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Art. 68 DBG

Art. 68 Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

Die Gewinnsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt 8,5 Prozent des Reingewinns.

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  • Opel Andrea/Hongler Peter, Flexible Gewinnsteuersätze, StR 2020, 254

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