Art. 16 DBG
Art. 16 Allgemeines
1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte.
2 Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes; sie werden nach ihrem Marktwert bemessen.
3 Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind steuerfrei.
I. Übersicht
Abschnitt betitelt „I. Übersicht“1 Regelungsgegenstand. Art. 16 DBG1 eröffnet das Kapitel über die steuerbaren Einkünfte natürlicher Personen und bestimmt das Steuerobjekt der Einkommenssteuer. Abs. 1 enthält nach ständiger Rechtsprechung eine Generalklausel, die durch die beispielhafte Aufzählung einzelner Einkommensbestandteile in Art. 17–23 DBG ergänzt und durch die Befreiung bestimmter Einkünfte in Art. 24 DBG präzisiert wird.2 Abs. 2 stellt Naturalbezüge den Geldeinkünften gleich und legt für sie den Marktwert als Bewertungsmassstab fest. Abs. 3 nimmt die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen von der Besteuerung aus.
2 Reinvermögenszugang als Leitgedanke. Nach dem Bundesgericht bringt Art. 16 DBG das Konzept der Reinvermögenszugangstheorie zum Ausdruck: Aufgrund der Generalklausel und des nicht abschliessenden Positivkatalogs von Art. 17–23 DBG unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der direkten Bundessteuer; vorbehalten bleiben nur die privaten Kapitalgewinne nach Abs. 3 und die im Negativkatalog von Art. 24 DBG abschliessend aufgezählten Fälle.3 Die Reinvermögenszugangstheorie konkretisiert im Bereich der Einkommenssteuer den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV4).5 Das Bundesgericht verweist dabei auf die ganz überwiegende Lehre; die abweichende Auffassung, das DBG kenne keine Generalklausel, hat es ausdrücklich abgelehnt.6
3 Entstehungsgeschichte. Art. 16 DBG ist seit dem Inkrafttreten des DBG unverändert.7 Die Bestimmung geht auf Art. 16 des bundesrätlichen Entwurfs zum DBG (E-DBG) in der Botschaft Steuerharmonisierung zurück. Nach der Botschaft statuieren Abs. 1 und 2 den Grundsatz der allgemeinen Einkommenssteuer, während Abs. 3 eine wichtige Ausnahme für die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen enthält.8 Der Entwurf behielt in Abs. 3 die gesonderte Besteuerung der Beteiligungsgewinne vor;9 das Gesetz übernahm diesen Vorbehalt nicht. Schon Art. 21 Abs. 1 BdBSt10 erklärte das gesamte Einkommen aus Erwerbstätigkeit, Vermögensertrag oder anderen Einnahmequellen für steuerbar. Das Bundesgericht sieht in Art. 16 Abs. 1 DBG die Fortführung des Grundsatzes der Gesamtreineinkommensbesteuerung und in Abs. 3 die ausdrückliche Festschreibung dessen, was schon unter dem BdBSt galt.11 Nach dem Bundesgericht gilt seine Rechtsprechung zum BdBSt, wonach jedes Einkommen steuerbar ist, das nicht ausdrücklich ausgenommen ist, auch für das DBG.12
4 Harmonisierung. Parallelnormen sind Art. 7 Abs. 1 Satz 1 StHG13 (Generalklausel) und Art. 7 Abs. 4 lit. b StHG, der nur die Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen freistellt; Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens erfassen die Kantone mit der Grundstückgewinnsteuer (Art. 12 StHG). Eine ausdrückliche Bestimmung über Naturalbezüge enthält das StHG nicht; kantonale Gesetze enthalten zum Teil eine entsprechende Bestimmung (so im Kanton Zürich).14 Nach dem Bundesgericht kann der erste Satzteil von Art. 7 Abs. 1 StHG vernünftigerweise nicht anders ausgelegt werden als die entsprechenden Bestimmungen des DBG.15 Von der Lösung des Bundesgesetzgebers können die Kantone nach dem Bundesgericht nicht abweichen, soweit es um die Steuerbarkeit und die Unterscheidung von steuerfreiem Kapitalgewinn und Vermögensertrag geht.16 Bei der Abgrenzung des Kapitalgewinns zieht das Bundesgericht umgekehrt die Vorgaben des StHG zur Grundstückgewinnsteuer heran, um die beiden Ebenen aufeinander abzustimmen (Gebot der vertikalen Harmonisierung; vgl. N. 43).17
II. Zu Art. 16 Abs. 1 DBG
Abschnitt betitelt „II. Zu Art. 16 Abs. 1 DBG“A. Grundsatz der Gesamtreineinkommensbesteuerung
Abschnitt betitelt „A. Grundsatz der Gesamtreineinkommensbesteuerung“5 Generalklausel. Mit der Formel «alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte» hat der Gesetzgeber den Grundsatz der Gesamtreineinkommensbesteuerung aufgestellt.18 Daraus folgt, dass alle Einkünfte steuerbar sind, die nicht ausdrücklich befreit sind. Die Ausnahmen sind eng auszulegen; zum abschliessenden Charakter von Art. 24 DBG vgl. N. 2.19 Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) teilt diese Sicht: Ausgenommen sind Einkünfte nur, wenn eine ausdrückliche Gesetzesnorm dies anordnet; als eine solche Ausnahme nennt sie Art. 16 Abs. 3 DBG.20
6 Auffangtatbestand. Lässt sich eine Einkunft keiner der in Art. 17–23 DBG umschriebenen Kategorien zuordnen, ist sie nach der Generalklausel steuerbar, wenn sie zu einem Reinvermögenszugang führt und nicht nach Art. 24 DBG befreit ist.21 Das Bundesgericht stützte die Besteuerung namentlich auf die Generalklausel bei einer Entschädigung für die Auflösung eines Pachtvertrags, wobei es offenliess, ob Art. 23 lit. d DBG anwendbar war,22 bei Beiträgen des Schweizerischen Nationalfonds, die wegen der geschuldeten Forschungsarbeit keine Unterstützung waren (vgl. N. 25),23 und bei der Forderung auf ein ausländisches Steuerguthaben (avoir fiscal), die zumindest nach der Generalklausel steuerbar war.24 Für Einspeisevergütungen aus nicht kommerzieller Stromerzeugung kommt nach dem Bundesgericht einzig die Generalklausel als Besteuerungsgrundlage in Frage.25 Zuwendungen Dritter im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis erfasst die Generalklausel grundsätzlich unabhängig davon, ob sie als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sind, sofern kein Ausnahmetatbestand greift (vgl. N. 24).26 Ob ein Vorteil aus der unterpreisigen Übertragung von Aktien auf anderer Grundlage, etwa nach der Generalklausel, zu erfassen gewesen wäre, liess das Bundesgericht offen.27
7 Nettogrösse. Der Reinvermögenszugang ist eine Nettogrösse. Er entspricht dem Überschuss aller Vermögenszugänge über die Vermögensabgänge derselben Steuerperiode; ein für steuerliche Zwecke massgeblicher Reinvermögenszugang entsteht, sobald der Vermögenszugang den realisierten Vermögensabgang der Höhe nach übersteigt.28 Blosse Vermögensumschichtungen unterliegen der Einkommenssteuer nicht.29 Aus dem Gesamtreineinkommensprinzip leitet das Bundesgericht ab, dass für die Verrechnung von Aufwendungen keine «Körbe» nach Einkommensarten zu bilden sind.30
8 Nur tatsächlich erzielte Einkünfte. Der Begriff der Einkünfte nach Abs. 1 ist ein unbestimmter Rechtsbegriff.31 Besteuert werden die Einkünfte, die sich aus der tatsächlichen Gestaltung ergeben; bloss mögliche oder denkbare, aber nicht erzielte Einkünfte bleiben grundsätzlich unerheblich. Eine Aufrechnung nicht verlangter Marktmieten im Privatvermögen kommt nur bei Steuerumgehung oder Simulation in Betracht; im entschiedenen Fall bejahte das Bundesgericht eine Steuerumgehung, weil Mietzinse in Amortisationen umgewandelt worden waren.32
9 Wertneutralität. Der Vermögenszufluss ist ein faktischer Vorgang; das Steuerrecht ist nach dem Bundesgericht insoweit «moralisch wertindifferent».33 Auch unrechtmässig erlangte Vermögenswerte sind deshalb Einkommen, solange keine ernstlich drohende und bevorstehende Ablieferungspflicht ihnen die neutralisierende Wirkung nimmt (vgl. N. 18).34 Ebenso unerheblich ist für die Zurechnung eines Einkommens, dass für die zugrunde liegende Tätigkeit eine Bewilligung fehlte.35
10 Subjektive Zurechnung. Die subjektive Zurechnung von Einkommen ist ein ungeschriebenes Element des Steuertatbestands. Sie richtet sich grundsätzlich nach dem Zivilrecht, soweit das Gesetz keine eigene Zurechnungsregel oder eine wirtschaftliche Betrachtungsweise vorsieht.36 Einen Mäklerlohn rechnete das Bundesgericht deshalb vollumfänglich der zivilrechtlich berechtigten Brokerin, einer Aktiengesellschaft des Steuerpflichtigen, zu und nicht dem für sie tätigen Steuerpflichtigen; Simulation und Steuerumgehung prüfte es mangels detaillierter Begründung durch die Steuerbehörde nicht.37
B. Reinvermögenszugang und korrelierender Vermögensabgang
Abschnitt betitelt „B. Reinvermögenszugang und korrelierender Vermögensabgang“1. Schadenersatz, Entschädigungen und Rückerstattungspflichten
Abschnitt betitelt „1. Schadenersatz, Entschädigungen und Rückerstattungspflichten“11 Korrelierender Vermögensabgang. Zuflüsse, denen ein korrelierender Abfluss gegenübersteht, sind von vornherein keine Einkünfte; vor der Zurechnung eines Vermögenszugangs ist daher zu prüfen, ob ein solcher Vermögensabgang vorliegt.38 An der wirtschaftlichen Verfügungsmacht fehlt es, soweit der Zugang mit einem Abgang aus einer Rückerstattungs-, Weiterleitungs- oder Schadenersatzpflicht korreliert.39 Ein hinreichender Zusammenhang setzt nach dem Bundesgericht eine enge sachliche und zeitliche Verknüpfung voraus; die Neutralisation darf nicht leichthin angenommen werden.40 Den korrelierenden Abgang hat die steuerpflichtige Person nachzuweisen.41
12 Ersatz eines Vermögensschadens. Leistungen, die einen eingetretenen oder künftigen Vermögensschaden ersetzen (damnum emergens), bewirken keinen Reinvermögenszugang und sind einkommenssteuerlich ohne Bedeutung.42 Bei Versicherungsleistungen ist deshalb stets zu prüfen, ob sie tatsächlich zu einem Vermögenszugang führen oder nur einen Schaden ausgleichen.43 Ersatz für entgangenen Gewinn (lucrum cessans) ist dagegen Erwerbsersatz und wie die ausgefallenen Einkünfte steuerbar.44 Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hielt auch den Ersatz angemessener Wiederherstellungskosten für steuerfrei, solange keine Überentschädigung vorliegt, und wandte sich damit gegen die Auffassung der Vorinstanz, nur der Ersatz des Minderwerts sei steuerfrei.45
13 Haushaltschaden. Den Ersatz des Haushaltschadens beurteilte das Bundesgericht unter dem DBG im Grundsatz als steuerfrei, soweit kein Reinvermögenszugang vorliegt. Es hielt fest, dass die Begründung von BGE 117 Ib 1 (zum BdBSt), der Ersatz nicht steuerbarer Naturalleistungen sei nicht steuerbar, nicht mehr gleichermassen zutrifft; die Probleme der Gleichbehandlung, die eine undifferenzierte Nichterfassung aufwirft, liess es offen.46
14 Kritik der Lehre. Reich/Waldburger halten BGE 132 II 128 entgegen, das Bundesgericht folge der Auffassung, Eigenleistungen seien grundsätzlich steuerbares Einkommen und blieben nur aus Praktikabilitätsgründen unbesteuert; ein Grossteil der Lehre nehme Eigenleistungen als zugerechnete Einkünfte vom Einkommensbegriff der Generalklausel aus, gestützt auf die Markteinkommenstheorie oder auf die Reinvermögenszuflusstheorie.47 Nach ihnen bleibt offen, ob die Haushaltentschädigung des Haftpflichtversicherers nach dem Urteil weiterhin steuerfrei ist oder nach dem Bruttoprinzip zu deklarieren wäre. Die Steuerbarkeit der im entschiedenen Fall ebenfalls strittigen Invalidenrenten hätte sich nach ihrer Auffassung allein auf Art. 22 Abs. 1 DBG stützen lassen.48
15 Entgelt statt Ersatz. Kein Schadenersatz, sondern steuerbares Entgelt ist die Zahlung einer Gemeinde für den Verzicht auf die Rückforderung eines Grundstücks.49 Ebenso steuerbar sind die Abfindung eines Vermieters für den vorzeitigen Auszug, der keine Vermögenseinbusse gegenübersteht,50 und eine Konventionalstrafe, die nicht eng mit einem Schaden korreliert.51 Das Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen qualifizierte eine Zahlung für den Verzicht auf rechtliche Schritte als steuerbare Entschädigung für die Nichtausübung eines Rechts.52 Zur Abgrenzung vom steuerfreien Kapitalgewinn bei Dienstbarkeiten und Einsprachen vgl. N. 43–46.
16 Genugtuung. Genugtuungen sind mangels materiellen Schadens Reinvermögenszugänge, die nur aufgrund der Ausnahme von Art. 24 lit. g DBG steuerfrei sind.53 Die Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung nach Art. 336a OR54 ist nach der Rechtsprechung als Ganzes Genugtuung; das Bundesgericht folgte dabei der Mehrheit der Lehre und der Praxis mehrerer Kantone.55 Eine Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Kündigung nach dem Bundespersonalgesetz56 ist dagegen nicht in jedem Fall Genugtuung, namentlich nicht ohne schwere Persönlichkeitsverletzung; eine Aufteilung in einen steuerfreien und einen nach Art. 16 Abs. 1 DBG steuerbaren Teil lehnt das Bundesgericht ab.57
17 Kritik der Lehre. Oesterhelt/Opel hatten nach BGE 148 II 551 vertreten, auch die Entschädigung wegen fristloser Entlassung nach Art. 337c Abs. 3 OR sei wegen ihrer mit Art. 336a OR vergleichbaren Rechtsnatur vollumfänglich als steuerfreie Genugtuung zu behandeln.58 Die Überlegungen von BGE 152 II 19 gelten nach ihnen auch für diese Entschädigung. Es mute seltsam an, die Steuerbarkeit von der Schwere der Persönlichkeitsverletzung abhängig zu machen, da diese bereits für die Bemessung der Entschädigung ausschlaggebend sei; die einheitliche Behandlung ohne Aufteilung in einzelne Komponenten halten sie dagegen aus Praktikabilitätsgründen für vertretbar.59 Vor dem Hintergrund der Reinvermögenszugangstheorie sei nicht ersichtlich, weshalb Genugtuungen steuerfrei sein sollten; de lege lata folge die Steuerfreiheit aber aus Art. 24 lit. g DBG. Ob eine restriktive Auslegung dieser Bestimmung die unterschiedliche Behandlung von Entschädigungen nach Art. 337c Abs. 3 OR und nach Art. 336a OR rechtfertige, bezweifeln sie.60
18 Neutralisation durch Rückerstattung. Eine Rückerstattungspflicht neutralisiert einen Zufluss nach dem Bundesgericht nur, wenn sie tatsächlich eingefordert wird.61 Droht die Rückforderung hingegen ernstlich, darf über den Zugang einstweilen nicht abgerechnet werden.62 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind steuerbar, solange sie nicht zurückerstattet werden; die spätere Rückerstattung ist eine neue Tatsache, die eine Revision der Veranlagung der Zuflussperiode erlaubt, und kein Abzug in der Rückzahlungsperiode.63 Nach Reich ist allein entscheidend, ob die steuerpflichtige Person den Zufluss behalten darf; ob am Ende der Zuflussperiode eine Ablieferung unmittelbar bevorstand, sei unerheblich, weshalb eine bei der Veranlagung bekannte Rückerstattung periodenübergreifend zu berücksichtigen sei (vgl. demgegenüber N. 9).64
19 Schneeballsysteme. Gutschriften aus Schneeballsystemen gelten grundsätzlich als realisiert und sind Vermögensertrag, nicht Kapitalgewinn.65 Unsichere Gutschriften sind nicht realisiert; Beträge, welche die Konkursmasse erfolgreich zurückfordert, sind nicht einkommensbildend.66 Den Verlust der investierten Mittel kann die steuerpflichtige Person nicht abziehen, weil Kapitalverluste im Privatvermögen steuerlich unbeachtlich sind (vgl. N. 40).67 Eine ausländische Kulanzregelung bleibt mangels gesetzlicher Grundlage unbeachtlich.68
2. Forderungsverzicht
Abschnitt betitelt „2. Forderungsverzicht“20 Forderungsverzicht als Einkommen. Verzichtet ein Gläubiger auf eine Forderung gegenüber einem privaten Schuldner, liegt beim Schuldner grundsätzlich Einkommen nach der Generalklausel vor. Ein Kapitalgewinn nach Abs. 3 scheidet aus, weil es an einer Veräusserung fehlt; es geht um die Beendigung einer Gläubiger-Schuldner-Beziehung.69 Nach Waldburger realisiert der Schuldner mit dem Untergang der Schuld dagegen einen steuerfreien privaten Kapitalgewinn, weil die realisierte Wertminderung eines Passivums gleich zu behandeln sei wie die realisierte Wertzunahme eines Aktivums.70 Einen schenkungshalber erfolgten Erlass hält das Bundesgericht für denkbar, bei einer Bank aber nicht für zu vermuten.71 Auch ein auf gesetzlichen Gründen beruhender Verzicht ist zu erfassen, so der nachträgliche Erlass von Grundverbilligungsvorschüssen nach dem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz72 samt Zinsen; massgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Rückzahlungspflicht endgültig wegfällt.73 Den Einwand der Schenkung verwarf das Bundesgericht in einem Fall, in dem den Verzichten eine Gegenleistung gegenüberstand.74
21 Sicht des Schuldners. Massgebend ist nach BGE 142 II 197 die Sicht des Schuldners, nicht der Wert der Forderung für den Gläubiger: Entscheidend ist, ob der Verzicht den finanziellen Handlungsspielraum des Schuldners erweitert.75 Die Bemerkung in BGer 2C_120/2008, eine Erfassung nur im werthaltigen Umfang sei vertretbar, bezeichnete das Bundesgericht als obiter dictum ohne Präjudizwert; für die Härte des Ergebnisses verweist es auf den Steuererlass.76 Die Anwendung der Generalklausel hängt in diesem Zusammenhang nicht von der Bonität des Schuldners ab.77
22 Kantonale Rechtsprechung und Praxis. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hob 2026 einen Entscheid des Steuerrekursgerichts auf, der auf die Werthaltigkeit der Forderung abgestellt und den gerichtlichen Nachlassvertrag privilegiert hatte; die Vorinstanz setze sich damit in Widerspruch zur publizierten Rechtsprechung des Bundesgerichts.78 Ob ein Steuererlass seinerseits Einkommen ist, liess das Verwaltungsgericht offen.79 Das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich hatte 2012 den Wegfall einer privaten Schuld nur im Umfang der Werthaltigkeit der Forderung erfasst; das Verwaltungsgericht hielt noch 2024 abstrakt fest, bei uneinbringlicher Schuld sei ein Einkommenszufluss zu verneinen, bejahte im entschiedenen Fall aber Einkommen.80 Die Cour de justice des Kantons Genf erfasst den Verzicht unabhängig von der finanziellen Lage des Schuldners.81 Das St.Galler Steuerbuch behandelt den unfreiwilligen Schulderlass im Privatvermögen in einer Fassung von 2011 noch als steuerfreien Kapitalgewinn und den freiwilligen als Schenkung.82
23 Realisation des Verzichts. Beim Nachlassvertrag mit Dividende ist der Verzicht mit der gerichtlichen Bestätigung realisiert.83 Ist ein vertraglicher Verzicht erst nach vollständiger Erfüllung von Gegenleistungen geschuldet, liegt erst dann ein Vermögenszugang vor.84
3. Zuwendungen Dritter und Schenkung
Abschnitt betitelt „3. Zuwendungen Dritter und Schenkung“24 Zuwendungen Dritter. Zuwendungen Dritter ohne Bezug zu einer Erwerbstätigkeit sind nach der Generalklausel steuerbar, soweit sie das Vermögen der empfangenden Person vermehren, sofern keine Ausnahme greift, namentlich die Schenkung nach Art. 24 lit. a oder die Unterstützung nach Art. 24 lit. d DBG.85 Zuwendungen eines Aktionärs an langjährige Mitarbeitende der Gesellschaft sind wegen des wirtschaftlichen Zusammenhangs mit dem Arbeitsverhältnis Einkommen; dass Zuwendungen Dritter bei einem genügend engen Konnex immer Einkommen seien, bezeichnete das Bundesgericht aber in dieser absoluten Form als nicht richtig.86 Nach dem Bundesgericht ist eine Schenkung selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die Zuwendung vom Arbeitgeber selbst ausgeht; der Entgeltcharakter muss dann aber in den Hintergrund treten. Eine Aktienzuwendung zur Sicherung der Unternehmensnachfolge beurteilte das Bundesgericht deshalb als steuerfreies Vermächtnis, während Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke Einkommen bleiben.87 Erbschafts- oder Schenkungssteuer und Einkommenssteuer schliessen sich für denselben Vermögensübergang aus.88
25 Leistungen von Stiftungen. Zuwendungen in- und ausländischer Stiftungen fallen unter die Generalklausel, auch an Destinatäre einer Familienstiftung.89 Leistungen einer Patronalstiftung sind Einkommen, können aber als Unterstützung nach Art. 24 lit. d DBG steuerfrei sein; die Befreiungen nach Art. 24 DBG erfassen jede Einkunftsart.90 Beiträge für eine Forschungsarbeit sind wegen der Gegenleistung weder Schenkung mit Auflage noch Unterstützung.91 Das Appellationsgericht Basel-Stadt hatte Forschungsbeiträge mit Berichts- und Rückerstattungspflichten als Vorinstanz von BGer 2C_379/2019 als Schenkungen mit Auflagen beurteilt und sich ausdrücklich gegen die bundesgerichtliche Rechtsprechung und ein Kreisschreiben der ESTV gestellt.92
26 Beweis der Schenkung. Wer eine steuerfreie Schenkung geltend macht, trägt dafür die Beweislast.93 Gelingt der Nachweis nicht, ist nach der Zürcher Rechtsprechung ohne Weiteres Einkommen nach der Generalklausel anzunehmen; bei Zuwendungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis liegt eine Schenkung nur vor, wenn persönliche Gründe wie Freundschaft oder Anhänglichkeit ausschlaggebend waren.94 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern prüft Spenden einzeln: Crowddonating schliesst Schenkungen nicht aus, während Zahlungen mit Leistungsbezug wie Trinkgelder Entgelt sind.95
C. Zufluss und Realisation
Abschnitt betitelt „C. Zufluss und Realisation“27 Realisationsprinzip. Das Realisationsprinzip steht nicht im Gesetz, sondern ergibt sich aus der Auslegung durch die Rechtsprechung; die Generalklausel nennt die Gesichtspunkte nicht, nach denen der Zeitpunkt des Vermögenszugangs zu bestimmen ist.96 Nach ständiger Rechtsprechung gelten Einkünfte als zugeflossen, sobald und soweit die steuerpflichtige Person darüber tatsächlich verfügen kann; vorbehalten bleiben abweichende Regeln zu einzelnen Einkommensarten (etwa Art. 17b Abs. 1 DBG).97 Der Zeitpunkt der Realisation darf nicht vom blossen Willen der steuerpflichtigen Person abhängen; ein Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht kann ihn durch Verzicht oder Aufschub seiner Vergütung nicht selbst bestimmen.98
28 Soll-Methode. Einkommen gilt als realisiert, sobald die steuerpflichtige Person Leistungen vereinnahmt oder einen festen Rechtsanspruch erwirbt, über den sie tatsächlich verfügen kann.99 Fest ist der Anspruch, wenn die Forderung durchsetzbar ist und über Bestand und Umfang Gewissheit besteht. Eine nicht fällige Forderung ist nicht durchsetzbar und im privaten Bereich deshalb in der Regel frühestens mit Fälligkeit steuerbar; eine aufschiebende Bedingung oder eine Einrede steht der Besteuerung ebenfalls entgegen. Ausnahmsweise wird vor Fälligkeit besteuert, wenn die steuerpflichtige Person die Fälligkeit selbst bestimmen kann oder die Parteien sie aus steuerlichen Gründen aufgeschoben haben.100 Beim gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel fliesst das Einkommen mit der öffentlichen Beurkundung des Kaufvertrags zu, sofern die Erfüllung nicht unsicher erscheint.101
29 Ist-Methode. Muss die Erfüllung als unsicher gelten, wird mit der Besteuerung bis zur Erfüllung zugewartet. Unsicher ist die Erfüllung, wenn sie von vornherein wenig wahrscheinlich erscheint, namentlich weil der Schuldner zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist.102 In einer Reihe deutschsprachiger Urteile hatte das Bundesgericht verlangt, die Erfüllung müsse «besonders» unsicher sein. Es hielt in BGE 149 II 400 fest, dass mit diesem in der Lehre kritisierten Zusatz keine Verschärfung bezweckt war.103
30 Zinsen. Darlehenszinsen und andere Vermögenserträge sind grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit realisiert; ein Aufschub bis zur Zahlung kommt nur bei zahlungsunfähigem oder zahlungsunwilligem Schuldner in Betracht.104 Verzugszinsen sind wie vertragliche Zinsen steuerbares Einkommen.105 Bei einer Einmalverzinsung tritt die Realisation erst mit Fälligkeit ein (zu Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung vgl. N. 48).106
III. Zu Art. 16 Abs. 2 DBG
Abschnitt betitelt „III. Zu Art. 16 Abs. 2 DBG“A. Naturalbezüge
Abschnitt betitelt „A. Naturalbezüge“31 Begriff. Abs. 2 stellt klar, dass Einkommen nicht nur in Geld zufliesst. Nach dem Bundesgericht bilden Naturalbezüge in gleicher Weise wie Geld Lohnbestandteile und sind ebenso nach ihrem Marktwert zu bemessen.107 Abs. 2 ist keine eigene Einkunftsart, sondern ergänzt die Einkunftsarten, namentlich Art. 17 Abs. 1 DBG; das Bundesgericht stützt die Besteuerung eines verbilligten Arbeitnehmermietzinses auf Art. 17 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 DBG.108 Die Aufzählung im Gesetz ist beispielhaft («insbesondere»). Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hält fest, dass es für das steuerbare Einkommen nicht auf die Form der Einkünfte ankommt.109
32 Abgrenzung zu Eigenleistungen. Die Cour de justice des Kantons Genf nimmt Leistungen an sich selbst, etwa die Arbeit eines Maurers am eigenen Haus in der Freizeit, vom Einkommen aus, ausser bei Absicht des Weiterverkaufs. Sie gibt zudem die Auffassung wieder, wonach selbstverbrauchte Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebs nur Selbständigerwerbende und nur Güter mit Bilanzwert, nicht Dienstleistungen, betreffen.110 Das Bundesgericht hat sich, soweit ersichtlich, zur Tragweite des Eigenverbrauchs nach Abs. 2 nicht geäussert.
33 Privatanteil am Geschäftsfahrzeug. Wer als Selbständigerwerbender ein Geschäftsfahrzeug auch privat nutzt, hat einen Kostenanteil für die private Benutzung zu versteuern (zu den Ansätzen vgl. N. 34).111 Das Obergericht des Kantons Graubünden geht nach der Lebenserfahrung davon aus, dass ein Fahrzeug eines Landwirtschaftsbetriebs gelegentlich auch privat genutzt wird.112 Nach dem Appellationsgericht Basel-Stadt entfällt die Grundlage für einen Naturalbezug, wenn eine private Nutzung fehlt oder das Fahrzeug nicht zum Geschäftsvermögen gehört.113
34 Verwaltungspraxis. Die ESTV konkretisiert Abs. 2 in den Merkblättern N1/2007 (Selbständigerwerbende) und N2/2007 (Arbeitnehmende), die seit der Steuerperiode 2007 gelten und nach ihrem Rundschreiben vom 22. September 2026 auch für 2027 unverändert bleiben.114 Verpflegung und Unterkunft sind danach mit dem Betrag zu bewerten, den die arbeitnehmende Person anderswo unter gleichen Verhältnissen hätte bezahlen müssen; das Merkblatt nennt Regelansätze (etwa Fr. 21.50 je Tag für volle Verpflegung), für eine Wohnung gilt der ortsübliche Mietzins.115 Warenbezüge aus dem eigenen Betrieb sind mit dem Betrag anzurechnen, den die steuerpflichtige Person ausserhalb ihres Geschäfts hätte bezahlen müssen; die Pauschalen für Branchen wie Bäckereien, Metzgereien oder Restaurants sind Durchschnittsansätze, von denen in ausgesprochenen Sonderfällen abgewichen werden kann.116 Den Privatanteil am Geschäftsfahrzeug setzt die Wegleitung zum Lohnausweis für Arbeitnehmende auf 0,9 % des Kaufpreises pro Monat fest, mindestens Fr. 150; das Merkblatt N1/2007 nennt für Geschäftsinhaber 0,8 %. Die Kantone Zürich und St.Gallen wenden 0,9 % seit der Steuerperiode 2022 an.117
B. Bewertung zum Marktwert
Abschnitt betitelt „B. Bewertung zum Marktwert“35 Massstab. Naturalbezüge werden nach dem Wortlaut von Abs. 2 nach ihrem Marktwert bemessen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern versteht darunter den Wert, der am Markt durch Angebot und Nachfrage gleicher oder ähnlicher Leistungen zustande kommt; fehlt ein eigentlicher Marktwert, wird er anhand der effektiven Betriebskosten oder pauschalisierter Vergleichswerte ermittelt.118 Steht ein Gut ausschliesslich privat zur Verfügung, liess dasselbe Gericht die Anrechnung der gesamten Selbstkosten der Gesellschaft zu.119 Was der Arbeitgeber für eine Leistung aufwendet, ist nach dem Steuerrekursgericht des Kantons Zürich nicht entscheidend.120
36 Pauschalen der Merkblätter. Das Bundesgericht bezeichnet das Merkblatt N2/2007 als Verwaltungsverordnung, aus der sich die Besteuerung verbilligter Arbeitnehmermietzinse deklaratorisch ergibt.121 Kantonale Gerichte wenden die Ansätze der Merkblätter als Durchschnittswerte an und lassen Abweichungen nur bei nachgewiesenen Besonderheiten zu.122 Das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich betont, es sei an die Weisungen der Verwaltung nicht gebunden, behandelt den Ansatz von Fr. 0.70 je Kilometer aber als Durchschnittswert des Marktwerts.123
37 Arbeitnehmerwohnung. Vereinbart der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer einen tieferen als den ortsüblichen Mietzins, ist die Differenz beim Arbeitnehmer steuerbares Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit.124 Das Bundesgericht grenzt diesen Fall von der Vorzugsmiete unter Verwandten ab, bei der eine Aufrechnung beim Vermieter mangels gesetzlicher Grundlage ausscheidet, vorbehältlich Steuerumgehung und Simulation; die Behandlung beim Mieter liess es offen.125 Im entschiedenen Fall rechnete die Veranlagungsbehörde die Differenz zum Eigenmietwert auf; ob dieser dem Marktwert entsprach, prüfte das Bundesgericht nicht.126 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern liess die Aufrechnung der Differenz zum Eigenmietwert zu, weil die Marktmiete nicht bekannt war, obwohl der Eigenmietwert in der Regel unter dieser liegt.127
38 Eigenmietwert. Das Bundesgericht zieht Art. 16 Abs. 2 DBG auch für die Bewertung des Eigenmietwerts heran: Massgebend ist bei der direkten Bundessteuer der objektive Marktwert.128 Es verweist regelmässig auf die von der ESTV entwickelte Interventionslimite von 70 % des Marktwerts im Durchschnitt; für die Kantone gilt nach Art. 7 Abs. 1 StHG und der Bundesverfassung eine Untergrenze von 60 % im Einzelfall.129 Die Einzelheiten gehören zu Art. 21 DBG.
IV. Zu Art. 16 Abs. 3 DBG
Abschnitt betitelt „IV. Zu Art. 16 Abs. 3 DBG“A. Grundsatz und Begriff der «Veräusserung»
Abschnitt betitelt „A. Grundsatz und Begriff der «Veräusserung»“39 Systemwidrige Ausnahme. Mit Blick auf die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit stellt die Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne nach dem Bundesgericht eine systemwidrige Ausnahme dar. Sie ist vom Gesetzgeber gewollt, auch aus Gründen der Veranlagungsökonomie, aber zurückhaltend auszulegen.130 Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich folgert daraus, dass im Zweifel nicht von einem steuerfreien Kapitalgewinn auszugehen ist.131
40 Kapitalverluste. Spiegelbildlich sind Kapitalverluste im Privatvermögen steuerlich unbeachtlich.132 Eine Verrechnung privater Kapitalverluste mit einem steuerbaren Forderungsverzicht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung lehnte das Bundesgericht ab.133
41 Begriff des Kapitalgewinns. Kapitalgewinn ist die Differenz zwischen dem Erwerbspreis bzw. den Anlagekosten und dem Entgelt, das beim Ausscheiden eines Vermögensgegenstands aus dem Vermögen erzielt wird.134 Unerlässliche Voraussetzung ist eine Gesamt- oder Teilveräusserung von dinglichen oder obligatorischen Rechten.135 Der Vermögenszugang muss sich zudem als adäquate Folge des Vermögensabgangs darstellen; daran fehlt es, soweit ein gemischtes Rechtsgeschäft veräusserungsfremde Teile enthält.136 Soweit sich Zugang und Abgang der Höhe nach entsprechen, liegt ein steuerfreier Aktiventausch vor; erst der Überschuss ist als Ertrag oder als Kapitalgewinn einzuordnen.137
42 Substanzverzehr. Die Abgrenzung von Vermögensertrag und Kapitalgewinn erfolgt im Regelfall nach dem Substanzverzehrkriterium.138 Vermögensertrag ist das Resultat einer Nutzungsüberlassung, welche die Substanz nicht beeinträchtigt; Kapitalgewinn liegt vor, wenn die Substanz aufgegeben oder wesentlich und auf lange oder unbeschränkte Dauer eingeschränkt wird.139 Danach ist das Entgelt für den Übergang der Bauten bei der Begründung eines Baurechts an einem überbauten Grundstück Kapitalgewinn,140 während das wiederkehrende Entgelt für ein befristetes Baurecht Ertrag ist.141 Den Verkauf einer Parzelle des Privatvermögens zur Ausbeutung als Deponie behandelte das Bundesgericht als einheitliche Veräusserung mit steuerfreiem Gewinn.142
1. Dienstbarkeiten, Einsprachen und Verzicht auf Rechte
Abschnitt betitelt „1. Dienstbarkeiten, Einsprachen und Verzicht auf Rechte“43 Dienstbarkeiten. Ob die Belastung eines Grundstücks mit einer Dienstbarkeit eine Teilveräusserung ist, beurteilt das Bundesgericht aufgrund des Gebots der vertikalen Harmonisierung im Licht von Art. 12 Abs. 2 lit. c StHG. Die Löschung einer Bauverbotsdienstbarkeit behandelte es als Teilveräusserung.143 Bleibt die Beeinträchtigung unter der Wesentlichkeitsschwelle von Art. 12 Abs. 2 lit. c StHG, liegt keine Veräusserung und auch kein Aktiventausch vor; das Entgelt ist nach Art. 16 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 DBG steuerbar, auch soweit es nur einen Minderwert des Grundstücks ausgleicht. Für die Wesentlichkeit ist die Höhe des Entgelts ein starker Anhaltspunkt.144 Das Kantonsgericht des Kantons Wallis stellte hingegen bei einer Bauverbotsdienstbarkeit trotz tiefer Entschädigung auf die objektive Wertminderung ab und bejahte einen steuerfreien Kapitalgewinn; eine gefestigte Praxis zur wesentlichen Beeinträchtigung bestehe nicht.145
44 Kritik der Lehre. Nach Oesterhelt lässt BGE 148 II 378 offen, ab welcher Schwelle eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt; das Bundesgericht nehme eine relative Betrachtung im Verhältnis zum Wert des Grundstücks vor, während eine in der Literatur vertretene Auffassung die Schwelle bei 10 % ansetze. Die Literatur lehne es mehrheitlich ab, Pflanzen- und Bauhöhenbeschränkungen als wesentliche Beeinträchtigung zu behandeln.146 Fraglich sei der Umkehrschluss, eine nicht von Art. 12 Abs. 2 lit. c StHG erfasste Entschädigung falle ohne Weiteres unter die Generalklausel; soweit sie einen Minderwert des Grundstücks ausgleiche, lasse sich auch vertreten, dass kein Reinvermögenszugang vorliege. Eine Besteuerungslücke entstehe ohne Erfassung nach Art. 16 Abs. 1 DBG nicht in jedem Fall, weil in gewissen Kantonen die Minderwertentschädigung nach bisheriger Praxis bei der nächsten Handänderung von den Anlagekosten abgezogen werden konnte.147
45 Rückzug von Einsprachen. Nach dem Bundesgericht ist das Entgelt für den Rückzug oder die Nichterhebung einer Einsprache gegen ein Bauvorhaben nicht steuerfrei; ein solches Geschäft ist selbständiger Natur, und seine Privilegierung widerspricht der Konzeption von Abs. 3, der auf Veräusserungen beschränkt ist. Ob Art. 23 lit. d DBG anwendbar ist, liess das Bundesgericht offen.148 Steuerfrei kann die Leistung sein, soweit mit dem Rückzug tatsächlich ein Minderwert des eigenen Grundstücks einhergeht; bei zonenkonformen Bauvorhaben nimmt das Bundesgericht dies nur ausnahmsweise an.149 Kantonale Gerichte urteilen gleich und verlangen den Nachweis des Minderwerts.150
46 Verhältnis zu Art. 23 lit. d DBG. Nach dem Bundesgericht bezweckt Art. 23 lit. d DBG nicht, Wertzuwachsgewinne beim entgeltlichen Verzicht auf einen Vermögenswert des Privatvermögens zu besteuern und damit Abs. 3 leerlaufen zu lassen. Eine Vergleichszahlung teilte das Bundesgericht deshalb in einen Aktiventausch, einen privaten Kapitalgewinn und einen steuerbaren Rest auf.151 Die Entschädigung für den Verzicht auf eine Nutzniessung des Privatvermögens ist kein Einkommen; ein allfälliger Vermögenszuwachs über den Wert der Nutzniessung hinaus ist steuerfreier Kapitalgewinn, im Übrigen liegt ein Aktiventausch vor. Dass der Berechtigte sein Recht nicht veräussert, sondern aufgegeben hatte, ändert daran nichts.152 Prämien aus Lock-up- und Put-Options-Vereinbarungen sind dagegen kein Kapitalgewinn, sondern Einkommen; ob sie unter Art. 23 lit. d DBG oder die Generalklausel fallen, liess das Bundesgericht offen.153 Ein Entgelt für die Zustimmung zu einem Veräusserungsgeschäft schliesst einen Kapitalgewinn nicht von vornherein aus; massgebend ist, ob und inwieweit Privatvermögen veräussert wird.154
B. Abgrenzung zum Vermögensertrag
Abschnitt betitelt „B. Abgrenzung zum Vermögensertrag“47 Vermögensertrag. Vermögensertrag ist jede geldwerte Leistung, die ihren Ursprung in einem Vermögenswert, dessen Nutzung oder Zurverfügungstellung hat; Kapitalgewinn ist der Mehrwert, der bei der Veräusserung an einen Dritten oder einem gleichgestellten Realisationsvorgang erzielt wird.155 Was als steuerbarer Vermögensertrag gilt, umschreibt Art. 20 DBG; das Verhältnis zu Abs. 3 ist eine gesetzliche Abgrenzung, deren Ergebnis das Bundesgericht auch dann hinnimmt, wenn es dieses unter dem Gesichtspunkt der Leistungsfähigkeit als nicht ganz befriedigend bezeichnet.156 Gewinne aus der Veräusserung von Immaterialgütern sind nur steuerbar, wenn diese zum Geschäftsvermögen gehören.157
48 Finanzinstrumente. Die ESTV regelt die Abgrenzung bei Obligationen und derivativen Finanzinstrumenten im Kreisschreiben Nr. 15 vom 3. Oktober 2017 (KS 15 ESTV). Gewinne aus Termingeschäften, Futures und Optionen sind im Privatvermögen steuerfreie Kapitalgewinne; bei transparenten kombinierten Produkten wird zwischen Anlage- und Optionsgeschäft unterschieden.158 Das Bundesgericht bezeichnete die Regeln der ESTV zu solchen Produkten als sinnvoll und bundesrechtskonform.159 Bei Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung wird der gesamte Wertzuwachs als Ertrag besteuert (reine Differenzbesteuerung).160
49 Marchzins. Der Marchzins, den der Veräusserer einer nicht überwiegend einmalverzinslichen Obligation erhält, ist nach dem Bundesgericht steuerfreier Kapitalgewinn; es handle sich um eine Vereinfachung aus erhebungstechnischen Gründen.161 Beim endfälligen Einzeldarlehen wandte das Bundesgericht dagegen das objektive Herkunftsprinzip an und beurteilte den von einem Dritten bezahlten Marchzins als Vermögensertrag; zu dieser Frage hatte es sich bis dahin nicht geäussert.162 In der Lehre wird darauf hingewiesen, das Urteil führe zu Rechtsunsicherheit, weil das objektive Herkunftsprinzip damit auch im Anwendungsbereich von Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG gelte.163
50 Kryptowährungen. Nach der Praxis der ESTV sind Gewinne und Verluste aus Transaktionen mit Zahlungs-Token im Privatvermögen grundsätzlich steuerfreie Kapitalgewinne bzw. nicht abzugsfähige Kapitalverluste; das blosse Halten führt in aller Regel nicht zu Einkünften. Entschädigungen für das Mining sind steuerbares Einkommen, Entschädigungen aus Staking und Airdrops grundsätzlich Ertrag aus beweglichem Vermögen.164 Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hält fest, dass private Gewinne aus der Veräusserung von Bitcoin steuerfreie Kapitalgewinne sind, beurteilte aber die auf einer Online-Spielplattform gehandelten «Nuggets» als Spieleinsätze und nicht als Vermögenswerte, deren Veräusserung einen Kapitalgewinn ergäbe.165 Höchstrichterliche Rechtsprechung zu Kryptowährungen liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.
51 Beteiligungsrechte. Entnimmt der Erwerber einer Beteiligung der Gesellschaft Mittel zur Finanzierung des Kaufpreises, liegt nach dem Bundesgericht beim Veräusserer kein steuerfreier Kapitalgewinn, sondern Vermögensertrag vor, soweit nicht bestehende Kapitalanteile zurückbezahlt werden; einen von der Lehre vorgeschlagenen zeitlichen Rahmen lehnte es ab.166 Die Rechtsprechung entwickelte sich seither weiter; die indirekte Teilliquidation und die Transponierung sind heute in Art. 20a DBG und Art. 7a StHG geregelt.167 Erwirbt die Gesellschaft eigene Beteiligungsrechte ohne Kapitalherabsetzung innerhalb der Haltefrist von Art. 4a Abs. 2 VStG,168 erzielt der veräussernde Anteilsinhaber nach dem Bundesgericht zunächst einen steuerfreien Kapitalgewinn, der bei Überschreiten der Frist in Vermögensertrag umqualifiziert wird; beim Rückkauf im Hinblick auf eine Kapitalherabsetzung treten die Folgen sofort ein.169
C. «Privatvermögen»
Abschnitt betitelt „C. «Privatvermögen»“52 Abgrenzung zur selbständigen Erwerbstätigkeit. Steuerfrei sind nach dem Bundesgericht jene Kapitalgewinne auf Privatvermögen, die im Rahmen der gewöhnlichen Vermögensverwaltung, das heisst ohne besondere, auf Erwerb gerichtete Aktivität, oder aufgrund einer sich zufällig bietenden Gelegenheit entstehen; die Steuerfreiheit beschränkt sich wie unter dem BdBSt auf die schlichte Verwaltung privaten Vermögens.170 Gewinne aus einer Tätigkeit, welche die schlichte Vermögensverwaltung übersteigt, sind Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach Art. 18 DBG, auch wenn kein eigentliches Unternehmen vorliegt.171 Die Formel trägt die gesamte Kasuistik zum gewerbsmässigen Liegenschaften- und Wertschriftenhandel, deren Einzelheiten zu Art. 18 DBG gehören.172 Der Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit ist im kantonalen Recht nicht anders auszulegen als im DBG.173
53 Sammlungen und besondere Vermögenswerte. Beim Verkauf einer Sammlung ist nur dann ein steuerfreier privater Kapitalgewinn anzunehmen, wenn die Sammlung nachvollziehbar ohne Gewinnstreben aufgebaut und verkauft worden ist.174 Bei einer Kunstsammlung bejahte das Bundesgericht private Vermögensverwaltung.175 Die Kriterien zum Liegenschaften- und Wertschriftenhandel lassen sich nicht unbesehen auf andere Engagements übertragen, etwa die Beteiligung bei Lloyd’s.176 Kantonale Richtlinien zum Wertschriftenhandel sind für die direkte Bundessteuer nicht verbindlich.177
54 Verwaltungspraxis zum Wertschriftenhandel. Die ESTV geht in jedem Fall von privater Vermögensverwaltung und steuerfreien Kapitalgewinnen aus, wenn kumulativ eine Haltedauer von mindestens sechs Monaten, ein Transaktionsvolumen von höchstens dem Fünffachen des Anfangsbestands, Kapitalgewinne von weniger als 50 % des Reineinkommens, keine oder eine durch Vermögenserträge gedeckte Fremdfinanzierung und der Einsatz von Derivaten nur zur Absicherung vorliegen; sonst entscheidet die Gesamtwürdigung.178 Für Kryptowährungen wenden die ESTV und das Kantonale Steueramt Zürich diese Kriterien sinngemäss an.179
55 Kritik der Lehre. Hongler/Margraf haben 50 Urteile des Bundesgerichts zur Abgrenzung von privater Vermögensverwaltung und selbständiger Erwerbstätigkeit ausgewertet: In 12 Fällen nahm das Bundesgericht private Vermögensverwaltung an, in den übrigen eine selbständige Erwerbstätigkeit, und ein Indiz, das bei seinem Vorliegen stets den Ausschlag gegeben hätte, lasse sich nicht herauskristallisieren.180 Die fehlende Vorhersehbarkeit der Rechtsprechung sei im Typusbegriff begründet; der Faktor Arbeit gehe dabei unter, obwohl er für eine Erwerbstätigkeit zentral sein müsste. Aus Gründen der Rechtsgleichheit sprechen sie sich für eine Konkretisierung zumindest einzelner Fallgruppen durch das Bundesgericht aus.181
56 Gelegentliche Erwerbseinkünfte. In BGE 125 II 113 warf das Bundesgericht die Frage auf, ob Gewinne, die nicht unter Art. 18 DBG fallen, nach der Generalklausel zu besteuern wären, ohne sie zu entscheiden.182 Spätere Urteile stützen auf diese Erwägung die Regel, dass Erwerbseinkünfte, bei denen trotz Gewinnstreben ein planmässiges Vorgehen fehlt, nach der Generalklausel steuerbar sind.183 Gewinne aus dem gelegentlichen Verkauf von Gegenständen über Online-Plattformen behandelt die Steuerverwaltung des Kantons Bern als steuerfreie Kapitalgewinne, solange die Tätigkeit nicht gewerbsmässig ist.184
57 Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke. Der Wertzuwachs auf land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken des Geschäftsvermögens wird bei der direkten Bundessteuer nicht als Einkommen erfasst; das Bundesgericht verweist dazu auf Abs. 3 und auf die Lehre, die das Privileg als sachlich fragwürdig bezeichnet.185 Die Regelung im Einzelnen gehört zu Art. 18 Abs. 4 DBG.
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Vertiefung beim ILE-HSG
Dieser Beitrag stützt sich auf 8 Publikationen des ILE-HSG (Forum für Steuerrecht, St.Galler Seminare). Das FStR ist die Fachzeitschrift des ILE-HSG; die St.Galler Seminare greifen aktuelle Fragen der Praxis auf.
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Literaturverzeichnis
Abschnitt betitelt „Literaturverzeichnis“- Hongler Peter/Margraf Olivier, Privater Kapitalgewinn vs. Einkommen und Vermögensertrag, Auswirkungen auf Sozialversicherungen, Seminar Einkommenssteuer, Vorsorge und Sozialversicherungen 2024 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_id=1500&e_sys=ile].
- Oesterhelt Stefan, Aus der Rechtsprechung im Jahr 2021/2022 (Teil 2), FStR 2022 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=12628&e_sys=ile].
- Oesterhelt Stefan/Opel Andrea, Rechtsprechung im Steuerrecht 2023/1, FStR 2023 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=12772&e_sys=ile].
- Oesterhelt Stefan/Opel Andrea, Rechtsprechung im Steuerrecht 2023/4, FStR 2023 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_id=571&e_sys=ile].
- Oesterhelt Stefan/Opel Andrea, Rechtsprechung 2026/3, FStR 2026 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=66241&e_sys=ile].
- Reich Markus, Die ungerechtfertigte Bereicherung und andere rechtsgrundlose Vermögensübergänge im Einkommenssteuerrecht, FStR 2004 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=7912&e_sys=ile].
- Reich Markus/Waldburger Robert, Rechtsprechung im Jahr 2005 (1. Teil), FStR 2006 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=9386&e_sys=ile].
- Waldburger Robert, Rechtsprechung im Jahr 2008 (2. Teil), FStR 2009 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_id=407&e_sys=ile].
Materialienverzeichnis
Abschnitt betitelt „Materialienverzeichnis“- Botschaft zu Bundesgesetzen über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie über die direkte Bundessteuer (Botschaft über die Steuerharmonisierung) vom 25.5.1983, BBl 1983 III 1, abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/1983/3_1_1_1/de, besucht am 27.10.2026 (zit. Botschaft Steuerharmonisierung).
- Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14.12.1990, AS 1991 1184.
- Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), Kreisschreiben Nr. 15 vom 3.10.2017, Obligationen und derivative Finanzinstrumente als Gegenstand der direkten Bundessteuer, der Verrechnungssteuer sowie der Stempelabgaben, abrufbar unter https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/2H5NhZhB6Evl/dbst-ks-2007-1-015-dvs-de.pdf, besucht am 27.10.2026 (zit. KS 15 ESTV).
- ESTV, Kreisschreiben Nr. 36 vom 27.7.2012, Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel, abrufbar unter https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/oOz28af293pZ/dbst-ks-2012-1-036-d-de.pdf, besucht am 27.10.2026 (zit. KS 36 ESTV).
- ESTV, Arbeitspapier Kryptowährungen und Initial Coin/Token Offerings (ICOs/ITOs) als Gegenstand der Vermögens-, Einkommens- und Gewinnsteuer, der Verrechnungssteuer und der Stempelabgaben vom 14.12.2021, abrufbar unter https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/HgzNhzz7q7YD/dbst-arbeitspapier-kryptowaehrungen-de.pdf, besucht am 27.10.2026 (zit. Arbeitspapier Kryptowährungen ESTV).
- ESTV, Rundschreiben vom 5.10.2006 (2-030-D-2006-d) mit den Merkblättern N1/2007 über die Bewertung der Naturalbezüge und der privaten Unkostenanteile von Geschäftsinhaberinnen und Geschäftsinhabern (Beilage 4) und N2/2007 über die Bewertung von Verpflegung und Unterkunft von Unselbständigerwerbenden (Beilage 5) (zit. RS ESTV vom 5.10.2006; Merkblatt N1/2007 ESTV; Merkblatt N2/2007 ESTV).
- ESTV, Rundschreiben Nr. 220 vom 22.9.2026 (2-220-D-2026-d) (zit. RS Nr. 220 ESTV).
- ESTV/Schweizerische Steuerkonferenz (SSK), Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung, Ausgabe 2026 (zit. Wegleitung zum Lohnausweis ESTV/SSK).
Kantone
Abschnitt betitelt „Kantone“- Kantonales Steueramt Zürich, Zürcher Steuerbuch, ZStB Nr. 16.1, 16.2, 16.5 und 17.1 (Fassungen vom 5.10.2021 und 3.2.2026) (zit. Zürcher Steuerbuch).
- Kantonales Steueramt St.Gallen, St.Galler Steuerbuch, StB 29 Nr. 3 (Stand 1.1.2022) und Nr. 9 (Stand 1.7.2011) (zit. St.Galler Steuerbuch).
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, TaxInfo, Plattformökonomie (zit. TaxInfo BE).
Weiterführende Literatur
Abschnitt betitelt „Weiterführende Literatur“Weitere einschlägige Publikationen zu dieser Bestimmung, die oben nicht zitiert sind, da sie nicht im Original gelesen wurden.
- Baumann Ruedi, Gewinne aus Beteiligung und Kapitalmarktgewinne - ein neuer Ansatz, FStR 2005/3 ILE
- Bever Carolina, Die Besteuerung des Irrevocable Discretionary Trusts in der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein. Rechtsvergleich und Würdigung im Lichte des Leistungsfähigkeitsprinzips, ILE Working Paper Nr. 2024-19, 2024 ILE
- Der Verkauf von Anteilen an der Immobiliengesellschaft im schweizerischen Steuerrecht, Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht Bd. 116, 2019 ILE
- Meister Thomas, Kapitaleinlagen und Kapitalgewinne bei Vorratsaktien, FStR 2001/2 ILE
- Oesterhelt Stefan/Gammeter Thomas, Das Formelwertprinzip bei Mitarbeiteraktien, FStR 2024/4 ILE
- Salom Jessica, L’attribution du revenu en droit fiscal suisse et international, FStR 2011/3 ILE
- Waldburger Patrick, Sparbereinigung der Einkommensteuer, Diss. St.Gallen, Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht Bd. 101, Bern 2005 ILE
- Weidmann Markus, Realisation und Zurechnung des Einkommens, FStR 2003/2 ILE
- Weidmann Markus/Schmid Christoph Oliver, Aspekte der Besteuerung von Finanzmarktprodukten aus struktur- und anwendungsorientierter Sicht, FStR 2005/1 ILE
- Weissbrodt Jan, Why «Substance over Form» for Financial Instruments Means All or Nothing, FStR 2021/1 ILE
- Baumann Lorant, Stiftungen fördern Künstler – Steuern auf Preisen, Werkbeiträgen und ähnlichen Leistungen, StR 2014, 252 ff.
- Behnisch Urs R., Gibt es den steuerfreien Kapitalgewinn bei einer Beteiligungsveräusserung noch?, Jusletter 20.9.2004
- Brauchli Rohrer Barbara/Wildman Eveline, Steuerfreier Kapitalgewinn, ST 2015, 390 ff.
- Böhi Reto, Der unterschiedliche Einkommensbegriff im Steuerrecht und im Sozialversicherungsrecht und seine Auswirkungen auf die Beitragserhebung, Berner Beiträge zum Steuer- und Wirtschaftsrecht, H. 13, Bern 2001
- Cagienard Mark/Jenny Daniel, Steuerfreier privater Kapitalgewinn: Tragweite und Grenzen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, GesKR 2015, 438 ff.
- Cywie Arnaud, Le commerce professionnel de titres: analyse critique de la jurisprudence récente et de la nouvelle circulaire de l’AFC, RDAF 2014 II, 170 ff.
- De Le Court Frédéric, La requalification du gain en capital de la fortune privée en revenu imposable. Présentation de divers cas tirés de la jurisprudence du Tribunal fédéral, NF 5/2025, 285 ff.
- De Mitri Thierry, Traitement fiscal en cas de renonciation à un usufruit, RDAF 2019 II, 1 ff.
- Duss Marco, Quasi-Wertschriften- und andere Quasi-Händler, ST 2010, 201 ff.
- Hainaut Jean-Marie/Eyraud Blaise, Actions de collaborateur et gain en capital. Analyse de la mise à jour de la circulaire no 37 sur l’imposition des participations de collaborateur, EF 2021, 198 ff.
- Hainaut Jean-Marie/Eyraud Blaise/Krützmann Pascal, Mitarbeiteraktien und (steuerfreier) Kapitalgewinn. Analyse der Änderungen im aktualisierten Kreisschreiben Nr. 37 «Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen», EF 2021, 204 ff.
- Hess Toni, Besteuerung von Photovoltaikanlagen im Privatvermögen, StR 2023, 612 ff.
- Jaeger Hans-Joachim/Weber Markus, Besteuerung von derivativen Finanzinstrumenten im Privatvermögen. Vom Kreisschreiben Nr. 15 zur Swiss Derivative Map - ein steuerlicher Brückenschlag, ST 2007, 881 ff.
- Kapalle Urs/Eichler Marcel, Neuerungen im Kreisschreiben Nr. 15 der ESTV zu Obligationen und derivativen Finanzinstrumenten, StR 2007, 322 ff.
- Kaufmann Thomas Jörg/Rabaglio Orlando, Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel - gut gezielt, aber schlecht getroffen, ST 2004, 330 ff.
- Lauber-Steinhauer Susan/Gennari Franco, Spezialfälle im Bereich der modernen Finanzinstrumente, StR 2002, 510 ff.
- Linder Thomas/Rechsteiner Christoph, ESTV-Praxis zu Token und Blockchain, EF 2019, 995
- Mengiardi Andri, Die Besteuerung der Investition in derivative Anlageprodukte («strukturierte Produkte») nach Schweizer Recht, Diss. Freiburg, Zürich 2008
- Müller Fritz, Der Quasi-Wertschriftenhandel. Umqualifikation von steuerfreiem Kapitalgewinn in steuerbares Einkommen, ST 2007, 404
- Oberson Xavier, Problèmes actuels dans l’imposition du collectionneur d’art, in: Uttinger Laurence/Rentzsch Daniel P./Luzi Conradin (Hrsg.), Dogmatik und Praxis im Steuerrecht, Festschrift für Markus Reich, Zürich/Basel/Genf 2014, 107 ff.
- Oehler Kurt, Einkommenssteuerliche Behandlung der Opfer von Anlagebetrügern, StR 57 (2002), 842 ff. und StR 58 (2003), 70 ff.
- Oehrli Markus, Die gemischte Schenkung im Steuerrecht, Diss., Zurich 2000
- Oesterhelt Stefan/Dubach Manuel, Steuerrechtliche Aspekte von ICO, ASA 87 (2018/19), 461 ff.
- Rüegg Marcel, Tauglichkeit der Kriterien für den gewerbsmässigen Wertpapierhändler, StR 2000, 550 ff.
- Weidmann Markus, Einkommensbegriff und Realisation, Diss. Zürich 1996
- Weidmann Markus, Einkommensbegriff und Realisation. Zum Zeitpunkt der Realisation von Ertrag und Einkommen im Handels- und Steuerrecht, Diss., Zürich 1996
- Wohlwend Hanspeter/Rüthemann Patrik/Hutter Boris, Die steuerliche Behandlung von strukturierten Produkten, StR 2004, 490 ff.
Fussnoten
Abschnitt betitelt „Fussnoten“-
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14.12.1990 (SR 642.11; nachfolgend: DBG). ↩
-
BGer 2A.668/2004 vom 22. April 2005, E. 2.1; BGE 139 II 363, E. 2.1. ↩
-
BGE 139 II 363, E. 2.1; BGer 2C_711/2012 vom 20. Dezember 2012, E. 2.1. ↩
-
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.4.1999 (SR 101; nachfolgend: BV). ↩
-
BGE 139 II 363, E. 2.2; BGE 149 II 400, E. 4.1. ↩
-
BGE 125 II 113, E. 4a; BGer 2A.668/2004 vom 22. April 2005, E. 2.1. ↩
-
AS 1991 1184. ↩
-
Botschaft Steuerharmonisierung, S. 161. ↩
-
Art. 16 Abs. 3 E-DBG, Botschaft Steuerharmonisierung, S. 321; zur vorgeschlagenen Beteiligungsgewinnsteuer Botschaft Steuerharmonisierung, S. 38 ff. ↩
-
Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer vom 9.12.1940 (BS 6 350; aufgehoben durch Art. 201 DBG; nachfolgend: BdBSt). ↩
-
BGE 125 II 113, E. 4a. ↩
-
BGer 2A.668/2004 vom 22. April 2005, E. 2.2. ↩
-
Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14.12.1990 (SR 642.14; nachfolgend: StHG). ↩
-
Zürcher Steuerbuch, ZStB Nr. 16.1, Einleitung; ZStB Nr. 16.2, lit. A. ↩
-
BGer 2A.103/2007 vom 28. April 2008, E. 2.3.4; vgl. BGE 132 II 128, E. 6.2. ↩
-
BGer 2P.181/2005 vom 8. Februar 2006, E. 4.2. ↩
-
BGE 139 II 363, E. 3.2; BGE 148 II 378, E. 3.1–3.4. ↩
-
BGE 125 II 113, E. 4a. ↩
-
BGE 139 II 363, E. 2.1; BGer 2A.668/2004 vom 22. April 2005, E. 2.1 und 2.2 (mit Hinweis auf die herrschende Lehre und die Gegenmeinung). ↩
-
KS 36 ESTV, Ziff. 2.1. ↩
-
BGer 2C_116/2010 vom 21. Juni 2010, E. 2.1. ↩
-
BGer 2A.323/2003 vom 30. Januar 2004, E. 2. ↩
-
BGer 2A.103/2007 vom 28. April 2008, E. 2.3.4 (zu § 16 Abs. 1 StG ZH, mit Verweis auf Art. 16 Abs. 1 DBG). ↩
-
BGer 2C_116/2010 vom 21. Juni 2010, E. 3.2. ↩
-
BGer 2C_510/2017 vom 16. September 2019, E. 7.2.2; ebenso BGer 2C_511/2017 vom 16. September 2019, E. 7.2.2 (Verfahren über die amtliche Bewertung einer Liegenschaft). ↩
-
BGer 2C_703/2017 vom 15. März 2019, E. 3.1; BGer 9C_463/2025 vom 17. Juni 2026, E. 4.1 (je Kantons- und Gemeindesteuern). ↩
-
BGer 9C_604/2022 vom 1. Mai 2024, E. 5.4. ↩
-
BGE 139 II 363, E. 2.2; BGE 149 II 400, E. 4.1; BGer 2C_692/2013 vom 24. März 2014, E. 4.2. ↩
-
BGer 2C_711/2012 vom 20. Dezember 2012, E. 2.3. ↩
-
BGer 2C_534/2018 vom 27. September 2019, E. 2.1. ↩
-
BGE 146 II 97, E. 2.2.2. ↩
-
BGE 146 II 97, E. 2.2.3, 2.3.2 und 2.6.4; zur Abgrenzung von den Arbeitnehmermietzinsen vgl. N. 37. ↩
-
BGer 2C_616/2016 vom 3. November 2016, E. 2.2.2 und 2.2.6. ↩
-
BGer 2C_616/2016 vom 3. November 2016, E. 2.2.7. ↩
-
BGer 2C_171/2019 vom 11. Oktober 2019, E. 5.4.2 f. ↩
-
BGer 2C_95/2013 vom 21. August 2013, E. 2.1; BGer 2C_941/2012 vom 9. November 2013, E. 2.1. ↩
-
BGer 2C_941/2012 vom 9. November 2013, E. 3.7 und 4. ↩
-
BGer 2C_622/2011 vom 29. Februar 2012, E. 4; BGer 2C_692/2013 vom 24. März 2014, E. 4.2. ↩
-
BGE 149 II 400, E. 4.2. ↩
-
BGer 2C_616/2016 vom 3. November 2016, E. 2.2.4; ebenso VGer ZH SB.2016.00053 vom 1.2.2017, E. 3.2. ↩
-
VGer ZH SB.2016.00053 vom 1.2.2017, E. 3.2 und 3.3.2. ↩
-
BGE 132 II 128, E. 3.1; BGE 139 II 363, E. 2.6. ↩
-
BGE 132 II 128, E. 3.1. ↩
-
BGer 2C_1155/2014 vom 1. Februar 2016, E. 3.2.3; VGer ZH SB.2016.00053 vom 1.2.2017, E. 3.2. ↩
-
VGer AG WBE.2020.41 vom 20.5.2020, E. 2.2.3 und 4.1; vgl. E. 5 (Kantonssteuern). ↩
-
BGE 132 II 128, E. 4.2 (mit Hinweis auf die Kritik der Lehre). ↩
-
Reich/Waldburger, FStR 2006, Rechtsprechung im Jahr 2005 (1. Teil), Ziff. 3. ↩
-
Reich/Waldburger, FStR 2006, Rechtsprechung im Jahr 2005 (1. Teil), Ziff. 3. ↩
-
BGer 2C_622/2011 vom 29. Februar 2012, E. 8.1 (Staats- und Gemeindesteuern AG; steuerbar nach der Parallelnorm zu Art. 23 lit. d DBG). ↩
-
BGer 2C_625/2015 vom 18. Februar 2016, E. 5.3.3 (Anwendbarkeit von Art. 23 lit. d DBG offengelassen, E. 5.3.2). ↩
-
BGer 2C_628/2018 vom 7. Mai 2019, E. 5.2 f. und 7.5. ↩
-
VGer SG B 2024/189 vom 2.6.2025, E. 4.2, 4.3.3 und 4.5. ↩
-
BGE 152 II 19, E. 3.1; ebenso VGer SG B 2024/189 vom 2.6.2025, E. 4.4.1; gl.M. Oesterhelt/Opel, FStR 2026, Rechtsprechung 2026/3, Ziff. 4.3. ↩
-
Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30.3.1911 (SR 220; nachfolgend: OR). ↩
-
BGE 148 II 551, E. 6.5; gl.M. Oesterhelt/Opel, FStR 2023, Rechtsprechung im Steuerrecht 2023/1, Ziff. 3.3. ↩
-
Bundespersonalgesetz vom 24.3.2000 (SR 172.220.1; nachfolgend: BPG). ↩
-
BGE 152 II 19, E. 6.1–6.3; a.M. Oesterhelt/Opel, FStR 2026, Rechtsprechung 2026/3, Ziff. 4.3 (zur Abhängigkeit von der Schwere der Persönlichkeitsverletzung; den Verzicht auf eine Aufteilung halten sie für vertretbar). ↩
-
Oesterhelt/Opel, FStR 2023, Rechtsprechung im Steuerrecht 2023/1, Ziff. 3.3. ↩
-
Oesterhelt/Opel, FStR 2026, Rechtsprechung 2026/3, Ziff. 4.3. ↩
-
Oesterhelt/Opel, FStR 2026, Rechtsprechung 2026/3, Ziff. 4.3. ↩
-
BGer 2C_214/2014 vom 7. August 2014, E. 3.3.2 und 3.4.1. ↩
-
BGer 2C_342/2016 vom 23. Dezember 2016, E. 2.3.4. ↩
-
BGer 2C_660/2017 vom 30. Januar 2019, E. 3.2, 4.2 f. und 5.1 f. (Taggelder der Arbeitslosenversicherung); vgl. Reich, FStR 2004, Die ungerechtfertigte Bereicherung und andere rechtsgrundlose Vermögensübergänge im Einkommenssteuerrecht, Ziff. 4.3.2. ↩
-
Reich, FStR 2004, Die ungerechtfertigte Bereicherung und andere rechtsgrundlose Vermögensübergänge im Einkommenssteuerrecht, Ziff. 4.3.1. ↩
-
BGer 2C_351/2010 vom 6. Juli 2011, E. 3; BGer 2C_776/2012 vom 19. Februar 2013, E. 3.2; BGer 2C_342/2016 vom 23. Dezember 2016, E. 3.2.3, 3.3.1 und 3.4.1. ↩
-
BGer 2C_351/2010 vom 6. Juli 2011, E. 4.1 und 5.1–5.3; BGer 2C_776/2012 vom 19. Februar 2013, E. 4.1. ↩
-
BGer 2C_351/2010 vom 6. Juli 2011, E. 5.4. ↩
-
BGer 2C_342/2016 vom 23. Dezember 2016, E. 3.7.1 f. ↩
-
BGE 142 II 197, E. 5.6; BGer 2C_120/2008 vom 13. August 2008, E. 2.2 f.; a.M. Waldburger, FStR 2009, Rechtsprechung im Jahr 2008 (2. Teil), Ziff. 4. ↩
-
Waldburger, FStR 2009, Rechtsprechung im Jahr 2008 (2. Teil), Ziff. 4 (zu BGer 2C_120/2008). ↩
-
BGer 2C_120/2008 vom 13. August 2008, E. 2.3. ↩
-
Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4.10.1974 (SR 843; nachfolgend: WEG). ↩
-
BGE 140 II 353, E. 4.4.1 und 4.4.2. ↩
-
BGer 2C_187/2012 vom 15. Oktober 2012, E. 3.6.2 f. (Darlehen anstelle von Honoraren). ↩
-
BGE 142 II 197, E. 5.5.3. ↩
-
BGE 142 II 197, E. 5.5.2 und 6; vgl. BGer 2C_120/2008 vom 13. August 2008, E. 3.1. ↩
-
BGer 2C_346/2020 vom 7. Oktober 2020, E. 3.5.3. ↩
-
VGer ZH SB.2025.00007 vom 14.1.2026, E. 4.1, 4.3.1 und 5 (Beschwerde an das Bundesgericht nach dem Volltext hängig). ↩
-
VGer ZH SB.2025.00007 vom 14.1.2026, E. 4.2.3. ↩
-
StRG ZH DB.2012.94 vom 28.6.2012, E. 2a; VGer ZH SR.2023.00025 vom 7.2.2024, E. 4.1.2. ↩
-
CJ GE ATA/962/2019 vom 28.5.2019, consid. 5a, 5c und 6d; vgl. CJ GE ATA/937/2019 vom 21.5.2019, consid. 15. ↩
-
St.Galler Steuerbuch, StB 29 Nr. 9 (Stand 1.7.2011), Ziff. 1.1 und 1.2 (zum Steuergesetz des Kantons St.Gallen). ↩
-
BGer 2C_454/2015 vom 1. April 2016, E. 4.2 f. ↩
-
BGer 9C_713/2022 vom 6. November 2023, E. 6.2.2 f. ↩
-
BGE 146 II 6, E. 4.1 und 4.3. ↩
-
BGer 2C_703/2017 vom 15. März 2019, E. 3.2. ↩
-
BGer 9C_463/2025 vom 17. Juni 2026, E. 4.3–4.6 (Kantons- und Gemeindesteuern). ↩
-
BGer 9C_176/2024 vom 30. Oktober 2024, E. 6.2. ↩
-
BGer 2A.668/2004 vom 22. April 2005, E. 2.1 und 4.1; BGer 2C_711/2012 vom 20. Dezember 2012, E. 2.2. ↩
-
BGer 2C_673/2010 vom 9. März 2011, E. 3.1–3.3 und 4.5.1. ↩
-
BGer 2A.103/2007 vom 28. April 2008, E. 2.3.4; BGer 2C_379/2019 vom 1. Mai 2020, E. 2.3 und 3; gl.M. Oesterhelt, FStR 2022, Aus der Rechtsprechung im Jahr 2021/2022 (Teil 2), Ziff. 3.3 (Forschungsstipendien auch bei Bedürftigkeit der empfangenden Person steuerbar). ↩
-
AppGer BS VD.2017.277 vom 1.2.2019, E. 2.2.3.1, 2.2.3.4 und 2.3. ↩
-
BGer 2C_959/2010 vom 24. Mai 2011, E. 3.2. ↩
-
VGer ZH SR.2015.00026 vom 18.11.2015, E. 3.4 f. ↩
-
VGer BE 100.2016.108 vom 28.11.2017, consid. 4.1 und 4.2 (im Ergebnis bestätigt durch BGE 146 II 6, E. 7.4 f.). ↩
-
BGE 149 II 400, E. 4.2; BGer 2C_116/2010 vom 21. Juni 2010, E. 2.3; BGer 2C_152/2015 vom 31. Juli 2015, E. 4.3. ↩
-
BGE 149 II 400, E. 4.2. ↩
-
BGer 2C_152/2015 vom 31. Juli 2015, E. 4.2 f. und 5.1. ↩
-
BGer 2A.250/2006 vom 11. Oktober 2006, E. 2.1; BGer 2C_941/2012 vom 9. November 2013, E. 2.5. ↩
-
BGE 149 II 400, E. 4.3; gl.M. Oesterhelt/Opel, FStR 2023, Rechtsprechung im Steuerrecht 2023/4, Ziff. 1.3 (mit dem Hinweis, die frühere Rechtsprechung habe sich durch wenig Konsistenz ausgezeichnet). ↩
-
BGer 2A.250/2006 vom 11. Oktober 2006, E. 2.1 f. ↩
-
BGE 149 II 400, E. 4.4 und 5; BGer 2C_620/2012 vom 14. Februar 2013, E. 3.4. ↩
-
BGE 149 II 400, E. 4.4. ↩
-
BGer 2C_710/2017 vom 29. Oktober 2018, E. 5.4; BGer 9C_533/2024 vom 10. Juni 2026, E. 7.2.2 f. ↩
-
BGer 9C_533/2024 vom 10. Juni 2026, E. 10.2. ↩
-
BGer 9C_339/2024 vom 17. Juni 2025, E. 4.3.3 und 4.5. ↩
-
BGer 2A.381/2006 vom 29. November 2006, E. 2.1; BGer 2C_57/2019 vom 1. Februar 2019, E. 2.2.1. ↩
-
BGer 2C_57/2019 vom 1. Februar 2019, E. 2.2.2–2.2.4. ↩
-
VGer BE 100.2015.197 vom 8.8.2016, E. 3.4. ↩
-
CJ GE ATA/1419/2017 vom 17.10.2017, consid. 3b und 11c. ↩
-
BGer 2P.254/2002 vom 12. Mai 2003, E. 4.4 (mit Hinweis auf das damalige Merkblatt N 1/1993 ESTV). ↩
-
OGer GR VR2 25 60 vom 24.2.2026, E. 2.5; vgl. StGer BL 530 15 44 vom 22.4.2016, E. 4d. ↩
-
AppGer BS VD.2017.81 vom 6.2.2018, E. 3.1.2. ↩
-
RS ESTV vom 5.10.2006, Ziff. 3; RS Nr. 220 ESTV vom 22.9.2026, Ziff. 2. ↩
-
Merkblatt N2/2007 ESTV, Einleitung, Tabelle und Abschnitt «Wohnung». ↩
-
Merkblatt N1/2007 ESTV, Vorbemerkungen lit. b und Ziff. 1. ↩
-
Wegleitung zum Lohnausweis ESTV/SSK, Ausgabe 2026, Rz. 21; Merkblatt N1/2007 ESTV, Ziff. 5 lit. b; Zürcher Steuerbuch, ZStB Nr. 17.1 (Fassung vom 3.2.2026), lit. B.I.1, und ZStB Nr. 17.1 (Fassung vom 5.10.2021), lit. C; St.Galler Steuerbuch, StB 29 Nr. 3, Ziff. 5. ↩
-
VGer BE 100.2015.197 vom 8.8.2016, E. 3.1. ↩
-
VGer BE 100.2015.197 vom 8.8.2016, E. 3.3. ↩
-
StRG ZH DB.2022.18 vom 16.9.2022, E. 1c. ↩
-
BGer 2C_57/2019 vom 1. Februar 2019, E. 2.2.2. ↩
-
OGer GR VR2 25 60 vom 24.2.2026, E. 2.4; StGer BL 530 15 44 vom 22.4.2016, E. 3c–3e (Eigenverbrauch in einem Restaurant). ↩
-
StRG ZH DB.2022.18 vom 16.9.2022, E. 1a/cc und 1c. ↩
-
BGer 2C_57/2019 vom 1. Februar 2019, E. 2.2.2. ↩
-
BGE 146 II 97, E. 2.3.1; BGer 2C_57/2019 vom 1. Februar 2019, E. 2.2.3 f.; vgl. N. 8. ↩
-
BGer 2C_57/2019 vom 1. Februar 2019, E. 2.1. ↩
-
VGer BE 100.2018.43 vom 20.12.2018, E. 2.2 und 2.5. ↩
-
BGer 2A.484/2005 vom 30. März 2006, E. 3.1; BGer 9C_646/2022 vom 7. Februar 2023, E. 6.1; BGer 9C_245/2023 vom 26. Juli 2023, E. 5.1.1. ↩
-
BGE 148 I 286, E. 4.2 f.; BGE 151 II 427, E. 4.2. ↩
-
BGE 139 II 363, E. 2.2. ↩
-
VGer ZH SB.2019.00069 vom 13.11.2019, E. 2.1. ↩
-
BGer 2C_351/2010 vom 6. Juli 2011, E. 5.4; BGer 2C_339/2020 vom 5. Januar 2021, E. 9.2. ↩
-
BGer 2C_120/2008 vom 13. August 2008, E. 3.4 f. ↩
-
BGer 2A.328/2002 vom 17. April 2003, E. 4.3. ↩
-
BGE 139 II 363, E. 2.3; ebenso BGE 141 II 326, E. 7. ↩
-
BGE 139 II 363, E. 2.4. ↩
-
BGE 139 II 363, E. 2.2. ↩
-
BGE 139 II 363, E. 2.3. ↩
-
BGer 2C_1050/2013 vom 20. Oktober 2014, E. 6.4; ebenso BGer 2C_1049/2013 vom 21. Oktober 2014, E. 6.4. ↩
-
BGer 2C_1050/2013 vom 20. Oktober 2014, E. 6.5 f. (Geschäftsvermögen). ↩
-
BGE 141 II 326, E. 7. ↩
-
BGer 2C_498/2021 vom 11. Mai 2022, E. 6.6 f. ↩
-
BGE 139 II 363, E. 3.2–3.4; BGE 148 II 378, E. 3.4. ↩
-
BGE 148 II 378, E. 3.5–3.7 und 4.2–4.4 (Entschädigung von Fr. 1 Mio. für eine Bauhöhenbeschränkung; entgegen gewissen Lehrmeinungen); a.M. Oesterhelt, FStR 2022, Aus der Rechtsprechung im Jahr 2021/2022 (Teil 2), Ziff. 7.3. ↩
-
KGer VS F1 24 106 vom 4.6.2025, consid. 2.6 und 3.3.2. ↩
-
Oesterhelt, FStR 2022, Aus der Rechtsprechung im Jahr 2021/2022 (Teil 2), Ziff. 7.3. ↩
-
Oesterhelt, FStR 2022, Aus der Rechtsprechung im Jahr 2021/2022 (Teil 2), Ziff. 7.3. ↩
-
BGE 139 II 363, E. 2.4 f.; BGer 2P.55/2002 vom 20. Juni 2002, E. 3.5–3.8. ↩
-
BGE 139 II 363, E. 2.6; zur Abgrenzung BGE 148 II 378, E. 4.4. ↩
-
VGer ZH SB.2019.00035 vom 18.9.2019, E. 2.3, 3.2.2 und 3.3.3; StRG ZH DB.2011.173 vom 19.3.2012, E. 1b, 1d und 2b; CDAP VD FI.2008.0141 vom 29.7.2010, consid. 3b und 3e. ↩
-
BGer 2C_368/2013 vom 2. Februar 2014, E. 5.3 und 6.2.1 ff. ↩
-
BGE 143 II 402, E. 5.3 und 6.5. ↩
-
BGer 2C_154/2021 vom 6. Juli 2022, E. 5.1–5.5. ↩
-
BGer 2P.55/2002 vom 20. Juni 2002, E. 3.4 f. ↩
-
BGer 2C_648/2010 vom 27. Januar 2011, E. 3.2. ↩
-
BGer 2A.203/2006 vom 17. Oktober 2007, E. 4.3 (Diskontobligation). ↩
-
BGer 2C_648/2010 vom 27. Januar 2011, E. 3.3. ↩
-
KS 15 ESTV, Ziff. 1, 3.3 und 3.4.1. ↩
-
BGer 2P.181/2005 vom 8. Februar 2006, E. 3.2 und 3.2.1 (zur damaligen Fassung des KS 4); vgl. BGer 2C_941/2016 vom 3. April 2017, E. 5.2 f.; vgl. Hongler/Margraf, Seminar Einkommenssteuer, Vorsorge und Sozialversicherungen 2024, Privater Kapitalgewinn vs. Einkommen und Vermögensertrag, Folie «Besteuerung von strukturierten Produkten» (Praxis nach KS 15 etabliert, ihre dogmatische Einordnung bereite aber Mühe). ↩
-
KS 15 ESTV, Ziff. 3.2. ↩
-
BGer 2C_1145/2014 vom 1. Oktober 2015, E. 2.5 f.; KS 15 ESTV, Ziff. 3.1. ↩
-
BGer 2C_743/2019 vom 20. April 2020, E. 6.2–6.2.2. ↩
-
Hongler/Margraf, Seminar Einkommenssteuer, Vorsorge und Sozialversicherungen 2024, Privater Kapitalgewinn vs. Einkommen und Vermögensertrag, Folie «Besteuerung von Marchzinsen: 2C_743/2019». ↩
-
Arbeitspapier Kryptowährungen ESTV, Ziff. 2.2.2. ↩
-
VGer ZH SB.2019.00069 vom 13.11.2019, E. 2.2, 2.3, 3.3 und 3.4 (Aufhebung von StRG ZH DB.2018.15 vom 18.6.2019). ↩
-
BGer 2A.331/2003 vom 11. Juni 2004, E. 4.1 und 4.5 (indirekte Teilliquidation). ↩
-
BGer 2C_906/2010 vom 31. Mai 2012, E. 2.1 und 5.1; zur Transponierung Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG und Art. 7a Abs. 1 lit. b StHG. ↩
-
Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 13.10.1965 (SR 642.21; nachfolgend: VStG). ↩
-
BGer 2C_119/2018 vom 14. November 2019, E. 4.2.2 f. (mit Hinweis auf die Lehre; Kantonssteuern ZH). ↩
-
BGE 125 II 113, E. 5d und 5e. ↩
-
BGE 125 II 113, E. 5d. ↩
-
Etwa BGer 2A.7/2005 vom 24. August 2005, E. 2; BGer 2C_868/2008 vom 23. Oktober 2009, E. 2.3; BGer 2C_766/2010 vom 29. Juli 2011, E. 2.2. ↩
-
BGer 2C_868/2008 vom 23. Oktober 2009, E. 2.1; BGer 2C_766/2010 vom 29. Juli 2011, E. 4. ↩
-
BGer 2A.66/2002 vom 17. September 2002, E. 2.3 (Weinlager); BGer 2C_893/2008 vom 10. August 2009, E. 2.3 und 2.7 (Plakatsammlung; Kritik der Lehre an 2A.66/2002 offengelassen). ↩
-
BGer 2C_766/2010 vom 29. Juli 2011, E. 3.4.5. ↩
-
BGer 2A.328/2002 vom 17. April 2003, E. 4.3. ↩
-
BGer 2A.66/2002 vom 17. September 2002, E. 2.4. ↩
-
KS 36 ESTV, Ziff. 3 und 4.3.1. ↩
-
Arbeitspapier Kryptowährungen ESTV, Ziff. 2.2.2; Zürcher Steuerbuch, ZStB Nr. 16.5. ↩
-
Hongler/Margraf, Seminar Einkommenssteuer, Vorsorge und Sozialversicherungen 2024, Privater Kapitalgewinn vs. Einkommen und Vermögensertrag, Folie «Objektivierung der bundesgerichtlichen Abgrenzungspraxis». ↩
-
Hongler/Margraf, Seminar Einkommenssteuer, Vorsorge und Sozialversicherungen 2024, Privater Kapitalgewinn vs. Einkommen und Vermögensertrag, Folie «Objektivierung der bundesgerichtlichen Abgrenzungspraxis». ↩
-
BGE 125 II 113, E. 5f. ↩
-
BGer 2A.234/2001 vom 15. Februar 2002, E. 3.1; BGer 2A.66/2002 vom 17. September 2002, E. 2.1 (Generalklauseln von Art. 16 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 DBG); BGer 2A.74/2003 vom 8. September 2004, E. 3.1. ↩
-
TaxInfo BE, Plattformökonomie, Ziff. 3.1. ↩
-
BGE 138 II 32, E. 2.1.2. ↩
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