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Beitrag mit KI erstellt und am Volltext der Quellen geprüft. Stand: 27.10.2026. Keine Rechtsberatung.

Art. 3 StG

Art. 3 Einleitung: Verhältnis zum kantonalen Recht

1 Urkunden, welche dieses Gesetz als Gegenstand einer Stempelabgabe oder steuerfrei erklärt, dürfen von den Kantonen nicht mit gleichgearteten Abgaben oder Registrierungsgebühren belastet werden. Anstände, die sich auf Grund dieser Bestimmung ergeben, beurteilt das Bundesgericht als einzige Instanz (Art. 116 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dez. 1943 – OG).

2 Zu den steuerfreien Urkunden gehören auch die Frachturkunden im Gepäck-, Tier- und Güterverkehr der Schweizerischen Bundesbahnen und der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen.

1 Regelungsgegenstand. Art. 3 des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (StG)1 grenzt die Stempelabgaben des Bundes gegenüber kantonalen Abgaben ab. Abs. 1 Satz 1 untersagt den Kantonen, Urkunden, die das StG der Emissionsabgabe, der Umsatzabgabe oder der Abgabe auf Versicherungsprämien unterstellt oder von ihr befreit, mit gleichgearteten Abgaben oder Registrierungsgebühren zu belasten. Abs. 1 Satz 2 weist Streitigkeiten darüber dem Bundesgericht zu, Abs. 2 erstreckt die Befreiung auf die Frachturkunden der Bahnen. Die Bestimmung steht in der Einleitung des Gesetzes unter dem Gliederungstitel «III. Verhältnis zum kantonalen Recht».2 Das Bundesgericht umschrieb die Vorgängernorm als Regelung des Verhältnisses der Bundes- zur kantonalen Steuergesetzgebung nach der Einführung der eidgenössischen Stempelabgaben.3

2 Verfassungsgrundlage. Art. 3 Abs. 1 StG konkretisiert Art. 134 der Bundesverfassung (BV)4: Was die Bundesgesetzgebung unter anderem als Gegenstand der Stempelsteuer bezeichnet oder für steuerfrei erklärt, dürfen Kantone und Gemeinden nicht mit gleichartigen Steuern belasten. Den Umfang der Bundeskompetenz bestimmt Art. 132 Abs. 1 BV, der Wertpapiere, Quittungen von Versicherungsprämien und andere Urkunden des Handelsverkehrs erfasst und die Urkunden des Grundstück- und Grundpfandverkehrs ausnimmt.5 In der Lehre wird die Bundeskompetenz für die Emissions- und die Umsatzabgabe als nachträglich derogative Kompetenz eingeordnet, die aufgrund von Art. 134 BV mit ihrer Inanspruchnahme durch den Bund zur ausschliesslichen wird.6 Das Bundesgericht hielt fest, der Gesetzgeber habe das Verbot gleichartiger Steuern im Stempelabgaberecht mit Art. 3 Abs. 1 StG konkretisiert, anders als etwa im Alkoholgesetz.7

3 Entstehungsgeschichte. Bereits Art. 41bis der Bundesverfassung von 1874 in der Fassung von 1917 bestimmte, dass Urkunden, für die der Bund die Abgabepflicht oder die Abgabefreiheit festsetzt, von den Kantonen nicht mit Stempelabgaben oder Registrierungsgebühren belastet werden dürfen.8 Art. 2 des Stempelgesetzes vom 4.10.1917 (StG 1917) führte dies aus und erfasste ausdrücklich auch jede andere Urkunde, welche das nämliche Rechtsverhältnis betrifft; Streitigkeiten wies er dem Bundesgericht im staatsrechtlichen Verfahren zu.9 Mit der Neuordnung des Finanzhaushalts von 1958 erhielt Art. 41bis Abs. 2 aBV die allgemeine Formel, wonach was die Gesetzgebung als Gegenstand einer der genannten Bundessteuern bezeichnet oder steuerfrei erklärt, der Belastung durch gleichgeartete Kantons- und Gemeindesteuern entzogen ist.10 Der Entwurf des Bundesrates zum StG 1973 übernahm diese Formel; das Gesetz kehrte zum Begriff der Urkunden zurück und nannte neben den gleichgearteten Abgaben wieder die Registrierungsgebühren.11 Die Botschaft fasst die Bestimmungen über das Verhältnis zu den Kantonen als Beteiligung der Kantone am Reinertrag und «Ausschluss der kantonalen Kompetenz zur Besteuerung gleichartiger Rechtsvorgänge» zusammen.12

4 Revisionen. Abs. 1 trägt keinen Änderungsvermerk; der Verweis in Satz 2 auf Art. 116 OG ist mit der Aufhebung des OG überholt (N. 20).13 Abs. 2 wurde im Zuge der Anpassung der Gesetzgebung an die neue Bundesverfassung mit dem Bundesgesetz vom 8.10.1999 eingefügt und erhielt seine geltende Fassung mit der Bahnreform 2, in Kraft seit 1.1.2010.14 Die Regel über die Frachturkunden stand bis dahin in den Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung von 1874 und wurde bei deren Ablösung auf Gesetzesstufe übertragen.15

5 Verhältnis zu anderen Erlassen. Art. 3 StG wiederholt für die Stempelabgaben, was Art. 134 BV allgemein für die Stempelsteuer, die Mehrwertsteuer, die besonderen Verbrauchssteuern und die Verrechnungssteuer anordnet. Für die Kantone und Gemeinden folgt der Ausschluss deshalb auch aus der Verfassung; Art. 3 Abs. 1 StG nennt nur die Kantone, Art. 134 BV auch die Gemeinden.16 Kantonale Handänderungssteuern auf Grundstücken fallen in die Kompetenz der Kantone.17 Zu ihrem Verhältnis zur Emissionsabgabe bei Fusionen und zur Umsatzabgabe bei Immobiliengesellschaften vgl. N. 16 und N. 14. Zum Gegenstand der Stempelabgaben, an den Art. 3 Abs. 1 StG anknüpft, vgl. den Beitrag zu Art. 1 StG.

6 Ausschliessliche Bundeskompetenz. Im Bereich der Urkunden des Handelsverkehrs entscheidet der Bund, was der Stempelabgabe unterliegt und was befreit ist; die Kantone dürfen weder die Abgabeobjekte noch die befreiten Urkunden mit gleichgearteten Abgaben belasten. Ausserhalb dieses Bereichs, namentlich im Grundstück- und Grundpfandverkehr, bleiben die Kantone für Stempelabgaben zuständig.18 Die Tessiner Steuerrekurskammer unterscheidet entsprechend drei Bereiche: Urkunden ausserhalb des Handelsverkehrs mit unbeschränkter kantonaler Hoheit, die Abgabeobjekte und Befreiungen des Bundes mit ausschliesslicher Bundeskompetenz und einen dazwischen liegenden Bereich, in dem der Bund keine Regelung getroffen hat.19

7 Gegenstand oder Befreiung. Geschützt sind die Urkunden, die das StG als Gegenstand einer Stempelabgabe oder als steuerfrei erklärt. Massgebend ist nach dem Bundesgericht die Natur der Urkunde, nicht die tatsächliche Erhebung der Bundesabgabe: Die kantonale Belastung einer Urkunde, die ihrer Natur nach dem Bundesstempel unterliegt, wäre danach auch dann unzulässig, wenn die Bundesabgabe im Einzelfall nicht bezogen würde.20 Umgekehrt dürfen die Kantone Urkunden, die das StG weder der Abgabe unterstellt noch befreit, mit gleichgearteten Abgaben belegen; das Bundesgericht leitete dies für gewöhnliche Schuldbriefe aus Art. 134 BV und Art. 3 Abs. 1 Satz 1 StG a contrario ab.21

8 Subjektive Befreiungen. Ob auch eine Übertragung von Urkunden geschützt ist, die nur deshalb nicht der Umsatzabgabe unterliegt, weil kein Effektenhändler als Vertragspartei oder Vermittler beteiligt ist (Art. 13 Abs. 1 StG), hat das Bundesgericht, soweit ersichtlich, nicht entschieden. Die Tessiner Steuerrekurskammer bejaht es: Eine Unterscheidung zwischen subjektiven und objektiven Befreiungen sei nicht begründbar, so dass der Kanton den Kaufvertrag über Aktien auch ohne Beteiligung eines Effektenhändlers nicht mit dem kantonalen Vertragsstempel belasten dürfe.22 Sie verwarf damit die Auffassung der kantonalen Steuerverwaltung, die Veräusserung ohne Effektenhändler werde vom Bundesrecht nicht geregelt. Für Aktienkäufe, für welche die Umsatzabgabe geschuldet und entrichtet war, hatte sie bereits früher entschieden, der Kaufvertrag sei vom kantonalen Stempel befreit; sie berief sich dabei auch auf die Auffassung der ESTV, der Vertrag sei blosses Mittel der Übertragung.23

9 Dasselbe Rechtsverhältnis. Der Ausschluss erfasst nicht nur die stempelpflichtige Urkunde selbst, sondern jede andere Urkunde, die dasselbe Rechtsverhältnis betrifft. Das Bundesgericht leitete dies aus dem Wortlaut von Art. 2 StG 1917 ab.24 Es hält daran auch für vorbereitende Urkunden fest, die rechtlich nicht notwendig sind: Es wäre zu belastend, dasselbe Rechtsverhältnis, das bereits einer Bundesabgabe unterliegt, zusätzlich mit einer kantonalen Abgabe zu treffen.25 Die Tessiner Steuerrekurskammer stellt unter Berufung auf ein Kreisschreiben des Bundesrates von 1918 auf alle Urkunden ab, die eine rechtliche Voraussetzung, einen Bestandteil oder eine Folge des Rechtsverhältnisses betreffen, auf das sich die bundesstempelpflichtige Urkunde bezieht.26 Das StG 1973 nennt die anderen Urkunden über dasselbe Rechtsverhältnis nicht mehr ausdrücklich; die Tessiner Rechtsprechung wendet den Grundsatz weiterhin an.27

10 Kasuistik. Als Urkunden, die der Ausschluss erfasst, hat das Bundesgericht namentlich beurteilt:

  • das notarielle Protokoll der Generalversammlung über eine Kapitalerhöhung, auf dem der Kanton keinen Wertstempel erheben darf;28
  • eine vorbereitende Vereinbarung zur Gründung einer Aktiengesellschaft;29
  • ein Haftpflichturteil gegen den Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer, auf dem der Kanton keine nach der Urteilssumme bemessene Registrierungsabgabe erheben darf, wenn das Rechtsverhältnis bereits über die Prämienquittung mit der Bundesabgabe belastet ist;30
  • eidgenössisch stempelpflichtige Anleihensobligationen, auf denen ein proportionaler kantonaler droit d’enregistrement erhoben worden war;31
  • die Schiffsverschreibung, die kein Grundpfand ist und deshalb nicht unter den Vorbehalt für den Grundpfandverkehr fällt.32

C. Vorbehalt für den Grundstück- und Grundpfandverkehr

Abschnitt betitelt „C. Vorbehalt für den Grundstück- und Grundpfandverkehr“

11 Grundsatz. Die Urkunden des Grundstück- und Grundpfandverkehrs sind durch die Verfassung selbst von der eidgenössischen Stempelabgabe ausgenommen (Art. 132 Abs. 1 BV). Sie sind deshalb weder Gegenstand der Bundesabgabe noch vom Bundesgesetz befreit, und der Ausschluss nach Art. 134 BV und Art. 3 Abs. 1 StG erstreckt sich nicht auf sie.33 Wegen dieses Vorbehalts legte das Bundesgericht die Kollisionsnorm von Art. 2 StG 1917 im Bereich der Grundstückgeschäfte einschränkend aus.34

12 Sacheinlage von Grundstücken. Die kantonale Abgabe auf der Übertragung von Grundstücken als Sacheinlage in eine Aktiengesellschaft ist zulässig, auch wenn das Grundstückgeschäft der Begründung der stempelpflichtigen Beteiligungsrechte dient. Die Beziehung zwischen dem Gründungsakt und den Aktien genügt nach dem Bundesgericht nicht, um das Grundstückgeschäft demselben Rechtsverhältnis zuzurechnen; der Kanton besteuert die Urkunde anlässlich eines Grundstückgeschäfts, das dem Rechtsverhältnis der bundesstempelpflichtigen Urkunde fremd ist.35 Die Tessiner Steuerrekurskammer folgert daraus, dass der kantonale Stempel auf einem Sacheinlagevertrag nur soweit zulässig ist, als er die Übertragung der Grundstücke erfasst; für die übrigen eingebrachten Vermögenswerte ist der Vertrag befreit.36

13 Grundpfandrechte und Schuldbriefe. Eine Anleihe einschliesslich der Grundpfandverschreibung, die sie sichert, bildet nach dem Bundesgericht ein einheitliches Rechtsverhältnis; neben der eidgenössischen Abgabe auf der Anleihe darf der Kanton keine Stempelabgabe auf dem Grundpfand erheben.37 Anleihenstitel mit Grundpfandrecht (Art. 875 ZGB)38 gelten als Obligationen im Sinne des StG, nach der vom Bundesgericht angeführten Lehre auch in Serien ausgegebene Schuldbriefe; ihre Ausgabe unterlag nach dem damaligen Recht der Emissionsabgabe und war einer gleichartigen kantonalen Abgabe entzogen. Gewöhnliche Schuldbriefe sind dagegen Urkunden des Grundpfandverkehrs, die das StG weder belastet noch befreit; die Kantone dürfen ihre Errichtung und Erhöhung mit Registrierungsabgaben belegen.39 Die Emissionsabgabe auf Obligationen ist seit dem 1.3.2012 aufgehoben (vgl. den Beitrag zu Art. 1 StG); ob Serientitel seither als befreite Urkunden im Sinne von Art. 3 Abs. 1 StG gelten, hat das Bundesgericht, soweit ersichtlich, nicht entschieden.

14 Immobiliengesellschaften. Mehrere Kantone unterstellen die Übertragung von Beteiligungen an Immobiliengesellschaften als wirtschaftliche Handänderung der Handänderungssteuer.40 Die Tessiner Steuerrekurskammer hält eine kantonale Handänderungssteuer auf der wirtschaftlichen Handänderung nach Art. 132 BV für zulässig, verneinte aber, dass der formal an die Urkunde anknüpfende Tessiner Vertragsstempel diesen Vorgang erfasst.41 Das Bundesgericht hat sich, soweit ersichtlich, zum Verhältnis solcher Abgaben zu Art. 3 StG nicht geäussert.

D. «Gleichgeartete Abgaben oder Registrierungsgebühren»

Abschnitt betitelt „D. «Gleichgeartete Abgaben oder Registrierungsgebühren»“

15 Steuercharakter. Ausgeschlossen sind kantonale Abgaben mit Steuercharakter. Registrierungsgebühren im Sinne der Verfassung und des Gesetzes sind nach dem Bundesgericht droits d’enregistrement mit Steuercharakter; echte Grundbuchgebühren bleiben zulässig, solange sich unter ihnen keine Verkehrssteuer verbirgt.42 Eine nach dem Wert bemessene Abgabe auf der Urkunde ist eine Steuer; ein bescheidenes Emolument für die Archivierung bleibt dagegen zulässig.43 Die Tessiner Steuerrekurskammer lässt bei notariellen Urkunden über befreite Vorgänge nur einen festen Betrag zu, keinen proportionalen Stempel; das kantonale Recht sieht dafür eine Archivgebühr von 30 bis 100 Franken vor.44

16 Grundbuchgebühren bei Fusionen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verneinte, dass die Zürcher Grundbuchgebühr auf der fusionsbedingten Übertragung von Grundstücken eine gleichgeartete Abgabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 StG sei. Art. 3 Abs. 1 StG verbiete nur, die Urkunden zu belasten, die Gegenstand der Emissionsabgabe oder einer Befreiung davon sind; die Grundbuchgebühr werde allgemein bei Eigentumsübertragungen von Liegenschaften erhoben, nicht nur im Zusammenhang mit Kapitalbeschaffungen. Dass die Gebühr keine reine Kausalabgabe sei, ändere daran nichts.45 Seither schliesst Art. 103 des Fusionsgesetzes (FusG)46 kantonale und kommunale Handänderungsabgaben bei Umstrukturierungen aus; in der Lehre wird erörtert, ob darunter auch Grundbuch- und Notariatsgebühren fallen. Dahinden bejaht dies für Grundbuchgebühren bzw. deren Steueranteil und verneint es für Notariatsgebühren.47

17 Abgaben im Zusammenhang mit Versicherungsprämien. Das Bundesgericht hat eine kantonale Registrierungsabgabe auf einem Rechtsverhältnis, das über die Prämienquittung bereits der Bundesabgabe unterlag, als unzulässig beurteilt (N. 10).48 Zu kantonalen Abgaben, die zusammen mit der Prämie erhoben werden, liegt Rechtsprechung zu Art. 3 StG, soweit ersichtlich, nicht vor. Nach der Praxis der ESTV sind Forderungen auf der Prämienrechnung, die aufgrund kantonaler oder bundesrechtlicher Bestimmungen nicht als Prämienzahlung qualifizieren (etwa Brandschutz-, Feuerschutz- oder Brandverhütungsabgaben), eindeutig zu bezeichnen und gesondert aufzuführen; andernfalls ist die Bundesabgabe auf dem Gesamtbetrag geschuldet.49

18 Frachturkunden. Abs. 2 zählt die Frachturkunden im Gepäck-, Tier- und Güterverkehr der Schweizerischen Bundesbahnen und der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen zu den steuerfreien Urkunden. Sie sind damit kantonalen Stempelabgaben und Registrierungsgebühren entzogen, ohne selbst einer Bundesabgabe zu unterliegen. Die Regel geht auf die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung von 1874 zurück (N. 4). Rechtsprechung zu Abs. 2 liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.

19 Rechtsweg unter früherem Recht. Art. 2 Abs. 2 StG 1917 wies Streitigkeiten dem Bundesgericht im staatsrechtlichen Verfahren zu; das Bundesgericht liess auch Private als Kläger zu.50 Seit dem Bundesgesetz über die Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege von 1928 (Art. 18 lit. a VDG), ab 1945 nach Art. 111 lit. a OG, beurteilte es Streitigkeiten nach Art. 2 StG 1917 im direkten verwaltungsrechtlichen Prozess, auch solche zwischen Bund und Kanton.51 Nach der Revision des OG vom 4.10.1991 stand Privaten die verwaltungsrechtliche Klage nicht mehr offen. Der unverändert gebliebene Verweis von Art. 3 Abs. 1 StG auf Art. 116 OG betraf nach dem Bundesgericht allenfalls Streitigkeiten zwischen Behörden; Private konnten die Unvereinbarkeit einer kantonalen Stempelabgabe mit dem Bundesrecht nur noch mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung der derogatorischen Kraft des Bundesrechts rügen, nach Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs.52

20 Rechtsweg heute. Das OG wurde durch das Bundesgerichtsgesetz (BGG)53 abgelöst; der Verweis in Abs. 1 Satz 2 ist überholt.54 Rechtsprechung zum Rechtsweg nach Art. 3 Abs. 1 StG unter dem BGG liegt, soweit ersichtlich, nicht vor. In der Sache prüfte das Bundesgericht die Rüge, eine kantonale Registrierungsabgabe verletze Art. 134 BV und Art. 3 StG, im Rahmen einer Beschwerde gegen den Entscheid eines kantonalen Verwaltungsgerichts.55

21 Rückerstattung. Eine kantonale Abgabe, die entgegen dem Ausschluss erhoben wurde, ist zurückzuerstatten. Der Anspruch folgt nach dem Bundesgericht aus dem Bundesrecht; kantonale Verwirkungsregeln sind nicht anwendbar. Zinsen sprach das Bundesgericht nicht zu, weil sich diese Frage nach kantonalem Recht richte.56

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  1. Bundesgesetz über die Stempelabgaben vom 27.6.1973 (SR 641.10; nachfolgend: StG). ↩

  2. Fedlex, SR 641.10, Einleitung, Gliederungstitel III (Fassung vom 1.1.2024). ↩

  3. BGE 46 I 264, E. 2. ↩

  4. Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.4.1999 (SR 101; nachfolgend: BV). ↩

  5. BGer 2C_579/2009 vom 25.6.2010, E. 5.1. ↩

  6. Regli, Grundlagen der Konzernbesteuerung, § 7 N. 323 Fn. 927. ↩

  7. BGer 2P.316/2004 vom 31.10.2005, E. 4.4. ↩

  8. Botschaft StG 1972, S. 1279 (Text nach der OCR-Fassung); Botschaft StG 1917, S. 83 (Text nach der OCR-Fassung). ↩

  9. BGE 46 I 264, E. 1; BGE 66 I 92, E. 3. ↩

  10. Botschaft Finanzordnung 1958, S. 1071 (Text nach der OCR-Fassung). ↩

  11. Botschaft StG 1972, S. 1314 (Entwurf Art. 3, Text nach der OCR-Fassung). ↩

  12. Botschaft StG 1972, S. 1289 (Text nach der OCR-Fassung). ↩

  13. Fedlex, SR 641.10, Art. 3 (Fassung vom 1.1.2024), Fn. 14. ↩

  14. Fedlex, SR 641.10, Art. 3 (Fassung vom 1.1.2024), Fn. 15 (AS 2000 322; AS 2009 5597). ↩

  15. Bundesverfassung vom 29.5.1874, Stand 20.4.1999, Übergangsbestimmungen Art. 7 Abs. 2; Botschaft BV-Anpassung 1999, S. 7940. ↩

  16. BGer 2C_579/2009 vom 25.6.2010, E. 5.1 f. ↩

  17. Schwab, Der Verkauf von Anteilen an der Immobiliengesellschaft, N. 500; gl.M. Regli, Grundlagen der Konzernbesteuerung, § 7 N. 323 Fn. 927. ↩

  18. BGer 2C_579/2009 vom 25.6.2010, E. 5.1. ↩

  19. CDT TI 80.1997.144 vom 5.12.1997, E. 6.2. ↩

  20. BGE 71 I 204, E. 5a und 5d. ↩

  21. BGer 2C_579/2009 vom 25.6.2010, E. 5.3. ↩

  22. CDT TI 80.2002.54 vom 2.7.2002, E. 7.5; ebenso für die öffentlich beurkundete Aktienübertragung CDT TI 80.2002.99 vom 24.9.2002, E. 7.1 f. ↩

  23. CDT TI 80.1997.144 vom 5.12.1997, E. 7.2 f. ↩

  24. BGE 46 I 264, E. 2; BGE 66 I 92, E. 3. ↩

  25. BGE 70 I 56, E. 2. ↩

  26. CDT TI 80.2001.76 vom 14.8.2001, E. 7.3 und 7.6. ↩

  27. CDT TI 80.1997.144 vom 5.12.1997, E. 6.2. ↩

  28. BGE 49 I 51, E. 2b–4. ↩

  29. BGE 70 I 56, E. 2. ↩

  30. BGE 66 I 92, Regeste und E. 3, 5 f. ↩

  31. BGE 71 I 204, E. 1. ↩

  32. BGE 77 I 71, E. 2. ↩

  33. BGer 2C_579/2009 vom 25.6.2010, E. 5.1 und 5.3, in Bestätigung von VGer GE A/4034/2008 (ATA/364/2009) vom 28.7.2009, E. 5b. ↩

  34. BGE 46 I 53, S. 56. ↩

  35. BGE 46 I 53; BGE 49 I 440, E. 2–4; vgl. BGE 70 I 56, E. 2. ↩

  36. CDT TI 80.2001.76 vom 14.8.2001, E. 7.7. ↩

  37. BGE 53 I 472, E. 2. ↩

  38. Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10.12.1907 (SR 210; nachfolgend: ZGB). ↩

  39. BGer 2C_579/2009 vom 25.6.2010, E. 5.2 f.; VGer GE A/4034/2008 (ATA/364/2009) vom 28.7.2009, E. 5b. ↩

  40. Schwab, Der Verkauf von Anteilen an der Immobiliengesellschaft, N. 518. ↩

  41. CDT TI 80.2002.54 vom 2.7.2002, E. 7.6.2–7.6.4. ↩

  42. BGE 53 I 472, E. 3. ↩

  43. BGE 49 I 51, E. 3 f.; BGE 66 I 92, E. 2 f.; BGE 71 I 204, E. 1. ↩

  44. CDT TI 80.2002.99 vom 24.9.2002, E. 7.1 f.; Art. 20 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Legge sull’imposta di bollo e sugli spettacoli cinematografici des Kantons Tessin vom 20.10.1986 (RL 653.100). ↩

  45. VGer ZH VB.2001.00171 vom 23.8.2001, E. 4f. ↩

  46. Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung vom 3.10.2003 (SR 221.301; nachfolgend: FusG). ↩

  47. Dahinden, FStR 2004, Handänderungsabgaben gemäss Art. 103 Fusionsgesetz (1. Teil), Ziff. 4.4–4.6. ↩

  48. BGE 66 I 92, Regeste und E. 3, 5 f. ↩

  49. KS 33 ESTV, Ziff. 1.7.4. ↩

  50. BGE 46 I 264, E. 1. ↩

  51. BGE 77 I 71, E. 1; BGE 71 I 204, Sachverhalt C und E. 3; BGE 66 I 92, E. 3. ↩

  52. BGE 128 II 46, E. 2; vgl. CDT TI 80.2002.99 vom 24.9.2002, Sachverhalt 2.1 f. ↩

  53. Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17.6.2005 (SR 173.110; nachfolgend: BGG). ↩

  54. Fedlex, SR 641.10, Art. 3 (Fassung vom 1.1.2024), Fn. 14. ↩

  55. BGer 2C_579/2009 vom 25.6.2010, E. 5. ↩

  56. BGE 71 I 204, E. 3–6. ↩