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Art. 89 DBG

Art. 89 Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung

1 Personen, die nach Artikel 83 Absatz 1 der Quellensteuer unterliegen, werden nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn:

a.
ihr Bruttoeinkommen in einem Steuerjahr einen bestimmten Betrag erreicht oder übersteigt; oder
b.
sie über Einkünfte verfügen, die nicht der Quellensteuer unterliegen.

2 Das EFD legt den Betrag nach Absatz 1 Buchstabe a in Zusammenarbeit mit den Kantonen fest.

3 Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer mit einer Person nach Absatz 1 in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.

4 Personen mit Einkünften nach Absatz 1 Buchstabe b müssen das Formular für die Steuererklärung bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres bei der zuständigen Behörde verlangen.

5 Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht.

6 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.

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  • de Vries Reilingh Daniel, Compétence de taxer les revenus unique d’un travailleur soumis à l’imposition ordinaire ultérieure, dRSK publiziert 20.12.2013
  • Schneider Lukas M./Pulfer Roland, Anhaltender Vereinheitlichungsschub bei der schweizerischen Quellensteuerordnung, StR 2017, 260 ff.

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