Art. 31 StHG
Art. 31 Zeitliche Bemessung
1 Die Steuern vom Reingewinn und vom Eigenkapital werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.
2 Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr. Die Steuerpflichtigen müssen in jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, einen Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellen. Umfasst ein Geschäftsjahr mehr oder weniger als zwölf Monate, so bestimmt sich der Steuersatz für die Gewinnsteuer nach dem auf zwölf Monate berechneten Reingewinn.
3 Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode.
3bis Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist der steuerbare Reingewinn in Franken umzurechnen. Massgebend ist der durchschnittliche Devisenkurs (Verkauf) der Steuerperiode.
4 Das steuerbare Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode.
5 Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist das steuerbare Eigenkapital in Franken umzurechnen. Massgebend ist der Devisenkurs (Verkauf) am Ende der Steuerperiode.
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Weiterführende Literatur
Abschnitt betitelt „Weiterführende Literatur“- Duss Marco/Duss Fabian, Währungsdifferenzen aus Umrechnung bei Buchführung in Fremdwährung, ST 2010, 410 ff.
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