Zum Inhalt springen

Art. 181 DBG

Art. 181 Allgemeines

1 Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, so wird die juristische Person gebüsst.

2 Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen Dritter begangen, so ist Artikel 177 auf die juristische Person anwendbar.

3 Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter nach Artikel 177 bleibt vorbehalten.

4 Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die Absätze 1–3 sinngemäss.

Zu diesem Artikel liegt noch kein Beitrag vor.

  • Dubs Jürg, Verdeckte Gewinnausschüttungen, solidarische Mithaftung – Zündstoff im Steuerstrafrecht, AJP 1/2009, 70 ff.
  • Glauser Pierre-Marie, Responsabilité pénale des organes et des mandataires, in: Glauser Pierre-Marie, Droit pénal fiscal, Zürich 2013, 99 ff.
  • Heine Günter, Straftäter Unternehmen: das Spannungsfeld von StGB, Verwaltungsstrafrecht und Steuerstrafrecht, recht 2005, 1 ff.
  • Kocher Martin, Bestrafung von AG und Aktionär wegen Steuerdelikten: kein Verstoss gegen «ne bis in idem», ZBJV 2018, 630

Fehler gefunden? Hinweis an das ILE-HSG senden