Art. 19 MWSTG
Art. 19 Mehrheit von Leistungen
1 Voneinander unabhängige Leistungen werden selbstständig behandelt.
2 Mehrere voneinander unabhängige Leistungen, die zu einer Sachgesamtheit vereinigt sind oder als Leistungskombination angeboten werden, können einheitlich nach der überwiegenden Leistung behandelt werden, wenn sie zu einem Gesamtentgelt erbracht werden und die überwiegende Leistung wertmässig mindestens 70 Prozent des Gesamtentgelts ausmacht (Kombination).
3 Leistungen, die wirtschaftlich eng zusammengehören und so ineinander greifen, dass sie als unteilbares Ganzes anzusehen sind, gelten als ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang und sind nach dem Charakter der Gesamtleistung zu behandeln.
4 Nebenleistungen, namentlich Umschliessungen und Verpackungen, werden steuerlich gleich behandelt wie die Hauptleistung.
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Weiterführende Literatur
Abschnitt betitelt „Weiterführende Literatur“- Baumgartner Ivo P., Selbstständige, einheitliche und kombinierte Leistungen, FStR 2023/4 ILE
- Camenzind Alois, Einheitlichkeit der Leistung im MWST-Recht, FStR 2004/4 ILE
- Bopp Mathias, Einheitlichkeit der Leistung, ST 2004, 227 ff.
- Fischer Claudio/Bodemann Clara, Einheit und Mehrheit von Leistungen bei der Mehrwertsteuer, EF 2016, 283 ff.
- Keller Heinz, Teilzahlungszuschläge und Mahngebühren als Nebenleistungen, ASA 76 (2007/08), 620 ff.
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