Art. 56 StHG
Art. 56 Steuerhinterziehung
1 Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist,
wer als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt,
wird mit einer Busse entsprechend seinem Verschulden bestraft, die einen Drittel bis das Dreifache, in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer beträgt.
1bis Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:
- a.
- die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
- b.
- sie die Steuerbehörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützt; und
- c.
- sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.
1ter Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 1bis auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.
2 Wer Steuern zu hinterziehen versucht, wird mit einer Busse bestraft, die zwei Drittel der bei vollendeter Begehung auszufällenden Busse beträgt.
3 Wer zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertreter des Steuerpflichtigen vorsätzlich eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen mit Busse bestraft und haftet solidarisch für die hinterzogene Steuer. Die Busse beträgt bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50 000 Franken.
3bis Zeigt sich eine Person nach Absatz 3 erstmals selbst an und sind die Voraussetzungen nach Absatz 1bis Buchstaben a und b erfüllt, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftung entfällt.
4 Wer Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft, in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen, sowie
wer hierzu anstiftet, Hilfe leistet oder eine solche Tat begünstigt,
wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen mit einer Busse bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50 000 Franken bestraft. Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten ist ebenfalls strafbar. Die Strafe kann milder sein als bei vollendeter Begehung.
5 Zeigt sich eine Person nach Absatz 4 erstmals selbst an, so wird von einer Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem Zusammenhang begangener Straftaten abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:
- a.
- die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist; und
- b.
- die Person die Verwaltung bei der Berichtigung des Inventars vorbehaltlos unterstützt.
Zu diesem Artikel liegt noch kein Beitrag vor.
Weiterführende Literatur
Abschnitt betitelt „Weiterführende Literatur“- Bürgisser Jérôme Marcel, Die Anwendung des allgemeinen Teils des schweizerischen Strafgesetzbuches auf das Steuerstrafrecht im Bereich der direkten Steuern, FStR 2020/3 ILE
- Fuchs Stefan, Beihilfe zu Steuerhinterziehung, FStR 2017/4 ILE
- Fuchs Stefan, Die Steuergeldwäscherei im Schweizer Recht. Darstellung und Würdigung des Bundesgesetzes zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der GAFI/FATF im Steuerbereich, Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht Bd. 112, 2017 ILE
- Meier Alfred, Steueramnestie und amnestieähnliche Massnahmen, FStR 2003/4 ILE
- Thirumamany Subiksha, Der Untersuchungsgrundsatz im direktsteuerlichen Hinterziehungsverfahren. Eine kritische Analyse, ILE Working Paper Nr. 2025-27, 2025 ILE
- Behnisch Urs R., Vom Gestrüpp unseres Steuerstrafrechts zu Beginn des 3. Jahrtausends, ZBJV 138 (2002), 77 ff.
- Benz Rolf, Die Gültigkeitsvoraussetzungen der erstmaligen straflosen Selbstanzeige im Recht der direkten Steuern: Zehn echte und vermeintliche Tatbestandsmerkmale, StR 2011, 182 ff.
- Betschart Meinrad, Erstaunliches, Ungereimtes und gesetzgeberisches Versehen im neuen Bundesgesetz über die Einführung der straflosen Selbstanzeige, StR 2009, 518 ff.
- Beusch Michael, Verantwortlichkeiten und Haftungsrisiken der Steuerberatung im Zusammenhang mit Steuerdelikten, in: Michael Beusch (Hrsg.), Steuerrecht 2008 – Best of zsis, Zürich 2008, 43 ff.
- Beusch Michael/Malla Jasmin, Steuerstrafrecht – ein Entwirrungsversuch, ZStrR 130 (2012), 249 ff.
- Bühler Nicole, Vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen und straflose Selbstanzeige. Unter besonderer Berücksichtigung der Praxis im Kanton Zürich, Saarbrücken 2013
- Donatsch Andreas, Grundzüge des Steuerstrafrechts (StHG, DBG) für kantonale Strafverfolgungsorgane, ZStrR 118 (2000), 83 ff.
- Donatsch Andreas, Im Labyrinth des Steuerstrafrechts, recht 2019, 121 ff.
- Donatsch Andreas, Steuerstrafrecht – Hauptprobleme und Lösungsvorschläge, ASA 81 (2012/2013), 1 ff.
- Donatsch Andreas/Arnold Irene, Einflüsse von EMRK und Verfassungsrecht auf das schweizerische Steuerstrafrecht, Teil 2, StR 2012, 82 ff.
- Dubs Jürg, Steuerhinterziehung und Steuerbetrug im Recht der direkten Steuern – ein schweizerischer Anachronismus?, StR 71 (2016), 102 ff.
- Frei Sylvia/Frei Andreas, Straflose Selbstanzeige – eine Erfolgstory?, in: Mäusli-Allenspach Peter/Beusch Michael (Hrsg.), Steuern und Recht – Steuerrecht!, Liber amicorum für Martin Zweifel, Basel 2013, 219 ff.
- Frei Walter, Die Teilnahme Dritter an der Steuerhinterziehung, ZStP 2000, 159 ff.
- Fuhrer Thomas, Die strafrechtliche Mitverantwortung von Bankangestellten für Steuerdelikte der Bankkunden, in: Augsburger-Bucheli Isabelle/Perrin Bertrand, Les enjeux juridiques du secret bancaire, Genf 2011, 185 ff.
- Glauser Pierre-Marie, Responsabilité pénale des organes et des mandataires, in: Glauser Pierre-Marie, Droit pénal fiscal, Zürich 2013, 99 ff.
- Grossmann Vreni/Streuli Marco, Vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen und straflose Selbstanzeige. Anreize zu mehr Steuerehrlichkeit, ST 2008, 711 ff.
- Hofer Thomas, Strafzumessung bei der Hinterziehung direkter Steuern. Unter besonderer Berücksichtigung der Praxis im Kanton Zürich, Zürich/St.Gallen 2007
- Holenstein Daniel, Die straflose Rückkehr in die Steuerehrlichkeit nach Einführung des Automatischen Informationsaustausches, Zürich 2023
- Holenstein Daniel, Risiken und Nebenwirkungen von Steuerdelikten, StR 2025, 364 ff.
- Holenstein Daniel, Schweizer Steuerstrafrecht im Wandel? Reflexionen im Hinblick auf die neuesten internationalen Entwicklungen, ASA 80 (2011/12), 3 ff.
- Keller Helen/Suter David, Ne bis in idem und nemo tenetur im Steuerstrafrecht (2. Teil), StR 2019, 4
- Monti Diane, Les contraventions fiscales en droit fiscal harmonisé, Zurich 2002
- Rohner Tobias, Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung und Steuerbetrug, Jusletter 8.4.2013
- Sutter Reto, Die straflose Selbstanzeige im Bereich der direkten Steuern der Schweiz, Bern 2014
- Torrione Henri, Les infractions fiscales en matière d’impôts directs et dans le domaine de l’impôt anticipé, des droits de timbre et de la TVA, in: Ordre romand des experts fiscaux diplômés (OREF) (Hrsg.), Les procédures en droit fiscal, 3. A., Berne 2015, 951 ff.
- Überlegungen zur Ausgestaltung des Steuerstrafrechts nach DBG und StHG de lege ferenda, insbesondere mit Blick auf die Vorgaben der GAFI (FATF), in: Peter Mäusli-Allenspach/Michael Beusch (Hrsg.), Steuern und Recht - Steuerrecht!, FS Zweifel, Basel 2013, 227
Fehler gefunden? Hinweis an das ILE-HSG senden
© 2026 Institut für Law and Economics (ILE-HSG), Universität St.Gallen. Alle Rechte vorbehalten.