Art. 35 MWSTG
Art. 35 Abrechnungsperiode
1 Innerhalb der Steuerperiode erfolgt die Abrechnung der Steuer vierteljährlich. Bei der Abrechnung nach Saldosteuersätzen (Art. 37 Abs. 1 und 2) erfolgt die Abrechnung halbjährlich.
1bis Auf Antrag der steuerpflichtigen Person erfolgt die Abrechnung:
- a.
- bei regelmässigem Vorsteuerüberschuss: monatlich;
- b.
- bei einem Umsatz von nicht mehr als 5 005 000 Franken pro Jahr aus steuerbaren Leistungen: jährlich.
2 Auf Antrag gestattet die ESTV in begründeten Fällen andere Abrechnungsperioden und setzt die Bedingungen dafür fest.
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