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Beitrag mit KI erstellt und am Volltext der Quellen geprüft. Stand: 27.10.2026. Keine Rechtsberatung.

Art. 1 DBG

Art. 1 Gegenstand des Gesetzes

Der Bund erhebt als direkte Bundessteuer nach diesem Gesetz:

a.
eine Einkommenssteuer von den natürlichen Personen;
b.
eine Gewinnsteuer von den juristischen Personen;
c.
eine Quellensteuer auf dem Einkommen von bestimmten natürlichen und juristischen Personen.

1 Regelungsgegenstand. Art. 1 DBG1 zählt die Steuern auf, die der Bund als direkte Bundessteuer erhebt: die Einkommenssteuer der natürlichen Personen (lit. a), die Gewinnsteuer der juristischen Personen (lit. b) und die Quellensteuer auf dem Einkommen bestimmter natürlicher und juristischer Personen (lit. c). Die Aufzählung entspricht dem Aufbau des Gesetzes: Der zweite Teil regelt die Besteuerung der natürlichen Personen (Art. 3 ff. DBG), der dritte jene der juristischen Personen (Art. 49 ff. DBG), der vierte die Quellensteuern für natürliche und juristische Personen (Art. 83 ff. DBG). Steuerpflicht, Steuerobjekt und Bemessung regeln die nachfolgenden Bestimmungen. Das Bundesgericht zieht Art. 1 DBG vor allem als Einstieg heran, um festzuhalten, um welche Steuer es geht, und um das Verhältnis zwischen Bund und Kantonen beim Vollzug zu umschreiben.2

2 Verfassungsgrundlage. Grundlage ist Art. 128 BV3: Der Bund kann eine direkte Steuer von höchstens 11,5 Prozent auf dem Einkommen der natürlichen Personen und von höchstens 8,5 Prozent auf dem Reinertrag der juristischen Personen erheben (Art. 128 Abs. 1 BV). Die Steuer wird von den Kantonen veranlagt und eingezogen (Art. 128 Abs. 4 BV). Die Befugnis zur Erhebung der direkten Bundessteuer ist befristet, derzeit bis Ende 2035 (Art. 196 Ziff. 13 BV; N. 19). Die Kompetenz zur Erhebung einer Steuer auf dem Kapital und den Reserven der juristischen Personen (Art. 128 Abs. 1 lit. c aBV) ist mit der Neuen Finanzordnung auf den 1.1.2007 aufgehoben worden.4

3 Entstehungsgeschichte. Die direkte Bundessteuer geht auf die Wehrsteuer zurück, die der Bundesrat 1940 gestützt auf die ausserordentlichen Vollmachten einführte; sie wurde mit der Finanzordnung von 1958 befristet in der Verfassung verankert und 1982 in direkte Bundessteuer umbenannt.5 Das DBG hat den BdBSt auf den 1.1.1995 abgelöst (Art. 201 DBG).6 Anders als der BdBSt ist das DBG in je einen Teil für die natürlichen und für die juristischen Personen gegliedert; die Quellensteuern bezeichnete die Botschaft für die direkte Bundessteuer als in formeller Hinsicht neu.7 In der ursprünglichen Fassung von lit. b erhob der Bund von den juristischen Personen neben der Gewinn- auch eine Kapitalsteuer. Die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997 hat die Kapitalsteuer auf Bundesebene abgeschafft und lit. b auf die Gewinnsteuer beschränkt (in Kraft seit 1.1.1998).8 Zu lit. a und c weist die Systematische Rechtssammlung keine Änderung aus.9

4 Harmonisierung. Die Parallelnorm für die Kantone ist Art. 2 Abs. 1 StHG10: Die Kantone erheben eine Einkommens- und eine Vermögenssteuer von den natürlichen Personen, eine Gewinn- und eine Kapitalsteuer von den juristischen Personen, eine Quellensteuer von bestimmten natürlichen und juristischen Personen sowie eine Grundstückgewinnsteuer. Anders als Art. 1 DBG verpflichtet Art. 2 Abs. 1 StHG die Kantone zur Erhebung dieser Steuern; der Katalog geht über jenen des Bundes hinaus (Vermögens-, Kapital- und Grundstückgewinnsteuer).

5 Geltungsbereich. Gegenstand des DBG ist einzig die direkte Bundessteuer. Das Bundesgericht hat daraus abgeleitet, dass für die kantonalen Steuern aus dem DBG nichts abgeleitet werden kann, auch nicht e contrario; im entschiedenen Fall konnte sich ein Steuerpflichtiger für die Staatssteuer nicht auf Art. 3 Abs. 5 DBG berufen.11 Massgebend für die Kantons- und Gemeindesteuern sind das StHG und das kantonale Recht (Art. 1 Abs. 1 und 3 StHG).

6 Steuerarten des Bundes. Der Bund erhebt als direkte Bundessteuer nur die in lit. a–c genannten Steuern. Eine Vermögenssteuer der natürlichen Personen kennt das DBG nicht, eine Kapitalsteuer der juristischen Personen seit 1998 nicht mehr (N. 3); die Verfassung sieht dafür seit 2007 auch keine Grundlage mehr vor (N. 2). Mit «nach diesem Gesetz» verweist der Einleitungssatz auf die Regelung von Steuerpflicht, Steuerobjekt, Bemessung und Verfahren in den folgenden Teilen des DBG.

7 Vollzugsföderalismus. Der Bund erhebt die direkte Bundessteuer (Art. 128 Abs. 1 BV; Art. 1 DBG); veranlagt und bezogen wird sie von den Kantonen unter Aufsicht des Bundes (Art. 128 Abs. 4 BV; Art. 2 DBG).12 Die Kantone liefern heute 78,8 Prozent der eingegangenen Steuerbeträge, Bussen und Zinsen dem Bund ab (Art. 196 Abs. 1 DBG). Den Kantonen kommt nach dem Bundesgericht ein «Pflichtrecht» zu, die direkte Bundessteuer zu veranlagen und zu beziehen; die Zugehörigkeit besteht dabei jeweils nur zu einem Kanton.13 Aus der Zuständigkeitsordnung folgt auch, dass die ESTV keine Befugnis hat, verbindliche Auskünfte über die steuerliche Behandlung geplanter Sachverhalte (Rulings) zu erteilen; zuständig ist grundsätzlich die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer.14 Nach Oesterhelt sind die kantonalen Steuerbehörden als Veranlagungsbehörden auch für Steuervorbescheide zur direkten Bundessteuer zuständig; eine Auskunft der ESTV sei nur für die ESTV verbindlich, nicht aber für den Kanton; die ESTV bringe damit zum Ausdruck, eine mit der Auskunft übereinstimmende Veranlagung im Rahmen ihrer Aufsicht nicht zu beanstanden.15

8 Kanton als Steuergläubiger. Obwohl der Anspruch auf die direkte Bundessteuer weit überwiegend dem Bund zusteht, gilt nach ständiger Rechtsprechung im externen Verhältnis (nur) der Kanton als Steuergläubiger. Die Kantone nehmen die Veranlagung «aus eigenem Recht» und nicht als «Inkassomandatare» vor.16 Im internen Verhältnis zwischen Bund und Kanton kommt die Gläubigerstellung nach dem Bundesgericht letztlich der Eidgenossenschaft zu, im Umfang des Nettobetrags nach Abzug des Kantonsanteils.17 Für die Aussage, die Kantone veranlagten «aus eigenem Recht», verweist das Bundesgericht auch auf eine Lehrmeinung, die sich dazu «eher kritisch» äussert.18

9 Folgen der Gläubigerstellung. Da der Kanton Gläubiger ist, kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer etwa eine Sicherstellungsverfügung erlassen, die als Arrestbefehl gilt.19 Weil der Kanton zugleich die Verrechnungssteuer an natürliche Personen zurückerstattet, sind Kanton und Steuerpflichtige gegenseitig Gläubiger und Schuldner; die Voraussetzung der Gegenseitigkeit für die Verrechnung ist insoweit erfüllt.20 Auch die II. zivilrechtliche Abteilung geht im Betreibungsrecht davon aus, dass die Kantone Gläubiger der direkten Bundessteuer sind.21

10 Kantonale Rechtsprechung zur Rechtsöffnung. Die kantonalen Gerichte haben die Rechtsöffnung verweigert, wenn die Schweizerische Eidgenossenschaft für eine vom Kanton veranlagte direkte Bundessteuer betrieb. Das Obergericht des Kantons Zürich hielt fest, aus Art. 128 Abs. 1 BV und Art. 1 DBG lasse sich nicht ableiten, dass neben dem Kanton auch die Eidgenossenschaft Gläubigerin sei und im Vollstreckungsverfahren als Partei auftreten dürfe.22 Das Obergericht des Kantons Bern verneinte die Identität zwischen der betreibenden Eidgenossenschaft und dem aus der kantonalen Veranlagungsverfügung berechtigten Gläubiger; allein der Umstand, dass es sich um eine Bundessteuer handle, mache die Eidgenossenschaft nicht zur Gläubigerin.23 Das Bundesgericht hat sich zu dieser Konstellation, soweit ersichtlich, nicht geäussert.

11 Interessen des Bundes im Verfahren. Bei Streitigkeiten um die direkte Bundessteuer geht es nach dem Bundesgericht primär um finanzielle Interessen der Eidgenossenschaft. Daraus folgt aber nicht, dass die ESTV Partei des kantonalen Verfahrens ist: Solange sie nicht selbst Beschwerde erhebt, sondern nur eine Vernehmlassung einreicht, ist sie nicht Partei; anders verhält es sich bei den Steuern, welche die ESTV selbst veranlagt.24

12 Einkommenssteuer der natürlichen Personen. Das Bundesgericht leitet die Prüfung der Einkommenssteuer regelmässig mit Art. 1 lit. a DBG ein: Der Bund erhebt eine Einkommenssteuer von den natürlichen Personen; zu diesem Zweck wird das Reineinkommen ermittelt, indem von den gesamten steuerbaren Einkünften (Art. 16–24 DBG) die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge (Art. 26–33a DBG) abgezogen werden (Art. 25 DBG).25 Der Einkommenssteuer unterliegen grundsätzlich alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte; das DBG folgt der Reinvermögenszugangstheorie.26 Zum Einkommensbegriff im Einzelnen vgl. den Beitrag zu Art. 16 DBG.

13 Personengesellschaften. Steuersubjekt der Einkommenssteuer sind nur natürliche Personen. Einfache Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften unterliegen nach dem Bundesgericht aufgrund ihrer zivilrechtlichen Ausgestaltung nicht selbst der Steuer (Art. 1 lit. a DBG e contrario); ihr Einkommen wird den Teilhabern anteilsmässig zugerechnet (Art. 10 Abs. 1 DBG).27 Daraus folgt die Pflicht der Personengesellschaften, für jedes Jahr eine Bescheinigung über die für die Veranlagung der Teilhaber massgebenden Verhältnisse einzureichen.28

14 Gewinnsteuer der juristischen Personen. Juristische Personen (Art. 49 DBG) entrichten dem Bund eine Steuer auf ihrem Reingewinn (Art. 1 lit. b i.V.m. Art. 57 DBG); der steuerbare Reingewinn setzt sich aus dem Saldo der Erfolgsrechnung und den steuerlichen Korrekturen nach Art. 58 Abs. 1 DBG zusammen.29 Mit dem Inkrafttreten des DBG ging die Gewinnsteuer von der zweijährigen Vergangenheitsbemessung zur Gegenwartsbesteuerung über; die Steuer wird für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben (Art. 79 DBG), den Übergang regelte Art. 206 Abs. 1 aDBG.30

15 Frühere Kapitalsteuer. Für Steuerperioden vor dem 1.1.1998 schuldeten juristische Personen nach der ursprünglichen Fassung von Art. 1 lit. b DBG neben der Gewinnsteuer eine Kapitalsteuer, die nach dem Eigenkapital bemessen wurde (Art. 73–78 aDBG).31 Die Botschaft begründete die Streichung der Kapitalsteuer in lit. b damit, dass die juristischen Personen keine Kapitalsteuer mehr entrichten sollen; die direkte Bundessteuer der juristischen Personen beschränke sich daher auf die Gewinnsteuer.32

16 Quellensteuer. Lit. c nennt die Quellensteuer auf dem Einkommen bestimmter natürlicher und juristischer Personen, die in Art. 83–101 DBG geregelt ist.33 Für die in der Schweiz ansässigen quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmer tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden direkten Bundessteuer auf dem Erwerbseinkommen (Art. 99 DBG). Nach der Botschaft war die Quellensteuer für die direkte Bundessteuer in formeller Hinsicht neu.34 Rechtsprechung, die sich auf Art. 1 lit. c DBG stützt, liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.

17 Bestimmung der betroffenen Steuer. In Verfahren über Zwangsmassnahmen bei der besonderen Untersuchung schwerer Steuerwiderhandlungen (Art. 190 ff. DBG) geht das Bundesgericht von Art. 1 lit. a DBG (Einkommenssteuer), teils auch von lit. b DBG (Gewinnsteuer) aus, um die betroffene Steuer zu bestimmen, und prüft anschliessend die Verfahrenspflichten (Art. 124 Abs. 2 DBG) und die Nachsteuer (Art. 151 DBG); die zulässigen Zwangsmassnahmen (Art. 191 DBG) behandelt es in den folgenden Erwägungen.35

18 Sinngemässe Umsetzung in der Rechtshilfe. In der Rechtshilfe in Strafsachen zog das Bundesgericht Art. 1 lit. b DBG heran, um die Verjährung bei einem Steuerbetrug zu bestimmen: Die dem ersuchenden Staat geschuldete Steuer war dem Bundesstaat geschuldet; bei sinngemässer Umsetzung des Sachverhalts in die Schweiz ging es daher um die direkte Bundessteuer, nämlich um die Gewinnsteuer der juristischen Personen. Die Verjährung beurteilte sich deshalb nach Art. 189 DBG.36

19 Befristung und Individualbesteuerung. Die Befugnis zur Erhebung der direkten Bundessteuer ist bis Ende 2035 befristet (Art. 196 Ziff. 13 BV). Mit der Neuen Finanzordnung 2021 wurde die Befristung um 15 Jahre verlängert; in der Vernehmlassung hatte sich der Bundesrat dafür ausgesprochen, die Befristung ganz aufzuheben, verzichtete darauf aber mangels Aussicht auf eine politische Mehrheit.37 Ohne erneute Verlängerung durch Volk und Stände entfiele die Grundlage für die Erhebung nach Art. 1 DBG ab 2036; das DBG tritt mit dem Wegfall der Verfassungsgrundlage ausser Kraft (Art. 221 Abs. 3 DBG). Das Bundesgesetz über die Individualbesteuerung vom 20.6.2025 ändert Art. 1 DBG nicht.38

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  1. Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14.12.1990 (SR 642.11; nachfolgend: DBG). ↩

  2. BGE 141 I 161, E. 3.3; BGer 2A.90/2001 vom 25.1.2002, E. 3.1; BGer 2C_469/2015 vom 22.2.2016, E. 2.2.1. ↩

  3. Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.4.1999 (SR 101; nachfolgend: BV). ↩

  4. Art. 128 Abs. 1 lit. c BV, aufgehoben in der Volksabstimmung vom 28.11.2004 mit Wirkung seit 1.1.2007 (AS 2006 1057); Botschaft NFO 2021, S. 6224. ↩

  5. Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer vom 9.12.1940 (BS 6 350; nachfolgend: BdBSt); Botschaft NFO 2021, S. 6223 f.; vgl. Hug, FStR 2026, Zukunft des Schweizer Gewinnsteuerrechts, Ziff. 2.2. ↩

  6. BGer 2A.11/2003 vom 4.12.2003, E. 2.1. ↩

  7. Botschaft Steuerharmonisierung, S. 154. ↩

  8. BG über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997 vom 10.10.1997 (AS 1998 669); Botschaft Unternehmensbesteuerung 1997, Ziff. 233.2 und Ziff. 321 (zu Art. 1 DBG); BGer 2A.458/2002 vom 15.10.2004, E. 4; vgl. Hug, FStR 2026, Zukunft des Schweizer Gewinnsteuerrechts, Ziff. 2.4. ↩

  9. Fedlex, SR 642.11, Art. 1 (Fassung vom 2.9.2026; Änderungsvermerk nur zu lit. b). ↩

  10. Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14.12.1990 (SR 642.14; nachfolgend: StHG). ↩

  11. BGer 2C_855/2014 vom 11.9.2015, E. 7.1. ↩

  12. BGE 141 I 161, E. 3.3; BGer 2C_200/2014 vom 4.6.2015, E. 3.5; BGer 2C_529/2014 vom 24.8.2015, E. 3.2; gl.M. Oesterhelt, FStR 2018, Spontane Information über Steuervorbescheide, Ziff. 3.4.1. ↩

  13. BGE 151 II 101, Regeste und E. 2.1 f.; BGE 142 II 182, Regeste a. ↩

  14. BGE 141 I 161, Regeste und E. 3.3 ff. ↩

  15. Vgl. Oesterhelt, FStR 2018, Spontane Information über Steuervorbescheide, Ziff. 3.4.1. ↩

  16. BGE 141 I 161, E. 3.3; BGE 142 II 182, E. 2.2.5; BGE 151 II 101, E. 2.3.2; BGer 2C_451/2018 vom 27.9.2019, E. 7.2; BGer 5A_894/2021 vom 20.4.2022, E. 5. ↩

  17. BGE 151 II 101, E. 2.3.2. ↩

  18. BGE 142 II 182, E. 2.2.5, mit Hinweis auf Vallender/Cavelti, St.Galler Kommentar zu Art. 128 BV, N. 31 (zitiert nach BGE 142 II 182). ↩

  19. BGE 151 II 101, E. 2.3.2. ↩

  20. BGer 2C_451/2018 vom 27.9.2019, E. 7.2. ↩

  21. BGer 5A_894/2021 vom 20.4.2022, E. 5. ↩

  22. OGer ZH RT200124 vom 3.11.2020, E. 3.3.3.4. ↩

  23. OGer BE ZK 26 38 vom 28.4.2026, E. 6.2.3 f. ↩

  24. BGer 2C_200/2014 vom 4.6.2015, E. 3.5. ↩

  25. So etwa BGer 2A.90/2001 vom 25.1.2002, E. 3.1; BGer 2A.130/2002 vom 8.8.2002, E. 2; BGer 2A.277/2003 vom 18.12.2003, E. 2.1; BGer 2A.623/2004 vom 6.7.2005, E. 2.1; BGer 2C_697/2010 vom 28.1.2011, E. 2.1; BGer 9C_696/2022 vom 18.10.2023, E. 2.1. ↩

  26. BGE 146 II 97, E. 2.2.1, mit Hinweis auf Yersin/Aubry Girardin, Commentaire romand, N. 2 und 6 zu Art. 1 DBG (zitiert nach BGE 146 II 97); BGE 152 II 19, E. 3.1; gl.M. Honold/Keller, St.Galler Seminar zur Unternehmensbesteuerung 2021, Aktuelle Entwicklungen im Bereich M&A, Ziff. 2. ↩

  27. BGer 2C_325/2015 vom 3.11.2015, E. 2.3; gl.M. Stocker/Schmid, Internationales Steuerrecht der Schweiz, 2023, § 16 Ziff. 1. ↩

  28. BGer 2C_325/2015 vom 3.11.2015, E. 2.3. ↩

  29. BGer 2A.542/2002 vom 6.1.2004, E. 1.1; BGer 2C_469/2015 vom 22.2.2016, E. 2.2.1; gl.M. Bertschinger/Regli, FStR 2021, Massgeblichkeiten der handelsrechtlichen Bücher im schweizerischen Steuerrecht, Ziff. 4.1.1. ↩

  30. BGer 2A.11/2003 vom 4.12.2003, E. 2.1; vgl. Hug, FStR 2026, Zukunft des Schweizer Gewinnsteuerrechts, Ziff. 2.3. ↩

  31. BGer 2A.458/2002 vom 15.10.2004, E. 4. ↩

  32. Botschaft Unternehmensbesteuerung 1997, Ziff. 321 (zu Art. 1 DBG). ↩

  33. Vgl. zu den Kategorien der Quellensteuerpflichtigen Rostetter, Die Verjährung im Recht der direkten Bundessteuer und der harmonisierten kantonalen Steuern, 2019, Rz 590. ↩

  34. Botschaft Steuerharmonisierung, S. 154. ↩

  35. BGE 137 IV 145, E. 5.1 und 5.3; BGer 1S.5/2005 vom 26.9.2005, E. 6.1 und 6.3; BGer 1S.8/2006 vom 12.12.2006, E. 4.1 und 4.3; für lit. a und b BGer 1S.9/2005 vom 6.10.2005, E. 6. ↩

  36. BGE 137 IV 25, E. 4.4.3.2 f. ↩

  37. Botschaft NFO 2021, S. 6222 und 6234 f.; vgl. Baumgartner/Duss/Fenners, FStR 2018, Gesetzgebungs-Agenda 2018/3, Ziff. 1.1. ↩

  38. Bundesgesetz über die Individualbesteuerung vom 20.6.2025 (BBl 2025 2033), Ziff. I.1. ↩