Art. 70d VStG
Art. 70d Übergangsrecht: Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2018
Artikel 23 Absatz 2 gilt für Ansprüche, die seit dem 1. Januar 2014 entstanden sind, sofern über den Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.
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