Art. 177 DBG
Art. 177 Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung
1 Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertreter des Steuerpflichtigen eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen mit Busse bestraft und haftet überdies solidarisch für die hinterzogene Steuer.
2 Die Busse beträgt bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50 000 Franken.
3 Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an und sind die Voraussetzungen nach Artikel 175 Absatz 3 Buchstaben a und b erfüllt, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftung entfällt.
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Weiterführende Literatur
Abschnitt betitelt „Weiterführende Literatur“- Fuchs Stefan, Beihilfe zu Steuerhinterziehung, FStR 2017/4 ILE
- Beusch Michael, Verantwortlichkeiten und Haftungsrisiken der Steuerberatung im Zusammenhang mit Steuerdelikten, in: Michael Beusch (Hrsg.), Steuerrecht 2008 – Best of zsis, Zürich 2008, 43 ff.
- Dubs Jürg, Verdeckte Gewinnausschüttungen, solidarische Mithaftung – Zündstoff im Steuerstrafrecht, AJP 1/2009, 70 ff.
- Frei Walter, Die Teilnahme Dritter an der Steuerhinterziehung, ZStP 2000, 159 ff.
- Fuhrer Thomas, Die strafrechtliche Mitverantwortung von Bankangestellten für Steuerdelikte der Bankkunden, in: Augsburger-Bucheli Isabelle/Perrin Bertrand, Les enjeux juridiques du secret bancaire, Genf 2011, 185 ff.
- Glauser Pierre-Marie, Responsabilité pénale des organes et des mandataires, in: Glauser Pierre-Marie, Droit pénal fiscal, Zürich 2013, 99 ff.
- Oesterhelt Stefan, Beihilfe zur Steuerhinterziehung im In- und Ausland. Verhältnis zwischen Betrug iSv Art. 146 StGB und Steuerstrafrecht, ST 2009, 955
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