Art. 106 DBG
Art. 106 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit
1 Für die Erhebung der direkten Bundessteuer aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit ist der Kanton zuständig, in dem am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht:
- a.
- für natürliche Personen die in Artikel 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind;
- b.
- für juristische Personen die in Artikel 51 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
2 Treffen die Voraussetzungen von Artikel 4 oder 51 gleichzeitig in mehreren Kantonen zu, so ist derjenige Kanton zuständig, in dem sich der grösste Teil der steuerbaren Werte befindet.
3 Vorbehalten bleibt Artikel 107.
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