Art. 63 DBG
Art. 63 Rückstellungen
1 Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für:
- a.
- im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist;
- b.
- Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind;
- c.
- andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen;
- d.
- künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Gewinnes, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken.
2 Bisherige Rückstellungen werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.
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Weiterführende Literatur
Abschnitt betitelt „Weiterführende Literatur“- Bertschinger Michael, Die handelsrechtliche und steuerrechtliche Gewinnermittlung unter dem revidierten Rechnungslegungsrecht, Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht Bd. 117, 2020 ILE
- Engstler Patrick, Grundsätze periodengerechter Aufwandserfassung nach OR und DBG, Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht Bd. 131, 2026 ILE
- Duss Fabian, Die Corona-Rückstellung im Abschluss 2019, StR 2020, 478 ff.
- Hug Thomas/Angehrn Manuel, Rückstellungen für nicht bezogene Ferien, StR 2024, 758 ff.
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