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Art. 106 DBG

Art. 106 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit

1 Für die Erhebung der direkten Bundessteuer aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit ist der Kanton zuständig, in dem am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht:

a.
für natürliche Personen die in Artikel 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind;
b.
für juristische Personen die in Artikel 51 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

2 Treffen die Voraussetzungen von Artikel 4 oder 51 gleichzeitig in mehreren Kantonen zu, so ist derjenige Kanton zuständig, in dem sich der grösste Teil der steuerbaren Werte befindet.

3 Vorbehalten bleibt Artikel 107.

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