Art. 16 StG
Art. 16 Regel
1 Die Abgabe wird auf dem Entgelt berechnet und beträgt:
- a.
- 1,5 Promille für von einem Inländer ausgegebene Urkunden;
- b.
- 3 Promille für von einem Ausländer ausgegebene Urkunden.
2 Besteht das Entgelt nicht in einer Geldsumme, so ist der Verkehrswert der vereinbarten Gegenleistung massgebend.
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