Art. 3 StHG
Art. 3 Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit
1 Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder wenn sie sich im Kanton, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tage, ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 90 Tage aufhalten.
2 Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.
3 Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet. Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge werden dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet. Erwerbseinkommen der Kinder sowie Grundstückgewinne werden selbständig besteuert.
4 Absatz 3 gilt für eingetragene Partnerschaften sinngemäss. Die Stellung eingetragener Partnerinnen oder Partner entspricht derjenigen von Ehegatten. Dies gilt auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge während des Bestehens der eingetragenen Partnerschaft sowie der Unterhaltsbeiträge und der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bei Getrenntleben und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.
I. Übersicht
Abschnitt betitelt „I. Übersicht“1 Regelungsgegenstand. Art. 3 StHG1 gibt den Kantonen vor, wann natürliche Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit der kantonalen Einkommens- und Vermögenssteuer unterliegen. Anknüpfungspunkte sind der steuerrechtliche Wohnsitz und der qualifizierte Aufenthalt im Kanton (Abs. 1); den Wohnsitz umschreibt Abs. 2. Abs. 3 und 4 regeln, wem Einkommen und Vermögen innerhalb der Familie zugerechnet werden: Ehegatten in ungetrennter Ehe und eingetragene Partnerinnen oder Partner werden gemeinsam besteuert, Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge werden dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet. Die Bestimmung eröffnet im zweiten Titel («Steuern der natürlichen Personen») das 1. Kapitel («Steuerpflicht»); es folgen die wirtschaftliche Zugehörigkeit (Art. 4 StHG) und der Wechsel der Steuerpflicht (Art. 4b StHG).
2 Funktion im interkantonalen Verhältnis. Nach dem Bundesgericht übernimmt das StHG mit Art. 3 und 4 im Wesentlichen die Grundsätze, die das Bundesgericht zur persönlichen und zur wirtschaftlichen Zugehörigkeit unter dem Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV2) entwickelt hatte; das Zusammenspiel der beiden Bestimmungen zeige, dass der Gesetzgeber die Aufspaltung der kantonalen Steuerhoheit gegenüber derselben steuerpflichtigen Person noch weiter vermindern oder beseitigen wollte.3 In der Lehre wird darauf hingewiesen, dass die einheitliche Umschreibung der subjektiven Steuerpflicht Doppelbesteuerungskonflikte gar nicht erst entstehen lasse; die Bestimmungen seien zwar keine Zuteilungsnormen, grenzten die Besteuerungsbefugnisse der Kantone aber gegeneinander ab.4 Die Steuerpflicht selbst begründet das kantonale Steuergesetz, das Art. 3 StHG umsetzen muss.5
3 Entstehungsgeschichte. Art. 3 StHG geht auf Art. 3 des bundesrätlichen Entwurfs von 1983 zurück. Die Botschaft hielt fest, dass Abs. 2 den Wohnsitz eigenständig, wenn auch in Übereinstimmung mit dem ZGB6 definiere, und dass mit der Zusammenrechnung am Grundsatz der Familienbesteuerung festgehalten werde.7 Eine Individualbesteuerung wurde im Gesetzgebungsverfahren erörtert und verworfen.8 Der Entwurf sah noch die selbständige Besteuerung der «Beteiligungs- und Grundstückgewinne» der Kinder vor; in das Gesetz aufgenommen wurde nur die Ausnahme für die Grundstückgewinne.9 Das StHG trat am 1. Januar 1993 in Kraft; die Kantone hatten ihr Recht bis Ende 2000 anzupassen, danach galt das StHG direkt (Art. 72 Abs. 1 und 2 StHG in der bis 31.12.2021 geltenden Fassung).10
4 Revisionen. Abs. 1 und 2 sind seit dem Inkrafttreten unverändert. Abs. 4 wurde mit dem Partnerschaftsgesetz eingefügt (in Kraft seit 1. Januar 2007).11 Mit dem Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern wurde in Abs. 3 – wie im ganzen StHG – der Ausdruck «elterliche Gewalt» durch «elterliche Sorge» ersetzt (in Kraft seit 1. Januar 2011).12 Das Bundesgesetz über die Individualbesteuerung13 ändert Abs. 3 und 4 mit Wirkung ab 1. Januar 2032 (N. 55).
5 Harmonisierung: Verhältnis zum DBG. Die Parallelnormen im DBG14 sind Art. 3 Abs. 1–3 DBG für Wohnsitz und Aufenthalt sowie Art. 9 DBG für die Familienbesteuerung. Art. 3 StHG umschreibt Wohnsitz und Aufenthalt für den Kanton gleich wie das DBG für die Schweiz; das Bundesgericht legt die Bestimmungen übereinstimmend aus und wendet sie im internationalen Verhältnis gleich an.15 Der Wohnsitzbegriff ist nach dem Bundesgericht durch Art. 3 Abs. 2 StHG umfassend harmonisiert.16 Abweichungen bestehen namentlich in folgenden Punkten: Das StHG kennt keine Art. 3 Abs. 4 DBG entsprechende Regel zum Aufenthalt zu Sonderzwecken (N. 16), keine Steuerpflicht am Heimatort nach Art. 3 Abs. 5 DBG (N. 33) und keine Regelung des Umfangs der Steuerpflicht wie Art. 6 DBG (N. 10). Anders als Art. 9 DBG erfasst Art. 3 Abs. 3 StHG neben dem Einkommen auch das Vermögen und nimmt die Grundstückgewinne von der Zusammenrechnung aus.
6 Harmonisierung: Spielraum der Kantone. Art. 3 Abs. 1 und 2 StHG lassen den Kantonen nach ständiger Rechtsprechung keinen Gestaltungsspielraum; das Bundesgericht prüft die Anwendung des kantonalen Rechts deshalb mit freier Kognition.17 Die Voraussetzungen der persönlichen und der wirtschaftlichen Zugehörigkeit ergeben sich für die harmonisierten Steuern abschliessend aus Art. 3 und 4 StHG; nach dem Bundesgericht ist es unerlässlich, dass die Zugehörigkeit schweizweit einheitlich gehandhabt wird, da sonst Nicht- oder Doppelbesteuerungen eintreten könnten.18 Widerspricht ihnen das kantonale Recht, finden sie direkt Anwendung (Art. 72 Abs. 2 StHG).19 Die Kantone haben Art. 3 StHG teils wörtlich, teils mit Ergänzungen übernommen; so hält § 8 Abs. 2 Satz 2 des Luzerner Steuergesetzes fest, dass der einmal begründete Wohnsitz bis zur Begründung eines neuen bestehen bleibt (vom Verwaltungsgericht Luzern nur im internationalen Verhältnis angewandt, N. 31), und mehrere Kantone kennen eine Regel zum Aufenthalt zu Sonderzwecken (N. 16).20
7 Grenzen der Harmonisierung. Art. 3 StHG regelt nur die Steuerpflicht, nicht deren Umfang (N. 10). Er betrifft zudem nur die Steuerpflicht im Verhältnis zwischen den Kantonen und gegenüber dem Ausland, nicht die Abgrenzung der Steuerhoheit der Gemeinden innerhalb eines Kantons (N. 11). Abs. 3 enthält keine Vorgaben zum Tarif und zur Haftung der Ehegatten; den Tarif gestalten die Kantone im Rahmen von Art. 11 Abs. 1 StHG, die Haftung regeln sie selbst (N. 36 und 37).
II. Zu Art. 3 Abs. 1 StHG
Abschnitt betitelt „II. Zu Art. 3 Abs. 1 StHG“A. Unbeschränkte Steuerpflicht im Kanton
Abschnitt betitelt „A. Unbeschränkte Steuerpflicht im Kanton“8 Hauptsteuerdomizil. Wer im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, ist dort unbeschränkt steuerpflichtig; der Kanton der persönlichen Zugehörigkeit ist das Hauptsteuerdomizil; Kantone, in denen nur eine wirtschaftliche Zugehörigkeit nach Art. 4 StHG besteht, sind Nebensteuerdomizile.21 Mit Blick auf das volle Wirksamwerden des StHG hielt das Bundesgericht 1999 am Grundsatz der Besteuerung des unselbständigen Erwerbseinkommens am Wohnsitz fest und lehnte es ab, Pendler am Arbeitsort zu besteuern, weil eine solche Praxis mit Art. 3 und 4 StHG schwer zu vereinbaren wäre.22 Die zur Doppelbesteuerung entwickelte Rechtsprechung zum Steuerdomizil gilt unter dem StHG weiter, weil Art. 3 Abs. 2 StHG den Wohnsitz gleich umschreibt.23
9 Stichtag. Bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb der Schweiz besteht die Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit für die ganze Steuerperiode in dem Kanton, in dem die Person am Ende der Periode Wohnsitz hat (Art. 4b Abs. 1 StHG); vorbehalten sind Kapitalleistungen nach Art. 11 Abs. 3 StHG.24 Massgebend sind deshalb die Verhältnisse am 31. Dezember; nach der kantonalen Rechtsprechung zählen spätere Entwicklungen nur, soweit sie Rückschlüsse auf die Verhältnisse in diesem Zeitpunkt erlauben.25 Für den Wegzug ins Ausland enthält das StHG keine Art. 8 Abs. 2 DBG entsprechende Bestimmung zum Ende der Steuerpflicht; die Kantone regeln die unterjährige Steuerpflicht selbst.26
10 Umfang der Steuerpflicht. Anders als das DBG in Art. 6 regelt das StHG den Umfang der unbeschränkten Steuerpflicht nicht, namentlich nicht, ob Verluste aus ausländischen Grundstücken oder Betriebsstätten abziehbar sind. Nach dem Bundesgericht verschafft dieses Schweigen den Kantonen nicht ohne Weiteres Autonomie, wenn es eine Frage betrifft, deren Harmonisierung die Verfassung vorsieht; ob sie einen gewissen Spielraum haben, hat es offengelassen.27 Haben die Kantone die Regeln von Art. 6 DBG übernommen, legt das Bundesgericht sie als harmonisiertes Recht gleich aus; als autonomes kantonales Recht prüft es sie nur auf Willkür.28
11 Keine Vorgabe für das interkommunale Verhältnis. Art. 3 und 4 StHG betreffen nach ihrem Wortlaut die interkantonale und nicht die interkommunale Steuerpflicht. Die Kantone sind deshalb frei, die Steuerhoheit ihrer Gemeinden abzugrenzen, unter Vorbehalt der Rechtsgleichheit und des Willkürverbots.29 Verweist das kantonale Recht für den interkommunalen Wohnsitz auf Art. 3 StHG, gilt dieser als kantonales Recht, das das Bundesgericht nur auf Willkür prüft.30 Kantonale Gerichte bestimmen den interkommunalen Wohnsitz in der Regel nach den interkantonalen Grundsätzen.31 Die Praxis weicht davon teilweise ab; im Kanton St.Gallen bleibt bei einem Umzug in ein regional geführtes Altersheim die Besteuerungsbefugnis der bisherigen Wohnsitzgemeinde bestehen.32
B. Steuerrechtlicher Aufenthalt
Abschnitt betitelt „B. Steuerrechtlicher Aufenthalt“12 Physische Anwesenheit. Der qualifizierte Aufenthalt nach Abs. 1 setzt nur ein tatsächliches Verweilen im Sinne physischer Anwesenheit voraus, keine Absicht dauernden Verbleibens; er knüpft an dieselbe Verweildauer an wie Art. 3 Abs. 3 DBG und ist gleich auszulegen.33 Die Mindestdauer muss mehr oder weniger zusammenhängend erreicht werden; regelmässige, jeweils unterbrochene Tagesaufenthalte werden wie bei Pendlern nicht zusammengerechnet.34 Das Steuerrekursgericht Zürich nimmt einen zusammenhängenden Aufenthalt trotz auswärtiger Aufenthalte an, wenn eine sachliche und räumliche Beziehung zum Kanton besteht, die über die körperliche Anwesenheit hinausreicht.35 Vor der Frage des Lebensmittelpunkts ist nach dem Bundesgericht stets zu klären, ob überhaupt eine subjektive Steuerpflicht im Kanton besteht.36
13 Unterbrechung und Dauer der Steuerpflicht. Vorübergehende Unterbrechungen verschieben nur den Zeitpunkt, in dem die Mindestdauer erreicht ist; danach besteht die Steuerpflicht rückwirkend ab dem ersten Tag des Aufenthalts und einschliesslich der Abwesenheitstage, jedoch nur für die Dauer des Aufenthalts.37 Wie lange eine Unterbrechung dauern darf, um noch als vorübergehend zu gelten, ist nach Seiler nicht abschliessend geklärt.38 Das Waadtländer und das Freiburger Recht verlangen einen Aufenthalt sans interruption notable, also ohne nennenswerte Unterbrechung.39
14 Kurzaufenthalter. Ausländische Kurzaufenthalter, die sich mindestens 30 Tage erwerbstätig im Kanton aufhalten, sind nach Abs. 1 grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtig; die fremdenpolizeiliche Bewilligung präjudiziert die steuerrechtliche Zugehörigkeit nicht.40 Grenzgänger und internationale Wochenaufenthalter begründen dagegen nach dem Steuerrekursgericht Zürich keinen Aufenthalt, weil die regelmässige Rückkehr ins Ausland die Kontinuität des Aufenthalts verhindert.41
15 Aufenthalt neben einem Wohnsitz in einem anderen Kanton. Ob ein Aufenthalt im Kanton eine persönliche Zugehörigkeit begründen kann, wenn die Person in einem anderen Kanton Wohnsitz hat, ist umstritten. Höchstrichterlich ist die Frage, soweit ersichtlich, nicht entschieden. Innerkantonal hat das Verwaltungsgericht Bern bei fehlendem Wohnsitz den qualifizierten Aufenthalt als Anknüpfung herangezogen.42 Nach der St.Galler Praxis kommt der Aufenthalt nur bei Personen mit Wohnsitz im Ausland zum Tragen; Saisonangestellte mit Wohnsitz im Kanton begründen am Saisonort kein sekundäres Steuerdomizil.43 Mauchle vertritt demgegenüber, dass die Subsidiarität des Aufenthalts gegenüber dem Wohnsitz im interkantonalen Verhältnis nicht gelte, weil das StHG mit der subjektiven Steuerpflicht keine Zuteilungsnorm aufstelle; Saisonarbeiter und echte Wochenaufenthalter begründeten am Arbeitsort einen Aufenthalt, und die daraus folgende Doppelbesteuerung sei unter Art. 127 Abs. 3 BV aufzulösen.44
16 Aufenthalt zu Sonderzwecken. Das StHG enthält keine Art. 3 Abs. 4 DBG entsprechende Regel, wonach der Besuch einer Lehranstalt oder die Pflege in einer Heilstätte keinen Wohnsitz oder Aufenthalt begründet. Das Bundesgericht wendet sie gleichwohl analog auf die kantonalen Steuern an und beschränkt sie auf stationäre Behandlungen.45 Mehrere Kantone haben eine eigene Regel erlassen, mit unterschiedlicher Tragweite: Bern verzichtet auf das Erfordernis eines auswärtigen Wohnsitzes, das Wallis erfasst Personen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton oder im Ausland, die Waadt nur Personen mit Wohnsitz im Ausland.46 Nach der Verwaltungsrekurskommission St.Gallen ist es den Kantonen im interkantonalen Verhältnis verwehrt, am Aufenthaltsort zwecks Besuchs einer Lehranstalt eine unbeschränkte Steuerpflicht vorzusehen.47 Oesterhelt bezeichnet die Aussage des Bundesgerichts als obiter dictum, mit dem es in seinem Verständnis der vertikalen Steuerharmonisierung sehr weit gehe; im Ergebnis befürwortet er die analoge Anwendung, bezweifelt aber ihre Ableitung aus dem harmonisierten Aufenthaltsbegriff.48
III. Zu Art. 3 Abs. 2 StHG
Abschnitt betitelt „III. Zu Art. 3 Abs. 2 StHG“A. Wohnsitzbegriff
Abschnitt betitelt „A. Wohnsitzbegriff“17 Eigenständiger Begriff in Anlehnung an das ZGB. Der steuerrechtliche Wohnsitz ist eigenständig definiert, lehnt sich aber an den zivilrechtlichen Wohnsitz nach Art. 23 ZGB an; er besteht aus einem objektiven Element, dem Aufenthalt, und einem subjektiven, der Absicht dauernden Verbleibens.49 Nach der Steuerrekurskommission Bern genügt ohne erstmaligen Aufenthalt auch ein ausgeprägter Wille zur Wohnsitznahme nicht.50
18 Einheit des Wohnsitzes. Aus dem harmonisierten Wohnsitzbegriff folgt nach dem Bundesgericht, dass eine Person gleichzeitig nur einen Wohnsitz haben kann.51 Zum alternierenden Wohnsitz N. 28.
19 Formelle Merkmale. Der Wohnsitz liegt am Mittelpunkt der Lebensinteressen und ist nicht frei wählbar; Schriftenhinterlage, Anmeldung und Ausübung der politischen Rechte sind blosse Indizien.52 Das Bundesgericht hat klargestellt, dass auch der Eintrag als niedergelassene Person nach dem Registerharmonisierungsgesetz53 nur die Hinterlegung der Schriften beweist; für den Wohnsitz nach Art. 3 Abs. 2 StHG bleibt der Lebensmittelpunkt massgebend.54 Die kantonale Praxis folgt dieser Rechtsprechung.55
20 Objektiv erkennbare Absicht. Massgebend ist nicht der innere Wille, sondern die für Dritte erkennbare Absicht, einen Ort zum Mittelpunkt der Lebensinteressen zu machen. Ein Verbleib für immer ist nicht verlangt; auch ein von vornherein befristeter Aufenthalt kann Wohnsitz begründen, wenn er auf eine bestimmte Dauer – üblicherweise mindestens ein Jahr – angelegt ist, und die Absicht muss nur im Zeitpunkt der Wohnsitzbegründung bestehen.56 Auch ein Hotelzimmer kann bei Wohncharakter Wohnsitz begründen.57 Das Verwaltungsgericht Graubünden hielt in einem interkommunalen Fall beispielhaft fest, auch ein Umzug für die Dauer einer einjährigen Hausrenovation begründe Wohnsitz am neuen Ort.58 Zur Faustregel von einem Jahr bei Auslandeinsätzen N. 32.
21 Folgen fehlender Erkennbarkeit. Wer seine Absicht dauernden Verbleibens am neuen Ort nicht nach aussen erkennbar macht, muss nach dem Bundesgericht damit rechnen, dass es steuerrechtlich beim alten Wohnsitz bleibt; auf die Kriterien der Gesamtwürdigung ist auch abzustellen, wenn sich die Person an mehreren Orten ungefähr gleich oft aufhält.59 Bei Pensionierten mit etwa gleich langen Aufenthalten an mehreren Orten gewichtet es die Wohnverhältnisse stark, wenn nirgends besonders enge Beziehungen bestehen.60 Geschäftliche Auslandabwesenheiten von rund 150 Tagen im Jahr heben einen Wohnsitz in der Schweiz nicht auf.61
22 Vom Bundesrecht zugewiesener Wohnsitz (Abs. 2 Var. 2). Nach der zweiten Variante von Abs. 2 hat eine Person Wohnsitz im Kanton, wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist, etwa Kindern unter elterlicher Sorge oder Personen unter umfassender Beistandschaft nach Art. 25 und 26 ZGB.62 Zu Art. 3 Abs. 2 Var. 2 StHG liegt, soweit ersichtlich, keine eigenständige Rechtsprechung des Bundesgerichts vor.
B. Lebensmittelpunkt bei Beziehungen zu mehreren Kantonen
Abschnitt betitelt „B. Lebensmittelpunkt bei Beziehungen zu mehreren Kantonen“23 Gesamtwürdigung. Unterhält eine Person Beziehungen zu mehreren Orten, liegt der Wohnsitz dort, wo die stärkeren Beziehungen bestehen; massgebend ist eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände, namentlich der familiären, beruflichen und gesellschaftlichen Beziehungen und der Wohnverhältnisse.63 Im interkantonalen Verhältnis hat die Rechtsprechung für Pendler und Wochenaufenthalter typisierende Regeln entwickelt, die im internationalen Verhältnis nicht gelten (N. 31).64
24 Ehegatten und Familienort. Verheiratete Pendler und Wochenaufenthalter haben ihren Wohnsitz grundsätzlich am Familienort, solange sie regelmässig dorthin zurückkehren. Nach dem Bundesgericht hat das StHG an dieser Anknüpfung nichts geändert; sie beruht auf dem Willen der Ehegatten zur Fortführung ihrer Gemeinschaft und folgt aus dem Grundsatz der Ehegattenbesteuerung, weshalb der Wohnsitzbegriff von Art. 3 Abs. 2 StHG den Familienort als Haupt- und als sekundäres Steuerdomizil umfasst. Die Lehrmeinung, Art. 4 StHG zähle die Nebensteuerdomizile abschliessend auf und der Familienort habe als Sekundärdomizil keine Berechtigung mehr, hat es abgelehnt.65 Der Wohnsitz ist aber auch bei gemeinsamer Besteuerung für jeden Ehegatten gesondert zu bestimmen; Ehegatten können in verschiedenen Kantonen Wohnsitz haben.66 Die bernische Praxis nimmt einen Wohnsitz am Arbeitsort des einen Ehegatten an, wenn nur ein Teil der freien Zeit am Familienort verbracht wird.67
25 Konkubinat und Patchwork-Familie. Die Familienort-Regel gilt auch für eheähnliche Konkubinate mit gemeinsamer Wohnung; leben die Partner nicht zusammen, kommt der Beziehung keine besondere Bedeutung zu.68 Die natürliche Vermutung für einen Wohnsitz am Arbeitsort bei ledigen Personen, die älter als 30 Jahre sind, lässt sich nicht unbesehen auf ein Konkubinatspaar übertragen.69 In einer Patchwork-Familie wiegt nach dem Bundesgericht die Beziehung zum neuen Partner jedenfalls schwerer als jene zu Kindern, die nicht mehr betreut werden müssen.70 Wie lange ein Konkubinat bestehen muss, beurteilen die Kantone unterschiedlich: Die bernische Praxis stellt Konkubinatspaare nach fünf Jahren oder mit gemeinsamen Kindern den Ehegatten gleich und wertet ein Zusammenleben seit zwölf Monaten als Indiz, während das Spezialverwaltungsgericht Aargau auf die Gesamtumstände abstellt und Merkblätter anderer Kantone als unverbindlich bezeichnet.71
26 Ledige Wochenaufenthalter. Bei ledigen Personen, die vom Ort ihres Wochenaufenthalts aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, besteht nach der Rechtsprechung eine natürliche Vermutung für einen Wohnsitz am Arbeitsort, wenn sie älter als 30 Jahre sind oder sich seit mehr als fünf Jahren dort aufhalten; widerlegt wird sie nur durch besonders enge familiäre und gesellschaftliche Beziehungen zum anderen Ort.72 Jüngere Ledige können den Familienort beibehalten, wenn sie regelmässig zurückkehren.73 Übernachtungen am Arbeitsort aus Effizienzgründen bei unzumutbarem täglichem Pendeln begründen keine stärkere Beziehung zum Arbeitsort.74 Die kantonalen Gerichte und Steuerbücher übernehmen diese Regeln.75 Die St.Galler Praxis hält die tägliche Rückkehr in der Regel für zumutbar, wenn sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht mehr als je 45 Minuten erfordert.76
27 Leitende Angestellte. Bei unselbständig Erwerbstätigen in leitender Stellung, die nur an Wochenenden und freien Tagen zur Familie zurückkehren, können die Beziehungen zum Arbeitsort überwiegen; das Bundesgericht verlangt eine leitende Funktion in einem wirtschaftlich bedeutenden Unternehmen mit besonderer Verantwortung und zahlreichem unterstelltem Personal und dehnt die Figur nicht auf weitere Konstellationen aus.77 Ein vom Familienort getrennter Wohnsitz setzt eine eigene Wohnung bzw. Schlafstätte am Arbeitsort voraus.78 Die bernische Praxis verlangt eine Belegschaft von rund 100 Personen.79
28 Alternierender Wohnsitz. Die Rechtsprechung zum interkantonalen Doppelbesteuerungsrecht anerkannte ausnahmsweise zwei gleichwertige Hauptsteuerdomizile mit hälftiger Teilung der Steuerfaktoren, wenn eine Person ihren Lebensmittelpunkt in regelmässigen Abständen zwischen zwei Orten verlegt. In BGE 148 II 285 hat das Bundesgericht festgehalten, dieses Konzept stehe in einem Spannungsverhältnis zum harmonisierten Wohnsitzbegriff und zu Art. 4b Abs. 1 StHG; ob daran festzuhalten ist, hat es offengelassen.80 Die kantonale Praxis ist uneinheitlich: Luzern sieht den alternierenden Wohnsitz ausnahmsweise vor, Bern ebenfalls, mit hälftiger Steuerteilung; St.Gallen bezeichnet ihn im harmonisierten Recht als unbeachtlich.81 Nach Mauchle führen die Lehrmeinungen, die zwei Wohnsitze oder einen Wohnsitz und einen Aufenthalt annehmen, im Ergebnis zur gleichen hälftigen Zuweisung.82
C. Wohnsitzwechsel
Abschnitt betitelt „C. Wohnsitzwechsel“29 Keine Fortdauer nach Art. 24 ZGB. Der fiktive Wohnsitz nach Art. 24 Abs. 1 ZGB ist im interkantonalen Verhältnis nicht anwendbar: Hat die Person die Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz gelöst und den Mittelpunkt ihrer Lebensführung an einen neuen Ort verlegt, ist sie dort steuerpflichtig; der blosse Wille zur Verlegung genügt nicht.83 Wird der Nachweis der Verlegung nicht erbracht, gilt das bisherige Domizil als fortbestehend.84 Ebenso lassen das Kantonsgericht Wallis und die St.Galler Praxis das bisherige Domizil bei fehlendem Nachweis fortbestehen; das Kantonsgericht Wallis versteht dies als Beweisregel, die ursprünglich für das internationale Verhältnis aufgestellt worden sei.85 Brülisauer weist darauf hin, dass die natürliche Vermutung zugunsten des bisherigen Wohnsitzes nicht zu einer Beweislastumkehr verfestigt werden dürfe.86
30 Beweislast bei Wegzug und Zuzug. Wer ein während Jahren unangefochtenes Domizil verlegt haben will, hat die Verlegung nachzuweisen; für die Fortdauer eines über mehrere Perioden feststehenden Lebensmittelpunkts spricht eine tatsächliche Vermutung.87 Beim behaupteten Zuzug ist der Zuzug dagegen eine steuerbegründende Tatsache, die die Behörde zu beweisen hat.88 Anerkennt ein Kanton während Jahren ein Domizil in einem anderen Kanton, muss er für eine Neubeurteilung eine massgeblich veränderte Faktenlage nachweisen.89 Keine bindende Anerkennung liegt vor, wenn der Kanton seinen Anspruch für frühere Perioden vorbehalten hat und die steuerpflichtige Person nicht genügend mitwirkt.90
31 Fortdauer des Wohnsitzes. Im internationalen Verhältnis bleibt der bisherige Wohnsitz bis zur Begründung eines neuen Wohnsitzes im Ausland bestehen; die Wohnsitzverlegung hat die steuerpflichtige Person im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht darzulegen. Art. 3 Abs. 2 StHG und das DBG stimmen insoweit überein.91 Die interkantonalen Sonderregeln für Wochenaufenthalter und leitende Angestellte gelten international nicht; es bedarf einer Gesamtabwägung.92 Das Luzerner Recht verankert die Fortdauer ausdrücklich; das Verwaltungsgericht Luzern wendet sie nur im internationalen Verhältnis an.93 Zur Kritik der Lehre an der Fortdauer des Wohnsitzes im Bundes- und im harmonisierten Steuerrecht vgl. Oesterhelt/Opel.94
32 Befristete Auslandeinsätze. Die Schweizerische Steuerkonferenz geht bei Bundesbediensteten davon aus, dass Alleinstehende bei einem ununterbrochenen Auslandaufenthalt von weniger als einem Jahr in der Schweiz wohnhaft bleiben, und nimmt für Swisscoy-Einsätze keinen Wohnsitzwechsel an.95 Das Bundesgericht hat diese Regel als mit Art. 3 Abs. 2 StHG vereinbar beurteilt, ihre Übertragung auf andere Einsätze aber auf vergleichbare Umstände beschränkt; bei einem Aufenthalt von über einem Jahr endet die unbeschränkte Steuerpflicht in der Regel mit der Abreise, auch wenn eine Wohnung in der Schweiz beibehalten wird.96 Bei einem befristeten friedensfördernden Einsatz fehlte nach dem Bundesgericht die Absicht dauernden Verbleibens am Einsatzort.97 Die Faustregel schliesst nach dem Bundesgericht nicht aus, dass auch längere befristete Auslandeinsätze den Lebensmittelpunkt in der Schweiz nicht verschieben.98 Oesterhelt/Opel bezeichnen die Ausführungen zum exakt einjährigen Auslandaufenthalt als zumindest erklärungsbedürftig.99 Die kantonale Praxis weicht teilweise ab: Luzern nimmt bei Bundesangestellten einen Auslandwohnsitz an, wenn der Aufenthalt länger als zwei Jahre dauert und die Familie mitzieht, und nach der bernischen Praxis liegt eine vorübergehende Unterbrechung in der Regel vor, wenn die Abwesenheit weniger als zwei Jahre beträgt.100
33 Keine Steuerpflicht am Heimatort. Eine Art. 3 Abs. 5 DBG entsprechende Steuerpflicht am Heimatort für Bundesbedienstete, die im Ausland wohnen und dort von den Einkommenssteuern befreit sind, sieht das StHG nicht vor. Nach dem Bundesgericht hat der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet, so dass keine Lücke vorliegt; die Kantone besteuern solche Personen nur, wenn sie ihren Wohnsitz in der Schweiz beibehalten haben, und die Zuständigkeit für die direkte Bundessteuer und die kantonalen Steuern kann auseinanderfallen.101 Gleichwohl kennen einzelne Kantone eine Anknüpfung am Heimatort, so das Wallis.102 Das Verwaltungsgericht Zürich hat kantonale Regeln dieser Art unter Berufung auf die Lehre als unzulässige Ausweitung der Anknüpfungstatbestände von Art. 3 StHG bezeichnet; das Urteil wurde aus anderen Gründen aufgehoben.103
IV. Zu Art. 3 Abs. 3 StHG
Abschnitt betitelt „IV. Zu Art. 3 Abs. 3 StHG“A. Zusammenrechnung bei Ehegatten (Satz 1)
Abschnitt betitelt „A. Zusammenrechnung bei Ehegatten (Satz 1)“34 Einkommen und Vermögen. Abs. 3 Satz 1 schreibt den Kantonen die gemeinsame Besteuerung der Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe vor (sog. Faktorenaddition), für das Einkommen wie für das Vermögen (N. 5).104 Die Zusammenrechnung gilt grundsätzlich für alle Einkünfte der Ehegatten; einzige Ausnahme sind nach dem Wortlaut die Grundstückgewinne. Eine kantonale Regelung, welche die im selben Jahr bezogenen Kapitalleistungen aus Vorsorge jedes Ehegatten getrennt besteuerte, war deshalb mit dem StHG nicht vereinbar.105 Eine Abkehr vom Grundsatz der steuerlichen Einheit des Ehepaars kann nach dem Bundesgericht nur der Bundesgesetzgeber vornehmen.106 In der Lehre wird darauf hingewiesen, dass den Kantonen damit die Einführung einer Individualbesteuerung verwehrt ist.107
35 Güterstand und Verhältnis zwischen den Ehegatten. Der Güterstand ist für die Zusammenrechnung ohne Bedeutung.108 Die Übertragung von Werten zwischen den Ehegatten hat im System der Faktorenaddition keine steuerlichen Auswirkungen, und Verluste des einen Ehegatten sind mit Einkünften des anderen, Schulden mit Vermögenswerten verrechenbar.109 Die Faktorenaddition schliesst steuerbare Geldflüsse zwischen den Ehegatten aber nicht absolut aus.110 Erfüllte unter dem früheren Recht nur ein Ehegatte die Voraussetzungen der Aufwandbesteuerung, war allein dessen Bemessungsgrundlage nach dem Aufwand zu bestimmen; nach Art. 6 Abs. 2 StHG müssen heute beide Ehegatten die Voraussetzungen erfüllen.111
36 Tarif und Vermögenssteuerbegrenzung. Für Ehegatten in ungetrennter Ehe muss die Steuer im Vergleich zu Alleinstehenden angemessen ermässigt werden (Art. 11 Abs. 1 StHG). Die Kantone erreichen dies mit Doppeltarifen, Voll- oder Teilsplitting oder, im Kanton Waadt, mit einem Familienquotienten.112 Das Steuergericht Solothurn sieht im Splitting die kantonale Korrektur der mit der Zusammenrechnung verbundenen Mehrbelastung von Ehepaaren.113 Zu einer kantonalen Begrenzung der Vermögenssteuer enthält Art. 3 Abs. 3 StHG keine Vorgaben; die Frage ist nicht harmonisiert und wird vom Bundesgericht nur auf Willkür geprüft.114
37 Verfahren und Haftung. Ehegatten in ungetrennter Ehe üben die Verfahrensrechte und -pflichten gemeinsam aus (Art. 40 StHG); auch der Ehegatte, der kein Rechtsmittel ergriffen hat, ist deshalb am Verfahren beteiligt.115 Eine Solidarhaftung der Ehegatten schreibt das StHG nicht vor; die Kantone regeln sie selbst.116 Nach dem Bundesgericht ist die aus der gemeinsamen Besteuerung folgende Solidarhaftung keine indirekte Diskriminierung.117 Die Mehrheit der Kantone sieht eine Solidarhaftung vor; ist ein Ehegatte zahlungsunfähig, haftet der andere nur für seinen eigenen Anteil; in Basel-Stadt haftet jeder Ehegatte nur für seinen Anteil, im Tessin entfällt die Solidarhaftung auf Antrag eines Ehegatten.118 Rajower/Weber Rajower bezeichnen die Haftung nur für den eigenen Anteil als zulässige Annäherung an die Individualbesteuerung.119
B. Rechtlich und tatsächlich ungetrennte Ehe
Abschnitt betitelt „B. Rechtlich und tatsächlich ungetrennte Ehe“38 Kriterien. Art. 3 Abs. 3 StHG entspricht Art. 9 Abs. 1 DBG; die Rechtsprechung zur tatsächlichen Trennung gilt für die kantonalen Steuern gleichermassen.120 Eine tatsächliche Trennung setzt kumulativ voraus, dass die Ehegatten eigene Wohnsitze bzw. Wohnstätten haben, die eheliche Gemeinschaft aufgehoben ist und keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Lebensunterhalt mehr besteht; das gilt sinngemäss für eingetragene Partnerschaften.121 Eine Ehe gilt auch dann als ungetrennt, wenn ein Ehegatte die Unterstützung des anderen nicht in Anspruch nehmen will.122
39 Kantonale Praxis. Eine Mindestdauer der Trennung verlangen die Kantone unterschiedlich: Bern und das Tessin setzen ein Jahr voraus, St.Gallen lässt eine Aufhebung des gemeinsamen Haushalts während mindestens sechs Monaten genügen, und Luzern nennt keine Mindestdauer, stellt aber auf den fehlenden Willen mindestens eines Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft ab.123 Das Kantonsgericht Basel-Landschaft liess die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts genügen und hielt gemeinsam gehaltene Vermögenswerte für unbeachtlich; das Bundesgericht hob diesen Entscheid auf, weil die Gemeinschaftlichkeit der Mittel fortbestand, und bestätigte die Zusammenrechnung und Ausscheidung der Faktoren auch bei getrennten Hauptsteuerdomizilen.124
40 Zeitpunkt. Seit dem 1. Januar 2014 regelt Art. 18 StHG die Veranlagung bei Begründung und Auflösung der Ehe: Ehegatten werden für die ganze Steuerperiode der Heirat gemeinsam veranlagt, bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für die ganze Periode separat. Für das frühere Recht, das den Zeitpunkt nicht regelte, liess das Bundesgericht den Kantonen freie Hand.125 Massgebend sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode.126
C. Ehegatten mit Wohnsitz in verschiedenen Kantonen oder im Ausland
Abschnitt betitelt „C. Ehegatten mit Wohnsitz in verschiedenen Kantonen oder im Ausland“41 Gemeinsame Steuerpflicht am Nebensteuerdomizil. Leben Ehegatten in ungetrennter Ehe und werden sie am Hauptsteuerdomizil gemeinsam besteuert, sind sie nach BGE 141 II 318 auch am Nebensteuerdomizil gemeinsam steuerpflichtig, selbst wenn nur ein Ehegatte dort wirtschaftliche Anknüpfungspunkte hat.127 Das Verwaltungsgericht St.Gallen hatte als Vorinstanz die gemeinsame Steuerpflicht unter anderem mit der Begründung verneint, die Zusammenrechnung sei nur in der Norm über die persönliche Zugehörigkeit verankert.128 Das Bundesgericht hielt dem entgegen, Art. 3 Abs. 3 StHG sehe keine Ausnahme von der Einheit des Ehepaars vor, ein Nebeneinander von gemeinsamer und selbständiger Steuerpflicht finde im StHG keine Stütze, und es verwies auf verfahrensrechtliche und materielle Folgeprobleme der Gegenauffassung, die auch in der Lehre vertreten worden war.129 Die St.Galler Praxis nimmt seither beide Ehegatten auch bei bloss beschränkter Steuerpflicht ins Register, im internationalen Verhältnis jedoch nicht.130
42 Getrennte Hauptsteuerdomizile. Haben die Ehegatten in ungetrennter Ehe je ein Hauptsteuerdomizil in verschiedenen Kantonen, bleiben sie gemeinsam steuerpflichtig: Der Familienort ist auch unter dem StHG sekundäres Steuerdomizil, die Faktoren werden zusammengerechnet und zwischen den Kantonen ausgeschieden.131 Nach der Praxis werden die Einkommen in der Regel hälftig aufgeteilt, ausser bei einem Spezialsteuerdomizil oder wenn jeder Ehegatte für seinen Unterhalt selbst aufkommt; der Satz bestimmt sich stets nach dem Gesamteinkommen.132 Das Luzerner Steuerbuch sieht demgegenüber auch für die Staats- und Gemeindesteuern eine Veranlagung am Ort der überwiegenden persönlichen und wirtschaftlichen Interessen vor.133
43 Nur Satzbestimmung. Hat ein Ehegatte seinen Wohnsitz im Ausland, ist eine Zusammenrechnung nur zulässig, soweit beide Ehegatten der schweizerischen Steuerhoheit unterstehen; das Einkommen des im Ausland wohnhaften Ehegatten wird nur zur Satzbestimmung herangezogen.134 Die gemeinsame Steuerpflicht am Nebensteuerdomizil gilt im internationalen Verhältnis nicht.135 Die Verwaltungspraxis wendet diese Regeln im Rahmen der Steuerharmonisierung auch auf die kantonalen Steuern an.136
44 Ausscheidung. Nach BGE 151 II 154 sind der internationalen Ausscheidung nur die eigenen Einkünfte und Aktiven des in der Schweiz steuerpflichtigen Ehegatten zugrunde zu legen; die Faktoren des im Ausland ansässigen Ehegatten dürfen nur satzbestimmend berücksichtigt werden.137 Das Appellationsgericht Basel-Stadt hatte Abzüge zuvor proportional auch dem Ausland zugewiesen; das Bundesgericht hatte dies zunächst bestätigt und ist in BGE 151 II 154 davon abgerückt.138 Die bernische Praxis scheidet seither nur noch aus, wenn der in der Schweiz wohnhafte Ehegatte selbst im Ausland steuerpflichtig ist.139
D. Kinder unter elterlicher Sorge und Grundstückgewinne (Satz 2 und 3)
Abschnitt betitelt „D. Kinder unter elterlicher Sorge und Grundstückgewinne (Satz 2 und 3)“45 Zurechnung von Einkommen und Vermögen. Einkommen und Vermögen minderjähriger Kinder unter elterlicher Sorge werden dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet. Nach kantonaler Rechtsprechung handelt es sich um eine Steuersubstitution: Das Kind bleibt Steuersubjekt und muss die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht selbst erfüllen; mit der Volljährigkeit fällt die Substitution weg.140 Weidmann sieht den Grund der Zurechnung nicht in der Familienbesteuerung, sondern darin, dass die Eltern das Kindesvermögen zu verwalten haben; die Zurechnung erscheine vor allem als erhebungstechnische Massnahme.141 Kinder werden nach der kantonalen Praxis ab Beginn des Jahres, in dem sie volljährig werden, für Einkommen und Vermögen selbständig besteuert.142 Höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichts in Steuersachen zu Abs. 3 Satz 2 liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.
46 Nicht gemeinsam besteuerte Eltern. Stehen Kinder unter gemeinsamer elterlicher Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern, sagt Abs. 3 nicht, wem Einkommen und Vermögen zuzurechnen sind. Zürich und St.Gallen rechnen sie dem Elternteil zu, dem der Kinderabzug zusteht; Luzern dem Elternteil, der die Obhut innehat und Unterhaltsbeiträge erhält, ohne Unterhaltsbeiträge je hälftig, wie auch das Tessin bei fehlenden Unterhaltsbeiträgen; Basel-Stadt dem Elternteil, der zur Hauptsache für den Unterhalt aufkommt.143
47 Erwerbseinkommen der Kinder. Für ihr Erwerbseinkommen werden Kinder selbständig besteuert. Die kantonale Praxis behandelt Ersatzeinkommen wie Taggelder, Erwerbsausfallrenten und Entschädigungen für bleibende Nachteile gleich; das Steuergericht Solothurn hat eine Kapitalabfindung aus einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung beim Kind besteuert.144 Das Tessin und Genf weichen ab: Das Tessin besteuert Minderjährige für das unselbständige Erwerbseinkommen bei der Kantonssteuer erst ab dem Jahr der Volljährigkeit, Genf unterstellt das Erwerbseinkommen Minderjähriger der Quellensteuer.145 Ob die Tessiner Regel mit Abs. 3 Satz 3 vereinbar ist, haben, soweit ersichtlich, weder Rechtsprechung noch Lehre erörtert.
48 Selbständige Besteuerung. Grundstückgewinne werden selbständig besteuert. Das Bundesgericht liest die Bestimmung als Umschreibung des persönlichen Anwendungsbereichs der Grundstückgewinnsteuer nach Art. 12 StHG, die auch für Ehegatten gilt: Ein Kanton, der Ehegatten bei der Grundstückgewinnsteuer getrennt besteuert, handelt StHG-konform; ob er dazu verpflichtet ist, hat das Bundesgericht offengelassen.146 Für die Ersatzbeschaffung von Wohneigentum folgt daraus nach dem Verwaltungsgericht Zürich, dass nur der veräussernde Ehegatte Steuersubjekt ist und das Ersatzobjekt zumindest auch in seinem Eigentum stehen muss; das Bundesgericht hat diesen Entscheid bestätigt.147 Nach der St.Galler Praxis hat die Erwähnung der Grundstückgewinne für Kinder rein deklaratorische Bedeutung, weil die Grundstückgewinnsteuer als Objektsteuer allein beim Veräusserer erhoben wird.148
V. Zu Art. 3 Abs. 4 StHG
Abschnitt betitelt „V. Zu Art. 3 Abs. 4 StHG“49 Gleichstellung eingetragener Partnerschaften. Abs. 4 erklärt Abs. 3 für eingetragene Partnerschaften sinngemäss anwendbar und stellt eingetragene Partnerinnen und Partner im ganzen StHG Ehegatten gleich, auch bei den Unterhaltsbeiträgen und der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung. Nach der Botschaft sollten gleichgeschlechtliche Paare in eingetragener Partnerschaft im Bereich der direkten Steuern Ehegatten gleichgestellt werden; Unterhaltsbeiträge nach Auflösung der Partnerschaft sind wie bei Auflösung der Ehe beim Leistenden abziehbar.149 Für die tatsächliche Trennung gelten dieselben Kriterien wie für Ehegatten.150 Die Kantone behandeln eingetragene Partnerschaften wie Ehen, teils auch bei der Grundstückgewinn-, Erbschafts- und Schenkungssteuer.151
50 Ehe für alle. Seit dem 1. Juli 2022 steht die Ehe allen Paaren offen; bestehende eingetragene Partnerschaften bleiben bestehen, wenn sie nicht in eine Ehe umgewandelt werden, und für sie gilt Abs. 4 weiter.152 Die Chambre administrative des Kantons Genf hatte eine 2017 im Ausland geschlossene Ehe zweier Männer als eingetragene Partnerschaft erfasst; massgebend war das Datum der Trauung.153
51 Konkubinat. Konkubinatspaare werden auch für die kantonalen Steuern individuell besteuert; massgebend ist allein der Zivilstand.154 Für die Vermögenssteuer gilt die allgemeine Zurechnung nach den zivilrechtlichen Verhältnissen, bei hälftigem Mit- oder Gesamteigentum je zur Hälfte.155 Grieder/Hongler vertreten, dass Art. 10 Abs. 1 DBG nicht jede einfache Gesellschaft erfasse, sondern nur Gemeinschaften, die auf die gemeinsame Erzielung von Einkommen ausgerichtet sind; sie verweisen dafür auf ihre Ausführungen zum Konkubinat.156 Das StHG verwendet den Begriff des Konkubinats nicht; einzelne kantonale Steuergesetze kennen ihn, namentlich bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer, mit unterschiedlicher Definition.157
VI. Verfahren
Abschnitt betitelt „VI. Verfahren“52 Steuerdomizilentscheid. Ist die Steuerhoheit umstritten, kann die Behörde vorab über das Steuerdomizil entscheiden; die steuerpflichtige Person ist dabei mitwirkungspflichtig.158 Da die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode massgebend sind, ist ein Feststellungsentscheid vor Ablauf der Periode nach dem Verwaltungsgericht Graubünden fehlerhaft, aber nicht nichtig.159 Ist der Wohnsitzkanton offensichtlich zuständig, bedarf es keines vorgängigen Domizilverfahrens.160
53 Präjudizierende Wirkung für die direkte Bundessteuer. Weil Art. 3 DBG das Verhältnis zum Ausland regelt, richtet sich der Wohnsitz im interkantonalen Verhältnis auch für den Veranlagungsort der direkten Bundessteuer nach Art. 3 Abs. 2 StHG und der Rechtsprechung zur interkantonalen Doppelbesteuerung.161 Ein kantonaler Domizilentscheid wirkt wegen der vertikalen Harmonisierung präjudizierend für die direkte Bundessteuer.162
54 Keine Gemeindeautonomie. Weil Art. 3 und 4 StHG den Kantonen und Gemeinden bei der Bestimmung der persönlichen und wirtschaftlichen Zugehörigkeit keinen Gestaltungsspielraum belassen (zum interkommunalen Verhältnis N. 11), kann sich eine Gemeinde, die nach kantonalem Recht über das Steuerdomizil verfügt, vor Bundesgericht nicht auf ihre Autonomie berufen (Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG163); zur Beschwerde legitimiert ist sie nur, wenn das kantonale Recht sie ausdrücklich als zuständige Behörde im Sinne von Art. 73 Abs. 2 StHG bezeichnet.164
VII. Ausblick
Abschnitt betitelt „VII. Ausblick“55 Individualbesteuerung. Das Bundesgesetz über die Individualbesteuerung vom 20. Juni 2025 führt die Individualbesteuerung auf allen Staatsebenen ein; es wurde in der Volksabstimmung vom 8. März 2026 angenommen.165 Der Bundesrat hat das Inkrafttreten auf den 1. Januar 2032 festgelegt; bis dahin müssen die Kantone ihre Steuergesetze anpassen, insbesondere Tarife und Sozialabzüge.166 Nach dem Entwurf des Bundesrates sollten Einkünfte, Vermögen und Abzüge der steuerpflichtigen Person nach ihren zivilrechtlichen Verhältnissen und ihren weiteren gesetzlichen Anspruchsberechtigungen zugerechnet werden; Einkommen und Vermögen von Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge sollten den Eltern je zur Hälfte zugerechnet und die Kinder für Erwerbseinkommen und Grundstückgewinne weiterhin selbständig besteuert werden.167 Der Entwurf änderte nur Abs. 3 und 4 (neu Abs. 3, 3bis, 3ter und 4) und lässt den Wohnsitz- und den Aufenthaltsbegriff unberührt.168
56 Volksinitiative. Über die Volksinitiative «Ja zu fairen Bundessteuern auch für Ehepaare – Diskriminierung der Ehe endlich abschaffen!», welche die direkte Bundessteuer betrifft, wird am 29. November 2026 abgestimmt. Nach dem Bundesrat bliebe das Bundesgesetz über die Individualbesteuerung auch bei einer Annahme der Initiative gültig.169
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Vertiefung beim ILE-HSG
Dieser Beitrag stützt sich auf 13 Publikationen des ILE-HSG (Forum für Steuerrecht, Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht). Das FStR ist die Fachzeitschrift des ILE-HSG; die St.Galler Seminare greifen aktuelle Fragen der Praxis auf.
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Literaturverzeichnis
Abschnitt betitelt „Literaturverzeichnis“- Baumgartner Heinz/Duss Pascal/Fenners Henk, Gesetzgebungs-Agenda 2025/4, FStR 2025 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=45089&e_sys=ile].
- Baumgartner Heinz/Duss Pascal/Fenners Henk, Gesetzgebungs-Agenda 3/2026, FStR 2026 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=66151&e_sys=ile].
- Baumgartner Ivo P., Steuerharmonisierung und interkantonale Freizügigkeit (2. Teil), FStR 2004 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=8185&e_sys=ile].
- Brülisauer Peter, Sitz versus Verwaltung im interkantonalen und im internationalen Verhältnis, FStR 2024 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_id=580&e_sys=ile].
- Grieder Nicolas/Hongler Peter, Kommentierung zu Art. 10 DBG, in: Hongler Peter/Sutter Fabian (Hrsg.), Onlinekommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Version vom 18.5.2026 [https://onlinekommentar.ch/de/kommentare/dbg10].
- Grieder Nicolas/Hongler Peter, Kommentierung zu Art. 13 StHG, in: Hongler Peter/Sutter Fabian (Hrsg.), Onlinekommentar zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG), Version vom 1.6.2026 [https://onlinekommentar.ch/de/kommentare/sthg13].
- Grieder Nicolas/Hongler Peter/Lorenz Tabea, Konkubinat und Steuern – Faktisch vereint, steuerlich getrennt? Zivilrechtliche Einordnung und steuerrechtliche Qualifikation nichtehelicher Lebensgemeinschaften, FStR 2025, S. 232–254 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=41356&e_sys=ile].
- Hongler Peter/Eggel Martin, Die Bedeutung des Zivilrechts für die Individualbesteuerung – Eine kursorische Übersicht, FStR 2026, S. 34 ff. [https://app.lexplorer.ch/suche?e_id=1423&e_sys=ile].
- Mauchle Fabian, Die Verteilung von Erwerbseinkünften im interkantonalen Steuerrecht, Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht Bd. 121, 2021 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=24720&e_sys=ile].
- Oesterhelt Stefan, Aus der Rechtsprechung im Jahr 2020/2021 (Teil 1), FStR 2021 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=11035&e_sys=ile].
- Oesterhelt Stefan/Opel Andrea, Rechtsprechung 2024/3, FStR 2024 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_id=588&e_sys=ile].
- Oesterhelt Stefan/Opel Andrea, Rechtsprechung 2025-2, FStR 2025 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_id=605&e_sys=ile].
- Rajower Felix/Weber Rajower Ursula, Ehegatten- und Erbenhaftung im Recht der direkten Steuern, FStR 2009 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=15644&e_sys=ile].
- Seiler Moritz, § 4 Ansässigkeit und § 10 Diplomaten, Konsularbeamte und Angestellte internationaler Organisationen, in: Internationales Steuerrecht der Schweiz, Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht Bd. 122, 2023 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_id=870&e_sys=ile; https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=24864&e_sys=ile].
- Weidmann Markus, Realisation und Zurechnung des Einkommens, FStR 2003 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=3999&e_sys=ile].
Materialienverzeichnis
Abschnitt betitelt „Materialienverzeichnis“- Botschaft zu Bundesgesetzen über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie über die direkte Bundessteuer (Botschaft über die Steuerharmonisierung) vom 25.5.1983, BBl 1983 III 1 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/1983/3_1_1_1/de, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft Steuerharmonisierung).
- Botschaft zum Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 29.11.2002, BBl 2003 1288 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2003/194/de, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft PartG).
- Botschaft zum Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern vom 20.5.2009, BBl 2009 4729 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2009/815/de, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft Familienentlastung).
- Botschaft zur Volksinitiative «Für eine zivilstandsunabhängige Individualbesteuerung (Steuergerechtigkeits-Initiative)» und zum indirekten Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die Individualbesteuerung), BBl 2024 589, mit Entwurf des Bundesgesetzes über die Individualbesteuerung, BBl 2024 591, abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2024/589/de, besucht am 28.10.2026 (zit. E-StHG 2024).
- Bundesrat, Medienmitteilung «Individualbesteuerung tritt 2032 in Kraft» vom 19.8.2026, abrufbar unter https://mcp-tax.lexplorer.ch/s/doc/4087433d-0772-4349-be26-97ba7a310f6c, besucht am 28.10.2026.
- ESTV/Schweizerische Steuerkonferenz (SSK), Dossier Steuerinformationen, F Steuerliche Herausforderungen: Familienbesteuerung, Stand der Gesetzgebung 1.1.2026, abrufbar unter https://mcp-tax.lexplorer.ch/s/doc/8933fe74-4917-4bda-ad4a-5749a1f5f77d, besucht am 28.10.2026 (zit. ESTV/SSK, Familienbesteuerung).
- Schweizerische Steuerkonferenz (SSK), Kreisschreiben Nr. 1 vom 30.6.2010, Besteuerung von natürlichen Personen im Ausland mit einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes, abrufbar unter https://www.ssk-csi.ch/fileadmin/dokumente/kreisschreiben/KS_01_d_2010.pdf, besucht am 28.10.2026 (zit. KS 1 SSK).
- Schweizerische Steuerkonferenz (SSK), Kreisschreiben Nr. 18 vom 27.11.2001, Interkantonale Ausscheidung bei Änderungen der Steuerpflicht (natürliche Personen), abrufbar unter https://mcp-tax.lexplorer.ch/s/doc/84cf7470-9de3-48d9-9fb5-25d3a18a5947, besucht am 28.10.2026 (zit. KS 18 SSK).
Kantone
Abschnitt betitelt „Kantone“- Administration cantonale des impôts VD, Instructions générales 21001, Période fiscale 2025, abrufbar unter https://mcp-tax.lexplorer.ch/s/doc/fddd1aca-b2e6-46f3-80ec-febaff5c77d9, besucht am 28.10.2026 (zit. Administration cantonale des impôts VD, Instructions générales 2025).
- Divisione delle contribuzioni TI, Circolare n. 18/2020, Imposizione della famiglia, Juli 2020, abrufbar unter https://mcp-tax.lexplorer.ch/s/doc/0161f05e-7629-40ff-bee1-5f0d3ace7d2f, besucht am 28.10.2026 (zit. Divisione delle contribuzioni TI, Circolare 18/2020).
- Luzerner Steuerbuch, Band 1, Weisungen StG § 8, Steuerrechtlicher Wohnsitz und Aufenthalt, Stand 1.1.2025, abrufbar unter https://mcp-tax.lexplorer.ch/s/doc/e807f5bc-2db4-495a-9d31-e4750603e2fe, besucht am 28.10.2026.
- Luzerner Steuerbuch, Band 1, Weisungen StG § 16 Nr. 1, Veranlagung von Ehegatten oder eingetragenen Partnern, Stand 1.1.2025, abrufbar unter https://mcp-tax.lexplorer.ch/s/doc/e4d7a660-0c2e-406c-b71f-c06da74ac5d7, besucht am 28.10.2026.
- Luzerner Steuerbuch, Band 1, Weisungen StG § 16 Nr. 2, Veranlagung von Kindern unter elterlicher Sorge, Stand 29.9.2025, abrufbar unter https://mcp-tax.lexplorer.ch/s/doc/b072efc9-951b-4831-ba33-1061e572aed7, besucht am 28.10.2026.
- St.Galler Steuerbuch, StB 12bis Nr. 1, Eingetragene Partnerschaft, Stand 1.1.2007, abrufbar unter https://mcp-tax.lexplorer.ch/s/doc/801df0f8-6d12-4aa9-980f-a080a64455d1, besucht am 28.10.2026.
- St.Galler Steuerbuch, StB 13 Nr. 1, Steuerlicher Wohnsitz / Hauptsteuerdomizil, Stand 1.1.2016, abrufbar unter https://mcp-tax.lexplorer.ch/s/doc/72365613-a030-4e3f-8e89-73066cd152d1, besucht am 28.10.2026.
- St.Galler Steuerbuch, StB 13 Nr. 2, Saisonaufenthalt mit Wohnsitz in der Schweiz, Stand 1.7.2011, abrufbar unter https://mcp-tax.lexplorer.ch/s/doc/b7feca87-a2ca-478f-a840-d342020afa13, besucht am 28.10.2026.
- St.Galler Steuerbuch, StB 20 Nr. 1, Besteuerung von Ehegatten und eingetragenen Partnerschaften, Stand 1.1.2016, abrufbar unter https://mcp-tax.lexplorer.ch/s/doc/024a5206-1852-440f-9923-80178dcea2c9, besucht am 28.10.2026.
- St.Galler Steuerbuch, StB 20 Nr. 2, Trennung und Scheidung, Stand 1.7.2017, abrufbar unter https://mcp-tax.lexplorer.ch/s/doc/4559b2a7-6918-47e8-b647-be165b6419e7, besucht am 28.10.2026.
- St.Galler Steuerbuch, StB 20 Nr. 3, Volljährigkeit von Kindern, Stand 1.7.2011, abrufbar unter https://mcp-tax.lexplorer.ch/s/doc/8e6cac5f-e036-45b0-b0c7-a678b6b3b06b, besucht am 28.10.2026.
- Steuerverwaltung BE, TaxInfo, Steuerdomizil natürliche Personen; Rechtliche und tatsächliche Trennung (Fassung vom 7.1.2025); Besteuerung von Ehepartnern im internationalen Verhältnis, abrufbar unter https://mcp-tax.lexplorer.ch/s/doc/28edeed9-27cf-4444-bb20-95a75a525785, besucht am 28.10.2026 (zit. TaxInfo Kanton Bern).
- Steuerverwaltung BS, Wegleitung zur Steuererklärung 2026 für natürliche Personen, abrufbar unter https://mcp-tax.lexplorer.ch/s/doc/55c00be4-9a92-431f-9c1d-bc5f830d1b01, besucht am 28.10.2026 (zit. Steuerverwaltung BS, Wegleitung 2026).
- Zürcher Steuerbuch, ZStB 49.3, Merkblatt zur zeitlichen Bemessung bei Änderung der Steuerpflicht im internationalen Verhältnis, abrufbar unter https://mcp-tax.lexplorer.ch/s/doc/af406b5e-d1b1-4720-b7d1-662772ffc73d, besucht am 28.10.2026.
Weiterführende Literatur
Abschnitt betitelt „Weiterführende Literatur“Weitere einschlägige Publikationen zu dieser Bestimmung, die oben nicht zitiert sind, da sie nicht im Original gelesen wurden.
- Cavelti Ulrich, Systementscheid bei der Ehepaarbesteuerung, FStR 2007/4 ILE
- Reich Markus, Neuordnung der Familienbesteuerung, FStR 2001/4 ILE
- Bosshard Erich, Familienbesteuerung im Umbruch, ASA 69 (2000/2001), 757 ff.
- Eichenberger Olivier, Individualbesteuerung der natürlichen Personen in der Schweiz, Bern 2008
- Kläser Julian, Mobilität im interkantonalen Verhältnis aus steuerrechtlicher Perspektive: der Wochenaufenthalter, in: Bernet Stephanie/Gertsch Gabriel/Harasgama Rehana/Schister Roman (Hrsg.), Mobilität – Mobilité – Mobility. Recht der mobilen Gesellschaft, 2015
- Locher Peter, Neuordnung der Familienbesteuerung in der Schweiz, in: Staaten und Steuern: Festschrift für Klaus Vogel zum 70. Geburtstag, hrsg. v. Paul KirchHOF, Heidelberg 2000, 741 ff.
- Lüthi Caroline, Individualbesteuerung - Ein Vorschlag für ein schlankes, manipulationsresistentes und veranlagungsökonomisches Steuermodell, Diss. Zürich 2009
- Margraf Olivier, Individualbesteuerung – Heiligt der Zweck die Mittel?, NF 6/2022, 321
- Meier Sirgit/Baumer Fabian, Individuelle Besteuerung von Ehepaaren, StR 2024, 428
- Meier Sirgit/Ryter Carina, Individualbesteuerung, StR 2022, 358
- Noël Yves, Le domicile fiscal des personnes physiques dans la jurisprudence actuelle, RDAF 2002 II, 405 ff.
Fussnoten
Abschnitt betitelt „Fussnoten“-
Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14.12.1990 (SR 642.14; nachfolgend: StHG). ↩
-
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.4.1999 (SR 101; nachfolgend: BV). ↩
-
BGE 125 I 458, E. 2e; BGE 148 II 285, E. 3.8.2. ↩
-
Baumgartner, FStR 2004, Steuerharmonisierung und interkantonale Freizügigkeit (2. Teil), Ziff. 5.2.1; vgl. Mauchle, Die Verteilung von Erwerbseinkünften im interkantonalen Steuerrecht, Rz. 41. ↩
-
Mauchle, Die Verteilung von Erwerbseinkünften im interkantonalen Steuerrecht, vor Rz. 38; BGer 9C_448/2025 vom 9.9.2026, E. 8. ↩
-
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10.12.1907 (SR 210; nachfolgend: ZGB). ↩
-
Botschaft Steuerharmonisierung, S. 86 f. ↩
-
BGE 141 II 318, E. 2.3.1, mit Hinweis auf Botschaft Steuerharmonisierung, S. 21. ↩
-
Botschaft Steuerharmonisierung, S. 288 f. (Art. 3 Abs. 3 des Entwurfs von 1983). ↩
-
BGE 125 I 458, E. 2e; BGE 148 II 285, E. 3.8.2. ↩
-
Anhang Ziff. 25 des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 18.6.2004 (AS 2005 5685; SR 211.231; nachfolgend: PartG); Botschaft PartG, S. 1326 f. und 1364. ↩
-
Ziff. I 2 des Bundesgesetzes über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern vom 25.9.2009 (AS 2010 455); Botschaft Familienentlastung, S. 4767. ↩
-
Bundesgesetz über die Individualbesteuerung vom 20.6.2025 (BBl 2025 2033). ↩
-
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14.12.1990 (SR 642.11; nachfolgend: DBG). ↩
-
BGer 2P.99/2006 vom 31.8.2006, E. 8; BGer 2C_662/2010 vom 25.3.2011, E. 10 (Fünferbesetzung; nicht publ. in BGE 137 II 246); BGer 2C_924/2014 vom 12.5.2015, E. 6; BGer 2C_609/2015 vom 5.11.2015, E. 9; BGer 9C_447/2024 vom 15.1.2025, E. 5.1. ↩
-
BGE 150 II 244, E. 6.2. ↩
-
BGer 2C_855/2014 vom 11.9.2015, E. 3.3; BGer 2C_1107/2014 vom 14.9.2015, E. 2.3; BGer 2C_480/2019 vom 12.2.2020, E. 2.1; BGer 2C_186/2020 vom 28.12.2020, E. 2.2 (Fünferbesetzung). ↩
-
BGer 2C_897/2018 vom 25.10.2018, E. 2.2.2. ↩
-
BGer 2C_87/2019 vom 17.7.2019, E. 3.1. ↩
-
§ 8 Abs. 2 Satz 2 des Steuergesetzes des Kantons Luzern (StG/LU; SRL 620); vgl. BGE 148 II 285, Regeste (§ 8 Abs. 1 und 2 StG/LU). ↩
-
BGer 2C_615/2021 vom 23.9.2022, E. 3.3; BGer 9C_131/2025 vom 4.4.2025, E. 2.1. ↩
-
BGE 125 I 458, E. 2e und 4d. ↩
-
BGE 131 I 145, E. 4.1; BGE 132 I 29, E. 4.1. ↩
-
BGE 148 II 285, E. 3.8.2; BGer 2C_183/2007 vom 15.10.2007, E. 3.2 (zu Art. 68 Abs. 1 aStHG); KS 18 SSK, Ziff. 21. ↩
-
Spezialverwaltungsgericht AG 3-RV.2023.80 vom 19.12.2024, E. 7.1; VGer GR A 17 22 vom 15.12.2017, E. 5c. ↩
-
BGer 9C_448/2025 vom 9.9.2026, E. 8; vgl. Zürcher Steuerbuch, ZStB 49.3, Ziff. C. ↩
-
BGE 140 II 141, E. 8; BGE 140 II 157, E. 5; BGer 2C_396/2016 vom 14.11.2016, E. 10. ↩
-
BGE 140 II 141, E. 8; vgl. BGer 2C_625/2008 vom 30.1.2009, E. 5 (Fünferbesetzung); BGer 2C_187/2020 vom 9.7.2020, E. 2.1. ↩
-
BGE 141 I 235, E. 6.3. ↩
-
BGer 2C_330/2021 vom 3.8.2021, E. 5.2. ↩
-
VGer GR A 20 12 vom 16.6.2020, E. 3.1; VGer GR A 17 22 vom 15.12.2017, E. 3a. ↩
-
St.Galler Steuerbuch, StB 13 Nr. 1, Ziff. 8. ↩
-
BGer 2C_662/2010 vom 25.3.2011, E. 10 (Fünferbesetzung; nicht publ. in BGE 137 II 246); BGer 2C_186/2020 vom 28.12.2020, E. 2.3 (Fünferbesetzung). ↩
-
BGer 2C_303/2007 vom 8.11.2007, E. 3.1 f. (Fünferbesetzung); BGer 2C_186/2020 vom 28.12.2020, E. 2.4 (Fünferbesetzung). ↩
-
StRG ZH DB.2014.177/ST.2014.222 vom 27.3.2015, E. 1a/aa. ↩
-
BGer 2C_303/2007 vom 8.11.2007, E. 4 (Fünferbesetzung). ↩
-
BGer 2C_186/2020 vom 28.12.2020, E. 2.4 und 5.2.4 (Fünferbesetzung); gl.M. Seiler, Internationales Steuerrecht der Schweiz, § 4 N. 24. ↩
-
Seiler, Internationales Steuerrecht der Schweiz, § 4 N. 22. ↩
-
Art. 3 Abs. 3 der Loi sur les impôts directs cantonaux du canton de Vaud vom 4.7.2000 (LI/VD; BLV 642.11); KGer FR 604 2016 6 vom 1.6.2017, consid. 2a. ↩
-
BGer 2A.23/2007 vom 19.2.2008, E. 5.4 (Fünferbesetzung). ↩
-
StRG ZH DB.2024.192/ST.2024.249 vom 31.3.2026, E. 1c. ↩
-
VGer BE 100.2021.215 vom 13.10.2023, E. 5.1–5.3 (im Ergebnis bestätigt durch BGer 9C_714/2023 vom 4.2.2025). ↩
-
St.Galler Steuerbuch, StB 13 Nr. 2. ↩
-
Mauchle, Die Verteilung von Erwerbseinkünften im interkantonalen Steuerrecht, Rz. 41, 62 f. und 82 f. ↩
-
BGer 2C_186/2020 vom 28.12.2020, E. 2.2 und 4.3.2 (Fünferbesetzung); ebenso VGer ZH SB.2019.00094 vom 8.1.2020, E. 2.2.2; StRG ZH DB.2014.177/ST.2014.222 vom 27.3.2015, E. 1b/aa. ↩
-
Art. 4 Abs. 4 des Steuergesetzes des Kantons Bern vom 21.5.2000 (StG/BE; BSG 661.11); Art. 2 Abs. 4 des Steuergesetzes des Kantons Wallis (StG/VS; SGS 642.1); Art. 3 Abs. 4 LI/VD. ↩
-
Verwaltungsrekurskommission SG I/1-2009/229 vom 21.10.2010, E. 2c/bb (obiter, in einem Entscheid zum Tarif der direkten Bundessteuer). ↩
-
Oesterhelt, FStR 2021, Aus der Rechtsprechung im Jahr 2020/2021 (Teil 1), Ziff. 4.3. ↩
-
BGE 143 II 233, E. 2.5; BGer 2C_107/2013 vom 7.6.2013, E. 4.1; vgl. auch BGE 131 V 59, E. 5.7 (zur Krankenversicherung); gl.M. Seiler, Internationales Steuerrecht der Schweiz, § 4 N. 13; Mauchle, Die Verteilung von Erwerbseinkünften im interkantonalen Steuerrecht, Rz. 39. ↩
-
StRK BE 100 23 21 vom 18.6.2024, E. 3.3. ↩
-
BGE 148 II 285, E. 3.8.2; gl.M. Mauchle, Die Verteilung von Erwerbseinkünften im interkantonalen Steuerrecht, Rz. 39. ↩
-
BGer 2C_646/2007 vom 7.5.2008, E. 3.1; BGer 2C_307/2015 vom 13.10.2015, E. 4.1 f.; BGer 9C_706/2024 vom 27.8.2025, E. 4.1. ↩
-
Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister vom 23.6.2006 (SR 431.02; nachfolgend: RHG). ↩
-
BGer 9C_25/2023 vom 5.6.2023, E. 5.1.2 f. ↩
-
Luzerner Steuerbuch, Band 1, Weisungen StG § 8, Ziff. 2; St.Galler Steuerbuch, StB 13 Nr. 1, Ziff. 1.2. ↩
-
BGE 143 II 233, E. 2.5; BGer 2C_678/2013 vom 28.4.2014, E. 2.1–2.3; BGer 2C_762/2019 vom 18.11.2019, E. 3.2; gl.M. Seiler, Internationales Steuerrecht der Schweiz, § 4 N. 14 f. ↩
-
BGer 2C_806/2019 vom 8.6.2020, E. 3.12. ↩
-
VGer GR A 20 12 vom 16.6.2020, E. 5.8. ↩
-
BGer 9C_229/2023 vom 20.7.2023, E. 3.3 und 3.5.3 (Fünferbesetzung). ↩
-
BGer 9C_73/2025 vom 2.4.2026, E. 6.3. ↩
-
BGer 2C_911/2018 vom 17.3.2020, E. 2.2 und 4.7. ↩
-
Seiler, Internationales Steuerrecht der Schweiz, § 4 N. 16; St.Galler Steuerbuch, StB 13 Nr. 1, Ziff. 1.1. ↩
-
BGE 148 II 285, E. 3.2; BGer 2P.165/2006 vom 7.12.2006, E. 4.1; BGer 2C_107/2013 vom 7.6.2013, E. 4.2. ↩
-
BGer 2C_452/2012 vom 7.11.2012, E. 4.6; BGer 2C_505/2015 vom 8.12.2016, E. 7.2 (Fünferbesetzung); gl.M. Seiler, Internationales Steuerrecht der Schweiz, § 4 N. 16. ↩
-
BGE 148 II 285, E. 3.3 und 3.3.1; BGer 2P.2/2003 vom 7.1.2004, E. 2.4.2 (Fünferbesetzung); BGer 2C_323/2021 vom 8.3.2022, E. 2.3.1. ↩
-
BGE 148 II 285, E. 3.3.2; BGer 2C_480/2019 vom 12.2.2020, E. 2.2.3; gl.M. Oesterhelt/Opel, FStR 2024, Rechtsprechung 2024/3, Ziff. 3.3. ↩
-
TaxInfo Kanton Bern, Steuerdomizil natürliche Personen, Ziff. 4.2.2. ↩
-
BGer 2C_163/2015 vom 20.8.2015, E. 5.1–5.3; BGer 2C_1045/2016 vom 3.8.2017, E. 3.3–3.5; BGer 2C_73/2018 vom 3.6.2019, E. 3.1–3.3. ↩
-
BGer 2C_170/2012 vom 12.7.2012, E. 3.2. ↩
-
BGE 148 II 285, Regeste und E. 3.4 f. ↩
-
TaxInfo Kanton Bern, Steuerdomizil natürliche Personen, Ziff. 4.1 und 4.3; Spezialverwaltungsgericht AG 3-RV.2023.80 vom 19.12.2024, E. 3.2.3 und 8.2.3.2. ↩
-
BGer 2P.200/2006 vom 14.12.2006, E. 3.1–4; BGer 2C_888/2017 vom 27.3.2018, E. 3.1 f.; BGer 2C_247/2021 vom 27.12.2021, E. 3.1–3.7 (Fünferbesetzung). ↩
-
BGer 2P.179/2003 vom 17.6.2004, E. 2.1–2.3 (Fünferbesetzung); BGer 2P.214/2004 vom 27.1.2005, E. 2.2–3.2 (Fünferbesetzung). ↩
-
BGer 2P.159/2006 vom 14.11.2006, E. 2.2–3. ↩
-
KGer FR 604 2016 6 vom 1.6.2017, consid. 2d (bestätigt durch BGer 2C_580/2017 vom 16.3.2018); StRG ZH ST.2014.253 vom 31.3.2015, E. 1d und 2; Luzerner Steuerbuch, Band 1, Weisungen StG § 8, Ziff. 2.3.1; St.Galler Steuerbuch, StB 13 Nr. 1, Ziff. 3; vgl. Mauchle, Die Verteilung von Erwerbseinkünften im interkantonalen Steuerrecht, Rz. 70. ↩
-
St.Galler Steuerbuch, StB 13 Nr. 1, Ziff. 5. ↩
-
BGE 132 I 29, E. 4.3; BGE 148 II 285, E. 3.3.2 und 3.6; BGer 2C_301/2017 vom 13.11.2017, E. 4.3. ↩
-
BGer 2C_112/2007 vom 11.9.2007, E. 3.1–3.3; VGer GR A 17 22 vom 15.12.2017, E. 5b. ↩
-
TaxInfo Kanton Bern, Steuerdomizil natürliche Personen, Ziff. 4.2.4; vgl. Mauchle, Die Verteilung von Erwerbseinkünften im interkantonalen Steuerrecht, Rz. 66. ↩
-
BGE 148 II 285, Regeste und E. 3.8. ↩
-
Luzerner Steuerbuch, Band 1, Weisungen StG § 8, Ziff. 2.3.4; TaxInfo Kanton Bern, Steuerdomizil natürliche Personen, Ziff. 4.7; St.Galler Steuerbuch, StB 13 Nr. 2. ↩
-
Mauchle, Die Verteilung von Erwerbseinkünften im interkantonalen Steuerrecht, Rz. 39 und 84–86. ↩
-
BGer 2P.5/2007 vom 22.2.2008, E. 2.2.1 (Fünferbesetzung); ebenso Spezialverwaltungsgericht AG 3-RV.2023.80 vom 19.12.2024, E. 3.2.1; VGer BE 100.2021.215 vom 13.10.2023, E. 5.1 (im Ergebnis bestätigt durch BGer 9C_714/2023 vom 4.2.2025). ↩
-
KGer VS F1 24 102 vom 18.12.2025, E. 3.3; St.Galler Steuerbuch, StB 13 Nr. 1, Ziff. 1.5. ↩
-
Brülisauer, FStR 2024, Sitz versus Verwaltung im interkantonalen und im internationalen Verhältnis, Ziff. 4.1.3.1. ↩
-
BGer 2C_183/2007 vom 15.10.2007, E. 3.1–3.3; BGer 2C_73/2018 vom 3.6.2019, E. 3.3; BGer 2C_415/2019 vom 20.12.2019, E. 5.1–5.5. ↩
-
BGer 2C_480/2019 vom 12.2.2020, E. 2.3.3 f.; StRK BE 100 23 21 vom 18.6.2024, E. 3.7; gl.M. Brülisauer, FStR 2024, Sitz versus Verwaltung im interkantonalen und im internationalen Verhältnis, Ziff. 4.1.3.1. ↩
-
BGer 2C_170/2012 vom 12.7.2012, E. 3.1 f.; BGer 9C_170/2023 vom 19.2.2024, E. 3.2–4.1. ↩
-
BGer 9C_702/2024 vom 13.1.2026, E. 5.1. ↩
-
BGer 2C_355/2010 vom 7.12.2010, E. 3.1–4.3 (Fünferbesetzung); BGer 2C_510/2016 vom 29.8.2016, E. 2.1–2.4; BGer 9C_122/2024 vom 20.8.2024, E. 15.1. ↩
-
BGer 2C_452/2012 vom 7.11.2012, E. 4.6; BGer 2C_505/2015 vom 8.12.2016, E. 7.1–7.3 (Fünferbesetzung). ↩
-
§ 8 Abs. 2 Satz 2 StG/LU; VGer LU A 09 154 vom 30.8.2010 (LGVE 2010 II Nr. 22), E. 2a. ↩
-
Oesterhelt/Opel, FStR 2025, Rechtsprechung 2025-2, Ziff. 5.3. ↩
-
KS 1 SSK, Ziff. 2.2.1 und 2.2.3. ↩
-
BGer 2C_873/2014 vom 8.11.2015, E. 5.2–5.4. ↩
-
BGer 2C_855/2014 vom 11.9.2015, E. 7.2 f. ↩
-
BGer 9C_714/2023 vom 4.2.2025, E. 6.4 (Fünferbesetzung). ↩
-
Oesterhelt/Opel, FStR 2025, Rechtsprechung 2025-2, Ziff. 5.3. ↩
-
Luzerner Steuerbuch, Band 1, Weisungen StG § 8, Ziff. 2.5; TaxInfo Kanton Bern, Steuerdomizil natürliche Personen, Ziff. 3. ↩
-
BGE 150 II 244, E. 6.2; BGer 2C_839/2009 vom 1.4.2010, E. 2.2.1 (Fünferbesetzung); BGer 2C_855/2014 vom 11.9.2015, E. 7.1; KS 1 SSK, Ziff. 2; gl.M. Seiler, Internationales Steuerrecht der Schweiz, § 10 N. 6. ↩
-
Art. 2 Abs. 5 StG/VS. ↩
-
VGer ZH SB.2014.00063 vom 20.8.2014, E. 2.5 (aufgehoben durch BGer 2C_873/2014 vom 8.11.2015). ↩
-
BGE 141 II 318, E. 2.2; ESTV/SSK, Familienbesteuerung, S. 1. ↩
-
BGer 2C_954/2010 vom 8.12.2011, E. 4.2 (Fünferbesetzung). ↩
-
BGE 141 II 318, E. 2.3.1. ↩
-
Rajower/Weber Rajower, FStR 2009, Ehegatten- und Erbenhaftung im Recht der direkten Steuern, Ziff. 2.1. ↩
-
BGE 122 I 139, E. 4e; BGE 141 II 318, E. 2.3.3. ↩
-
BGE 141 II 318, E. 2.3.3. ↩
-
BGer 9C_93/2023 vom 24.5.2023, E. 6. ↩
-
BGer 2C_830/2019 vom 27.4.2020, E. 3.2. ↩
-
ESTV/SSK, Familienbesteuerung, S. 10–13. ↩
-
StGer SO SGSTA.2023.48 vom 18.3.2024, E. 2.1 (Nichteintreten: BGer 9C_303/2024 vom 18.7.2024). ↩
-
BGer 9C_47/2024 vom 23.9.2024, E. 9.1 (Fünferbesetzung; in BGE 151 II 154 nicht publiziert). ↩
-
BGer 2A.79/2006 vom 15.8.2006, E. 4.1; BGer 2C_80/2018 vom 2.2.2018, E. 2.3; VGer AG vom 20.1.2006, AGVE 2006 Nr. 28, E. I/5. ↩
-
KGer NE CDP.2012.138 vom 16.5.2013, E. 3; ESTV/SSK, Familienbesteuerung, S. 19; Rajower/Weber Rajower, FStR 2009, Ehegatten- und Erbenhaftung im Recht der direkten Steuern, Ziff. 2.3.1. ↩
-
BGer 2C_740/2020 vom 16.6.2021, E. 7.3. ↩
-
ESTV/SSK, Familienbesteuerung, S. 19; Steuerverwaltung BS, Wegleitung 2026, S. 7; Divisione delle contribuzioni TI, Circolare 18/2020, Ziff. 4.1. ↩
-
Rajower/Weber Rajower, FStR 2009, Ehegatten- und Erbenhaftung im Recht der direkten Steuern, Ziff. 2.2. ↩
-
BGer 2A.353/2006 vom 18.1.2007, E. 6.1 f. (Fünferbesetzung); BGer 2C_980/2013 vom 21.7.2014, E. 9; BGer 9C_249/2023 vom 2.8.2023, E. 4. ↩
-
BGer 9C_545/2023 vom 19.12.2023, E. 3.6.1; BGer 2C_753/2011 vom 14.3.2012, E. 6.1.2; VGer AG vom 20.1.2006, AGVE 2006 Nr. 28, E. I/5. ↩
-
BGer 9C_249/2023 vom 2.8.2023, E. 2.3.2, 3.3.3 und 4. ↩
-
TaxInfo Kanton Bern, Rechtliche und tatsächliche Trennung; Divisione delle contribuzioni TI, Circolare 18/2020, Ziff. 2.2; St.Galler Steuerbuch, StB 20 Nr. 2, Ziff. A.2.1; Luzerner Steuerbuch, Band 1, Weisungen StG § 16 Nr. 1, Ziff. 1.2. ↩
-
KGer BL 810 19 333 vom 13.5.2020, E. 3.4.1; BGer 2C_952/2020 vom 6.10.2021, E. 4.5.3–4.6 und 5. ↩
-
BGer 2C_1145/2013 vom 20.9.2014, E. 6 (Fünferbesetzung); BGer 2C_502/2015 vom 29.2.2016, E. 5. ↩
-
KGer BL 810 19 333 vom 13.5.2020, E. 2.3.2 (aus anderen Gründen aufgehoben durch BGer 2C_952/2020 vom 6.10.2021). ↩
-
BGE 141 II 318, Regeste und E. 2.3. ↩
-
VGer SG B 2013/16 vom 12.2.2014, E. 3.2.2–3.3 (aufgehoben durch BGE 141 II 318). ↩
-
BGE 141 II 318, E. 2.3.1–2.3.5. ↩
-
St.Galler Steuerbuch, StB 20 Nr. 1, Ziff. 1. ↩
-
BGer 2P.2/2003 vom 7.1.2004, E. 2.4.2 und 2.5 (Fünferbesetzung); BGer 2C_952/2020 vom 6.10.2021, E. 4.6 und 5. ↩
-
ESTV/SSK, Familienbesteuerung, S. 22; St.Galler Steuerbuch, StB 20 Nr. 2, Ziff. A.1; StGer BL 510 15 49 vom 4.12.2015, E. 4c f. ↩
-
Luzerner Steuerbuch, Band 1, Weisungen StG § 16 Nr. 1, Ziff. 1.1. ↩
-
BGE 141 II 318, E. 2.2.3; BGer 2C_452/2012 vom 7.11.2012, E. 3.2; ebenso KGer LU 7W 18 21 vom 12.6.2018 (LGVE 2018 IV Nr. 18), E. 3.3. ↩
-
BGE 141 II 318, E. 2.2.3; St.Galler Steuerbuch, StB 20 Nr. 1, Ziff. 1. ↩
-
ESTV/SSK, Familienbesteuerung, S. 22. ↩
-
BGE 151 II 154, E. 6.4–6.6 (Fünferbesetzung); für die Kantonssteuern BGer 9C_47/2024 vom 23.9.2024, E. 8 (Fünferbesetzung; in BGE 151 II 154 nicht publiziert). ↩
-
AppGer BS VD.2021.198 vom 30.3.2022, E. 4.3.2 (bestätigt durch BGer 2C_354/2022 vom 20.3.2023 [Fünferbesetzung]); BGE 151 II 154, E. 6 (Fünferbesetzung). ↩
-
TaxInfo Kanton Bern, Besteuerung von Ehepartnern im internationalen Verhältnis, Ziff. 2. ↩
-
KGer FR 607 2010-4 vom 24.1.2011, E. 2b; VGer LU A 09 152 vom 9.12.2010 (LGVE 2010 II Nr. 24), E. 2a. ↩
-
Weidmann, FStR 2003, Realisation und Zurechnung des Einkommens, Ziff. 4.2.3.1. ↩
-
St.Galler Steuerbuch, StB 20 Nr. 3; Luzerner Steuerbuch, Band 1, Weisungen StG § 16 Nr. 2, Ziff. 1; ESTV/SSK, Familienbesteuerung, S. 23 f. ↩
-
§ 7 Abs. 3 des Steuergesetzes des Kantons Zürich (StG/ZH; LS 631.1); Art. 20 Abs. 3 des Steuergesetzes des Kantons St.Gallen vom 9.4.1998 (StG/SG; sGS 811.1); Luzerner Steuerbuch, Band 1, Weisungen StG § 16 Nr. 2, Ziff. 1; Divisione delle contribuzioni TI, Circolare 18/2020, Ziff. 4; Steuerverwaltung BS, Wegleitung 2026, S. 7. ↩
-
StGer SO SGSTA.2014.4 vom 16.6.2014, E. 2.3 f.; St.Galler Steuerbuch, StB 20 Nr. 3; Administration cantonale des impôts VD, Instructions générales 2025, S. 10. ↩
-
Divisione delle contribuzioni TI, Circolare 18/2020, Ziff. 4; ESTV/SSK, Familienbesteuerung, S. 23. ↩
-
BGer 2C_277/2011 vom 17.10.2011, E. 4.1 (Fünferbesetzung); BGer 2C_704/2019 vom 11.2.2020, E. 2.2 (Fünferbesetzung). ↩
-
VGer ZH SB.2019.00028 vom 19.6.2019, E. 3.2.2 und 3.3 (bestätigt durch BGer 2C_704/2019 vom 11.2.2020 [Fünferbesetzung]); vgl. auch Chambre administrative GE ATA/295/2017 vom 14.3.2017, consid. 4a, 5b, 5d und 6. ↩
-
St.Galler Steuerbuch, StB 20 Nr. 3. ↩
-
Botschaft PartG, S. 1326 f. und 1364. ↩
-
BGer 9C_545/2023 vom 19.12.2023, E. 3.6.1. ↩
-
St.Galler Steuerbuch, StB 12bis Nr. 1, Ziff. 2; Luzerner Steuerbuch, Band 1, Weisungen StG § 16 Nr. 1, Ziff. 1.3; Steuerverwaltung BS, Wegleitung 2026, S. 2. ↩
-
ESTV/SSK, Familienbesteuerung, S. 1 und 9. ↩
-
Chambre administrative GE ATA/70/2021 vom 19.1.2021, consid. 4a und 7. ↩
-
ESTV/SSK, Familienbesteuerung, S. 7; VGer BE 100.2018.279 vom 7.2.2020, E. 3.4.1 und 4.2 (bestätigt durch BGer 2C_216/2020 vom 24.4.2020). ↩
-
Vgl. OK-Grieder/Hongler, Art. 13 StHG N. 20 f. ↩
-
OK-Grieder/Hongler, Art. 10 DBG N. 19. ↩
-
Grieder/Hongler/Lorenz, FStR 2025, Konkubinat und Steuern, Ziff. 3.1. ↩
-
BGE 148 II 285, E. 3.1.1; BGer 9C_702/2024 vom 13.1.2026, E. 3.1.1 f. ↩
-
VGer GR A 17 22 vom 15.12.2017, E. 2a f. (interkommunaler Fall). ↩
-
BGer 2C_864/2021 vom 7.7.2022, E. 5.3. ↩
-
BGer 9C_668/2022 vom 13.11.2023, E. 7.2.1. ↩
-
BGer 2C_806/2019 vom 8.6.2020, E. 5.4; BGer 2C_753/2020 vom 23.12.2021, E. 1.2.1; BGer 9C_447/2024 vom 15.1.2025, E. 5.1. ↩
-
Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17.6.2005 (SR 173.110; nachfolgend: BGG). ↩
-
BGer 2C_897/2018 vom 25.10.2018, E. 2.2.2–2.5. ↩
-
Baumgartner/Duss/Fenners, FStR 2025, Gesetzgebungs-Agenda 2025/4, Ziff. 1.3; Baumgartner/Duss/Fenners, FStR 2026, Gesetzgebungs-Agenda 3/2026, Ziff. 1.3. ↩
-
Bundesrat, Medienmitteilung «Individualbesteuerung tritt 2032 in Kraft» vom 19.8.2026. ↩
-
Art. 3 Abs. 3 und 3ter E-StHG 2024 (BBl 2024 591); vgl. Hongler/Eggel, FStR 2026, Die Bedeutung des Zivilrechts für die Individualbesteuerung, S. 35 f. ↩
-
Art. 3 Abs. 3–4 E-StHG 2024 (BBl 2024 591). ↩
-
Bundesrat, Medienmitteilung «Individualbesteuerung tritt 2032 in Kraft» vom 19.8.2026. ↩
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