Art. 9 VStG
Art. 9 Gegenstand der Steuer: Begriffsbestimmungen
1 Inländer ist, wer im Inland Wohnsitz, dauernden Aufenthalt oder statutarischen Sitz hat oder als Unternehmen im inländischen Handelsregister eingetragen ist; als Inländer im Sinne von Artikel 4 gelten auch juristische Personen oder Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die ihren statutarischen Sitz im Ausland haben, jedoch tatsächlich im Inland geleitet werden und hier eine Geschäftstätigkeit ausüben.
2 Als Bank oder Sparkasse gilt, wer sich öffentlich zur Annahme verzinslicher Gelder empfiehlt oder fortgesetzt Gelder gegen Zins entgegennimmt; ausgenommen sind Sparvereine, die Einlagen nur von den eigenen Mitgliedern entgegennehmen, sowie Betriebssparkassen, die als Einleger nur das Personal des Betriebes zulassen, sofern diese Vereine oder Kassen die ihnen anvertrauten Gelder ausschliesslich in Werten anlegen, deren Ertrag der Verrechnungssteuer unterliegt.
3 Wo in diesem Gesetz von kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG die Rede ist, gelten seine Vorschriften für alle Personen, welche die entsprechenden Funktionen ausüben. Die Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach Artikel 110 KAG werden in diesem Gesetz den Kapitalgesellschaften gleichgestellt.
I. Übersicht
Abschnitt betitelt „I. Übersicht“1 Regelungsgegenstand. Art. 9 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (VStG)1 bestimmt drei Begriffe, die das Gesetz an anderer Stelle verwendet. Abs. 1 umschreibt den Inländer, an den vor allem Art. 4 VStG anknüpft (von einem Inländer ausgegebene Obligationen, Beteiligungsrechte und Anteile an kollektiven Kapitalanlagen, Kundenguthaben bei inländischen Banken); er enthält einen formellen Inländerbegriff (erster Halbsatz) und einen Ersatztatbestand für Gesellschaften mit statutarischem Sitz im Ausland (zweiter Halbsatz). Abs. 2 bestimmt, wer als Bank oder Sparkasse im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. d VStG gilt, und nimmt Sparvereine und Betriebssparkassen unter Voraussetzungen aus. Abs. 3 erstreckt die Vorschriften über kollektive Kapitalanlagen auf alle Personen, welche die entsprechenden Funktionen ausüben, und stellt die Investmentgesellschaften mit festem Kapital (SICAF) den Kapitalgesellschaften gleich. Die Verordnung über die Verrechnungssteuer (VStV)2 verweist auf Abs. 1 etwa in Art. 21 Abs. 1 VStV («Jede inländische Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 9 Abs. 1 VStG)»); die Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zum Bankbegriff enthält das Kreisschreiben Nr. 34.3
2 Stellung im System. Nach dem Bundesverwaltungsgericht ist der Inländerbegriff Bestandteil der Umschreibung des Steuerobjekts: Er beschränkt dieses auf Erträge aus inländischen Quellen, worunter inländische Schuldner zu verstehen sind, und schliesst die Erhebung auf Erträgen aus ausländischen Quellen aus.4 Zugleich beschreibt Art. 9 Abs. 1 VStG den steuerpflichtigen Schuldner nach Art. 10 Abs. 1 VStG; nur der als Inländer qualifizierte Schuldner ist steuerpflichtig.5 Ob der Empfänger der Leistung die Steuer zurückfordern kann, beurteilt sich nach den Bestimmungen über die Rückerstattung (N. 5).
3 Entstehungsgeschichte. Art. 9 VStG geht auf E-Art. 8 des Entwurfs von 1963 («Begriffsbestimmungen») zurück, dessen Abs. 1 und 2 in der Sache dem geltenden Wortlaut entsprechen.6 Nach der Botschaft gilt die Umschreibung des Inländers, was die französische Fassung nicht so deutlich erkennbar machen könne wie der deutsche Text, nur für die Steuererhebung; eine juristische Person solle die Steuerpflicht nicht dadurch umgehen können, dass sie ihren statutarischen Sitz formell im Ausland wählt, tatsächlich aber im Inland ihre Geschäfte tätigt, etwa ohne öffentliche Empfehlung fortgesetzt Gelder gegen Zins entgegennimmt oder Anteile von Anlagefonds ausgibt.7 Vor dem 1.1.2007 lautete Abs. 3: «Wo in diesem Gesetz von Anlagefonds die Rede ist, gelten seine Vorschriften sinngemäss auch für Vermögen ähnlicher Art; wo von Fondsleitung oder Depotbank die Rede ist, gelten die Vorschriften sinngemäss für alle Personen, welche diese Funktionen ausüben.»8 Die geltende Fassung beruht auf dem Kollektivanlagengesetz vom 23.6.2006 und ist seit dem 1.1.2007 in Kraft; die Botschaft nennt Art. 9 Abs. 3 VStG unter den Bestimmungen, in denen der Begriff «Anlagefonds» durch «kollektive Kapitalanlagen» ersetzt und das Gesetz an die neuen Formen kollektiver Kapitalanlagen angepasst wird.9
4 Verhältnis zu anderen Erlassen. Nach dem Bundesverwaltungsgericht kommt dem Begriff der Betriebsstätte im Verrechnungssteuerrecht – anders als bei den direkten Steuern – grundsätzlich keine Bedeutung zu, weil die Verrechnungssteuer kein Nebeneinander von unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht kennt (N. 9).10 Ob die schweizerische Steuer durch ein Doppelbesteuerungsabkommen zurückgedrängt wird, betrifft nach dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der von ihm beurteilten Konstellation nicht die Erhebung beim inländischen Schuldner, sondern das Rückerstattungsverfahren (N. 10). Der Bankbegriff von Abs. 2 umfasst nach dem Bundesverwaltungsgericht die Banken nach dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (BankG)11, geht aber darüber hinaus (N. 18). Den Inländerbegriff des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (StG)12 vergleicht die Lehre mit Art. 9 Abs. 1 VStG: Art. 4 Abs. 1 StG knüpft ebenfalls an den statutarischen (oder gesetzlichen) Sitz und den Handelsregistereintrag an, kennt aber keinen Ersatztatbestand für Gesellschaften mit statutarischem Sitz im Ausland, die im Inland geleitet werden; ohne Handelsregistereintrag sind solche Gesellschaften nur bei der Verrechnungssteuer Inländer.13
II. Zu Art. 9 Abs. 1 VStG
Abschnitt betitelt „II. Zu Art. 9 Abs. 1 VStG“A. Grundsatz
Abschnitt betitelt „A. Grundsatz“5 Erhebung und Rückerstattung. Das Bundesgericht hat bestätigt, dass Art. 9 Abs. 1 VStG nur die Voraussetzungen der Erhebung und nicht diejenigen der Rückerstattung betrifft; Art. 24 Abs. 2 VStG erfasse nur juristische Personen mit Sitz im Inland.14 Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich dafür auf die Botschaft gestützt und für Art. 24 Abs. 2 VStG auf die Inkorporationstheorie abgestellt: Eine juristische Person mit statutarischem Sitz im Ausland kann den Anspruch nicht allein damit begründen, dass sie in der Schweiz tatsächlich verwaltet wird.15 Die ESTV liess nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts die Rückerstattung an eine solche Gesellschaft unter Bedingungen zu, namentlich wenn sie Inländerin nach Art. 9 Abs. 1 VStG ist, in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig ist, im Staat des statutarischen Sitzes nicht besteuert wird und abkommensrechtlich als in der Schweiz ansässig gilt.16 Daraus folgt nach dem Bundesverwaltungsgericht, dass eine Gesellschaft als Inländerin steuerpflichtig sein kann, ohne die zu ihren Lasten erhobene Steuer zurückfordern zu können; das sei gewollt, da die Steuer auf die Ertragsempfänger zu überwälzen ist (Art. 14 VStG).17
6 Kritik der Lehre. In der Lehre wird die fehlende Übereinstimmung von Steuerpflicht und Rückerstattungsanspruch kritisiert. Athanas/Bürgy halten die Praxis der ESTV für methodendualistisch; einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, die in der Schweiz für die Gewinnsteuern unbeschränkt steuerpflichtig und für die belasteten Erträge gewinnsteuerpflichtig ist, sei die Rückerstattung schon nach geltendem Recht durch teleologische Auslegung zuzuerkennen, und de lege ferenda solle der Anspruch an die unbeschränkte Steuerpflicht bei den Gewinnsteuern anknüpfen.18 Waldburger versteht den «Sitz» in Art. 24 Abs. 2 VStG weiter als den «statutarischen Sitz» in Art. 9 Abs. 1 VStG und gibt Gesellschaften mit statutarischem Sitz im Ausland, die wegen der tatsächlichen Verwaltung in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig sind, einen Rückerstattungsanspruch; die Bedingung der ESTV, dass sich eine nicht im Handelsregister eingetragene Gesellschaft den Stempelabgaben unterstellt, hält er für gesetzwidrig.19 Er liest BVGer A-1521/2006, E. 4.3.2, als Bestätigung dieser Auffassung, während das Bundesverwaltungsgericht in derselben Erwägung für Art. 24 Abs. 2 VStG grundsätzlich auf die Inkorporationstheorie abstellt und die Rückerstattung nur unter den Bedingungen der ESTV als gesetzeskonform bezeichnet (N. 5).20
7 Stand der Frage. Im Zusammenhang mit kollektiven Kapitalanlagen halten das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesgericht dagegen fest, die Rückerstattung gestützt auf das VStG komme nur für Inländer in Frage; das Bundesgericht spricht von Inländern «im Sinne von Art. 9 Abs. 1 VStG». Daraus folgern beide Gerichte, dass Art. 26 VStG sich grundsätzlich nur auf inländische kollektive Kapitalanlagen bezieht und auf ausländische nicht anwendbar ist, weil diese nicht Inländerinnen und deshalb nicht nach Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. c VStG steuerpflichtig sind.21 Die Begründung knüpft dort an die Steuerpflicht der kollektiven Kapitalanlage an, die Voraussetzung von Art. 26 VStG ist. Auf BGer 2C_333/2007 nehmen diese Entscheide, soweit ersichtlich, nicht Bezug.
B. Formeller Inländerbegriff (Abs. 1 erster Halbsatz)
Abschnitt betitelt „B. Formeller Inländerbegriff (Abs. 1 erster Halbsatz)“8 Anknüpfungspunkte. Inländer ist, wer im Inland Wohnsitz, dauernden Aufenthalt oder statutarischen Sitz hat oder als Unternehmen im inländischen Handelsregister eingetragen ist. Das Bundesverwaltungsgericht spricht vom «formellen Inländerbegriff»; eine Gesellschaft mit statutarischem Sitz in der Schweiz und Eintrag im Handelsregister erfüllt die Inländereigenschaft ohne Weiteres.22 Die ESTV nennt neben dem statutarischen auch den gesetzlichen Sitz.23 Art. 4 Abs. 1 StG erwähnt nach Waldburger, anders als Art. 9 Abs. 1 VStG, auch den gesetzlichen Sitz.24 Unter Inland verstehen Athanas/Bürgy das durch die Staatsgrenzen bestimmte Gebiet der Schweiz; das Fürstentum Liechtenstein gehört danach, anders als im Zollrecht, nicht zum Inland.25 Ein Konto bei einer Bank in der Schweiz begründet nach dem Bundesverwaltungsgericht keine Inländereigenschaft; eine solche Anwendung von Art. 9 Abs. 1 VStG finde keine Grundlage im Gesetz, das an Sitz, Handelsregistereintrag oder tatsächliche Leitung zusammen mit einer Geschäftstätigkeit im Inland anknüpfe.26
9 Zweigniederlassung und Betriebsstätte. Unter den als Unternehmen im inländischen Handelsregister Eingetragenen versteht das Bundesverwaltungsgericht auch Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen im Sinne des Handelsregisterrechts, nicht aber blosse Betriebsstätten.27 Nach Teuscher kann eine inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens nur für Leistungen nach Art. 4 Abs. 1 lit. a und d VStG steuerpflichtig sein, weil die Steuerobjekte nach lit. b und c nur bei schweizerischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften entstehen können.28 Spiegelbildlich sind ausländische Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in der Schweiz für ihren ausländischen Geschäftsbereich Ausländer und unterstehen insoweit nicht der Verrechnungssteuer, auch wenn sie zivilrechtlich keine selbständigen Rechtssubjekte sind.29 Der Eintrag einer inländischen Zweigniederlassung im Handelsregister bedeutet für die Rückerstattung nicht ohne Weiteres, dass die betreffenden Vermögenswerte einer inländischen Betriebsstätte im Sinne von Art. 24 Abs. 3 VStG zuzurechnen sind.30
10 Doppelt ansässige Gesellschaften. Gegen die Erhebung kann eine Gesellschaft mit Sitz und Handelsregistereintrag in der Schweiz nicht einwenden, sie sei nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im anderen Vertragsstaat ansässig. Nach dem Bundesverwaltungsgericht ergeben sich die Voraussetzungen der Steuerpflicht aus dem VStG; ob der Steueranspruch durch das Abkommen zurückgedrängt wird, beschlägt das Rückerstattungsverfahren, für das die Ansässigkeit des Leistungsempfängers massgebend ist. Wo sich die tatsächliche Geschäftsleitung im Sinne des Abkommens befindet, brauchte das Gericht deshalb nicht zu prüfen.31 Anders Brülisauer, vor diesen Urteilen: Weist ein Abkommen die Ansässigkeit wegen der tatsächlichen Leitung dem anderen Staat zu, könne die Verrechnungssteuer nicht erhoben werden.32 Das Bundesgericht hat sich, soweit ersichtlich, dazu nicht geäussert.
C. Tatsächliche Leitung und Geschäftstätigkeit (Abs. 1 zweiter Halbsatz)
Abschnitt betitelt „C. Tatsächliche Leitung und Geschäftstätigkeit (Abs. 1 zweiter Halbsatz)“11 Ersatztatbestand. Als Inländer im Sinne von Art. 4 VStG gelten auch juristische Personen und Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit mit statutarischem Sitz im Ausland, die tatsächlich im Inland geleitet werden und hier eine Geschäftstätigkeit ausüben. Nach dem Bundesgericht wird die Inländereigenschaft in diesem Fall durch die wirtschaftliche Zugehörigkeit zur Schweiz begründet; der Gesetzgeber habe mit dem Ersatztatbestand eine Umgehung der Ordnung des ersten Halbsatzes ausdrücklich geregelt.33 Sind die beiden Voraussetzungen erfüllt, ist die Inländereigenschaft gegeben, ohne dass eine Steuerumgehung nachgewiesen werden muss.34 Die Rechtsprechung wendet ihn auch für die Steuerpflicht nach Art. 10 VStG und für Art. 46 und 47 VStG an (N. 16); für den Rückerstattungsanspruch nach Art. 24 Abs. 2 VStG ist dagegen der Sitz massgebend (N. 5).
12 Leitfall. Im Fall einer Anstalt liechtensteinischen Rechts, die in Liechtenstein nur ihren statutarischen Sitz hatte, aber im Kanton Tessin über Personal und Räumlichkeiten einer Bank von über tausend Kunden verzinsliche Gelder entgegennahm, behandelte das Bundesgericht die Anstalt als inländische Bank. Im Sicherstellungsverfahren genügte ihm die Feststellung, dass die tatsächliche Leitung in der Schweiz lag, wo die Anstalt eigene Büros hatte und eine eigentliche Geschäftstätigkeit ausübte.35 In der endgültigen Beurteilung lokalisierte es die drei Bestandteile der Tätigkeit – Mittelbeschaffung, Anlagepolitik sowie Verwaltung und Buchhaltung – in Chiasso; dass die Mittel überwiegend im Ausland angelegt wurden und ein nicht dem Verwaltungsrat angehörender Dritter im Ausland grossen Einfluss auf die Anlagen hatte, änderte daran nichts, weil die verbindlichen Entscheide in Chiasso gefasst wurden.36 Dass verschiedene Behörden je nach Gesetz auf den zivilrechtlichen oder den steuerrechtlichen Sitz abstellen, hindert die Anwendung von Art. 9 Abs. 1 VStG nach dem Bundesgericht nicht, da das Gesetz einen vom ausländischen statutarischen Sitz verschiedenen steuerlichen Wohnsitz in der Schweiz vorsehe.37
13 Tatsächliche Leitung. Der Ort der tatsächlichen Verwaltung liegt nach dem Bundesgericht dort, wo die Gesellschaft den wirtschaftlichen und tatsächlichen Mittelpunkt ihrer Existenz hat bzw. wo die normalerweise am Sitz besorgte Geschäftsführung stattfindet.38 Das Bundesverwaltungsgericht knüpft an die Rechtsprechung zum interkantonalen Doppelbesteuerungsverbot an, wonach ein Sitz, der den wirklichen Verhältnissen in keiner Weise entspricht und als künstlich geschaffen erscheint (Briefkastendomizil), nicht massgebend ist. Massgebend sei die Führung der laufenden Geschäfte, nicht die Tätigkeit der obersten Organe, soweit sich diese auf die Überwachung und auf Grundsatzentscheide beschränkt; Indizien seien der Wohnsitz der leitenden Personen und der Ort, an dem die Bücher geführt, die Korrespondenz erledigt und die Geschäftsakten aufbewahrt werden.39 Im Fall einer US-amerikanischen LLC, deren sämtliche Dokumente in der Schweiz von hier wohnhaften Personen unterzeichnet worden waren, hielt das Bundesgericht den Schluss der Vorinstanz, es liege ein Briefkastendomizil vor und die tatsächliche Verwaltung befinde sich in der Schweiz, nicht für bundesrechtswidrig; es prüfte im Sicherstellungsverfahren nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte.40
14 Geschäftstätigkeit im Inland. Anders als die Rechtsprechung zum Doppelbesteuerungsverbot verlangt Art. 9 Abs. 1 VStG nach dem Bundesverwaltungsgericht zusätzlich zum inländischen Ort der Leitung eine Geschäftstätigkeit im Inland, sei es am Ort der Leitung oder anderswo in der Schweiz.41 Die Art der Tätigkeit spiele keine Rolle; erforderlich sei eine berufsmässige Ausübung einer organisierten wirtschaftlichen Tätigkeit. Weil das Gesetz von «einer» Geschäftstätigkeit spreche, genüge es, wenn ein Teil der Tätigkeit im Inland ausgeübt wird.42 Im Fall der LLC beanstandete das Bundesgericht im selben eingeschränkten Rahmen den Schluss der Vorinstanz nicht, die Gesellschaft sei ihrer Geschäftstätigkeit hauptsächlich in der Schweiz nachgegangen, weil sie sämtliche Verträge hier unterzeichnet hatte und alle Transaktionen im Inland stattfanden; dass der Handel mit Emissionszertifikaten über ein ausländisches Register abgewickelt wurde, war unerheblich.43 Nach Athanas/Bürgy lässt die ESTV auch das Halten von Beteiligungen durch eine Holdinggesellschaft als Geschäftstätigkeit gelten; damit sei der engere Wortlaut gegenüber der Anknüpfung an die tatsächliche Verwaltung bei den direkten Steuern stark aufgeweicht.44 Brülisauer stellt an die Geschäftstätigkeit keine hohen Anforderungen und geht bei tatsächlicher Leitung in der Schweiz davon aus, dass hier auch eine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird.45
15 Rechtsform. Erfüllt eine Gesellschaft die Voraussetzungen des zweiten Halbsatzes, ist sie einer juristischen Person nach Art. 9 Abs. 1 VStG gleichgestellt; ihre Rechtsform bestimmt sich nach dem ausländischen Recht des statutarischen Sitzes und ist unerheblich.46 Dass die ESTV eine LLC für die Entlastung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA nach ihrem US-amerikanischen Steuerstatus behandelt, ist nach dem Bundesverwaltungsgericht für die Erhebung ohne Bedeutung.47 Ob sich auch die Parteifähigkeit im Verfahren nach dem ausländischen Recht richtet, liess das Bundesverwaltungsgericht offen, wobei es eine Verneinung für naheliegender hielt.48
16 Folgen. Die Gesellschaft ist für die steuerbaren Leistungen nach Art. 10 Abs. 1 VStG steuerpflichtig.49 Wird über sie im Ausland der Konkurs eröffnet, gehen ihre Rückgriffsrechte gegenüber den Empfängern nach Art. 46 Abs. 1 VStG auch dann auf den Bund über; das folgt nach dem Bundesgericht aus der Gleichstellung mit inländischen Gesellschaften.50 Für die Sicherstellung nach Art. 47 Abs. 1 lit. b VStG kann eine solche Gesellschaft mangels inländischen Domizils zur Leistung von Sicherheiten angehalten werden.51 Nach Athanas/Bürgy gilt der Ersatztatbestand nur für die Kapitalerträge nach Art. 4 VStG, nicht für die Ausnahmen nach Art. 5 Abs. 1 lit. a VStG und nicht für die Versicherungsleistungen nach Art. 7 Abs. 1 VStG.52 Oesterhelt/Tschan halten fest, dass Art. 9 Abs. 1 VStG nur auf Art. 4 VStG und nicht auf Art. 4a VStG verweist, wenden die Regeln über den Erwerb eigener Beteiligungsrechte aber auch auf doppelt ansässige Gesellschaften an.53
17 Verlegung von Sitz und Leitung. Nach Oesterhelt/Schreiber bleibt eine Kapitalgesellschaft trotz statutarischen Sitzes im Ausland Inländerin, solange sie im Inland geleitet wird und hier eine Geschäftstätigkeit ausübt; erst wenn auch die tatsächliche Verwaltung ins Ausland verlegt wird, ist sie nicht mehr Steuersubjekt, was Art. 4 Abs. 2 VStG einer Liquidation gleichstellt.54 Nach Art. 22 Abs. 5 Satz 2 VStV hat auch eine Gesellschaft mit statutarischem Sitz im Ausland, die den Ort ihrer tatsächlichen Leitung ins Ausland verlegen will, dies der ESTV mitzuteilen und die Steuer auf dem Überschuss des Vermögens über das einbezahlte Kapital zu entrichten. Brülisauer hielt bereits 2004 die Ausdehnung durch Art. 22 Abs. 5 VStV auf die Verlegung der tatsächlichen Leitung für nicht vereinbar mit dem Legalitätsprinzip, weil Art. 4 Abs. 2 VStG nur die Verlegung des statutarischen Sitzes erfasse; verlege eine Gesellschaft mit statutarischem Sitz im Ausland ihre tatsächliche Leitung ins Ausland, könne mangels gesetzlicher Grundlage nicht abgerechnet werden.55 Oesterhelt/Schreiber gehen darauf nicht ein. Hofer/Riedweg nennen für den Fall, dass bei statutarischem Sitz in der Schweiz nur die tatsächliche Leitung ins Ausland verlegt wird, den Verbleib der Inländereigenschaft nach Art. 9 Abs. 1 VStG und werfen die Frage nach der Auslegung von Art. 22 Abs. 5 VStV auf.56 Rechtsprechung zum Verhältnis von Art. 9 Abs. 1 VStG und Art. 22 Abs. 5 VStV liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.
III. Zu Art. 9 Abs. 2 VStG
Abschnitt betitelt „III. Zu Art. 9 Abs. 2 VStG“A. Bank oder Sparkasse
Abschnitt betitelt „A. Bank oder Sparkasse“18 Zwei Tatbestände. Als Bank oder Sparkasse gilt, wer sich öffentlich zur Annahme verzinslicher Gelder empfiehlt oder fortgesetzt Gelder gegen Zins entgegennimmt. Nach dem Bundesverwaltungsgericht umfasst der Begriff die Banken im Sinne des BankG, geht aber weiter; eine von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht zugelassene Bank ist ohne Weiteres Bank im Sinne von Abs. 2.57 Die ESTV ordnet den ersten Tatbestand den Banken nach dem BankG zu und bezeichnet Institute, die fortgesetzt Gelder gegen Zins entgegennehmen, als Banken im Sinne des Verrechnungssteuergesetzes; wer zu einer solchen Bank wird, darf sich nach dem BankG nicht als Bank bezeichnen.58 Der Begriff bestimmt, welche Guthaben als Kundenguthaben nach Art. 4 Abs. 1 lit. d VStG gelten.
19 Fortgesetzte Entgegennahme. Für die Anstalt liechtensteinischen Rechts hielt das Bundesgericht fest, dass die planmässige und fortgesetzte Annahme von insgesamt 240 Millionen Franken in zwölf Jahren klar unter Abs. 2 fällt; der Bankcharakter der Tätigkeit sei angesichts der Zusammenarbeit mit einer Bank bei der Kundenwerbung sogar offenkundig gewesen, obwohl die Anstalt keine Schalter für das Publikum geöffnet hatte und als solche nicht erkennbar war.59 Die Steuerforderung entstand mit der Zinsgutschrift, auch wenn die Bank zahlungsunfähig war.60
20 Zählregel der ESTV. Bei Banken nach dem BankG beginnt die Steuerpflicht nach der ESTV mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit und ohne Rücksicht auf die Zahl der Gläubiger. Bei Instituten, die fortgesetzt Gelder gegen Zins entgegennehmen, beginnt sie, sobald der Bestand an Gläubigern die Zahl 100 übersteigt und die gesamte Schuldsumme mindestens fünf Millionen Franken beträgt; in- und ausländische Banken werden als Gläubiger nicht mitgezählt.61 Wer danach steuerpflichtig wird, hat sich unaufgefordert bei der ESTV anzumelden (Art. 38 Abs. 1 VStG).62 Eine gerichtliche Überprüfung der Zählregel ist, soweit ersichtlich, nicht veröffentlicht.
21 Banken als Gläubiger und Konzerngesellschaften. Interbankguthaben sind nach der ESTV grundsätzlich keine Kundenguthaben, ohne Rücksicht auf Laufzeit, Währung und Zinssatz; als ausländische Banken gelten dabei nur Institute, die der Bankengesetzgebung ihres Domizillandes unterstellt sind und dort eine wirkliche Banktätigkeit als Hauptzweck ausüben, nicht aber Domizilgesellschaften sowie Finanz-, Holding- und Vermögensverwaltungsgesellschaften.63 Seit dem 1.8.2010 gelten zwischen Konzerngesellschaften bestehende Guthaben unabhängig von Laufzeit, Währung und Zinssatz weder als Obligationen noch als Kundenguthaben (Art. 14a Abs. 1 VStV); Konzerngesellschaften sind Gesellschaften, deren Jahresrechnungen nach anerkannten Standards zur Rechnungslegung in der Konzernrechnung voll- oder teilkonsolidiert werden (Abs. 2). Die Ausnahme gilt nicht, wenn eine inländische Konzerngesellschaft eine Obligation einer ausländischen Konzerngesellschaft garantiert und die an sie weitergeleiteten Mittel am Bilanzstichtag das Eigenkapital der ausländischen Gesellschaft übersteigen (Abs. 3).64
B. Sparvereine und Betriebssparkassen
Abschnitt betitelt „B. Sparvereine und Betriebssparkassen“22 Ausnahme. Nicht als Bank oder Sparkasse gelten Sparvereine, die Einlagen nur von den eigenen Mitgliedern entgegennehmen, und Betriebssparkassen, die als Einleger nur das Personal des Betriebes zulassen. Die Ausnahme setzt voraus, dass die Vereine oder Kassen die ihnen anvertrauten Gelder ausschliesslich in Werten anlegen, deren Ertrag der Verrechnungssteuer unterliegt. Die Botschaft bezeichnet diese Formulierung als redaktionelle Neuerung, die – etwa für die Anlage in Obligationen – eine Erweiterung der Ausnahme gegenüber der bestehenden Praxis bedeute.65 Rechtsprechung und veröffentlichte Weisungen der ESTV zu den Sparvereinen und Betriebssparkassen liegen, soweit ersichtlich, nicht vor.
IV. Zu Art. 9 Abs. 3 VStG
Abschnitt betitelt „IV. Zu Art. 9 Abs. 3 VStG“23 Funktionsträger. Wo das Gesetz von kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG spricht, gelten seine Vorschriften für alle Personen, welche die entsprechenden Funktionen ausüben. Die frühere Fassung nannte ausdrücklich die Funktionen der Fondsleitung und der Depotbank und erstreckte die Vorschriften über Anlagefonds sinngemäss auf Vermögen ähnlicher Art (N. 3). Steuerpflichtig sind bei kollektiven Kapitalanlagen die Fondsleitung, die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital, die Investmentgesellschaft mit festem Kapital und die Kommanditgesellschaft; haben eine Mehrheit der unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft ihren Wohnsitz im Ausland oder sind diese juristische Personen, an denen mehrheitlich Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland beteiligt sind, haftet die Depotbank solidarisch für die Steuer auf den ausbezahlten Erträgen (Art. 10 Abs. 2 VStG). Ausländische kollektive Kapitalanlagen sind nach der Rechtsprechung nicht Inländerinnen (N. 7). Rechtsprechung zur Tragweite von Abs. 3 Satz 1 liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.
24 Investmentgesellschaften mit festem Kapital. Die SICAF nach Art. 110 KAG ist den Kapitalgesellschaften gleichgestellt. Die ESTV behandelt ihre Ausschüttungen als Dividenden, die der Verrechnungssteuer unterliegen; das Affidavit-Verfahren ist nicht anwendbar, das Meldeverfahren richtet sich nach Art. 26a VStV.66 Nach Oesterhelt unterliegen SICAF den Besteuerungsregeln für Kapitalgesellschaften und fallen unter Art. 4 Abs. 1 lit. b VStG.67 Art. 10 Abs. 2 VStG nennt die SICAF auch unter den Steuerpflichtigen bei kollektiven Kapitalanlagen; wie sich die beiden Bestimmungen zueinander verhalten, haben Gerichte, soweit ersichtlich, nicht erörtert.
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Vertiefung beim ILE-HSG
Dieser Beitrag stützt sich auf 8 Publikationen des ILE-HSG (Forum für Steuerrecht, Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht, St.Galler Seminare). Das FStR ist die Fachzeitschrift des ILE-HSG; die St.Galler Seminare greifen aktuelle Fragen der Praxis auf.
FStR abonnierenISTR · 10.–11. November 2026USTR · 12.–13. Januar 2027
Literaturverzeichnis
Abschnitt betitelt „Literaturverzeichnis“- Athanas Peter/Bürgy Dominik, Inländerbegriff und unbeschränkte Steuerpflicht juristischer Personen, FStR 2003/4 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_id=152&e_sys=ile].
- Brülisauer Peter, Sitzverlegung ins Ausland nach Verrechnungssteuerrecht, FStR 2004/1 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_id=278&e_sys=ile].
- Hofer Cédric/Riedweg Peter, Emigration von Unternehmen (inkl. Übertragung von Vermögenswerten ins Ausland), Internationales Steuerseminar 2015 (Seminarunterlage) [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=63102&e_sys=ile].
- Oesterhelt Stefan, Verrechnungssteuer auf Ausschüttungen und thesaurierten Gewinnen von kollektiven Kapitalanlagen, FStR 2026/2 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_id=1835&e_sys=ile].
- Oesterhelt Stefan/Schreiber Susanne, § 18 Grenzüberschreitende Sitzverlegungen und Umstrukturierungen, in: Internationales Steuerrecht der Schweiz, Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht Bd. 122, 2023 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=25141&e_sys=ile].
- Oesterhelt Stefan/Tschan David, Aktuelle Entwicklungen Verrechnungssteuer und Stempelabgaben, St.Galler Seminar zur Unternehmensbesteuerung 2023, Folien [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=53273&e_sys=ile].
- Teuscher Hannes, Konzerninterne Vermögensübertragung – quo vadis?, Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht Bd. 120, 2021 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=24254&e_sys=ile].
- Waldburger Robert, Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei Sitz im Ausland und tatsächlicher Verwaltung (Geschäftsleitung) in der Schweiz, FStR 2010/3 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_id=619&e_sys=ile].
Materialienverzeichnis
Abschnitt betitelt „Materialienverzeichnis“- Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 18.10.1963, BBl 1963 II 953 ff., abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/1963/2_953_937_1541, besucht am 2.11.2026 (zit. Botschaft VStG 1963).
- Botschaft zum Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz) vom 23.9.2005, BBl 2005 6395 ff., abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2005/1000, besucht am 2.11.2026 (zit. Botschaft KAG 2005).
Verwaltungspraxis
Abschnitt betitelt „Verwaltungspraxis“- Eidgenössische Steuerverwaltung, Kreisschreiben Nr. 24 «Kollektive Kapitalanlagen als Gegenstand der Verrechnungssteuer und der Stempelabgaben» vom 20.11.2017, abrufbar unter https://mcp-tax.lexplorer.ch/s/doc/b2e71ad7-1eb4-4700-9d72-16e8716ac38e, besucht am 28.10.2026 (zit. KS 24 ESTV).
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Kreisschreiben Nr. 34 «Kundenguthaben» vom 26.7.2011, abrufbar unter https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/lKCBiZzMJOLy/dbst-ks-2011-1-034-v-de.pdf, besucht am 2.11.2026 (zit. KS 34 ESTV).
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Merkblatt S-02.123 «Verrechnungssteuer auf Zinsen von Bankguthaben, deren Gläubiger Banken sind (Interbankguthaben)» vom 22.9.1986, abrufbar unter https://mcp-tax.lexplorer.ch/s/doc/64585ef6-a17c-4537-b89f-4e96bcff7238, besucht am 28.10.2026 (zit. MB S-02.123 ESTV).
Weiterführende Literatur
Abschnitt betitelt „Weiterführende Literatur“Weitere einschlägige Publikationen zu dieser Bestimmung, die oben nicht zitiert sind, da sie nicht im Original gelesen wurden.
- Brülisauer Peter, Sitz versus Verwaltung im interkantonalen und im internationalen Verhältnis, FStR 2024/2 ILE
- Kroll Markus J./Bürgi Johannes A./Sauter Ulrich C., Securitisation in der Schweiz, FStR 2002/4 ILE
- Lutz Georg/Nanzer Markus, Die Verbriefung von Aktiven und deren Steuerfolgen, FStR 2002/4 ILE
- Storck Alfred/Spori Peter, Konzernfinanzierung in der Schweiz – Fakten und Steuern, FStR 2008/4 ILE
- Lehmann Daniel U., Tax Issues Associated with Trading in Syndicated Loans against Swiss Borrowers, Derivatives and Financial Instruments 2004, 163 ff.
- Oesterhelt Stefan, Auslandanleihen mit Garantie der inländischen Muttergesellschaft, EF 2020, 57
- Oesterhelt Stefan, Erleichterung bei der Konzernfinanzierung, EF 2017, 622 ff.
Fussnoten
Abschnitt betitelt „Fussnoten“-
Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 13.10.1965 (SR 642.21; nachfolgend: VStG). ↩
-
Verordnung über die Verrechnungssteuer vom 19.12.1966 (SR 642.211; nachfolgend: VStV). ↩
-
KS 34 ESTV, Ziff. 2–4. ↩
-
BVGer A-4789/2012 vom 30.1.2014, E. 2.2; BVGer A-5361/2013 vom 17.12.2015, E. 3.4. ↩
-
BVGer A-5361/2013 vom 17.12.2015, E. 3.4. ↩
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Botschaft VStG 1963, S. 990 f. (OCR-Fassung). ↩
-
Botschaft VStG 1963, S. 975 (OCR-Fassung). ↩
-
Art. 9 Abs. 3 VStG in der Fassung vom 1.1.2006 (Fedlex, konsolidierte Fassung). ↩
-
Anhang Ziff. II 8 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23.6.2006 (SR 951.31; nachfolgend: KAG), AS 2006 5379; Botschaft KAG 2005, S. 6493. ↩
-
BVGer A-4789/2012 vom 30.1.2014, E. 2.2. ↩
-
Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen vom 8.11.1934 (SR 952.0; nachfolgend: BankG). ↩
-
Bundesgesetz über die Stempelabgaben vom 27.6.1973 (SR 641.10; nachfolgend: StG). ↩
-
Athanas/Bürgy, FStR 2003/4, Ziff. 4; Waldburger, FStR 2010/3, Ziff. 2.2.2 mit Fn. 12. ↩
-
BGer 2C_333/2007 vom 22.2.2008, E. 5.3; ebenso BVGer A-1521/2006 vom 5.6.2007, E. 4.3.2; BVGer A-1366/2026 vom 30.6.2026, E. 4.2.2. ↩
-
BVGer A-1521/2006 vom 5.6.2007, E. 4.3.2; Botschaft VStG 1963, S. 975 (OCR-Fassung). ↩
-
BVGer A-1521/2006 vom 5.6.2007, E. 4.3.2 (mit Hinweis auf einen Entscheid der ESTV vom 17.3.1998). ↩
-
BVGer A-2784/2010 vom 9.9.2010, E. 4.4. ↩
-
Athanas/Bürgy, FStR 2003/4, Ziff. 3.2 und 6. ↩
-
Waldburger, FStR 2010/3, Ziff. 2.3, 2.4 und 4. ↩
-
Waldburger, FStR 2010/3, Ziff. 3.2 f.; BVGer A-1521/2006 vom 5.6.2007, E. 4.3.2. ↩
-
BVGer A-719/2013 vom 26.3.2015, E. 2.5.2 f. (BVGE 2016/25); BGer 2C_404/2015 vom 15.9.2016, E. 3.3.4. ↩
-
BVGer A-2591/2019 vom 8.6.2022, E. 5.4; vgl. BGE 103 Ib 192, E. 2 (Gesellschaft mit Sitz in Genf). ↩
-
KS 34 ESTV, Ziff. 3. ↩
-
Waldburger, FStR 2010/3, Ziff. 2.2.2 Fn. 11. ↩
-
Athanas/Bürgy, FStR 2003/4, Ziff. 3.1.3 Fn. 27. ↩
-
BVGer A-5361/2013 vom 17.12.2015, E. 4.6.1.4. ↩
-
BVGer A-4789/2012 vom 30.1.2014, E. 2.2; gl.M. Teuscher, Konzerninterne Vermögensübertragung – quo vadis?, N. 418. ↩
-
Teuscher, Konzerninterne Vermögensübertragung – quo vadis?, N. 419. ↩
-
BVGer A-4789/2012 vom 30.1.2014, E. 2.2. ↩
-
BVGer A-1366/2026 vom 30.6.2026, E. 4.2.2. ↩
-
BVGer A-2591/2019 vom 8.6.2022, E. 5.4 (Abkommen mit Russland); gleich BVGer A-2592/2019 vom 8.6.2022, E. 5.4. ↩
-
Brülisauer, FStR 2004/1, Ziff. 2.1, 3.1.3.2 und 3.2.2. ↩
-
BGer 2C_812/2010 vom 23.3.2011, E. 5.1; ebenso BVGer A-2784/2010 vom 9.9.2010, E. 4.3.1; Botschaft VStG 1963, S. 975 (OCR-Fassung). ↩
-
BGer 2C_812/2010 vom 23.3.2011, E. 5.1 (mit Hinweis auf das Urteil vom 20.2.1981, ASA 50 S. 307, E. 2a). ↩
-
BGE 104 Ib 280, E. 4a f. ↩
-
BGE 107 Ib 98, E. 2a. ↩
-
BGE 107 Ib 98, E. 2c. ↩
-
BGer 2C_812/2010 vom 23.3.2011, E. 5.1.2. ↩
-
BVGer A-2784/2010 vom 9.9.2010, E. 4.3.2 f.; zu den Indizien gl.M. Athanas/Bürgy, FStR 2003/4, Ziff. 3.1.3. ↩
-
BGer 2C_812/2010 vom 23.3.2011, E. 5.1.2; BVGer A-2784/2010 vom 9.9.2010, E. 8.1.3.2. ↩
-
BVGer A-2784/2010 vom 9.9.2010, E. 4.3.2. ↩
-
BVGer A-2784/2010 vom 9.9.2010, E. 4.3.4. ↩
-
BGer 2C_812/2010 vom 23.3.2011, E. 5.1.2. ↩
-
Athanas/Bürgy, FStR 2003/4, Ziff. 3.1.3. ↩
-
Brülisauer, FStR 2004/1, Ziff. 2.1 Fn. 2. ↩
-
BGer 2C_812/2010 vom 23.3.2011, E. 5.1.1; BVGer A-2784/2010 vom 9.9.2010, E. 4.3.5. ↩
-
BVGer A-2784/2010 vom 9.9.2010, E. 8.1.3.1. ↩
-
BVGer A-2784/2010 vom 9.9.2010, E. 4.3.5. ↩
-
BGE 104 Ib 280, E. 4. ↩
-
BGE 104 Ib 280, E. 5; BGE 107 Ib 98, E. 5. ↩
-
BVGer A-2784/2010 vom 9.9.2010, E. 3.1.2. ↩
-
Athanas/Bürgy, FStR 2003/4, Ziff. 3.1.3. ↩
-
Vgl. Oesterhelt/Tschan, St.Galler Seminar zur Unternehmensbesteuerung 2023, Folie «Dual resident company: Beurteilung». ↩
-
Oesterhelt/Schreiber, § 18 N. 53. ↩
-
Brülisauer, FStR 2004/1, Ziff. 2.1, 3.3.1 und 3.3.2. ↩
-
Vgl. Hofer/Riedweg, Internationales Steuerseminar 2015, Fallgruppe B, Fall 3. ↩
-
BVGer A-3066/2017 vom 3.5.2018, E. 3.4 und 4.3. ↩
-
KS 34 ESTV, Ziff. 2 und 4 lit. b. ↩
-
BGE 104 Ib 280, E. 4b; bestätigt in BGE 107 Ib 98, E. 2 und 2d. ↩
-
BGE 107 Ib 98, E. 3a. ↩
-
KS 34 ESTV, Ziff. 4. ↩
-
KS 34 ESTV, Ziff. 5. ↩
-
MB S-02.123 ESTV, Ziff. 2 und 4. ↩
-
Art. 14a VStV, eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 18.6.2010 (AS 2010 2963), Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 10.3.2017, in Kraft seit 1.4.2017 (AS 2017 775). ↩
-
Botschaft VStG 1963, S. 975 (OCR-Fassung). ↩
-
KS 24 ESTV, Ziff. 2.13.7. ↩
-
Oesterhelt, FStR 2026/2, Ziff. 2.1.1 Fn. 1. ↩
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