Art. 10 StG
Art. 10 Abgabepflicht
1 Für Beteiligungsrechte ist die Gesellschaft oder Genossenschaft abgabepflichtig. Für die beim Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten (Art. 5 Abs. 2 Bst. b) geschuldete Abgabe haftet der Veräusserer der Beteiligungsrechte solidarisch.
2 …
3 und 4…
I. Übersicht
Abschnitt betitelt „I. Übersicht“1 Regelungsgegenstand. Art. 10 des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (StG)1 bestimmt das Steuersubjekt der Emissionsabgabe auf Beteiligungsrechten: Abgabepflichtig ist die Gesellschaft oder Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte begründet oder erhöht werden oder bei der ein gleichgestellter Vorgang nach Art. 5 Abs. 2 StG eintritt (Satz 1). Für die Abgabe aus dem Mantelhandel (Art. 5 Abs. 2 lit. b StG) haftet zusätzlich der Veräusserer der Beteiligungsrechte solidarisch (Satz 2). Gegenstand, Ausnahmen, Entstehung und Bemessung der Abgabe regeln Art. 5–9 StG; die Pflichten der abgabepflichtigen Gesellschaft im Verfahren ergeben sich aus Art. 34 ff. StG und Art. 9–12 der Verordnung über die Stempelabgaben (StV).2 Das Bundesgericht umschreibt die Regel in ständiger Formel: «Steuersubjekt und damit abgabepflichtig für die Beteiligungsrechte ist die inländische Gesellschaft (Art. 10 Abs. 1 StG).»3
2 Entstehungsgeschichte. Der Entwurf des Bundesrates von 1972 enthielt in Abs. 1 bereits beide Sätze; der zweite Satz zur Haftung des Veräusserers gilt seither im Wortlaut unverändert.4 Nach der Botschaft wurde die Mithaftung der bei der Emission mitwirkenden Banken, die das Stempelgesetz von 1917 kannte, fallengelassen, weil sie nie in Anspruch genommen werden musste; an ihre Stelle trat die Auskunftspflicht der bei Gründung und Kapitalerhöhung mitwirkenden Personen (Art. 36 StG). Die Haftung des Veräusserers beim Mantelhandel ersetzte die Strafbestimmung des Stempelgesetzes von 1917 gegen den Verkäufer des Mantels, der zur Umgehung der Abgabe Beihilfe leistet (N. 13).5
3 Revisionen. Mit der Änderung vom 4.10.1991 wurde auf den 1.4.1993 der erste Satz von Abs. 1 auf die Beteiligungsrechte beschränkt («Für Beteiligungsrechte …»), Abs. 2 über die Anteile an Anlagefonds aufgehoben und die Abs. 3 und 4 über Obligationen, Geldmarktpapiere und Unterbeteiligungen eingefügt; diese fielen mit der Aufhebung der Emissionsabgabe auf Fremdkapital auf den 1.3.2012 weg (N. 19, N. 20).6 Die Präzisierung des ersten Satzes begründete der Bundesrat mit der Ausdehnung der Emissionsabgabe auf inländische Obligationen und Geldmarktpapiere.7
4 Verhältnis zu anderen Bestimmungen. Eine Harmonisierung mit kantonalen Steuern gibt es bei den Stempelabgaben nicht. Art. 10 StG gilt nur für die Emissionsabgabe; für die Umsatzabgabe und die Abgabe auf Versicherungsprämien bestimmen Art. 17 und 25 StG eigene Abgabepflichtige.8 Anders als das Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG)9 mit der Haftung der Liquidatoren und Organe (Art. 15 VStG) kennt das StG nach Piguet/Stoyanov nur einen Fall der solidarischen Haftung, jenen des Veräusserers beim Mantelhandel (N. 11).10
II. Zu Art. 10 Abs. 1 StG
Abschnitt betitelt „II. Zu Art. 10 Abs. 1 StG“A. Abgabepflicht der Gesellschaft oder Genossenschaft (Satz 1)
Abschnitt betitelt „A. Abgabepflicht der Gesellschaft oder Genossenschaft (Satz 1)“5 Inländische Gesellschaft. Abgabepflichtig ist die Gesellschaft oder Genossenschaft selbst, nicht ihre Gesellschafter. Abgabesubjekt ist nach dem Bundesverwaltungsgericht die zur Begründung oder Erhöhung von Beteiligungsrechten schreitende inländische Aktiengesellschaft, namentlich diejenige mit statutarischem Sitz im Inland oder Eintrag im inländischen Handelsregister (Art. 4 Abs. 1 StG).11 Die Verwaltungspraxis bezeichnet die inländische Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ausdrücklich als Steuersubjekt der Emissionsabgabe.12
6 Gesellschaften des öffentlichen Rechts. Die Abgabepflicht gilt nach dem Bundesgericht auch für Aktiengesellschaften, die durch behördliche Verfügung oder Gesetz errichtet wurden; im entschiedenen Fall hatte die durch Gesetz aus einer öffentlich-rechtlichen Anstalt hervorgegangene Liechtensteinische Landesbank AG, für die das StG kraft Zollvertrag gilt, die Abgabe auf ihrem Aktienkapital zu entrichten.13 Seit dem 1.1.2024 nimmt Art. 6 Abs. 1 lit. ater StG die Begründung und Erhöhung von Beteiligungsrechten an Gesellschaften von der Abgabe aus, die ausschliesslich in öffentlicher Hand sind und einen bestimmten öffentlichen Zweck verfolgen (vgl. den Beitrag zu Art. 6 StG).
7 Zuschüsse. Weil Zuschüsse der Begründung von Beteiligungsrechten gleichgestellt sind (Art. 5 Abs. 2 lit. a StG), ist nach dem Bundesverwaltungsgericht die inländische Gesellschaft abgabepflichtig, welche die Zuschüsse erhält; das Gericht stützt sich dafür auf die Lehre.14 Das Bundesgericht wendet die Regel ohne weitere Begründung an, so bei der Übertragung einer Beteiligung unter dem Verkehrswert durch den Alleinaktionär an seine Gesellschaft.15 Ob eine Leistung von Dritten, etwa von nahestehenden Personen oder einer Grossmuttergesellschaft, einen Zuschuss darstellt, entscheiden die Gerichte nicht nach Art. 10 StG, sondern nach dem Gesellschafterbegriff von Art. 5 Abs. 2 lit. a StG (vgl. den Beitrag zu Art. 5 StG).16 Auch nach der Verwaltungspraxis hat beim Erlass der Abgabe wegen Sanierung «die abgabepflichtige Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft» den Nachweis zu erbringen.17
8 Mantelhandel. Beim Mantelhandel wechseln nicht Beteiligungsrechte, die neu begründet werden, sondern bestehende Beteiligungsrechte die Hand. Abgabepflichtig ist auch hier die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte zur Mehrheit die Hand gewechselt haben; sie hat die Abgabe innert 30 Tagen nach Ablauf des Vierteljahres, in dem der Handwechsel erfolgte, aufgrund der Abrechnung zu entrichten und die dem Handwechsel zugrunde liegende Bilanz beizulegen (Art. 10 Abs. 1 lit. b, Abs. 1bis lit. b und Abs. 2 StV).18 Im jüngsten Fall war die Abgabepflicht der Mantelgesellschaft unbestritten; die Gesellschaft hatte den Handwechsel selbst mit dem Formular 4 der ESTV deklariert.19 Der Veräusserer ist nicht abgabepflichtig, haftet aber nach Satz 2 solidarisch (N. 13).20
9 Nachträgliche Abrechnung. Gesetz und Verwaltungspraxis nennen das Abgabesubjekt der nachträglichen Abrechnung über den Mehrwert bei der Veräusserung von Beteiligungsrechten innert fünf Jahren nach der Umstrukturierung eines Rechtsträgers, der keine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ist (Art. 9 Abs. 1 lit. e StG), nicht ausdrücklich; das Kreisschreiben Nr. 5a der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) hält nur fest, dass nachträglich abgerechnet wird (vgl. den Beitrag zu Art. 9 StG).21 Nach früherer Praxis zur Veräusserungssperrfrist bei Ausgliederungen auf eine Tochter- oder Enkelgesellschaft (Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer) war Abgabeschuldnerin bei einer Sperrfristverletzung die übernehmende Gesellschaft.22 Diese Sperrfrist hat die ESTV mit dem Kreisschreiben Nr. 5a aufgegeben; nach Oesterhelt/Tschan fehlte für die Erhebung schon zuvor eine hinreichende Rechtsgrundlage.23 Rechtsprechung zum Abgabesubjekt der nachträglichen Abrechnung liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.
10 Liquidation und Löschung. Eine Gesellschaft darf im Handelsregister erst gelöscht werden, wenn die ESTV dem Handelsregisteramt angezeigt hat, dass die geschuldeten Stempelabgaben bezahlt sind (Art. 7 Abs. 1 StV).24 Erfolgen Zuschüsse der Beteiligten im Zuge der förmlichen Liquidation nach deren Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt, sieht die ESTV nach ihrer Praxis von der Erhebung der Abgabe ab.25 Nach Robert kennen die Stempelabgaben keine Steuersubstitution und keine Steuernachfolge; die Folgen von Fusion, Umwandlung und Spaltung gehörten zum materiellen Recht.26
11 Keine Haftung von Organen. Eine Haftung der Organe oder Liquidatoren für die Emissionsabgabe sieht das StG nicht vor; nach Piguet/Stoyanov ist der Veräusserer beim Mantelhandel der einzige solidarisch Haftende des StG.27 In einem Mantelhandelsfall beurteilte die Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK) die Haftung des Verwaltungsrats als faktischer Liquidator allein nach Art. 15 VStG für die Verrechnungssteuer; über die Haftung für die Emissionsabgabe entschied sie nicht.28 Als gesetzliche Grundlagen der Haftung von Organen nennen Piguet/Stoyanov nur Bestimmungen des VStG, des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer und des Mehrwertsteuergesetzes.29
12 Anmeldung und Abrechnung. Wer abgabepflichtig wird, hat sich unaufgefordert bei der ESTV anzumelden und bei Fälligkeit die Abrechnung einzureichen und die Abgabe zu entrichten (Art. 34 StG). Nach Robert besteht bei der Emissionsabgabe, ausser für Genossenschaften (Art. 12 Abs. 1 StV), keine Pflicht, sich vor dem ersten abgabepflichtigen Vorgang anzumelden; die Anmeldung erfolge mit der Abrechnung.30 Bei Gründungen und Kapitalerhöhungen erfolgt die Abrechnung nach amtlichem Formular (Art. 9 Abs. 1 StV); nach der Verwaltungspraxis ist dafür das Formular 3, für Zuschüsse und Forderungsverzichte das Formular 4 einzureichen.31 Bestreitet die Gesellschaft die Abgabepflicht oder entrichtet sie die abgerechnete Abgabe nicht, trifft die ESTV einen Entscheid (Art. 38 lit. a und c StG).
B. Solidarhaftung des Veräusserers beim Mantelhandel (Satz 2)
Abschnitt betitelt „B. Solidarhaftung des Veräusserers beim Mantelhandel (Satz 2)“13 Herkunft und Zweck. Nach der Botschaft von 1972 erschien die Strafbarkeit des Verkäufers des Mantels, der zur Umgehung der Abgabepflicht Beihilfe leistet, als entbehrlich; es genüge, die Mithaftung des Verkäufers für die beim Mantelhandel verfallende Abgabe anzuordnen.32 Nach Piguet/Stoyanov soll die solidarische Haftung Dritter allgemein die Erhebung der Steuer sichern; der Haftende sei Mitschuldner, aber nicht Steuerpflichtiger, und die Haftung bedürfe einer Grundlage im Steuergesetz.33 Robert unterscheidet die Abgabepflicht der Gesellschaft von der solidarischen Haftung des Veräusserers.34
14 Voraussetzungen. Die Haftung setzt eine Abgabeforderung aus dem Handwechsel der Mehrheit der Beteiligungsrechte an einer wirtschaftlich liquidierten oder in liquide Form gebrachten Gesellschaft voraus (Art. 5 Abs. 2 lit. b StG; vgl. den Beitrag zu Art. 5 StG). Sie trifft den Veräusserer der Beteiligungsrechte; die Botschaft rechnet ausdrücklich auch mit einem ausländischen Veräusserer und verweist für diesen Fall auf die Sicherstellung nach Art. 43 Abs. 1 lit. b StG.35 Wie die Haftung bei mehreren Veräusserern, die zusammen die Mehrheit abgeben, auf die einzelnen Veräusserer entfällt, regelt das Gesetz nicht; Rechtsprechung dazu liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.
15 Geltendmachung. Die Haftung entsteht nach Piguet/Stoyanov unmittelbar aus dem Gesetz, eine Verfügung sei nicht erforderlich; bei den indirekten Steuern sei für den Fall, dass die Haftung bestritten wird, ein Feststellungsentscheid ausdrücklich vorgesehen.36 Die ESTV trifft einen Entscheid, wenn die Mithaftung bestritten wird, wenn ihre amtliche Feststellung beantragt wird oder wenn der Mithaftende die gemäss Abrechnung geschuldete Abgabe nicht entrichtet (Art. 38 lit. a–c StG); mit der dort genannten Mithaftung ist nach der Botschaft die Haftung des Veräusserers nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 StG gemeint.37 Verfügungen und Entscheide der ESTV können mit Einsprache angefochten werden (Art. 39 StG).
16 Verjährung und Sicherstellung. Die Abgabeforderung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist (Art. 30 Abs. 1 StG). Die Verjährung beginnt nicht oder steht still, solange die Abgabeforderung sichergestellt oder gestundet ist oder keiner der Zahlungspflichtigen im Inland Wohnsitz hat; sie wird durch jede Anerkennung der Abgabeforderung von Seiten eines Zahlungspflichtigen und durch jede auf Geltendmachung des Abgabeanspruchs gerichtete Amtshandlung unterbrochen, die einem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebracht wird; Stillstand und Unterbrechung wirken gegenüber allen Zahlungspflichtigen (Art. 30 Abs. 2–4 StG).38 Piguet/Stoyanov weisen im Zusammenhang mit der direkten Bundessteuer allgemein darauf hin, dass die solidarische Haftung die Verjährung der Steuerforderung hinausschieben kann.39 Die ESTV kann Abgaben, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, unter anderem dann sicherstellen lassen, wenn der Zahlungspflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz hat (Art. 43 Abs. 1 lit. b StG).
17 Umfang. Ob die Haftung neben der Abgabe auch den Verzugszins (Art. 29 StG) umfasst, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich; Art. 10 Abs. 1 Satz 2 StG spricht nur von der geschuldeten Abgabe. In dem soweit ersichtlich einzigen veröffentlichten Fall, in dem die ESTV die Haftung des Veräusserers geltend machte, erklärte sie im Einspracheentscheid die veräussernde Alleinaktionärin für die Emissionsabgabe und den darauf geschuldeten Verzugszins solidarisch haftbar; die SRK trat auf diesen Teil der Beschwerde nicht ein, weil der beschwerdeführende Verwaltungsrat davon nicht betroffen war.40 Rechtsprechung zu Umfang, Voraussetzungen oder Geltendmachung der Haftung des Veräusserers liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.
18 Stand der Frage. Offen ist namentlich, ob die ESTV unter den solidarisch Verpflichteten frei wählen kann oder den Veräusserer erst nach erfolgloser Inanspruchnahme der Gesellschaft belangen darf. Piguet/Stoyanov halten allgemein für die solidarische Haftung fest, die Steuerverwaltung könne den Mithaftenden grundsätzlich belangen, ohne zuvor den Steuerpflichtigen in Anspruch genommen zu haben, die Steuerforderung müsse aber rechtskräftig festgesetzt sein.41 Für die Haftung der Organe bei Ende der Steuerpflicht einer juristischen Person berichten sie, dass das Bundesgericht die Wahlfreiheit der Steuerverwaltung bejaht habe, vertreten selbst aber dort eine Ausgestaltung nach Art einer einfachen Bürgschaft (Art. 495 des Obligationenrechts); den Rückgriff unter den Mitschuldnern behandeln sie ebenfalls nur in diesem Zusammenhang.42 Rechtsprechung zu dieser Frage bei der Haftung des Veräusserers nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 StG liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.
III. Zu Art. 10 Abs. 2–4 StG (aufgehoben)
Abschnitt betitelt „III. Zu Art. 10 Abs. 2–4 StG (aufgehoben)“19 Anlagefonds (Abs. 2). Abs. 2 bestimmte nach dem Entwurf von 1972 die Fondsleitung, ersatzweise die Depotbank oder den Inländer, der sich mit ihnen zur Ausgabe der Anteile verbunden hatte, als abgabepflichtig für die Emissionsabgabe auf Anteilen an Anlagefonds.43 Die Kommission des Nationalrates beantragte 1991 die Aufhebung dieser Abgabe, weil sie zur Verlegung von Fonds ins Ausland, namentlich nach Luxemburg, geführt habe; der Bundesrat stimmte zu.44 Abs. 2 ist seit dem 1.4.1993 aufgehoben.45
20 Obligationen und Geldmarktpapiere (Abs. 3 und 4). Vom 1.4.1993 bis zum 29.2.2012 war für Obligationen und Geldmarktpapiere der inländische Schuldner abgabepflichtig, der die Titel ausgab, wobei die bei der Emission mitwirkenden Banken solidarisch hafteten (Abs. 3); für Ausweise über Unterbeteiligungen an Darlehensforderungen gegen inländische Schuldner war der Inländer abgabepflichtig, der sie ausgab (Abs. 4).46 Nach dem Bundesverwaltungsgericht änderte eine Globalurkunde anstelle von Einzelurkunden nichts an der Abgabepflicht des Schuldners.47 Mit dem Bundesgesetz vom 30.9.2011 (Stärkung der Stabilität im Finanzsektor) wurde die Emissionsabgabe auf Obligationen und Geldmarktpapieren aufgehoben, weil sie die Emission verteuere; damit fielen Abs. 3 und 4 auf den 1.3.2012 weg.48
IV. Ausblick
Abschnitt betitelt „IV. Ausblick“21 Vernehmlassung 2026. Die am 19.6.2026 eröffnete Vernehmlassung zur Änderung des Mehrwertsteuergesetzes und des StG lässt Art. 10 StG unverändert. Sie sieht unter anderem vor, den Erlass der Emissionsabgabe wegen offenbarer Härte (Art. 12 StG) abzuschaffen und Zuschüsse und Mantelhandel wie die Begründung von Beteiligungsrechten 30 Tage nach Ablauf des Vierteljahres fällig werden zu lassen, in dem die Abgabeforderung entstanden ist; die neue Fälligkeitsregel entspricht nach dem Erläuternden Bericht der heutigen Praxis.49
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Dieser Beitrag stützt sich auf 3 Publikationen des ILE-HSG (Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht). Das FStR ist die Fachzeitschrift des ILE-HSG; die St.Galler Seminare greifen aktuelle Fragen der Praxis auf.
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Literaturverzeichnis
Abschnitt betitelt „Literaturverzeichnis“- Oesterhelt Stefan/Tschan David, § 1 Umstrukturierungen, in: Verrechnungssteuer und Stempelabgaben, Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht Bd. 128, 2025 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=29785&e_sys=ile].
- Piguet Jérôme/Stoyanov Kaloyan, La créance fiscale, in: Die Verfahren im Steuerrecht, 4. Aufl., Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht Bd. 82, 2021 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=20434&e_sys=ile].
- Robert Yves, La procédure non-contentieuse en matière de droits de timbre et d’impôt anticipé, in: Die Verfahren im Steuerrecht, 4. Aufl., Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht Bd. 82, 2021 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=19610&e_sys=ile].
Materialienverzeichnis
Abschnitt betitelt „Materialienverzeichnis“- Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zu einem neuen Bundesgesetz über die Stempelabgaben vom 25.10.1972, BBl 1972 II 1278 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/1972/2_1278_1275_1068/de, besucht am 1.11.2026 (zit. Botschaft StG 1972).
- Botschaft zur Neuordnung der Bundesfinanzen und zur Änderung des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben vom 5.6.1989, BBl 1989 III 1 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/1989/3_1_1_1/de, besucht am 1.11.2026 (zit. Botschaft Bundesfinanzen 1989).
- Parlamentarische Initiative Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Änderung, Bericht der Kommission des Nationalrates vom 16.9.1991, BBl 1991 IV 497 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/1991/4_497__/de, besucht am 1.11.2026 (zit. Bericht Kommission NR 1991).
- Parlamentarische Initiative Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Änderung, Stellungnahme des Bundesrates vom 23.9.1991, BBl 1991 IV 521 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/1991/4_521_505_425/de, besucht am 1.11.2026 (zit. Stellungnahme BR 1991).
- Botschaft zur Änderung des Bankengesetzes (Stärkung der Stabilität im Finanzsektor; too big to fail) vom 20.4.2011, BBl 2011 4717 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2011/762/de, besucht am 1.11.2026 (zit. Botschaft TBTF).
- Eidgenössisches Finanzdepartement, Änderung des Mehrwertsteuergesetzes und des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft stärken), Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens, Juni 2026, abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/2026/5/cons_1/doc_4, besucht am 1.11.2026 (zit. Erläuternder Bericht Wettbewerbsfähigkeit 2026).
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Dossier Steuerinformationen, Geltende Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden, Stand 2026, abrufbar unter https://mcp-tax.lexplorer.ch/s/doc/aa95c20d-5592-42af-8c01-a0b0d59a7f61, besucht am 1.11.2026 (zit. ESTV, Dossier Steuerinformationen, Geltende Steuern).
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Kreisschreiben Nr. 5, Umstrukturierungen, vom 1.6.2004 (aufgehoben), abrufbar unter https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/m8L5i9gMslCi/dbst-ks-2004-1-005-dvs-de.pdf, besucht am 1.11.2026 (zit. KS 5 ESTV [2004]).
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Kreisschreiben Nr. 5a, Umstrukturierungen, vom 1.2.2022, abrufbar unter https://mcp-tax.lexplorer.ch/s/doc/e163e163-e38f-4631-85a6-455c20a8c29a, besucht am 1.11.2026 (zit. KS 5a ESTV).
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Kreisschreiben Nr. 32a, Sanierung von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, vom 20.1.2025, abrufbar unter https://mcp-tax.lexplorer.ch/s/doc/c5dfca80-98f2-47a1-a63b-a8660c765a93, besucht am 1.11.2026 (zit. KS 32a ESTV).
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Mitteilung-020-DVS-2024, Checkliste für Spezialfälle, vom 18.9.2024, abrufbar unter https://mcp-tax.lexplorer.ch/s/doc/cc089a32-3c79-4649-bb8b-801e60de6539, besucht am 1.11.2026 (zit. Mitteilung-020-DVS-2024 ESTV, Checkliste).
Fussnoten
Abschnitt betitelt „Fussnoten“-
Bundesgesetz über die Stempelabgaben vom 27.6.1973 (SR 641.10; nachfolgend: StG). ↩
-
Verordnung über die Stempelabgaben vom 3.12.1973 (SR 641.101; nachfolgend: StV). ↩
-
BGer 2C_976/2014 vom 10.6.2015, E. 2.1; BGer 2C_1001/2014 vom 10.8.2015, E. 2.1; BGer 2C_447/2018 vom 12.3.2019, E. 2.1; BGer 2C_1071/2018 vom 12.11.2019, E. 3.1; vgl. BGE 149 II 462, E. 2.3.1. ↩
-
Botschaft StG 1972, S. 1317 (Entwurf Art. 10 Abs. 1; Text nach der OCR-Fassung); Fedlex, SR 641.10, Art. 10, Fn. 64 (Fassung vom 1.1.2024). ↩
-
Botschaft StG 1972, S. 1296 (Text nach der OCR-Fassung). ↩
-
Fedlex, SR 641.10, Art. 10, Fn. 64–66 (Fassung vom 1.1.2024). ↩
-
Botschaft Bundesfinanzen 1989, S. 68 (Text nach der OCR-Fassung). ↩
-
Robert, La procédure non-contentieuse en matière de droits de timbre et d’impôt anticipé, Ziff. III.A, bei Fn. 184–186. ↩
-
Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 13.10.1965 (SR 642.21; nachfolgend: VStG). ↩
-
Piguet/Stoyanov, La créance fiscale, Ziff. V.C.2, bei Fn. 272. ↩
-
BVGer A-1552/2006 vom 22.6.2009, E. 3. ↩
-
ESTV, Dossier Steuerinformationen, Geltende Steuern, Ziff. 2.2.3.1. ↩
-
BGer 2A.618/1998 vom 7.2.2000, E. 2a und 3c (Fünferbesetzung). ↩
-
BVGer A-6592/2013 vom 18.9.2014, E. 3.2; ebenso BVGer A-267/2015 vom 13.7.2015, E. 2.4; BVGer A-3554/2017 vom 19.4.2018, E. 2.4, bestätigt durch BGer 2C_447/2018 vom 12.3.2019. ↩
-
BGer 2C_976/2014 vom 10.6.2015, E. 2.1; BGer 2C_447/2018 vom 12.3.2019, E. 2.1. ↩
-
SRK vom 28.6.2005, VPB 69.125, E. 2b und 3c f.; BVGer A-1592/2006 vom 15.4.2009, E. 3.2 und 4.3 ff. ↩
-
KS 32a ESTV, Ziff. 3.3.3. ↩
-
Fedlex, SR 641.101, Art. 10 (Fassung vom 1.9.2023). ↩
-
BVGer A-5128/2024 vom 27.2.2026, E. 3.1, bestätigt durch BGer 9C_232/2026 vom 10.9.2026, Sachverhalt A.c (Fünferbesetzung). ↩
-
Robert, La procédure non-contentieuse en matière de droits de timbre et d’impôt anticipé, Ziff. III.A, bei Fn. 187 f. ↩
-
KS 5a ESTV, Ziff. 2.4.1. ↩
-
KS 5 ESTV (2004), Anhang I, Beispiele Nr. 15 und 16. ↩
-
Oesterhelt/Tschan, § 1 Umstrukturierungen, N. 7–9. ↩
-
Fedlex, SR 641.101, Art. 7 Abs. 1 (Fassung vom 1.9.2023). ↩
-
KS 32a ESTV, Ziff. 3.3.4. ↩
-
Robert, La procédure non-contentieuse en matière de droits de timbre et d’impôt anticipé, Ziff. III.E.2. ↩
-
Piguet/Stoyanov, La créance fiscale, Ziff. V.C.2, bei Fn. 272. ↩
-
SRK vom 10.2.2006, VPB 70.61, E. 1c, 2c und 5. ↩
-
Piguet/Stoyanov, La créance fiscale, Ziff. VII.B.1, bei Fn. 331 f. ↩
-
Robert, La procédure non-contentieuse en matière de droits de timbre et d’impôt anticipé, Ziff. V.A.1.a und VI.A.1.a, bei Fn. 312 f. ↩
-
Mitteilung-020-DVS-2024 ESTV, Checkliste, Abschn. «Forderungsverzicht oder Zuschuss» und «Gründung oder Aktienkapitalerhöhung mit Agio». ↩
-
Botschaft StG 1972, S. 1296 (Text nach der OCR-Fassung). ↩
-
Piguet/Stoyanov, La créance fiscale, Ziff. VII.A. ↩
-
Robert, La procédure non-contentieuse en matière de droits de timbre et d’impôt anticipé, Ziff. III.A, Fn. 187 f. ↩
-
Botschaft StG 1972, S. 1310 (Text nach der OCR-Fassung). ↩
-
Piguet/Stoyanov, La créance fiscale, Ziff. VII.B.2, Fn. 347 f. ↩
-
Botschaft StG 1972, S. 1309 (Text nach der OCR-Fassung); zu Art. 38 lit. a und c StG Robert, La procédure non-contentieuse en matière de droits de timbre et d’impôt anticipé, Ziff. XI.B.1.a. ↩
-
Robert, La procédure non-contentieuse en matière de droits de timbre et d’impôt anticipé, Ziff. XII.A.1.b. ↩
-
Piguet/Stoyanov, La créance fiscale, Ziff. V.C.1, Fn. 269 f. ↩
-
SRK vom 10.2.2006, VPB 70.61, Sachverhalt C Ziff. 6 und E Ziff. 5 sowie E. 1c. ↩
-
Piguet/Stoyanov, La créance fiscale, Ziff. V.C, Fn. 250. ↩
-
Piguet/Stoyanov, La créance fiscale, Ziff. VII.B.2 und VII.B.3. ↩
-
Botschaft StG 1972, S. 1318 (Entwurf Art. 10 Abs. 2; Text nach der OCR-Fassung). ↩
-
Bericht Kommission NR 1991, Ziff. 41 und 43; Stellungnahme BR 1991, Ziff. 21 (je Text nach der OCR-Fassung). ↩
-
Fedlex, SR 641.10, Art. 10, Fn. 65 (Fassung vom 1.1.2024). ↩
-
Fedlex, SR 641.10, Art. 10, Fn. 64–66 (Fassung vom 1.1.2024); Botschaft Bundesfinanzen 1989, S. 98; Bericht Kommission NR 1991, Entwurf Art. 10 Abs. 3 und 4 (je Text nach der OCR-Fassung); vgl. BVGer A-4930/2010 vom 21.10.2011, E. 3.1. ↩
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BVGer A-4930/2010 vom 21.10.2011, E. 3.1. ↩
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Botschaft TBTF, S. 4737 f. und 4778; Fedlex, SR 641.10, Art. 10, Fn. 66 (Fassung vom 1.1.2024). ↩
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Erläuternder Bericht Wettbewerbsfähigkeit 2026, S. 7 f. ↩
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