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Art. 115 MWSTG

Art. 115 Änderung der Steuersätze

1 Bei einer Änderung der Steuersätze gelten die Artikel 112 und 113 sinngemäss. Der Bundesrat passt die in Artikel 37 Absatz 1 festgelegten Höchstbeträge angemessen an.

2 Für die Abrechnung der Steuerbeträge mit den bisherigen Sätzen sind den steuerpflichtigen Personen genügend lange Fristen einzuräumen, die sich nach der Natur der Liefer- und Dienstleistungsverträge richten.

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  • Clavadetscher Diego/Kuster Reto, Satzerhöhung bei der Mehrwertsteuer, Anwaltsrevue 2010, 404 ff.

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