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Art. 96 MWSTG

Art. 96 Steuerhinterziehung

1 Mit Busse bis zu 400 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er:

a.
in einer Steuerperiode nicht sämtliche Einnahmen, zu hohe Einnahmen aus von der Steuer befreiten Leistungen, nicht sämtliche der Bezugsteuer unterliegenden Ausgaben oder zu hohe zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgaben deklariert;
b.
eine unrechtmässige Rückerstattung erwirkt; oder
c.
einen ungerechtfertigten Steuererlass erwirkt.

2 Die Busse beträgt bis zu 800 000 Franken, wenn die hinterzogene Steuer in den in Absatz 1 genannten Fällen in einer Form überwälzt wird, die zum Vorsteuerabzug berechtigt.

3 Mit Busse bis zu 200 000 Franken wird bestraft, wer die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er die für die Steuerfestsetzung relevanten Faktoren zwar wahrheitsgetreu deklariert, aber steuerlich falsch qualifiziert, sofern er vorsätzlich klare gesetzliche Bestimmungen, Anordnungen der Behörden oder publizierte Praxisfestlegungen nicht richtig anwendet und die Behörden darüber nicht vorgängig schriftlich in Kenntnis setzt. Bei fahrlässiger Begehung beträgt die Busse bis zu 20 000 Franken.

4 Mit Busse bis zu 800 000 Franken wird bestraft, wer die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er:

a.
vorsätzlich oder fahrlässig bei der Einfuhr Waren nicht oder unrichtig anmeldet oder verheimlicht;
b.
vorsätzlich im Rahmen einer behördlichen Kontrolle oder eines Verwaltungsverfahrens, das auf die Festsetzung der Steuerforderung oder den Steuererlass gerichtet ist, auf entsprechende Nachfrage hin keine, unwahre oder unvollständige Angaben macht.

5 Der Versuch ist strafbar.

6 Wird der Steuervorteil aufgrund einer fehlerhaften Abrechnung erzielt, so ist die Steuerhinterziehung erst strafbar, wenn die Frist zur Korrektur von Mängeln in der Abrechnung (Art. 72 Abs. 1) abgelaufen ist und der Fehler nicht korrigiert wurde.

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  • Frank Friedrich/Markwalder Nora, Schützt der Staat sein Vermögen besser als jenes seiner Bürger?, FStR 2026 ILE
  • Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht Bd. 100, 2024 ILE
  • Bigler Andreas, Der Mehrwertsteuer-Strafdienst der Eidgenössischen Steuerverwaltung, TREX 2019, 154 ff.
  • Bischof Pirmin, Revision des MWST-Verfahrensrechts und MWST-Strafrechts. Erläuterungen der vom Nationalrat angenommenen Anpassungen, ST 2009, 492 ff.
  • Glauser Pierre-Marie/Borel Marc-Antoine, La responsabilité pénale du réviseur en matière de soustraction de TVA, SZW 2006, 92 ff.
  • Gmünder Stéphane, Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Revisionsstelle und des Steuerberaters im Bereiche der Mehrwertsteuer, TREX 2004, 73 ff.
  • Hasler Christoph/Sautebin Gérard, Strafrecht im Geltungsbereich der Mehrwertsteuer. Eine praxisorientierte Darstellung, Bern 2007
  • Hauser Regula, Mehrwertsteuerbetrug, StR 2004, 543 ff.
  • Honauer Niklaus/Zollinger Peter, Zum Tatbestand der Steuerhinterziehung gemäss MWSTG, ST 2004, 683 ff.
  • Kocher Martin, Mehrwertsteuer im Spannungsfeld von Kern- und Nebenstrafrecht. Verhältnis der Strafnormen des MWSTG zu anderen Erlassen, unter Berücksichtigung des StGB 2002, ASA 76 (2007/2008), 113
  • Kocher Martin, Strafrecht und Strafprozessrecht nach neuem Mehrwertsteuergesetz, ST 2010, 276 ff.
  • Torrione Henri, Les infractions fiscales en matière d’impôts directs et dans le domaine de l’impôt anticipé, des droits de timbre et de la TVA, in: Ordre romand des experts fiscaux diplômés (OREF) (Hrsg.), Les procédures en droit fiscal, 3. A., Berne 2015, 951 ff.

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