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Art. 16 StG

Art. 16 Regel

1 Die Abgabe wird auf dem Entgelt berechnet und beträgt:

a.
1,5 Promille für von einem Inländer ausgegebene Urkunden;
b.
3 Promille für von einem Ausländer ausgegebene Urkunden.

2 Besteht das Entgelt nicht in einer Geldsumme, so ist der Verkehrswert der vereinbarten Gegenleistung massgebend.

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