Art. 115 MWSTG
Art. 115 Änderung der Steuersätze
1 Bei einer Änderung der Steuersätze gelten die Artikel 112 und 113 sinngemäss. Der Bundesrat passt die in Artikel 37 Absatz 1 festgelegten Höchstbeträge angemessen an.
2 Für die Abrechnung der Steuerbeträge mit den bisherigen Sätzen sind den steuerpflichtigen Personen genügend lange Fristen einzuräumen, die sich nach der Natur der Liefer- und Dienstleistungsverträge richten.
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Weiterführende Literatur
Abschnitt betitelt „Weiterführende Literatur“- Clavadetscher Diego/Kuster Reto, Satzerhöhung bei der Mehrwertsteuer, Anwaltsrevue 2010, 404 ff.
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