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Beitrag mit KI erstellt und am Volltext der Quellen geprüft. Stand: 28.10.2026. Keine Rechtsberatung.

Art. 5 VStG

Art. 5 Gegenstand der Steuer: Kapitalerträge, Ausnahmen

1 Von der Steuer sind ausgenommen:

a.
die Reserven und Gewinne einer Kapitalgesellschaft gemäss Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) oder Genossenschaft, die bei einer Umstrukturierung nach Artikel 61 DBG in die Reserven einer aufnehmenden oder umgewandelten inländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft übergehen;
b.
die in einer kollektiven Kapitalanlage gemäss KAG erzielten Kapitalgewinne und Erträge aus direktem Grundbesitz sowie die durch die Anleger geleisteten Kapitaleinzahlungen, sofern sie über gesonderten Coupon ausgerichtet werden;
c.
die Zinsen von Kundenguthaben, wenn der Zinsbetrag für ein Kalenderjahr 200 Franken nicht übersteigt;
d.
die Zinsen der Einlagen zur Bildung und Äufnung von auf den Erlebens- oder Todesfall gestellten Guthaben bei Anstalten, Kassen und sonstigen Einrichtungen, die der Alters‑, Invaliditäts- oder Hinterlassenenversicherung oder ‑fürsorge dienen;
e.
…
f.
die freiwilligen Leistungen einer Aktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft, sofern diese Leistungen gestützt auf Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c DBG geschäftsmässig begründet sind;
g.
die Zinsen von Banken oder Konzerngesellschaften von Finanzgruppen für von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) im Hinblick auf die Erfüllung regulatorischer Erfordernisse genehmigte Fremdkapitalinstrumente nach den Artikeln 11 Absatz 4 und 30b Absatz 6 des Bankengesetzes vom 8. November 1934 (BankG), sofern das betreffende Fremdkapitalinstrument zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2026 ausgegeben wird;
h.
Zinszahlungen von Teilnehmern an eine zentrale Gegenpartei im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 sowie von einer zentralen Gegenpartei an ihre Teilnehmer;
i.
die Zinsen von Banken oder Konzerngesellschaften von Finanzgruppen für Fremdkapitalinstrumente nach Artikel 30b Absatz 7 Buchstabe b BankG, die:
1.
die FINMA im Hinblick auf die Erfüllung regulatorischer Erfordernisse genehmigt hat:
–
bei nicht systemrelevanten Banken oder bei Konzerngesellschaften von Finanzgruppen: im Zeitpunkt der Emission
–
bei systemrelevanten Banken nach den Artikeln 7 Absatz 1 BankG: im Zeitpunkt der Emission oder bei einem Wechsel von einem ausländischen zu einem schweizerischen Emittenten, und
2.
zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember 2026 ausgegeben werden oder deren Emittent während dieser Zeit nach Ziffer 1 wechselt.

1bis Die Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen, die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital, wenn die Reserven aus Kapitaleinlagen von der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in der Handelsbilanz auf einem gesonderten Konto ausgewiesen werden und die Gesellschaft oder Genossenschaft jede Veränderung auf diesem Konto der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) meldet. Absatz 1ter bleibt vorbehalten.

1ter Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die an einer schweizerischen Börse kotiert sind, haben bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen nach Absatz 1bis mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven auszuschütten. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven. Im gleichen Umfang sind handelsrechtlich ausschüttungsfähige übrige Reserven dem gesonderten Konto für Reserven aus Kapitaleinlagen zuzuweisen.

1quater Absatz 1ter ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen:

a.
die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c DBG oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d DBG nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind;
b.
die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Umstrukturierung nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 DBG oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren;
c.
die an in- und ausländische juristische Personen zurückgezahlt werden, die zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital der leistenden Gesellschaft beteiligt sind;
d.
im Falle der Liquidation oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ins Ausland.

1quinquies Die Gesellschaft hat die Reserven aus Kapitaleinlagen nach Absatz 1quater Buchstaben a und b auf einem gesonderten Konto auszuweisen und der ESTV jede Veränderung auf diesem Konto zu melden.

1sexies Die Absätze 1ter–1quinquies gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhungen verwendet werden.

1septies Absatz 1bis gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapitalbands nach den Artikeln 653s ff. des OR geleistet werden, nur soweit sie die Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen.

2 Die Verordnung kann vorschreiben, dass Zinsen verschiedener, von einem Gläubiger oder Verfügungsberechtigten bei der gleichen Bank oder Sparkasse unterhaltener Kundenguthaben zusammenzurechnen sind; bei offenbarem Missbrauch kann die ESTV eine solche Zusammenrechnung im Einzelfall anordnen.

1 Regelungsgegenstand. Art. 5 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (VStG)1 nimmt bestimmte Leistungen, die unter Art. 4 VStG fallen würden, vom Gegenstand der Steuer auf Kapitalerträgen aus. Die Ausnahmen sind heterogen: Abs. 1 lit. a betrifft Reserven bei Umstrukturierungen, lit. b Ausschüttungen kollektiver Kapitalanlagen, lit. c und d Zinsen von kleinen Kundenguthaben und von Vorsorgeeinlagen, lit. f freiwillige Leistungen, lit. g–i Zinsen bestimmter Finanzinstrumente von Banken und zentralen Gegenparteien; Abs. 1bis–1septies enthalten das Kapitaleinlageprinzip, Abs. 2 eine Ermächtigung zur Zusammenrechnung von Kundenguthaben. Die Verordnung über die Verrechnungssteuer (VStV)2 konkretisiert lit. b und c (Art. 16, 28 und 29 VStV); im Übrigen stützt sich die Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) auf Kreisschreiben, namentlich KS 5a zu Umstrukturierungen, KS 24 zu kollektiven Kapitalanlagen und KS 29c zum Kapitaleinlageprinzip.3

2 Abschliessender Katalog. Nach der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) sind die Ausnahmen von der Steuer auf Kapitalerträgen in Art. 5 Abs. 1 VStG abschliessend geregelt; der Bundesrat war deshalb nicht befugt, in der VStV eine weitere Ausnahme für Emissionsdisagi bei Obligationen zu schaffen.4 Das Bundesverwaltungsgericht umschreibt das Steuerobjekt von Art. 4 Abs. 1 lit. b VStG als jede geldwerte Leistung an die Beteiligten, die weder Rückzahlung des einbezahlten Grundkapitals noch Rückzahlung im Sinne von Art. 5 Abs. 1bis VStG ist.5 Auf eine Ausnahme kommt es nicht an, wo schon kein steuerbarer Ertrag vorliegt; so muss bei der formwechselnden Umwandlung einer Kapitalgesellschaft ohne Erhöhung des Grundkapitals lit. a nach dem Bundesverwaltungsgericht gar nicht angerufen werden.6

3 Entstehungsgeschichte: Fassung von 1965. Der Entwurf des Bundesrates von 1963 kannte in E-Art. 4 drei Ausnahmen: die Reserven und Gewinne bei Fusion, Umwandlung oder Aufspaltung, die der Bundesrat aus dem Verrechnungssteuerbeschluss von 1943 übernahm und auf die Aufspaltung ausdehnte, die über gesonderten Coupon ausgerichteten Kapitalgewinne und Kapitaleinzahlungen von Anlagefonds und die Zinsen von Vorsorgeeinlagen.7 Das Sparheftprivileg des Verrechnungssteuerbeschlusses wollte der Bundesrat beseitigen, da die Verrechnungssteuer jedem zurückerstattet werde, der seine Steuerpflicht erfülle.8 Das Gesetz von 1965 enthielt dennoch eine Ausnahme für Zinsen von Spar-, Einlage- und Depositenheften bis 50 Franken (lit. c) und die Ermächtigung zur Zusammenrechnung (Abs. 2).9

4 Entstehungsgeschichte: Revisionen. Der Katalog wurde seither mehrfach ergänzt; die Revisionen werden bei der jeweiligen Ausnahme dargestellt:

  • 1988 lit. e (Arbeitsbeschaffungsreserven), 2019 wieder aufgehoben (N. 24);10
  • 2000 und 2007 lit. b (direkter Grundbesitz, kollektive Kapitalanlagen; N. 17);11
  • 2004 lit. a (Verweis auf Art. 61 DBG; N. 8);12
  • 2006 lit. f (freiwillige Leistungen; N. 25);13
  • 2010 und 2011 lit. c, Abs. 2 und Abs. 1bis (Unternehmenssteuerreform II; N. 20, 32);14
  • 2013, 2016 und 2017 lit. g, h und i, deren Befristungen 2017 und 2022 verlängert und deren Verweise 2023 an das revidierte Bankengesetz angepasst wurden (N. 27, 26);15
  • 2020 Abs. 1ter–1sexies (Steuerreform und AHV-Finanzierung, STAF; N. 43) und 2023 Abs. 1septies (Aktienrecht; N. 48).16

5 Abgelehnte Neugliederung. Die Vorlage zur Stärkung des Fremdkapitalmarkts hätte Art. 5 in die Art. 5–5c aufgeteilt und lit. g–i aufgehoben; sie wurde in der Volksabstimmung vom 25.9.2022 abgelehnt.17

6 Verhältnis zu anderen Erlassen: direkte Steuern. Lit. a und f knüpfen an Art. 61 und Art. 59 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG)18 an; dem Kapitaleinlageprinzip entsprechen Art. 20 Abs. 3–8 DBG und Art. 7b des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG).19 Das Bundesgericht hält fest, dass das Objekt der Verrechnungssteuer nicht zwingend auf Leistungen beschränkt ist, die der Einkommenssteuer unterliegen, da ihr für ausländische Empfänger und inländische Steuerdefraudanten ein Fiskalzweck innewohne; Art. 5 Abs. 1bis VStG und Art. 20 Abs. 3 DBG dürfen deshalb dieselbe Zahlung unterschiedlich erfassen (N. 37).20 Entscheide kantonaler Behörden zu den direkten Steuern binden die ESTV nach dem Bundesverwaltungsgericht nicht; umgekehrt stellt die Zustimmung der ESTV zur Löschung einer Gesellschaft nach dem Verwaltungsgericht Nidwalden die Beurteilung von Kapitaleinlagen bei der Einkommenssteuer nicht ausser Frage.21 Nach der ESTV ist für Gesellschaften, die der Verrechnungssteuer unterliegen, die verrechnungssteuerliche Beurteilung der Kapitaleinlagen auch für die direkten Steuern massgeblich.22

7 Verhältnis zu anderen Erlassen: Emissionsabgabe. Die Ausnahmen von Art. 5 VStG ändern nichts an den Ausnahmen des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (StG).23 Das Bundesgericht hob einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts teilweise auf, wonach die Gesellschaft einen Sanierungszuschuss nicht so verbuchen müsse, dass eine verrechnungssteuerfreie Rückzahlung ausgeschlossen werde, nur weil der Zuschuss nach dem StG von der Emissionsabgabe ausgenommen sei: Art. 6 Abs. 1 lit. k StG sei das speziellere Recht, und die Gesellschaft müsse zwischen der Ersparnis der Emissionsabgabe und der Bildung von Reserven aus Kapitaleinlagen wählen.24 Nach der ESTV ist auf einem Zuschuss, der als Reserve aus Kapitaleinlagen geltend gemacht und nicht mit Verlusten verrechnet wird, die Emissionsabgabe von 1 Prozent geschuldet.25

A. Reserven und Gewinne bei Umstrukturierungen (lit. a)

Abschnitt betitelt „A. Reserven und Gewinne bei Umstrukturierungen (lit. a)“

8 Steueraufschub. Lit. a nimmt Reserven und Gewinne aus, die bei einer Umstrukturierung in die Reserven einer inländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft übergehen. Die Ausnahme stand bereits im Gesetz von 1965 und betraf Fusion, Umwandlung und Aufspaltung; seit dem Fusionsgesetz (FusG)26 verweist sie auf die Umstrukturierungen nach Art. 61 DBG.27 Nach der ESTV setzt die Ausnahme voraus, dass das übertragene Verrechnungssteuersubstrat erhalten bleibt, nicht aber, dass die für die direkte Bundessteuer massgeblichen Werte übernommen werden.28 Das Bundesverwaltungsgericht spricht von einem Aufschub der Verrechnungssteuer für Reserven, die in der übernehmenden Gesellschaft latent steuerverhaftet bleiben.29 Das Bundesgericht hat sich zur geltenden Fassung von lit. a, soweit ersichtlich, nicht geäussert; zur alten Fassung verwarf es den Schluss, aus lit. a folge die Steuerbarkeit der Rückzahlung von Einlagen ausserhalb des Nennkapitals.30

9 Steuerneutrale Umstrukturierung nach Art. 61 DBG. Nach der ESTV findet lit. a keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen von Art. 61 DBG nicht erfüllt sind, etwa bei einer Spaltung ohne Betriebserfordernis; die übertragenen Reserven sind dann eine geldwerte Leistung nach Art. 4 Abs. 1 lit. b VStG, und nach der Direktbegünstigungstheorie ist die übernehmende Schwestergesellschaft Leistungsempfängerin und rückerstattungsberechtigt.31 Die Übertragung von Beteiligungen, Betrieben und betrieblichem Anlagevermögen auf eine inländische Konzerngesellschaft (Art. 61 Abs. 3 DBG) fällt nach der ESTV ebenfalls unter lit. a, soweit die übertragenen Reserven bei einer späteren Ausschüttung weiterhin der Steuer unterliegen; die Ausgliederung einer Beteiligung auf eine ausländische Tochtergesellschaft unterliegt nicht der Verrechnungssteuer.32 Erfolgt die Übertragung auf eine Schwestergesellschaft mit echter Unterbilanz, erlangt die Muttergesellschaft eine geldwerte Leistung im Umfang der untergehenden übrigen Reserven.33

10 Sperrfrist und nachträgliche Verletzung. Wegen des Verweises auf Art. 61 DBG gilt nach der ESTV die fünfjährige Veräusserungssperrfrist von Art. 61 Abs. 4 DBG auch für die Verrechnungssteuer; wird sie verletzt, ist die Steuer samt Verzugszins nach Art. 16 VStG geschuldet.34 Ob die Verrechnungssteuer nachträglich erhoben werden kann, wenn der Betrieb nach einer Spaltung eingestellt wird, halten Oesterhelt/Tschan wegen der Verknüpfung von lit. a mit Art. 61 DBG für denkbar; eine Praxis hat sich dazu nach ihnen nicht gebildet.35 Rechtsprechung liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.

11 Untergehende Reserven. Gehen Reserven bei der Umstrukturierung unter, statt in der übernehmenden Gesellschaft steuerverhaftet zu bleiben, profitieren sie nach dem Bundesverwaltungsgericht nicht vom Aufschub nach lit. a.36 Übernimmt eine Gesellschaft mit echter Unterbilanz eine Gesellschaft mit Reserven oder umgekehrt (Sanierungsfusion), erlangen die Anteilsinhaber nach der ESTV eine geldwerte Leistung im Umfang der untergehenden übrigen Reserven; die Steuer ist auf die Anteilsinhaber zu überwälzen.37 Eine Emigrationsfusion führt nach der Lehre und der ESTV verrechnungssteuerlich zu einer Totalliquidation, die Immigrationsfusion ist nach der ESTV der Sitzverlegung in die Schweiz gleichgestellt und unterliegt nicht der Verrechnungssteuer.38

12 Fusionsverlust bei der Absorption einer Tochtergesellschaft. Übersteigt bei der Absorption einer Tochtergesellschaft der Buchwert der Beteiligung das Grund- oder Stammkapital und die Reserven aus Kapitaleinlagen der Tochter, unterliegt dieser verrechnungssteuerliche Fusionsverlust nach der ESTV gemäss lit. a e contrario der Verrechnungssteuer.39 Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Steuer auf dem Fusionsverlust bei der Absorption von Tochtergesellschaften.40 Nach Oesterhelt/Tschan verzichtet die ESTV auf die Erhebung, wenn die Rückerstattungsberechtigung der Muttergesellschaft bei früheren Ausschüttungen der Tochter bereits geprüft wurde und keine Steuerumgehung nach Art. 21 Abs. 2 VStG vorliegt.41

13 Absorption der Muttergesellschaft. Bei der Absorption der Muttergesellschaft durch die Tochter unterliegen höhere Nennwerte, Ausgleichszahlungen und andere geldwerte Vorteile der Anteilsinhaber nach der ESTV der Verrechnungssteuer; ein Fusionsdisagio ist bei der übernehmenden Tochter steuerbar.42 Bleiben die Reserven der Tochter beim Reverse Merger vollumfänglich erhalten und entsteht kein Nennwertgewinn, sind nach der Lehre keine Steuerfolgen verbunden; ein Nennwertgewinn bleibt steuerbar.43 Eine Zunahme von Reserven aus Kapitaleinlagen beim Reverse Merger kann die ESTV nach Oesterhelt/Tschan mangels Rechtsgrundlage nicht besteuern, da sie in der Gesellschaft verbleibt und dem Anteilsinhaber nicht zufliesst.44

3. Leistungen an die Anteilsinhaber und Reserven aus Kapitaleinlagen

Abschnitt betitelt „3. Leistungen an die Anteilsinhaber und Reserven aus Kapitaleinlagen“

14 Ausgleichszahlungen und Nennwerterhöhungen. Ausgleichszahlungen, Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und sonstige Erträge, die den Anteilsinhabern bei einer Umstrukturierung zukommen, unterliegen nach der ESTV der Verrechnungssteuer, soweit sie zulasten der übrigen Reserven einer inländischen Gesellschaft gehen.45 Den Vorschlag einer Arbeitsgruppe, Nennwertgewinne und Ausgleichszahlungen auch von der Verrechnungssteuer auszunehmen, übernahm der Bundesrat nicht; er schloss sich dem Einwand aus der Vernehmlassung an, damit würde das Nennwertprinzip verlassen.46 Bei Fusionen werden Nennwerterhöhungen und Ausgleichszahlungen nach der ESTV mit Nennwertverlusten und Abnahmen von Reserven aus Kapitaleinlagen verrechnet; bei kotierten Gesellschaften kann ein Nennwertanstieg wegen der Rückzahlungsregel nach Oesterhelt/Schreiber nur durch die Ausbuchung von Reserven aus Kapitaleinlagen aus dem Ausland, nicht durch inländische, kompensiert werden.47 Brülisauer/Suter wollen Gewinnreserven, die bei einer Spaltung in Kapital umgewandelt werden, erst bei dessen Rückzahlung besteuern.48

15 Reserven aus Kapitaleinlagen bei Umstrukturierungen. Seit dem 1.1.2011 gehören die Reserven aus Kapitaleinlagen nach dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu den Reserven, die nach lit. a auf den neuen Rechtsträger übergehen müssen; übrige Reserven können bei einer Umstrukturierung nicht in Reserven aus Kapitaleinlagen umqualifiziert werden.49 Werden umgekehrt Reserven aus Kapitaleinlagen bei einer Spaltung auf die neue Gesellschaft übertragen, behalten sie diese Eigenschaft.50 Ein Fusionsagio stellt nach der ESTV nur insoweit ausweisbare Reserven aus Kapitaleinlagen dar, als es aus einbezahltem Grundkapital oder bestehenden Reserven aus Kapitaleinlagen der übernommenen Gesellschaft stammt.51

16 Ausschüttung von Beteiligungen und Quasifusion. Die Ausschüttung einer aktiven Beteiligung ist nach der Praxis der ESTV keine steuerneutrale Spaltung im Sinne von lit. a i.V.m. Art. 61 Abs. 1 lit. b DBG; Oesterhelt/Tschan berichten, dass diese Praxis in der Lehre kritisiert wird und das Bundesgericht die Frage offengelassen hat.52 Für die Quasifusion verweist die ESTV, mit Ausnahme der Regelung der Transponierung, auf die Grundsätze der direkten Bundessteuer und prüft die Einbringung durch ausländische Aktionäre unter dem Gesichtspunkt der Steuerumgehung (Art. 21 Abs. 2 VStG).53 Oesterhelt/Schreiber kritisieren, dass bei der Quasifusion mit zeitnaher Absorption an der starren Frist von fünf Jahren festgehalten wird, und verlangen die Möglichkeit eines Nachweises, dass die Absorption im Zeitpunkt der Quasifusion nicht geplant war.54

17 Zweck und Entstehung. Kollektive Kapitalanlagen werden für die Verrechnungssteuer intransparent behandelt; lit. b durchbricht diesen Grundsatz nach dem Bundesverwaltungsgericht teilweise.55 Die Ausnahme der Kapitalgewinne stand schon im Entwurf von 1963; 1999 begründete der Bundesrat sie damit, dass die Gewinne, hätten private Anleger sie direkt erzielt, keine steuerbaren Einkünfte wären.56 Die Ausnahme der Erträge aus direktem Grundbesitz kam auf den 1.1.2000 hinzu, um die Konkordanz mit den direkten Steuern herzustellen, welche diese Erträge beim Fonds am Ort der gelegenen Sache erfassen.57 Mit dem Kollektivanlagengesetz (KAG)58 wurde der Begriff «Anlagefonds» durch «kollektive Kapitalanlage» ersetzt.59 Oesterhelt/Winzap sprechen von einer «quasi-transparenten» Behandlung, die nur im Ansatz verwirklicht sei, da die Ausnahme unabhängig von der Person des Anlegers gilt.60

18 Gesonderter Coupon. Steuerbarer Ertrag ist nach Art. 28 Abs. 1 VStV jede Leistung, die nicht über einen ausschliesslich der Ausschüttung von Kapitalgewinnen, von Erträgen aus direktem Grundbesitz oder der Rückzahlung der Kapitaleinzahlungen dienenden Coupon ausgerichtet wird; ohne Coupons genügt der gesonderte Ausweis in der Abrechnung (Art. 28 Abs. 3 VStV). Nach der ESTV ist auch die Thesaurierung von Kapitalgewinnen steuerfrei, wenn sie separat ausgewiesen wird.61 Kapitalgewinne sind nach der Lehre Gewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Vermögenswerten; Verluste und die mit Kapitalgewinnen zusammenhängenden Kosten sind nach Art. 29 VStV zulasten der Kapitalgewinne und des Kapitals zu verbuchen und können nach der ESTV nicht auf das nächste Geschäftsjahr vorgetragen werden.62 Die ESTV nennt neben den Kapitalgewinnen auch Reserven aus Kapitaleinlagen der kollektiven Kapitalanlage als steuerbefreit.63

19 Direkter Grundbesitz und Kapitaleinzahlungen. Erträge aus in- und ausländischen Immobilien im Direktbesitz unterliegen nach der ESTV bei Ausschüttung und Thesaurierung nicht der Verrechnungssteuer, Erträge von Immobiliengesellschaften (indirekter Besitz) dagegen schon.64 Bei der Rückzahlung von Anteilen wird die Steuer nur erhoben, wenn sie infolge Auflösung oder Liquidation erfolgt (Art. 28 Abs. 2 VStV); nach der ESTV ist das Meldeverfahren auch für Liquidationsausschüttungen anwendbar, die über die Kapitaleinzahlungen und angesammelten Kapitalgewinne hinausgehen.65 Rechtsprechung zu lit. b liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.

20 Entstehung und Zweck. Die Unternehmenssteuerreform II ersetzte auf den 1.1.2010 das Sparheftprivileg von 50 Franken durch eine Freigrenze von 200 Franken für alle Kundenguthaben.66 Der Bundesrat begründete dies mit der Zunahme von Kontokorrenten und Lohnkonti und der damit verbundenen Zahl von Rückerstattungsanträgen für Kleinstbeträge; die ESTV schätzte, dass pro Jahr rund 40 000 Anträge wegfallen würden.67 Die Freigrenze von 50 Franken war nach dem Bundesrat letztmals 1965 angehoben worden.68

21 Freigrenze. Die Ausnahme ist eine Freigrenze: Übersteigt der Zins 200 Franken, ist die Steuer auf dem ganzen Zins geschuldet.69 Sie gilt für Zinsbeträge, die für das Kundenguthaben einmal pro Kalenderjahr vergütet werden (Art. 16 VStV); für andere Periodizitäten ist sie nach der ESTV ausgeschlossen, auch wenn tatsächlich nur ein Habenzins anfällt. Soll- und Habenzinsen können beim Abschluss verrechnet werden.70 Die Freigrenze gilt nach der ESTV für alle Kundenguthaben im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. d VStG, auch für Kundenkonti bei der Schweizerischen Post und für Festgelder ohne Prolongation, nicht aber für Obligationen, Kassenobligationen und überjährige Termingelder.71 Die Bank hat die Guthaben, deren Zinsen ausgenommen sind, in ihren Büchern gesondert auszuweisen (Art. 19 Abs. 3 VStV).

22 Einkommenssteuer und Sparvereine. Die Ausnahme betrifft nur die Verrechnungssteuer; die Zinsen bleiben nach der ESTV steuerbares Einkommen nach Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG und sind im Wertschriftenverzeichnis als der Verrechnungssteuer nicht unterliegend zu deklarieren.72 Parallel dazu hat ein Sparverein oder eine Betriebssparkasse Anspruch auf Rückerstattung für Rechnung des Einlegers, wenn dessen Anteil am Bruttoertrag 200 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt (Art. 54 Abs. 1 VStV).73 Imstepf nennt die Freigrenze als Beispiel einer klar formulierten Ausnahme, deren Anwendung in der Praxis keine Probleme bereite.74 Rechtsprechung zu lit. c liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.

23 Vorsorgeeinlagen (lit. d). Die Ausnahme für Zinsen von Einlagen bei Einrichtungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterlassenenversicherung oder -fürsorge stammt aus dem Verrechnungssteuerbeschluss und stand im Entwurf von 1963.75 Jede Auszahlung solcher Guthaben gilt als Kapitalleistung aus Lebensversicherung (Art. 7 Abs. 3 VStG). Nach der ESTV unterliegen die Erträge von Guthaben der Säule 3a nicht der Verrechnungssteuer; mit der Auflösung des Vorsorgeverhältnisses entsteht die Steuerforderung, und die Erträge des Guthabens unterliegen fortan Art. 4 Abs. 1 lit. d VStG.76 Rechtsprechung zu lit. d liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.

24 Arbeitsbeschaffungsreserven (lit. e). Lit. e nahm ab 1988 die Reservevermögen aus, die bei der Übertragung von Arbeitsbeschaffungsreserven auf eine verbundene inländische Gesellschaft übergingen, in Analogie zu lit. a.77 Die Bestimmung wurde auf den 1.1.2019 aufgehoben, da alle Arbeitsbeschaffungsreserven bis Ende 2010 aufzulösen waren.78

25 Freiwillige Leistungen (lit. f). Lit. f geht auf die parlamentarische Initiative zur Revision des Stiftungsrechts zurück; die vorberatende Kommission bezeichnete sie als Angleichung an die Terminologie des DBG, der Bundesrat stimmte dem neuen Befreiungstatbestand für freiwillige Leistungen für öffentliche oder gemeinnützige Zwecke zu.79 Erfasst sind Leistungen von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften, die nach Art. 59 Abs. 1 lit. c DBG geschäftsmässig begründet sind. Eine Zuwendung an eine gemeinnützige Stiftung, die nicht im Beteiligungsverhältnis begründet ist, ist nach einer Seminarunterlage schon keine geldwerte Leistung.80 Eine Praxis der ESTV und Rechtsprechung zu lit. f liegen, soweit ersichtlich, nicht vor.

26 Zentrale Gegenpartei (lit. h). Lit. h wurde mit dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG)81 auf den 1.1.2016 eingefügt. Nach dem Bundesrat gelten Interbankguthaben nach der Praxis der ESTV nicht als Kundenguthaben; tritt wegen der Abrechnungspflicht eine zentrale Gegenpartei ohne Bankstatus zwischen zwei Banken, würden die Zinsen auf den hinterlegten Sicherheiten ohne lit. h neu der Verrechnungssteuer unterliegen, weshalb der regulatorische Status quo zu wahren sei.82 Praxis und Rechtsprechung zu lit. h liegen, soweit ersichtlich, nicht vor.

27 Entstehung. Der Bundesrat hatte 2011 den Übergang zum Zahlstellenprinzip vorgeschlagen und eine auf Pflichtwandelanleihen beschränkte Ausnahme ausdrücklich verworfen, weil sie im Sicherungssystem eine Lücke schaffe.83 Das Parlament folgte ihm nicht und führte allein für Pflichtwandelanleihen und Anleihen mit Forderungsverzicht eine befristete Ausnahme ein, die am 1.1.2013 in Kraft trat.84 Die Ausnahmen wurden bis Ende 2021 und bis Ende 2026 verlängert, jeweils befristet, weil eine grundsätzliche Reform der Verrechnungssteuer erwartet wurde.85

28 Pflichtwandelanleihen und Anleihen mit Forderungsverzicht (lit. g). Lit. g erfasst die Zinsen von Fremdkapitalinstrumenten nach Art. 11 Abs. 4 und Art. 30b Abs. 6 des Bankengesetzes (BankG),86 welche die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) genehmigt hat; die Ausnahme gilt während der gesamten Laufzeit der Instrumente, die im genannten Zeitraum ausgegeben werden.87 Mit der Revision auf den 1.1.2023 wurden die Verweise auf das BankG aktualisiert und die Ausnahme auf Instrumente nach Art. 30b Abs. 6 BankG ausgedehnt; im Übrigen sollte sich materiell nichts ändern.88 Der Bundesrat verwies auf Emissionen von rund 15 Milliarden Franken aus der Schweiz in den Jahren 2013 und 2014 und auf das Interesse der Finanzstabilität an Emissionen unter schweizerischem Recht.89

29 Bail-in-Bonds (lit. i). Lit. i nimmt seit dem 1.1.2017 die Zinsen von Fremdkapitalinstrumenten nach Art. 30b Abs. 7 lit. b BankG aus, da diese nicht unter lit. g fallen.90 Bei systemrelevanten Banken genügt die Genehmigung beim Wechsel von einem ausländischen zu einem schweizerischen Emittenten; die Beschränkung auf systemrelevante Banken begründete der Bundesrat damit, dass andere Banken keine solchen Instrumente im Ausland begeben hätten.91 Als Bail-in-Bonds gelten nach dem Bundesrat auch genehmigte Instrumente, die als Darlehen mit gleichen Bedingungen ausgegeben werden.92 In einer Seminarunterlage werden Pflichtwandelanleihen und Write-down-Bonds lit. g, Bail-in-Bonds (TLAC-Instrumente) lit. i zugeordnet.93

30 Finanzielle Folgen. Der Bundesrat schätzte die Mindereinnahmen aus der Verlängerung von lit. g und der Einführung von lit. i auf jährlich rund 4,5 Millionen Franken beim Bund und knapp 0,5 Millionen Franken bei den Kantonen. Er wies darauf hin, dass das zusätzliche verrechnungssteuerfreie Anlagevolumen die Sicherungsfunktion der Verrechnungssteuer einschränke und zu Steuerhinterziehung führen könne.94 Rechtsprechung zu lit. g und i liegt, soweit ersichtlich, nicht vor. Zur beschlossenen Verlängerung bis 2031 vgl. N. 51.

31 Gleichstellung mit dem Nennkapital. Abs. 1bis stellt die Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen, die nach dem 31.12.1996 geleistet wurden, der Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital gleich. Vor der Unternehmenssteuerreform II galt das Nennwertprinzip, nach dem nur die Rückzahlung von Nennkapital ohne Steuerfolgen möglich war; der Bundesrat sah darin eine Verletzung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und einen Standortnachteil.95 Die Bestimmung regelt nach dem Bundesrat nicht den steuerfreien Rückfluss in das Privatvermögen, sondern den generellen Ausschluss eines Verrechnungssteuertatbestands; die Empfänger der Rückzahlung müssen nicht dieselben Personen sein, welche die Einlagen geleistet haben.96 Rückzahlungen aus Reserven aus Kapitaleinlagen unterliegen nach der ESTV weder der Einkommenssteuer (Art. 20 Abs. 3 DBG) noch der Verrechnungssteuer.97

32 Entstehung und Steuerausfälle. Abs. 1bis trat am 1.1.2011 in Kraft; im Entwurf stand das Kapitaleinlageprinzip in Abs. 1 lit. g.98 Der Bundesrat wollte Einlagen, die vor dem Inkrafttreten, aber nach dem 31.12.1996 geleistet wurden, nur auf Antrag berücksichtigen; Gesetz wurde der Stichtag ohne Antragserfordernis.99 Die Mindereinnahmen hielt der Bundesrat für nicht zuverlässig schätzbar.100 Das Bundesgericht stellte nach Bekanntwerden der Steuerausfälle fest, dass die unvollständige Information der Stimmberechtigten die Abstimmungsfreiheit verletzt hatte, hob die Abstimmung aber nicht auf; einen Antrag, Abs. 1bis selbst aufzuheben, erklärte es für unzulässig, da Bundesgesetze nicht vor Gericht angefochten werden können.101 Mit der STAF wurde der Wortlaut auf den 1.1.2020 auf den Begriff «Reserven aus Kapitaleinlagen» umgestellt und um den Vorbehalt von Abs. 1ter ergänzt (N. 43).102

33 Einlagen der Beteiligten. Nach dem Bundesgericht erfasst der Begriff der Einlagen, Aufgelder und Zuschüsse alle Arten von Einlagen in das Eigenkapital; eine Einlage liegt vor, wenn der Vorgang bei der Gesellschaft bei offener Verbuchung zu einer Mehrung des Eigenkapitals führt.103 Das Bundesverwaltungsgericht verlangt eine Leistung der Inhaber der Beteiligungsrechte, mit der der Gesellschaft Mittel von aussen zugeführt werden; die Begriffe decken sich mit Art. 60 lit. a DBG.104 Ein Vermächtnis an die Gesellschaft ist nach dem Bundesgericht eine Kapitaleinlage, soweit es das Eigenkapital mehrt, bemessen nach dem Verkehrswert abzüglich übernommener Schulden und Erbschaftssteuern.105 Nach der ESTV gelten nur Einlagen als Reserven aus Kapitaleinlagen, die direkt von den Beteiligten geleistet und offen ausgewiesen wurden; Vorteilszuwendungen unter Schwestergesellschaften sind keine Kapitaleinlagen.106 Brülisauer/Suter wollen auch Einlagen nahestehender Personen erfassen.107

34 Keine Gewinne und kein Nennkapital. Nicht erfasst sind nach dem Bundesverwaltungsgericht die Ausschüttung von Gewinnen, welche die Gesellschaft erwirtschaftet hat, und Einlagen in das Grund- oder Stammkapital, die schon keinen Ertrag bilden.108 Thesaurierte Gewinne einer öffentlich-rechtlichen Anstalt werden durch die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft nicht zu Reserven aus Kapitaleinlagen; Abs. 1bis ist nach dem Bundesverwaltungsgericht restriktiv nach Sinn und Zweck auszulegen.109 Nach der ESTV gelten laufende und thesaurierte Gewinne, verdeckte Kapitaleinlagen und nicht gesondert ausgewiesene offene Kapitaleinlagen als übrige Reserven; eine Umqualifikation in Reserven aus Kapitaleinlagen wird nicht anerkannt (vgl. N. 39).110 Beim Wiederverkauf eigener Beteiligungsrechte, deren Rückkauf bereits besteuert wurde, kann der Erlös über dem Nennwert als Reserve aus Kapitaleinlagen ausgewiesen werden, soweit er den übrigen Reserven belastet werden kann.111

35 Sanierung. Nach dem Bundesrat sind Forderungsverzichte der Aktionäre nur Kapitaleinlagen, wenn sie nachweislich auf die Aktionärsstellung zurückgehen; werden Forderungen aus Anlass einer Sanierung, in der Regel zusammen mit solchen von Drittgläubigern, aufgegeben, liegt keine Kapitaleinlage vor.112 Nach der ESTV gelten Forderungsverzichte und Einlagen, die im Zuge der Sanierung erfolgswirksam gebucht werden, nie als Reserven aus Kapitaleinlagen; Einlagen, die direkt ins Eigenkapital gebucht und nicht durch die Ausbuchung von Verlustvorträgen vernichtet werden, dagegen schon.113 Das Bundesverwaltungsgericht bezeichnete Sanierungszuschüsse von Beteiligten als typischen Fall von Kapitaleinlagen; das Bundesgericht verlangt aber, dass die Gesellschaft zwischen dem Sanierungsfreibetrag der Emissionsabgabe und der Bildung von Reserven aus Kapitaleinlagen wählt (N. 7).114 Brülisauer/Suter wollen Sanierungsleistungen generell als steuerfrei rückzahlbare Kapitaleinlagen behandeln.115

36 Verrechnung mit Verlusten. Verluste, die dem Konto der Reserven aus Kapitaleinlagen belastet werden, vermindern diese nach dem Bundesverwaltungsgericht endgültig; Leistungen, die nach einer solchen Verrechnung aus später erwirtschafteten Gewinnen finanziert werden, sind keine Rückzahlung von Einlagen.116 Nach der ESTV gilt dies auch für Einlagen, die zwischen dem 31.12.1996 und dem 1.1.2011 geleistet und mit Verlusten verrechnet wurden.117 Brülisauer/Suter vertreten, dass Gewinne nach einer Verlustverrechnung wieder steuerliche Kapitalreserven bilden, und kritisieren das «Verbot» der Verrechnung mit Verlustvorträgen als formelle Betrachtung.118

37 Tatbestandsvoraussetzung. Der gesonderte Ausweis in der Handelsbilanz ist nach dem Bundesgericht eine Voraussetzung der Ausnahme und nicht bloss eine Ordnungsvorschrift; das Parlament habe die Vorlage des Bundesrates bei der Verrechnungssteuer nicht angepasst, und eine Ausdehnung der Ausnahme auf nicht gesondert verbuchte Einlagen analog zu Art. 20 Abs. 3 DBG lasse der Wortlaut nicht zu.119 Zweck des Erfordernisses ist nach dem Bundesgericht, im Selbstveranlagungsverfahren bereits bei der Ausrichtung Gewissheit herzustellen, ob die Leistung der Verrechnungssteuer unterliegt; für Art. 20 Abs. 3 DBG gilt es nicht.120 Oesterhelt/Opel stimmen dem mit Blick auf die Rechtssicherheit zu; die Mehrheit der Lehre hatte das Erfordernis nach ihrem Bericht als Formvorschrift verstanden.121 Vor dem Entscheid des Bundesgerichts hatte das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich den gesonderten Ausweis als Buchführungsvorschrift verstanden, deren Fehlen den Nachweis auf andere Weise nicht ausschliesse.122

38 Handelsrechtskonformer Ausweis. Der Ausweis muss nach dem Bundesgericht nicht nur gesondert, sondern auch handels- und rechnungslegungsrechtskonform sein; die Steuerbehörde prüft die Umbuchung aber nicht unter dem Titel der Bilanzberichtigung.123 Eine Umbuchung auf das Konto der Reserven aus Kapitaleinlagen über einen Gewinnverwendungsbeschluss statt über eine erfolgswirksame Korrektur ist nach dem Bundesgericht grundsätzlich nicht zu beanstanden.124 Nach der ESTV sind die gesonderten Konten in einer oder mehreren Positionen unter den gesetzlichen oder freien Kapitalreserven auszuweisen.125 Oesterhelt/Opel halten allein für entscheidend, dass es sich materiell um Einlagen handelt und diese im Zeitpunkt der Ausschüttung offen ausgewiesen sind, und bezweifeln das zusätzliche Erfordernis der Handelsrechtskonformität.126

39 Zeitpunkt des Ausweises. Massgebend ist nach dem Bundesgericht der gesonderte Ausweis im Zeitpunkt der Fälligkeit der Rückzahlung (Art. 12 Abs. 1 VStG); es wäre überspitzt formalistisch, offene Kapitaleinlagen auszuschliessen, bloss weil sie nicht umgehend oder zeitnah gesondert verbucht wurden.127 Damit verwarf es die Auffassung der Vorinstanz, wonach der Ausweis bei der Leistung oder zeitnah erfolgen müsse.128 Das Risiko, dass sich die Einlage später nicht mehr nachweisen lässt, trägt die Gesellschaft, die aus Abs. 1bis einen Vorteil ableitet.129 Dass die ESTV nicht gesondert ausgewiesene offene Kapitaleinlagen auch nach einer handelsrechtskonformen Umbuchung ausschliessen will, habe sie nicht begründet.130 Ob verdeckte Kapitaleinlagen später aufgedeckt und gesondert ausgewiesen werden können, hat das Bundesgericht offengelassen.131

40 Meldung als Voraussetzung. Auch die Meldung jeder Veränderung des gesonderten Kontos an die ESTV ist nach dem Bundesgericht Voraussetzung der Ausnahme.132 Ihrem Zweck ist genügt, wenn die Gesellschaft der ESTV im Zeitpunkt der Fälligkeit der Rückzahlung sämtliche Veränderungen gemeldet hat; die in den Kreisschreiben vorgesehene Frist von 30 Tagen ist keine Verwirkungsfrist, für die es einer gesetzlichen Grundlage bedürfte.133 Fehlt die Meldung bei Fälligkeit, entsteht die Steuerforderung; eine spätere Meldung lässt sie nicht erlöschen.134

41 Meldeverfahren der ESTV. Nach der ESTV sind Einlagen innert 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung und Rückzahlungen innert 30 Tagen nach der Generalversammlung bzw. nach der Rückzahlung mit Formular 170 zu melden; die ESTV prüft die gemeldeten Reserven und teilt die zulässigen Bestände mit.135 Nicht gemeldete Einlagen seit dem 1.1.1997 können mit lückenlosen Jahresrechnungen nachgemeldet und mit Zustimmung der ESTV gesondert ausgewiesen werden.136 Die Form der Einreichung des Formulars 170 ist nach dem Bundesverwaltungsgericht eine Modalität des Deklarationsverfahrens; eine allgemeine Auskunft der ESTV dazu ist keine Verfügung.137 Nach Oesterhelt/Opel können Reserven aus Kapitaleinlagen auch vor Erhalt der Bestätigung der ESTV ohne Abzug der Verrechnungssteuer ausgeschüttet werden.138

42 Aufteilung der Ausschüttung. Die Aufteilung einer Ausschüttung in Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen und Ausschüttung übriger Reserven steht nach der ESTV unter Vorbehalt der handelsrechtlichen Bestimmungen im Ermessen der Gesellschaft (quellenmässige Betrachtung); ohne detaillierte Angaben gilt die Ausschüttung vorab als solche aus übrigen Reserven.139 Die Rückzahlung ist nach der ESTV in der Abrechnung gesondert auszuweisen und über einen nur diesem Zweck dienenden Coupon auszurichten; sie stützt dies auf Abs. 1bis und Art. 3 Abs. 1 VStV.140 Bei disproportionalen Ausschüttungen darf die Rückzahlung je Berechtigten höchstens dem Anteil der Reserven aus Kapitaleinlagen an den gesamten Reserven entsprechen.141 Für kotierte Gesellschaften geht die Rückzahlungsregel von Abs. 1ter vor (N. 44).142

43 Entstehung. Der Bundesrat verzichtete in der Botschaft zur Steuervorlage 17 auf Anpassungen am Kapitaleinlageprinzip und lehnte die in der Vernehmlassung vorgeschlagene Verhältnisregelung ab, da das Prinzip sachlich korrekt sei.143 Die Abs. 1ter–1sexies und die gleichlaufenden Art. 20 Abs. 4–6 DBG wurden im parlamentarischen Verfahren eingefügt und traten mit dem Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) am 1.1.2020 in Kraft.144 Gegenstück für den Rückkauf eigener Beteiligungsrechte ist Art. 4a Abs. 4 VStG.145 Rechtsprechung zu den Abs. 1ter–1sexies liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.

44 Rückzahlungsregel. An einer schweizerischen Börse kotierte Gesellschaften müssen bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven ausschütten, solange und soweit solche vorhanden sind.146 Die handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven bestimmt die ESTV nach dem Eigenkapital der ordentlichen Jahresbilanz vor der Ausschüttung abzüglich Kapital, Reserven aus Kapitaleinlagen und gesetzlicher Reserven.147 Wird die Regel verletzt, ist die halbe Differenz steuerbar und sind im gleichen Umfang übrige Reserven dem Konto der Reserven aus Kapitaleinlagen zuzuweisen; nach der ESTV können so sämtliche Reserven aus Kapitaleinlagen steuerfrei zurückbezahlt werden, die Rückzahlung verschiebt sich nur auf der Zeitachse.148 Ein bilanzierter Verlust mindert nach Oesterhelt/Tschan die übrigen Reserven, so dass eine reine Rückzahlung aus Reserven aus Kapitaleinlagen möglich wird; ob eine solche Bilanz nach Art. 674 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR)149 noch zulässig ist, bezweifeln sie.150

45 Zweck und Kritik. Nach Küttel soll eine Gesellschaft mit genügend übrigen Reserven steuerbare Dividenden nicht mehr ganz durch Rückzahlungen von Reserven aus Kapitaleinlagen ersetzen können.151 Er hält die Rückzahlungsregel und ihre Ausnahmen für steuersystematisch falsch und für ein politisch und fiskalisch motiviertes Korrektiv, keinen Missbrauchstatbestand; eine Korrektur gehöre nach ihm auf die Stufe der Anteilsinhaber.152 Der Bundesrat hatte eine mögliche Unterbesteuerung ebenfalls in der Kombination mit der Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne gesehen.153

46 Ausnahmen und Reserven aus Kapitaleinlagen aus dem Ausland. Die Rückzahlungsregel gilt nicht für Reserven aus Kapitaleinlagen, die nach dem 24.2.2008 durch fusionsähnliche Zusammenschlüsse mit ausländischen Gesellschaften oder grenzüberschreitende Übertragungen entstanden oder bei einem Zuzug bereits in der ausländischen Gesellschaft vorhanden waren (Abs. 1quater lit. a und b), für Rückzahlungen an juristische Personen mit einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent (lit. c) und bei Liquidation oder Wegzug (lit. d).154 Diese Reserven aus dem Ausland sind auf einem gesonderten Konto auszuweisen und zu melden (Abs. 1quinquies); bei der Nachmeldung vermindern nach der ESTV Rückzahlungen nach dem 24.2.2008 zuerst die inländischen und erst danach diese Reserven.155 Die ESTV anerkennt nach Oesterhelt/Tschan inzwischen auch die Bildung solcher Reserven durch die Ausgliederung ausländischer Beteiligungen.156 Beim Zuzug ändert sich nach der ESTV die Qualifikation der übrigen Reserven nicht.157 Küttel beurteilt den Stichtag des 24.2.2008 aus Sicht von Vertrauensschutz und Rechtssicherheit positiv.158

47 Gratisaktien und Gratisnennwerterhöhungen. Abs. 1sexies soll nach Küttel verhindern, dass die Rückzahlungsregel durch Umwandlung von Reserven aus Kapitaleinlagen in Nennkapital mit anschliessender Nennwertrückzahlung umgangen wird.159 Soweit Gratisaktien oder Gratisnennwerterhöhungen zulasten von Reserven aus Kapitaleinlagen liberiert werden, unterliegen sie nach der ESTV nicht der Verrechnungssteuer; bei kotierten Gesellschaften gelten dafür die Rückzahlungsregel und gegebenenfalls die Besteuerung bei Regelverletzung.160 Nach Oesterhelt/Tschan darf ein Gratisnennwert einer kotierten Gesellschaft deshalb nur zur Hälfte aus inländischen Reserven aus Kapitaleinlagen liberiert werden; im Übrigen geht er zulasten der übrigen Reserven und unterliegt der Verrechnungssteuer, was sich nach der Praxis der ESTV auch nicht durch eine Umbuchung weiterer inländischer Reserven aus Kapitaleinlagen in freie Reserven vermeiden lässt.161

48 Nettobetrachtung im Kapitalband. Abs. 1septies wurde mit der Aktienrechtsrevision auf den 1.1.2023 eingefügt. Der Bundesrat wollte verhindern, dass Publikumsgesellschaften das Kapitalband (Art. 653s ff. OR) nutzen, um mit Kapitalerhöhungen und Rückkäufen über eine zweite Handelslinie Verrechnungssteuern zu vermeiden; er bezifferte die drohenden Mindereinnahmen bei der Verrechnungs- und der Einkommenssteuer auf bis zu rund 2,3 Milliarden Franken jährlich.162 Einlagen und Aufgelder qualifizieren deshalb nur als Reserven aus Kapitaleinlagen, soweit sie die Rückzahlungen im Rahmen des Kapitalbands übersteigen.163 Rechtsprechung liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.

49 Praxis der ESTV. Nach der ESTV werden die Einlagen erst nach Beendigung des Kapitalbands als Reserven aus Kapitaleinlagen bestätigt und können erst dann steuerfrei zurückbezahlt werden; zusätzlich gutgeschrieben werden die innerhalb des Kapitalbands zurückbezahlten Reserven aus Kapitaleinlagen und die nicht über eine zweite Handelslinie zurückbezahlten übrigen Reserven, soweit die Anteilsinhaber sie wieder einbezahlt haben.164 Die ESTV begründet dies damit, dass die Bestimmung mit Blick auf Teilliquidationen über die zweite Handelslinie eingeführt wurde und mit den Bestimmungen der STAF nicht vollständig abgestimmt ist.165 Oesterhelt/Tschan sehen im Zusammenspiel mit Art. 4a Abs. 4 VStG ein gesetzgeberisches Versehen, das die ESTV entsprechend einem Vorschlag der Lehre korrigiert habe.166

50 Zusammenrechnung von Kundenguthaben. Abs. 2 ermächtigt den Bundesrat, die Zusammenrechnung der Zinsen mehrerer Kundenguthaben desselben Gläubigers bei derselben Bank vorzuschreiben, und die ESTV, sie bei offenbarem Missbrauch im Einzelfall anzuordnen; die Bestimmung stand bereits in der Fassung von 1965 und wurde 2010 an den Begriff des Kundenguthabens angepasst.167 Der Bundesrat hat von der Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht; Art. 16 VStV knüpft die Freigrenze an das einzelne, einmal jährlich verzinste Kundenguthaben. Praxis der ESTV zur Anordnung im Einzelfall und Rechtsprechung liegen, soweit ersichtlich, nicht vor.

51 Too-big-to-fail-Instrumente. Das Parlament hat am 19.12.2025 die Verlängerung der Ausnahmen von lit. g und i auf Instrumente beschlossen, die bis zum 31.12.2031 ausgegeben werden; die Referendumsfrist ist am 17.4.2026 unbenutzt abgelaufen, die Änderung tritt am 1.1.2027 in Kraft.168 Materiell ändert sich nach dem Bundesrat nichts.169 In der Vernehmlassung zur Änderung des Bankengesetzes, die bis 19.11.2026 läuft, schlägt der Bundesrat vor, die Befristungen aufzuheben; eine Ausweitung auf Versicherungsunternehmen verwirft er.170

52 Kapitaleinlageprinzip. Eine Änderung der Abs. 1bis–1septies ist, soweit ersichtlich, weder beschlossen noch dem Parlament unterbreitet; das Entlastungspaket 2027 enthält keine Änderung von Art. 5 VStG.171

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  • Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 18.10.1963, BBl 1963 II 953 ff., abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/1963/2_953_937_1541, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft VStG 1963).
  • Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven vom 29.2.1984, BBl 1984 I 1129 ff., abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/1984/1_1129_1147_908, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft ABRG 1984).
  • Botschaft zur Besteuerung bei der Liquidation von Mieter-Aktiengesellschaften und zur Änderung der Besteuerung von Immobilien-Anlagefonds mit direktem Grundbesitz vom 12.5.1999, BBl 1999 5966 ff., abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/1999/1_5966_5286_4949, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft Immobilienfonds 1999).
  • Botschaft zum Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz; FusG) vom 13.6.2000, BBl 2000 4337 ff., abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2000/921, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft FusG 2000).
  • Parlamentarische Initiative Revision des Stiftungsrechtes, Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates vom 23.10.2003, BBl 2003 8153 ff., abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2003/1402, besucht am 28.10.2026 (zit. Bericht WAK-S Stiftungsrecht 2003).
  • Stellungnahme des Bundesrates vom 5.12.2003 zum Bericht der WAK-S vom 23.10.2003 (Revision des Stiftungsrechts), BBl 2003 8191 ff., abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2003/1404, besucht am 28.10.2026 (zit. Stellungnahme Bundesrat Stiftungsrecht 2003).
  • Botschaft zum Bundesgesetz über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen (Unternehmenssteuerreformgesetz II) vom 22.6.2005, BBl 2005 4733 ff., abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2005/737, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft USR II 2005).
  • Botschaft zum Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz) vom 23.9.2005, BBl 2005 6395 ff., abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2005/1000, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft KAG 2005).
  • Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (Belebung des schweizerischen Kapitalmarktes) vom 24.8.2011, BBl 2011 6615 ff., abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2011/1054, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft Kapitalmarkt 2011).
  • Jahresbericht 2013 der Geschäftsprüfungskommissionen und der Geschäftsprüfungsdelegation der eidgenössischen Räte, BBl 2014 4963 ff., abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2014/1080, besucht am 28.10.2026 (zit. Jahresbericht GPK 2013).
  • Botschaft zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) vom 3.9.2014, BBl 2014 7483 ff., abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2014/1633, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft FinfraG 2014).
  • Botschaft zu einer Änderung des Verrechnungssteuergesetzes vom 11.9.2015, BBl 2015 7083 ff., abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2015/1692, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft VStG 2015).
  • Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) vom 23.11.2016, BBl 2017 399 ff., abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2017/112, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft Aktienrecht 2016).
  • Botschaft zu einer Änderung des Verrechnungssteuergesetzes vom 28.3.2018, BBl 2018 2325 ff., abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2018/890, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft VStG 2018).
  • Botschaft zum Bundesgesetz über die Steuervorlage 17 (SV17) vom 21.3.2018, BBl 2018 2527 ff., abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2018/1042, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft SV17 2018).
  • Botschaft zur Volksinitiative «Löhne entlasten, Kapital gerecht besteuern» vom 6.3.2020, BBl 2020 2797 ff., abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2020/655, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft 99%-Initiative 2020).
  • Botschaft zur Änderung des Bankengesetzes (BankG) (Insolvenz, Einlagensicherung, Segregierung) vom 19.6.2020, BBl 2020 6359 ff., abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2020/1555, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft Insolvenz 2020).
  • Botschaft zur Änderung des Verrechnungssteuergesetzes (Too-big-to-fail-Instrumente) vom 28.10.2020, BBl 2020 8701 ff., abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2020/2313, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft TBTF 2020).
  • Botschaft zu einer Änderung des Verrechnungssteuergesetzes (Stärkung des Fremdkapitalmarkts) vom 14.4.2021, BBl 2021 976, abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2021/976, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft Fremdkapitalmarkt 2021).
  • Botschaft zur Änderung des Verrechnungssteuergesetzes (Too-big-to-fail-Instrumente) vom 6.6.2025, BBl 2025 1851, abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2025/1851, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft TBTF 2025).
  • Botschaft zum Entlastungspaket 2027 für den Bundeshaushalt vom 19.9.2025, BBl 2025 3067, abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2025/3067, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft EP 27 2025).
  • Entwurf zum Entlastungspaket 2027 für den Bundeshaushalt, BBl 2025 3068, abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2025/3068, besucht am 28.10.2026 (zit. Entwurf EP 27 2025).
  • Eidgenössische Steuerverwaltung, Medienmitteilung vom 30.4.2026 «Verlängerung der Ausnahmebestimmungen für Too-big-to-fail-Instrumente bei der Verrechnungssteuer bis Ende 2031», abrufbar unter https://www.estv.admin.ch/de/newnsb/N4Z_L86thMG7IPkagZIAm, besucht am 28.10.2026 (zit. ESTV, Medienmitteilung vom 30.4.2026).
  • Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens zur Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) vom 12.8.2026, abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/2026/49/cons_1, besucht am 28.10.2026 (zit. Erläuternder Bericht Bankenstabilität 2026).

Weitere einschlägige Publikationen zu dieser Bestimmung, die oben nicht zitiert sind, da sie nicht im Original gelesen wurden.

  • Bauer-Balmelli Maja, Die Kapitalherabsetzung von Publikumsgesellschaften, FStR 2002/4 ILE
  • Baumann Ruedi, Unternehmenssteuerreform II - Zur Vernehmlassungsvorlage (1. Teil), FStR 2004/1 ILE
  • Burri Anita, Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei internationalen Umstrukturierungen, FStR 2001/3 ILE
  • Danon Robert, Das Prinzip der Kapitalzufuhr (2. Teil), FStR 2011/2 ILE
  • Danon Robert, Das Prinzip der Kapitalzufuhr (Teil 1), FStR 2011/1 ILE
  • Danon Robert, Le principe de l’apport en capital (1ère partie), FStR 2011, 5 ff. ILE
  • Danon Robert, Le principe de l’apport en capital. Analyse critique de la circulaire N° 29 du 9.12.2010 de l’AFC au regard de questions choisies, FStR 2011, 5 ff. (1. Teil), 87 ff. (2. Teil) ILE
  • Hinny Pascal, Internationale Umstrukturierungen von Kapitalgesellschaften im Schweizer Steuerrecht (1. Teil), FStR 2001/3 ILE
  • Oesterhelt Stefan, Erweiterte internationale Transponierung, FStR 2020/1 ILE
  • Oesterhelt Stefan/Tschan David, Impôt anticipé et droits de timbre. Études de cas sur les développements actuels, Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht Bd. 132, 2026 ILE
  • Rohner Tobias F., Quasifusionen – Eine Bestandesaufnahme aus steuerrechtlicher Sicht, FStR 2017/3 ILE
  • Schwarz Adrian, Die steuerneutrale Holdingspaltung im Schweizer Steuerrecht, ILE Working Paper Nr. 2023-16, 2023 ILE
  • Steuerrechtliche Aspekte des Fusionsgesetzes, FStR 2001/1 ILE
  • Sutter Fabian/Aebi Lukas, Steuerumgehung bei der erweiterten internationalen Transponierung, FStR 2022/4 ILE
  • Teuscher Hannes, Konzerninterne Vermögensübertragung – quo vadis?, Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht Bd. 120, 2021 ILE
  • Vitali Marco E., Kapitalrückzahlungsprinzip im schweizerischen Steuerrecht, FStR 2003/4 ILE
  • Weidmann Markus/Heuberger Reto, Abfindungs- und Dreiecksfusionen, FStR 2007/3 ILE
  • Altorfer Jürg/Altorfer Jürg B., Das Kapitaleinlageprinzip, ST 2009, 270 ff. und 309 ff.
  • Altorfer Jürg/Altorfer Jürg B., Das Kapitaleinlageprinzip. Ein Systemwechsel mit weitreichenden Folgen, ST 2009, 270 ff. (1. Teil), 309 ff. (2. Teil)
  • Arnold Reto, Unternehmenssteuerreform II – Publikation des Kreisschreibens Nr. 29 zum Kapitaleinlageprinzip, StR 66 (2011), 98 ff.
  • Bertschinger Michael/Mühlemann Marco, Steuerliche Auswirkungen der Aktienrechtsreform, RF 2020, 882 ff.
  • Bertschinger Michael/Mühlemann Marco, Steuerliche Auswirkungen der Aktienrechtsrevision, StR 2020, 882 ff.
  • Bertschinger Urs/Spori Peter, Dreiecksfusionen – einige zivil- und steuerrechtliche Fragen, in: Ernst A. Kramer/Peter Nobel/Robert Waldburger (Hrsg.), FS Böckli, Zürich/Basel/Genf 2006, 311 ff.
  • Bouvier Nathan, L’impact des dernières jurisprudences en matière de scission sur les conditions des restructurations, dans le domaine des impôts directs et de l’impôt anticipé, Genf 2020
  • Brauchli Rohrer Barbara/Athanassoglou Xenia, Kapitaleinlageprinzip – Es besteht Handlungsbedarf. Ausgewählte Fragestellungen zum Entwurf des Kreisschreibens, ST 2010, 688 ff. (1. Teil), ST 2010, 875 ff. (2. Teil)
  • Brönnimann David, Die internationale Transponierung unter dem Kapitaleinlageprinzip, RF 2012, 562 ff.
  • Brönnimann David, Internationale Transponierung. Die internationale Transponierung unter dem Kapitaleinlageprinzip, StR 2012, 562 ff.
  • Danon Robert, Restructurations internationales de sociétés de capitaux. Analyse comparative du droit suisse et européen, ASA 2005, 257 ff.
  • Danon Robert/Malek Benjamin, Principe de l’apport en capital et apports dissimulés, StR 2023, 502 ff.
  • Denner Reiner/Pratter Kirsten, Kapitaleinlageprinzip im internationalen Umfeld. Optimierungsmöglichkeiten bei Umstrukturierungen zur Stärkung des Investitionsstandortes Schweiz, ST 2008, 789 ff.
  • Eggenberger Christian, Steuerfolgen der Spaltung von Kapitalunternehmen, St.Gallen 2004
  • Hausmann Rainer/Bernegger Corinne, Konzernsteuerplanung im Lichte des Kapitaleinlageprinzips, StR 2010, 366 ff.
  • Hausmann Rainer/Taddei Pascal, Das Kapitaleinlageprinzip. Ausweis im Jahresabschluss und Deklaration von Kapitaleinlagen, StR 2011, 86 ff.
  • Häusermann Daniel/Oesterhelt Stefan, Die Wahldividende (Cash-or-Title Dividend, COTD) – Zivil- und steuerrechtliche Aspekte unter neuem Aktienrecht, GesKR 2022, 370 ff.
  • Keller Astrid/Frey Christoph, Besteuerung von kollektiven Kapitalanlagen, Das ESTV Kreisschreiben Nr. 25 bringt Neuerungen für Immobilienfonds, EF 8/2018, 633 ff.
  • Kolb Andreas, Übersicht über die schweizerische Unternehmenssteuerreform II, IWB Nr. 7 (9.4.2008), 361 ff.
  • Künzler Oliver, Konzernübertragung im Privat- und Steuerrecht, Zürich 2006
  • Linder Thomas/Jau Martin, Handbuch zu Umstrukturierungen im Steuerrecht. Von der bisherigen Praxis zu den Neuerungen des Fusionsgesetzes inkl. Gesetzestext FusG und Kreisschreiben ESTV, Muri b. Bern 2005
  • Meier-Mazzucato Giorgio, Erweiterte modifizierte Dreieckstheorie zur Verbesserung von Unternehmensnachfolgeprozessen mittels Spaltung, TREX 2015, 156 ff.
  • Oesterhelt Stefan, Einschränkungen beim Kapitaleinlageprinzip, EF 2019, 867 ff.
  • Oesterhelt Stefan, Einschränkungen beim Kapitaleinlageprinzip. 50:50-Regel für Publikumsgesellschaften, EF 2019, 867 ff.
  • Oesterhelt Stefan/Schreiber Susanne, Steuerrechtliche Aspekte der Aktienrechtsreform, EF 2021, 273 ff.
  • Oesterhelt Stefan/Schreiber Susanne, Steuerrechtliche Aspekte der Aktienrechtsrevision, EF 95 (2021), 273
  • Pfaff Dieter, Zu Bilanzierungsproblemen des Kapitaleinlageprinzips aus betriebswirtschaftlicher Sicht, ASA 82 (2013/2014), 97 ff.
  • Rechsteiner Christoph/Sigrist Jonas, Das Kapitaleinlageprinzip der UStR II, Unklarheiten in der Praxis klären und vorbeugend handeln, ST 10/2008, 783 ff.
  • Rechsteiner Christoph/Sigrist Jonas, Das Kapitaleinlageprinzip der UStR II. Unklarheiten in der Praxis klären und vorbeugend handeln, ST 2008, 783 ff.
  • Reich Markus, Grundriss der Steuerfolgen von Unternehmensumstrukturierungen, Basel/Genf/München 2000
  • Reich Markus, Steuerrechtliche Aspekte der Ausgleichsleistungen und Abfindungen gemäss FusG, in: Kramer Ernst A./Nobel Peter/Waldburger Robert (Hrsg.), FS Böckli, Zürich 2006, 261 ff.
  • Remund Andreas/Schreiber Susanne, Das neue Kreisschreiben Nr. 5a der ESTV betreffend Umstrukturierungen: Fusion, Quasifusion und Ausgliederung, IFA-Mitgliederversammlung, 4.11.2021
  • Riedweg Peter/Daeniker Daniel, Holdingspaltung im Zivil- und Steuerrecht, in: Kramer/Nobel/Waldburger (Hrsg.), Festschrift für Peter Böckli zum 70. Geburtstag, Zürich 2006, 111 ff.
  • Rohner Tobias F., Bundesgerichtsentscheid zur Quasifusion. BGer 2C_976/2014 vom 10. Juni 2015, EF 2015, 1033 ff.
  • Schalcher Felix, Die Sanierung von Kapitalgesellschaften im schweizerischen Steuerrecht, Diss. St.Gallen, Bern u.a. 2008
  • Schüle Kurt, Das vom Volk beschlossene Kapitaleinlageprinzip ist auch im Gesellschaftsrecht zu respektieren, ST 2010, 686 ff.
  • Steuerrechtliche Aspekte der Aktienrechtsrevision – Gesetzgeberische Ungereimtheiten beim Kapitalband, EF 2021, 273 ff.
  • Steuerrechtliche Implikationen des Fusionsgesetzes, in: von der Crone/Weber/Zäch/Zobl (Hrsg.), Neuere Tendenzen im Gesellschaftsrecht, Festschrift für Peter Forstmoser zum 60. Geburtstag, Zürich 2003, 725 ff.
  • Uebelhart Peter/Linder Thomas/Schalcher Felix, Sanierung von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, EC 2011, 182 ff.
  • Untersander Oliver, Kapitaleinlageprinzip und Unternehmenssteuerreform II, Zürich/Basel/Genf 2005
  • Untersander Oliver, Kapitalrückzahlungsprinzip im schweizerischen Steuerrecht, Diss., Zürich u. a. 2003
  • Vollmar Jens/Beck Roman/Berndt Thomas, Anforderungen an die Ausgestaltung von CoCo-Bonds: Die bedingte Pflichtwandelanleihe vor dem Hintergrund des «Swiss Finish», ST 2012, 124
  • Von Ah Julia, Die Kapitalherabsetzung von Publikumsgesellschaften, Zürich 2001
  • von Ah Julia, Eingelegtes Kapital endlich steuerfrei rückzahlbar – Eine wesentliche Neuerung im Rahmen der Schweizer Unternehmenssteuerreform II, Internationale Wirtschaftsbriefe 2010, 647 ff.
  • Weidmann Markus, Versuch über die sogenannt unechten Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen, in: Dogmatik und Praxis im Steuerrecht, FS Reich, Zürich 2014, 289
  • Würth Wendolin K., Kapitaleinlagen, sonstige Kapitalzuführungen und steuerbare Erträge bei Kapitalgesellschaften. Eine Abgrenzung nach schweizerischem Steuerrecht unter Berücksichtigung der Kapitalrückerstattung, Diss. Universität St.Gallen, 1973
  1. Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 13.10.1965 (SR 642.21; nachfolgend: VStG). ↩

  2. Verordnung über die Verrechnungssteuer vom 19.12.1966 (SR 642.211; nachfolgend: VStV). ↩

  3. KS 5a ESTV, Ziff. 2.3; KS 24 ESTV, Ziff. 2.1.10; KS 29c ESTV, Ziff. 1. ↩

  4. SRK 2002-137 vom 11.11.2003, VPB 68.75, E. 3b (die Ausnahme wurde gestützt auf die Gleichbehandlung im Unrecht dennoch angewendet). ↩

  5. BVGer A-416/2017 vom 2.7.2018, E. 3.6.1; BVGer A-1238/2026 vom 15.10.2026, E. 2.3.1. ↩

  6. BVGer A-6142/2012 vom 4.2.2014, E. 6.3.2; vgl. BVGer A-6072/2013 vom 4.6.2015, E. 4.2.1 (BVGE 2015/25) (Einlagen in das Nennkapital). ↩

  7. Botschaft VStG 1963, S. 960, 973 f. und 989. ↩

  8. Botschaft VStG 1963, S. 961. ↩

  9. Art. 5 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VStG in der Fassung vom 13.10.1965 (AS 1966 371); Botschaft USR II 2005, S. 4839. ↩

  10. Art. 25 des BG vom 20.12.1985 über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven, in Kraft seit 1.10.1988 (AS 1988 1420); Ziff. I des BG vom 28.9.2018, in Kraft seit 1.1.2019 (AS 2019 433). ↩

  11. Ziff. II des BG vom 8.10.1999, in Kraft seit 1.1.2000 (AS 2000 324); Anhang Ziff. II 8 des Kollektivanlagengesetzes vom 23.6.2006, in Kraft seit 1.1.2007 (AS 2006 5379). ↩

  12. Anhang Ziff. 9 des Fusionsgesetzes vom 3.10.2003, in Kraft seit 1.7.2004 (AS 2004 2617). ↩

  13. Anhang Ziff. 5 des BG vom 8.10.2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1.1.2006 (AS 2005 4545). ↩

  14. Ziff. II 4 des Unternehmenssteuerreformgesetzes II vom 23.3.2007, in Kraft seit 1.1.2010 bzw. 1.1.2011 (AS 2008 2893). ↩

  15. Ziff. I des BG vom 15.6.2012 (AS 2012 5981); Anhang Ziff. 7 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19.6.2015 (AS 2015 5339); Ziff. I des BG vom 18.3.2016 (AS 2016 3451); Ziff. I des BG vom 18.6.2021 (AS 2021 719); Anhang Ziff. 7 des BG vom 17.12.2021 (AS 2022 732). ↩

  16. Ziff. I 7 des BG vom 28.9.2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1.1.2020 (AS 2019 2395 2413); Anhang Ziff. 9 des BG vom 19.6.2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1.1.2023 (AS 2020 4005). ↩

  17. Botschaft Fremdkapitalmarkt 2021, S. 29 f.; Botschaft TBTF 2025, S. 7. ↩

  18. Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14.12.1990 (SR 642.11; nachfolgend: DBG). ↩

  19. Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14.12.1990 (SR 642.14; nachfolgend: StHG). ↩

  20. BGE 149 II 158, E. 5.3.1 f.; BGE 151 II 827, E. 5.2.2. ↩

  21. BVGer A-6982/2013 vom 24.6.2015, E. 5; VGer NW ST 20 8 vom 19.4.2021, E. 6.7 (aus anderen Gründen aufgehoben durch BGE 149 II 158). ↩

  22. KS 29c ESTV, Ziff. 2.1; vgl. für eine ausländische Gesellschaft StGer BL 510 18 54 vom 8.2.2019, E. 2.3 (Vermerk in der Kursliste nimmt dem Beteiligten den Nachweis ab). ↩

  23. Bundesgesetz über die Stempelabgaben vom 27.6.1973 (SR 641.10; nachfolgend: StG). ↩

  24. BGE 149 II 462, E. 3.4.2; teilweise aufgehoben wurde BVGer A-5073/2020 vom 29.11.2021, E. 3.5.4 (soweit ein Freibetrag nach Art. 6 Abs. 1 lit. k StG gewährt worden war). ↩

  25. Mitteilung-020-DVS-2024 ESTV, Checkliste vom 16.5.2025, Abschnitt «Forderungsverzicht oder Zuschuss». ↩

  26. Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung vom 3.10.2003 (SR 221.301; nachfolgend: FusG). ↩

  27. Botschaft FusG 2000, S. 4367; Art. 5 Abs. 1 lit. a VStG in der Fassung vom 1.7.2004 (AS 2004 2617). ↩

  28. KS 5a ESTV, Ziff. 2.3 und 4.2.1.4; KS 29c ESTV, Ziff. 6.2.1 lit. b. ↩

  29. BVGer A-633/2019 vom 21.12.2021, E. 4.2; Beschwerde abgewiesen durch BGer 9C_687/2022 vom 22.6.2023, ohne Stellungnahme zu lit. a; vgl. BVGer A-7248/2016 vom 3.4.2018, E. 3.4.3.2. ↩

  30. BGE 94 I 151, E. II.1. ↩

  31. KS 5a ESTV, Ziff. 4.3.4.1; Anhang, Beispiel Nr. 13; bei teilweiser Erfüllung Beispiel Nr. 14. ↩

  32. KS 5a ESTV, Ziff. 4.5.3.1; Anhang, Beispiel Nr. 23. ↩

  33. KS 5a ESTV, Ziff. 4.5.3.2. ↩

  34. KS 5a ESTV, Ziff. 4.5.3.3; Anhang, Beispiel Nr. 20. ↩

  35. Oesterhelt/Tschan, § 1 Ziff. XI.3.3. ↩

  36. BVGer A-633/2019 vom 21.12.2021, E. 3.4 und 4.2; Beschwerde abgewiesen durch BGer 9C_687/2022 vom 22.6.2023, ohne Stellungnahme zu lit. a. ↩

  37. KS 29c ESTV, Ziff. 6.2.2 lit. b; KS 32a ESTV, Ziff. 3.2 und 4.3.2 lit. b; ebenso Oesterhelt/Schreiber, FStR 2022/1, Ziff. 4.9. ↩

  38. Oesterhelt/Schreiber, FStR 2022/1, Ziff. 4.8; KS 5a ESTV, Ziff. 4.1.2.4.2. ↩

  39. KS 5a ESTV, Ziff. 4.1.5.3.2. ↩

  40. BVGer A-7248/2016 vom 3.4.2018, E. 3.4.5; ebenso Oesterhelt/Schreiber, FStR 2022/1, Ziff. 4.10. ↩

  41. Oesterhelt/Tschan, § 4 N. 81 f. ↩

  42. KS 5a ESTV, Ziff. 4.1.6.4. ↩

  43. Oesterhelt/Tschan, § 1 N. 80 ff.; vgl. Oesterhelt/Schreiber, FStR 2022/1, Ziff. 4.11. ↩

  44. Oesterhelt/Tschan, § 4 N. 88. ↩

  45. KS 5a ESTV, Ziff. 2.3 und 4.2.1.4; KS 29c ESTV, Ziff. 6.2.1 lit. b und 6.4 lit. b. ↩

  46. Botschaft FusG 2000, S. 4352 und 4377 f. ↩

  47. KS 5a ESTV, Ziff. 4.1.2.4.1; Anhang, Beispiel Nr. 4; Oesterhelt/Schreiber, FStR 2022/1, Ziff. 4.5; KS 29c ESTV, Ziff. 5.1.5. ↩

  48. Brülisauer/Suter, FStR 2011/3, Abschn. 5.2.2. ↩

  49. BVGer A-7248/2016 vom 3.4.2018, E. 3.4.1 und 3.4.5; ebenso BVGer A-6982/2013 vom 24.6.2015, E. 6.1.3 (Spaltung); KS 29c ESTV, Ziff. 3.2. ↩

  50. BVGer A-6982/2013 vom 24.6.2015, E. 6.1.3. ↩

  51. KS 29c ESTV, Ziff. 6.2.1 lit. a; KS 5a ESTV, Ziff. 4.1.2.4.2. ↩

  52. Oesterhelt/Tschan, § 1 N. 108 f. ↩

  53. KS 5a ESTV, Ziff. 4.1.7.4; KS 29c ESTV, Ziff. 6.2.5 lit. b. ↩

  54. Oesterhelt/Schreiber, FStR 2022/1, Ziff. 5.2. ↩

  55. BVGer A-719/2013 vom 26.3.2015, E. 2.3.2 (BVGE 2016/25). ↩

  56. Botschaft VStG 1963, S. 960 und 974; Botschaft Immobilienfonds 1999, S. 5968. ↩

  57. Botschaft Immobilienfonds 1999, S. 5968 und 5974. ↩

  58. Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23.6.2006 (SR 951.31; nachfolgend: KAG). ↩

  59. Botschaft KAG 2005, S. 6493. ↩

  60. Oesterhelt/Winzap, FStR 2008/4, Ziff. 2.5.1.2.1. ↩

  61. KS 24 ESTV, Ziff. 2.1.10.3 und 2.1.10.4; ebenso Oesterhelt/Winzap, FStR 2008/4, Ziff. 2.5.1.2.2; Oesterhelt, FStR 2026/2, Ziff. 2.1.1. ↩

  62. Oesterhelt/Winzap, FStR 2008/4, Ziff. 2.5.1.2.1; KS 24 ESTV, Ziff. 2.9.4. ↩

  63. KS 24 ESTV, Ziff. 2.1.10.1 und 2.1.10.3. ↩

  64. KS 24 ESTV, Ziff. 2.12. ↩

  65. KS 24 ESTV, Ziff. 2.4.2 lit. c; zum Verfahren bei der Liquidation vgl. Mitteilung-016-V-2021 ESTV. ↩

  66. Botschaft USR II 2005, S. 4851; Rundschreiben ESTV vom 24.2.2010, Ziff. 1 und 6. ↩

  67. Botschaft USR II 2005, S. 4839 f. ↩

  68. Botschaft USR II 2005, S. 4839. ↩

  69. Botschaft USR II 2005, S. 4839; vgl. Rundschreiben ESTV vom 24.2.2010, Ziff. 3. ↩

  70. Rundschreiben ESTV vom 24.2.2010, Ziff. 3. ↩

  71. Rundschreiben ESTV vom 24.2.2010, Ziff. 2 und 3; vgl. BVGer A-3066/2017 vom 3.5.2018, E. 3.2. ↩

  72. Rundschreiben ESTV vom 24.2.2010, Ziff. 5. ↩

  73. Rundschreiben ESTV vom 24.2.2010, Ziff. 4. ↩

  74. Imstepf, Die Komplexität des Steuerrechts, Kap. 3 Ziff. 2.3.2.1. ↩

  75. Botschaft VStG 1963, S. 974. ↩

  76. KS 18a ESTV, Ziff. 6.1 und 9.1. ↩

  77. Botschaft ABRG 1984, S. 1179. ↩

  78. Botschaft VStG 2018, S. 2344. ↩

  79. Bericht WAK-S Stiftungsrecht 2003, S. 8176; Stellungnahme Bundesrat Stiftungsrecht 2003, S. 8196. ↩

  80. Vgl. Brunner/Duss, St.Galler Seminar 2019, Verdeckte Gewinnausschüttungen, Fall 1 lit. g. ↩

  81. Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel vom 19.6.2015 (SR 958.1; nachfolgend: FinfraG). ↩

  82. Botschaft FinfraG 2014, S. 7591. ↩

  83. Botschaft Kapitalmarkt 2011, S. 6626 f. ↩

  84. Botschaft VStG 2015, S. 7086 und 7091; Baumgartner/Duss/Zigerlig, FStR 2013/1, Gesetzgebungs-Agenda, Ziff. 1.2. ↩

  85. Botschaft VStG 2015, S. 7088 f.; Botschaft TBTF 2020, S. 8702 und 8708; Botschaft TBTF 2025, S. 6 f. ↩

  86. Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen vom 8.11.1934 (SR 952.0; nachfolgend: BankG). ↩

  87. Botschaft VStG 2015, S. 7091. ↩

  88. Botschaft Insolvenz 2020, S. 6414 f. ↩

  89. Botschaft VStG 2015, S. 7088–7090. ↩

  90. Botschaft VStG 2015, S. 7091–7093. ↩

  91. Botschaft VStG 2015, S. 7092. ↩

  92. Botschaft TBTF 2020, S. 8708. ↩

  93. Lambert/Oesterhelt, St.Galler Seminar zur Einkommensbesteuerung 2026, Folien 46, 48, 51 und 53. ↩

  94. Botschaft VStG 2015, S. 7093 f. ↩

  95. Botschaft USR II 2005, S. 4800 f. ↩

  96. Botschaft USR II 2005, S. 4801 f. und 4851. ↩

  97. KS 29c ESTV, Ziff. 1 und 4.1. ↩

  98. Botschaft USR II 2005, S. 4803 und 4851; Botschaft Aktienrecht 2016, S. 646. ↩

  99. Botschaft USR II 2005, S. 4802 f. und 4845. ↩

  100. Botschaft USR II 2005, S. 4854 f. ↩

  101. BGE 138 I 61, E. 8.6 f.; BGer 1C_174/2011 vom 20.12.2011, E. 2 (Fünferbesetzung); vgl. Jahresbericht GPK 2013, S. 4985. ↩

  102. Ziff. I 7 des BG vom 28.9.2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (AS 2019 2395 2413). ↩

  103. BGE 151 II 827, E. 6.1 (mit Hinweis auf BGE 149 II 158, E. 4.1). ↩

  104. BVGer A-6142/2012 vom 4.2.2014, E. 5.2; ebenso Botschaft USR II 2005, S. 4802. ↩

  105. BGE 151 II 827, E. 6.3 und 6.5. ↩

  106. KS 29c ESTV, Ziff. 2.1 und 2.2.1; ebenso für Art. 20 Abs. 3 DBG GE CJ A/1465/2019 vom 9.2.2021, E. 6e (Dreieckstheorie nicht anwendbar). ↩

  107. Brülisauer/Suter, FStR 2011/3, Abschn. 4.4.3 und 6. ↩

  108. BVGer A-6072/2013 vom 4.6.2015, E. 4.2.1 f. (BVGE 2015/25); ebenso StRG ZH DB.2019.94 vom 10.3.2020, E. 4b/aa. ↩

  109. BVGer A-6142/2012 vom 4.2.2014, E. 7.2 f.; BVGer A-6982/2013 vom 24.6.2015, E. 6.1.2. ↩

  110. KS 29c ESTV, Ziff. 3.2. ↩

  111. KS 29c ESTV, Ziff. 4.2.3; vgl. StRG ZH ST.2016.115 vom 22.11.2016, E. 3b/aa und 3b/bb/bbb. ↩

  112. Botschaft USR II 2005, S. 4802. ↩

  113. KS 29c ESTV, Ziff. 2.2.3; KS 32a ESTV, Ziff. 3.1 lit. c. ↩

  114. BVGer A-5073/2020 vom 29.11.2021, E. 3.5.2 (teilweise aufgehoben durch BGE 149 II 462); BGE 149 II 462, E. 3.4.2. ↩

  115. Brülisauer/Suter, FStR 2011/3, Abschn. 4.4.3. ↩

  116. BVGer A-6072/2013 vom 4.6.2015, E. 6.3 (BVGE 2015/25); KS 29c ESTV, Ziff. 3.1. ↩

  117. KS 29c ESTV, Ziff. 3.1. ↩

  118. Brülisauer/Suter, FStR 2011/3, Abschn. 6. ↩

  119. BGE 151 II 827, E. 5.2.1 f. (zur Fassung bis 31.12.2019); ebenso die Vorinstanz BVGer A-3032/2021 vom 3.10.2023, E. 6.2.2 und 6.6. ↩

  120. BGE 149 II 158, E. 5.2.3, 5.3.2 und 5.4; BGE 151 II 827, E. 8.3.1. ↩

  121. Oesterhelt/Opel, FStR 2025/3, Rechtsprechung 2025/3, Ziff. 1.3; a.M. Brülisauer/Suter, FStR 2011/3, Abschn. 4.4.3 und 6; Angehrn, ILE Working Paper 2024-20, Abstract und Ziff. F.III. ↩

  122. StRG ZH DB.2019.94 vom 10.3.2020, E. 4b/bb und 4b/cc. ↩

  123. BGE 151 II 827, E. 7.2 f. ↩

  124. BGE 151 II 827, E. 7.6.1. ↩

  125. KS 29c ESTV, Ziff. 2.1 und 9.1. ↩

  126. Oesterhelt/Opel, FStR 2025/3, Rechtsprechung 2025/3, Ziff. 1.3. ↩

  127. BGE 151 II 827, E. 8.1 und 8.4. ↩

  128. BVGer A-3032/2021 vom 3.10.2023, E. 7.6. ↩

  129. BGE 151 II 827, E. 8.3.1. ↩

  130. BGE 151 II 827, E. 8.4.2; KS 29c ESTV, Ziff. 3.2; Oesterhelt/Opel, FStR 2025/3, Rechtsprechung 2025/3, Ziff. 1.3 (Anpassung der Praxis erforderlich). ↩

  131. BGE 151 II 827, E. 8.2.2. ↩

  132. BGE 151 II 827, E. 9.1 (mit Hinweis auf die abweichende Auffassung von Brülisauer/Suter). ↩

  133. BGE 151 II 827, E. 9.2.2 f.; gl.M. Oesterhelt/Opel, FStR 2025/3, Rechtsprechung 2025/3, Ziff. 1.3. ↩

  134. BGE 151 II 827, E. 10; gl.M. Oesterhelt/Opel, FStR 2025/3, Rechtsprechung 2025/3, Ziff. 1.3. ↩

  135. KS 29c ESTV, Ziff. 9.3 lit. a und d; Mitteilung-020-DVS-2024 ESTV. ↩

  136. KS 29c ESTV, Ziff. 9.1 und 9.3 lit. b. ↩

  137. BVGer A-7213/2024 vom 25.8.2025, E. 1.4. ↩

  138. Oesterhelt/Opel, FStR 2025/3, Rechtsprechung 2025/3, Ziff. 1.3. ↩

  139. KS 29c ESTV, Ziff. 4.1. ↩

  140. KS 29c ESTV, Ziff. 4.1. ↩

  141. KS 29c ESTV, Ziff. 4.1. ↩

  142. KS 29c ESTV, Ziff. 5. ↩

  143. Botschaft SV17 2018, S. 2570 f. ↩

  144. Ziff. I 7 des BG vom 28.9.2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (AS 2019 2395 2413); Küttel, FStR 2019/1, Abschn. 1; vgl. Botschaft 99%-Initiative 2020, S. 2807. ↩

  145. KS 29c ESTV, Ziff. 5.2. ↩

  146. KS 29c ESTV, Ziff. 5.1. ↩

  147. KS 29c ESTV, Ziff. 5.1.1. ↩

  148. KS 29c ESTV, Ziff. 5.1.2. ↩

  149. Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30.3.1911 (SR 220; nachfolgend: OR). ↩

  150. Oesterhelt/Tschan, § 4 N. 41 ff. ↩

  151. Küttel, FStR 2019/1, Abschn. 3.1. ↩

  152. Küttel, FStR 2019/1, Abschn. 1 und 6. ↩

  153. Botschaft SV17 2018, S. 2571. ↩

  154. KS 29c ESTV, Ziff. 5.1.3 f.; Anhang 3, Fallbeispiele 1 und 2. ↩

  155. KS 29c ESTV, Ziff. 2.1, 9.1 und 9.3 lit. c. ↩

  156. Oesterhelt/Tschan, § 4 N. 21 ff. ↩

  157. KS 29c ESTV, Ziff. 8. ↩

  158. Küttel, FStR 2019/1, Abschn. 3.2.1. ↩

  159. Küttel, FStR 2019/1, Abschn. 3.4. ↩

  160. KS 29c ESTV, Ziff. 4.2.1 und 5.1.5. ↩

  161. Oesterhelt/Tschan, § 1 N. 94 f. ↩

  162. Botschaft Aktienrecht 2016, S. 646 f., 649 und 650 f. ↩

  163. Botschaft Aktienrecht 2016, S. 650 f.; Oesterhelt/Tschan, § 4 N. 47 ff. ↩

  164. KS 29c ESTV, Ziff. 3.1, 4.1 und 9.3 lit. a; Anhang 4. ↩

  165. KS 29c ESTV, Anhang 4. ↩

  166. Oesterhelt/Tschan, § 4 N. 50 ff. und 56 ff. ↩

  167. Art. 5 Abs. 2 VStG in der ursprünglichen Fassung (AS 1966 371) und in der Fassung vom 1.1.2010 (AS 2008 2893); Botschaft USR II 2005, S. 4851; vgl. BGE 107 Ib 325, E. 3a (Abs. 2 als Beispiel einer Delegationsnorm). ↩

  168. ESTV, Medienmitteilung vom 30.4.2026; Botschaft TBTF 2025, S. 2 und 10; Baumgartner/Duss/Fenners, FStR 2026/1, Gesetzgebungs-Agenda, Ziff. 1.9. ↩

  169. Botschaft TBTF 2025, S. 10. ↩

  170. Erläuternder Bericht Bankenstabilität 2026, S. 23, 51, 107 und 201. ↩

  171. Botschaft EP 27 2025; Entwurf EP 27 2025. ↩