Art. 35 DBG
Art. 35 Sozialabzüge
1 Vom Einkommen werden abgezogen:
- a.
- 6800 Franken für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt; werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c für das Kind geltend gemacht werden;
- b.
- 6800 Franken für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, zu deren Unterhalt die steuerpflichtige Person mindestens in der Höhe des Abzugs beiträgt; der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegatten und für Kinder, für die ein Abzug nach Buchstabe a gewährt wird;
- c.
- 2800 Franken für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben.
2 Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode (Art. 40) oder der Steuerpflicht festgesetzt.
3 Bei teilweiser Steuerpflicht werden die Sozialabzüge anteilsmässig gewährt.
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Weiterführende Literatur
Abschnitt betitelt „Weiterführende Literatur“- Bornick Thierry, Impôts directs et familles: État des lieux et perspectives législatives, Neuchâtel 2020
- Bosshard Erich/Bosshard Hans-Rudolf/Lüdin Werner, Sozialabzüge und Steuertarife im schweizerischen Steuerrecht, Zürich 2000
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