11; nachfolgend: DBG). ↩
-
Botschaft Steuerharmonisierung, S. 156 und 317 (Art. 4 und 5 des Entwurfs zum DBG). ↩
-
Ziff. I 2 des Bundesgesetzes über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen vom 17.12.2010 (AS 2011 3259); Botschaft Mitarbeiterbeteiligungen, S. 594 und 599. ↩
-
Anhang 2 Ziff. II 3 des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung vom 17.6.2016 (AS 2017 3097). ↩
-
Ziff. I des Bundesgesetzes vom 17.3.2017 (AS 2017 5039); Botschaft Maklerprovisionen, S. 5365. ↩
-
Ziff. I 2 des Bundesgesetzes über die Besteuerung der Telearbeit im internationalen Verhältnis vom 14.6.2024 (AS 2024 573); Botschaft Telearbeit, Ziff. 5.2. ↩
-
BGer 2C_662/2010 vom 25.3.2011, E. 10 (Fünferbesetzung; nicht publ. in BGE 137 II 246); vgl. BGE 137 II 246, Regeste. ↩
-
BGer 2C_133/2018 vom 21.2.2018, E. 2.2.4. ↩
-
BGer 2C_171/2019 vom 11.10.2019, E. 4; vgl. BGer 2C_133/2018 vom 21.2.2018, E. 2.2.2. ↩
-
BGer 2C_171/2019 vom 11.10.2019, E. 5.3.1. ↩
-
Art. 6 Abs. 2 des Steuergesetzes des Kantons Bern vom 21.5.2000 (StG/BE; BSG 661.11); Art. 3 Abs. 3 des Steuergesetzes des Kantons Wallis (StG/VS; SGS 642.1); art. 5 al. 2 de la Loi sur les impôts directs cantonaux du canton de Vaud du 4.7.2000 (LI/VD; BLV 642.11). ↩
-
BGer 2C_18/2014 vom 15.1.2015, E. 2.2.3 (Fünferbesetzung). ↩
-
BGer 2C_646/2021 vom 7.10.2021, E. 3.2.1; vgl. BGer 2C_625/2008 vom 30.1.2009, E. 5 (Fünferbesetzung). ↩
-
Oesterhelt/Opel, Internationales Steuerrecht der Schweiz, § 7 N. 34; Seiler, Internationales Steuerrecht der Schweiz, § 6 N. 9–12. ↩
-
BGE 141 I 235, E. 6.3; BGer 2C_330/2021 vom 3.8.2021, E. 5.2. ↩
-
BGE 150 II 244, E. 4.3.3; BGer 2C_615/2021 vom 23.9.2022, E. 3.3; BGer 9C_349/2025 vom 18.12.2025, E. 3.1. ↩
-
BGer 2C_708/2012 vom 21.12.2012, E. 4.7 f. (Fünferbesetzung); BGer 2C_939/2019 vom 25.5.2020, E. 2.2.1; vgl. Mauchle, Die Verteilung von Erwerbseinkünften im interkantonalen Steuerrecht, Rz. 83. ↩
-
BGer 2P.2/2003 vom 7.1.2004, E. 2.4.2 (Fünferbesetzung); vgl. aber BGE 148 II 285, E. 3.6.2, wonach der Gesetzgeber mit Art. 3 und 4 StHG die Aufspaltung der Besteuerung auf zwei Kantone vermeiden wollte. ↩
-
BGer 2A.23/2007 vom 19.2.2008, E. 5.4 (Fünferbesetzung). ↩
-
BGE 141 II 318, E. 2.3.1 f. ↩
-
BGer 2C_684/2019 vom 11.11.2020, E. 3.3.2; BGer 9C_131/2025 vom 4.4.2025, E. 2.2.3–2.2.6. ↩
-
BGer 9C_538/2025 vom 23.12.2025, E. 4.2.1 f. ↩
-
BGer 2C_689/2018 vom 20.6.2019, E. 1.3.3 (Fünferbesetzung). ↩
-
BGer 2C_1046/2015 vom 10.8.2016, E. 2.3 f. und 3.3. ↩
-
BGer 2C_708/2012 vom 21.12.2012, E. 4.6 (Fünferbesetzung); BGer 9C_349/2025 vom 18.12.2025, E. 3.2. ↩
-
BGer 2C_708/2012 vom 21.12.2012, E. 4.6 f. (Fünferbesetzung). ↩
-
BGer 2C_171/2019 vom 11.10.2019, E. 5.5 (aufgehoben: VGer ZH SB.2018.00124 vom 9.1.2019). ↩
-
Mauchle, Die Verteilung von Erwerbseinkünften im interkantonalen Steuerrecht, Rz. 43. ↩
-
BGer 2C_888/2014 vom 7.6.2015, E. 8. ↩
-
BGer 2C_198/2015 vom 11.9.2015, E. 5.1, 6.1 und 6.4; BGer 2C_615/2021 vom 23.9.2022, E. 3.3 und 3.10. ↩
-
Art. 5 Abs. 1 lit. a StG/BE; art. 4 al. 1 let. a LI/VD. ↩
-
Margraf/Schreiber, St.Galler Seminar zur Besteuerung personenbezogener Unternehmen 2019, Steuerfragen international tätiger Personenunternehmen, Ziff. 1.3. ↩
-
OK-Grieder/Hongler, Art. 11 DBG N. 6. ↩
-
Brülisauer, Internationales Steuerrecht der Schweiz, § 14 N. 5–7. ↩
-
BGer 2C_689/2018 vom 20.6.2019, E. 3.2 und 4.4 (Fünferbesetzung); vgl. BGE 134 I 303, E. 1.2 (zu Art. 21 StHG). ↩
-
Brülisauer, Internationales Steuerrecht der Schweiz, § 14 N. 28. ↩
-
Art. 5 Abs. 2 StG/BE; art. 4 al. 3 LI/VD; Art. 14 Abs. 3 des Steuergesetzes des Kantons St.Gallen (StG/SG; sGS 811.1); vgl. § 4 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zürich (StG/ZH; LS 631.1); Brülisauer, Internationales Steuerrecht der Schweiz, § 14 N. 5–7. ↩
-
BGer 2C_689/2018 vom 20.6.2019, E. 4.3 f. (Fünferbesetzung); bestätigt VGer ZH SB.2017.00117 vom 11.7.2018, E. 2.4.2 f. ↩
-
BGer 2C_689/2018 vom 20.6.2019, E. 3.2 (Fünferbesetzung); vgl. BGE 150 II 40, E. 6.4. ↩
-
BGer 9C_349/2025 vom 18.12.2025, E. 3.2 und 6.2.3 f.; bestätigt VGer ZH SB.2024.00136 vom 15.4.2025, E. 7.2 und 7.9. ↩
-
BGer 2C_235/2009 vom 30.10.2009, E. 4.2–4.5 (Fünferbesetzung); BGer 2C_827/2014 vom 1.9.2015, E. 2.3.1 (Fünferbesetzung). ↩
-
BGer 9C_70/2023 vom 13.2.2024, E. 5.2 und 7.1 f. ↩
-
BGer 2C_864/2020 vom 8.3.2021, E. 5.2. ↩
-
BGer 2C_133/2018 vom 21.2.2018, E. 2.2.2 und 2.2.4. ↩
-
StRK BE 100 2018 294 vom 28.3.2019, E. 3.1–3.3. ↩
-
BGE 151 II 262, E. 7.3; vgl. OK-Grieder/Hongler, Art. 13 StHG N. 28 f. ↩
-
Weissbrodt, FStR 2015, Die Besteuerung ausländischer Personengesamtheiten nach Art. 11 und 49 Abs. 3 DBG, Ziff. 4.1.2. ↩
-
BGer 2C_644/2018 vom 10.8.2018, E. 2.3.1; vgl. BGE 143 II 402, E. 7.2. ↩
-
BGer 2C_980/2017 vom 28.6.2018, E. 6; BGer 2C_646/2021 vom 7.10.2021, E. 3.2.1 f.; vgl. Oesterhelt/Opel, Internationales Steuerrecht der Schweiz, § 7 N. 49 und 51. ↩
-
BGE 149 I 125, E. 5.3.4. ↩
-
BGer 2C_228/2015 vom 7.6.2016, E. 5.1 (Fünferbesetzung); BGer 2C_666/2015 vom 7.10.2016, E. 4.3 (Fünferbesetzung); BGer 2C_133/2018 vom 21.2.2018, E. 2.2.4. ↩
-
BGer 2C_228/2015 vom 7.6.2016, E. 5.2.1 (Fünferbesetzung). ↩
-
Weissbrodt, FStR 2015, Die Besteuerung ausländischer Personengesamtheiten nach Art. 11 und 49 Abs. 3 DBG, Ziff. 4.1.2. ↩
-
BGer 2C_228/2015 vom 7.6.2016, E. 5.2.2 (Fünferbesetzung); bestätigt KGer VD FI.2013.0101 vom 9.2.2015, consid. 2c. ↩
-
BGer 9C_10/2023 vom 26.7.2023, E. 5.3 (zu Art. 21 StHG). ↩
-
Oesterhelt/Opel, FStR 2023, Rechtsprechung im Steuerrecht 2023/4, Ziff. 6.3. ↩
-
BGer 2C_666/2015 vom 7.10.2016, E. 4.10 f. (Fünferbesetzung; zu Art. 21 StHG, in Anlehnung an Art. 4 Abs. 1 StHG). ↩
-
KGer VD FI.2015.0035 vom 5.9.2016, consid. 2 (Beschwerde abgewiesen: BGer 2C_960/2016 vom 15.6.2017); KGer VD FI.2024.0076 vom 3.11.2025, consid. 3a und 4 (angefochten, BGer 9C_674/2025). ↩
-
Weissbrodt, FStR 2015, Die Besteuerung ausländischer Personengesamtheiten nach Art. 11 und 49 Abs. 3 DBG, Ziff. 4.1.2; Schwab, Der Verkauf von Anteilen an der Immobiliengesellschaft, N. 568–572; Oesterhelt/Opel, FStR 2023, Rechtsprechung im Steuerrecht 2023/4, Ziff. 6.3. ↩
-
OGer GR VR2 24 33 vom 25.8.2025, E. 4.2; Steuergericht SO SGSTA.2018.14 vom 22.10.2018, E. 3.2; KGer VD FI.2015.0035 vom 5.9.2016, consid. 2 (Beschwerde abgewiesen: BGer 2C_960/2016 vom 15.6.2017). ↩
-
BGer 2C_1046/2015 vom 10.8.2016, E. 2.1 und 2.3; vgl. BGer 2C_171/2019 vom 11.10.2019, E. 5.5. ↩
-
§ 9 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Luzern (StG/LU; SRL 620), lit. c aufgehoben mit Wirkung ab 1.1.2020; art. 4 al. 2 LI/VD. ↩
-
Weissbrodt, FStR 2015, Die Besteuerung ausländischer Personengesamtheiten nach Art. 11 und 49 Abs. 3 DBG, Ziff. 4.1.2. ↩
-
VGer ZH SB.2016.00037 vom 22.6.2016, E. 2.2. ↩
-
Botschaft Steuerharmonisierung, S. 87; BGer 2C_662/2010 vom 25.3.2011, E. 10 (Fünferbesetzung; nicht publ. in BGE 137 II 246). ↩
-
BGer 2C_735/2017 vom 6.2.2018, E. 3 (Fünferbesetzung). ↩
-
Hongler, Internationales Steuerrecht der Schweiz, § 2 Ziff. III.1. ↩
-
BGer 2C_436/2011 vom 13.12.2011, E. 2.2; BGer 9C_676/2022 vom 24.4.2023, E. 6. ↩
-
BGE 137 II 246, Regeste, E. 4 f. und 7 f.; BGer 2C_215/2009 vom 1.10.2009, E. 2.1; BGer 2C_662/2010 vom 25.3.2011, E. 10 (Fünferbesetzung; nicht publ. in BGE 137 II 246). ↩
-
BGer 2C_662/2010 vom 25.3.2011, E. 10 f. (Fünferbesetzung; nicht publ. in BGE 137 II 246). ↩
-
KGer FR 604 2017 43, 604 2017 44 vom 28.11.2017, E. 2.2 und 3.1. ↩
-
Waldburger, FStR 2012, Aus der Rechtsprechung im Jahr 2011, Ziff. 3. ↩
-
BGer 2C_215/2009 vom 1.10.2009, E. 2.1 f. und 4. ↩
-
Oesterhelt/Opel, FStR 2024, Rechtsprechung 2024/1, Ziff. 2.3; vgl. Seiler, Internationales Steuerrecht der Schweiz, § 5 N. 71. ↩
-
Botschaft Telearbeit, Ziff. 5.1 (zu Art. 5 Abs. 1 Bst. a DBG) und 5.2 (zu Art. 4 Abs. 2 Bst. a StHG). ↩
-
Seiler, Internationales Steuerrecht der Schweiz, § 5 N. 21. ↩
-
BGer 2C_713/2019 vom 30.4.2020, E. 4.3, 5.2 und 6 (Fünferbesetzung); aufgehoben: VGer ZH SB.2018.00083 vom 29.5.2019. ↩
-
KS 45 ESTV, Ziff. 9.5. ↩
-
Botschaft Telearbeit, Ziff. 4.1, 5.1 (zu Art. 5 Abs. 1 Bst. abis DBG), 5.2 und 7.2. ↩
-
Baumgartner/Duss/Fenners, FStR 2025, Gesetzgebungs-Agenda 2025/1, Ziff. 1.2. ↩
-
Art. 3 al. 2 let. a ch. 2 de la Loi sur l’imposition des personnes physiques du canton de Genève (LIPP/GE; D 3 08); art. 5 al. 1 let. abis LI/VD; § 6 Abs. 1 lit. h des Steuergesetzes des Kantons Schaffhausen (StG/SH; SHR 641.100), in Kraft seit 1.1.2026; anders noch § 4 Abs. 2 StG/ZH, Fassung vom 1.1.2026. ↩
-
Seiler, Internationales Steuerrecht der Schweiz, § 5 N. 25 f.; Brozzo/Stocker, St.Galler Seminar Einkommenssteuer, Vorsorge und Sozialversicherungen 2024, Verwaltungsratshonorare und Abgangsentschädigungen, Folie «Direkter Bezug des VR-Honorars – B.». ↩
-
Botschaft Mitarbeiterbeteiligungen, S. 594 und 599. ↩
-
KS 45 ESTV, Ziff. 5.3. ↩
-
Oesterhelt/Winzap, FStR 2008, Quellensteuern bei hypothekarisch gesicherten Kreditverträgen, Ziff. 2.1.3.1 und 2.1.4. ↩
-
BGer 2A.54/2003 vom 30.4.2004, E. 2.3 f.; BGer 2C_202/2014 vom 19.8.2015, E. 2.1 (Fünferbesetzung). ↩
-
BGer 2C_436/2011 vom 13.12.2011, E. 2.3; BGer 2C_202/2014 vom 19.8.2015, E. 2.2 (Fünferbesetzung); vgl. Oesterhelt/Meier, St.Galler Seminar Einkommenssteuer, Vorsorge und Sozialversicherungen 2024, Besteuerung von Kapitalleistungen aus Vorsorge, Folie 55. ↩
-
VGer BE 100 2014 12 vom 20.4.2016, E. 2.3.2. ↩
-
Seiler, Internationales Steuerrecht der Schweiz, § 5 N. 27. ↩
-
Erläuternder Bericht Landesversorgungsgesetz, S. 44. ↩
-
Botschaft Telearbeit, Ziff. 5.1 (zu Art. 5 Abs. 1 Bst. f DBG) und 5.2. ↩
-
VGer GR A 2019 42 vom 17.9.2021, E. 2.2.2. ↩
-
BGer 2P.289/2000 vom 8.1.2002, E. 4c/bb und 4d (Fünferbesetzung); vgl. Botschaft Maklerprovisionen, S. 5360 f. ↩
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Botschaft Maklerprovisionen, S. 5361 und 5365; vgl. Baumgartner/Duss/Fenners, FStR 2018, Gesetzgebungs-Agenda 2018/2, Ziff. 1.4. ↩
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Art. 72w StHG in der Fassung vom 17.3.2017 (AS 2017 5039), aufgehoben durch das Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich vom 18.6.2021 (AS 2021 673). ↩
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Vgl. § 10 Abs. 1 lit. g StG/LU, in Kraft seit 1.1.2020; § 4 Abs. 2 lit. d StG/ZH, in Kraft seit 1.1.2021. ↩
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