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Art. 205bbis DBG

Art. 205bbis Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. März 2008

Auf Erbgänge, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2008 eröffnet wurden, sind die Bestimmungen über die Nachsteuern nach bisherigem Recht anwendbar.

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