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Art. 67 VStG

Art. 67 Verhältnis zum Bundesgesetz über die Verwaltungsstrafrecht; Besonderheiten für Widerhandlungen im kantonalen Verfahren

1 Das Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 1974 findet Anwendung; verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde im Sinne jenes Gesetzes ist die ESTV.

2 Wird die Widerhandlung im Verfahren vor einer kantonalen Behörde begangen, so ist diese zur Anzeige an die ESTV verpflichtet.

3 Die kantonale Behörde kann für Ordnungswidrigkeiten (Art. 64) Bussen bis zu 500 Franken verhängen; das Verfahren richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der kantonalen Steuergesetzgebung.

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  • Weidmann Markus/Oesterhelt Stefan, Nachentrichtung der Verrechnungssteuer gemäss Art. 12 VStrR, StR 2007, 622

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