Art. 72 VStG
Art. 72 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind aufgehoben:
- a.
- der Bundesratsbeschluss vom 1. September 1943 über die Verrechnungssteuer;
- b.
- der Bundesratsbeschluss vom 13. Februar 1945 über die Sicherung der Steueransprüche bei Versicherungen;
- c.
- die Artikel 34–40 und 48 des Bundesbeschlusses vom 22. Dezember 1938 über die Durchführung der Übergangsordnung des Finanzhaushaltes.
2 Die Artikel 35–40 und 48 des Bundesbeschlusses vom 22. Dezember 1938 über die Durchführung der Übergangsordnung des Finanzhaushaltes bleiben anwendbar auf alle während ihrer Gültigkeitsdauer eingetretenen Tatsachen.
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