Zum Inhalt springen

Art. 65a MWSTG

Art. 65a Elektronische Verfahren

1 Der Bundesrat kann die elektronische Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz vorschreiben. Dabei regelt er die Modalitäten der Durchführung.

2 Die ESTV stellt bei der elektronischen Durchführung von Verfahren die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten sicher.

3 Sie kann bei der elektronischen Einreichung von Eingaben, deren Unterzeichnung gesetzlich vorgeschrieben ist, anstelle der qualifizierten elektronischen Signatur eine andere elektronische Bestätigung der Angaben durch die steuerpflichtige oder antragstellende Person anerkennen.

Zu diesem Artikel liegt noch kein Beitrag vor.

  • Paris Valérie, Numérisation de la procédure de perception de la TVA devant l’Administration fédérale des contributions, zsis 2020, A7

Fehler gefunden? Hinweis an das ILE-HSG senden