Zum Inhalt springen

Art. 104 DBG

Art. 104 Organisation

1 Die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer leitet und überwacht den Vollzug und die einheitliche Anwendung dieses Gesetzes. Artikel 103 Absatz 1 gilt sinngemäss.

2 Für die Veranlagung der juristischen Personen bezeichnet jeder Kanton eine einzige Amtsstelle.

3 Jeder Kanton bestellt eine kantonale Steuerrekurskommission.

4 Das kantonale Recht regelt Organisationen und Amtsführung der kantonalen Vollzugsbehörde, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Können die notwendigen Anordnungen von einem Kanton nicht rechtzeitig getroffen werden, so erlässt der Bundesrat vorläufig die erforderlichen Bestimmungen.

Zu diesem Artikel liegt noch kein Beitrag vor.

  • Broger Urban/Aebi Lukas C., Bindungswirkung kantonaler Steuerrulings für die direkte Bundessteuer. Bemerkungen zum Bundesgerichtsurteil 2C_708/2011 vom 5. Oktober 2012, ST 2013, 605 ff.

Fehler gefunden? Hinweis an das ILE-HSG senden