Art. 181 DBG
Art. 181 Allgemeines
1 Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, so wird die juristische Person gebüsst.
2 Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen Dritter begangen, so ist Artikel 177 auf die juristische Person anwendbar.
3 Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter nach Artikel 177 bleibt vorbehalten.
4 Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die Absätze 1–3 sinngemäss.
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Weiterführende Literatur
Abschnitt betitelt „Weiterführende Literatur“- Dubs Jürg, Verdeckte Gewinnausschüttungen, solidarische Mithaftung – Zündstoff im Steuerstrafrecht, AJP 1/2009, 70 ff.
- Glauser Pierre-Marie, Responsabilité pénale des organes et des mandataires, in: Glauser Pierre-Marie, Droit pénal fiscal, Zürich 2013, 99 ff.
- Heine Günter, Straftäter Unternehmen: das Spannungsfeld von StGB, Verwaltungsstrafrecht und Steuerstrafrecht, recht 2005, 1 ff.
- Kocher Martin, Bestrafung von AG und Aktionär wegen Steuerdelikten: kein Verstoss gegen «ne bis in idem», ZBJV 2018, 630
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