Art. 68 DBG
Art. 68 Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
Die Gewinnsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt 8,5 Prozent des Reingewinns.
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Weiterführende Literatur
Abschnitt betitelt „Weiterführende Literatur“- Opel Andrea/Hongler Peter, Flexible Gewinnsteuersätze, StR 2020, 254
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