Art. 3 VStG
Art. 3 Einleitung: Verhältnis zum kantonalen Recht
1 Was dieses Gesetz als Gegenstand der Verrechnungssteuer oder steuerfrei erklärt, ist der Belastung durch gleichgeartete Kantons- und Gemeindesteuern entzogen; Anstände, die sich auf Grund dieser Bestimmung ergeben, beurteilt das Bundesgericht als einzige Instanz (Art. 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005).
2 Die Verwendung von Urkunden in einem Verfahren, das in Anwendung dieses Gesetzes durchgeführt wird, begründet nicht die Pflicht zur Entrichtung kantonaler Stempelabgaben.
I. Übersicht
Abschnitt betitelt „I. Übersicht“1 Regelungsgegenstand. Art. 3 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (VStG)1 grenzt die Verrechnungssteuer gegenüber dem kantonalen Steuerrecht ab. Abs. 1 Halbsatz 1 entzieht, was das Gesetz als Gegenstand der Verrechnungssteuer oder als steuerfrei erklärt, der Belastung durch gleichgeartete Kantons- und Gemeindesteuern; Halbsatz 2 weist Anstände aus dieser Bestimmung dem Bundesgericht als einziger Instanz zu. Abs. 2 befreit Urkunden, die in einem Verfahren nach dem VStG verwendet werden, von kantonalen Stempelabgaben. Die Bestimmung betrifft damit nicht die Erhebung der Verrechnungssteuer selbst, sondern die Schranken, die sie der kantonalen Steuerhoheit setzt. Ein Entscheid, der Art. 3 VStG selbst auslegt oder anwendet, liegt, soweit ersichtlich, nicht vor; die Rechtsprechung zur Parallelnorm im Stempelrecht und zu Art. 134 BV ist deshalb für die Auslegung heranzuziehen (N. 5).
2 Verfassungsgrundlage. Nach Art. 134 der Bundesverfassung (BV)2 dürfen die Kantone und Gemeinden nicht mit gleichartigen Steuern belasten, was die Bundesgesetzgebung als Gegenstand der Mehrwertsteuer, der besonderen Verbrauchssteuern, der Stempelsteuer und der Verrechnungssteuer bezeichnet oder für steuerfrei erklärt. Art. 3 Abs. 1 Halbsatz 1 VStG wiederholt diesen Grundsatz auf Gesetzesstufe; nach der Botschaft von 1963 lagen die Wiederholung des damaligen Art. 41bis Abs. 2 der Bundesverfassung von 1874 (BV 1874) und der Hinweis auf das bei Anständen einzuschlagende Verfahren «im Interesse der Rechtsuchenden».3 Das Bundesgericht hat bei der Prüfung einer kantonalen Alkoholabgabe festgehalten, dass der Bundesgesetzgeber das Verbot gleichartiger Verbrauchssteuern im Alkoholgesetz, anders als in Art. 3 Abs. 1 StG, nicht konkretisiert habe.4
3 Entstehungsgeschichte: Verfassung. Die Formel, wonach Gegenstände bestimmter Bundessteuern «der Belastung durch gleichgeartete kantonale und Gemeindesteuern entzogen» sind, findet sich in den Vorlagen zur Bundesfinanzreform seit 1948; für die Stempelabgaben trat sie an die Stelle von Art. 41bis Abs. 1 Satz 2 BV 1874.5 Mit der Finanzordnung von 1958 wurde sie als Art. 41bis Abs. 2 BV 1874 auf die Verrechnungssteuer erstreckt; der Bundesrat hielt «eine gleiche Ordnung» für die Verrechnungssteuer für angezeigt.6 Art. 134 BV führt nach dem Bundesgericht die Art. 32bis, 36ter, 41bis und 41ter BV 1874 zusammengefasst fort; den Ausschluss gleichgearteter kantonaler Steuern enthielten Art. 41bis Abs. 2 und Art. 41ter Abs. 2 BV 1874.7 Den Wechsel von «gleichgeartet» zu «gleichartig» bezeichnete der Bundesrat als neue Terminologie.8
4 Entstehungsgeschichte: Gesetz. Der Entwurf von 1963 enthielt die Bestimmung unverändert als Art. 2 mit der Sachüberschrift «Verhältnis zum kantonalen Recht»; die Klammer verwies auf Art. 111 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege von 1943 (OG).9 Bis Ende 2006 verwies Art. 3 Abs. 1 VStG auf Art. 111 lit. a OG.10 Mit dem Verwaltungsgerichtsgesetz wurde der Verweis auf das Bundesgerichtsgesetz umgestellt; der Bundesrat bezeichnete die Änderung als «Redaktionelle Anpassung».11 Abs. 2 bezeichnete die Botschaft als «geltendes Recht» und verwies dazu auf Art. 21 des Verrechnungssteuerbeschlusses in Verbindung mit Art. 158 des Wehrsteuerbeschlusses sowie auf Art. 46 des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz.12
5 Verhältnis zu anderen Erlassen. Die Parallelnorm im Stempelrecht, Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (StG)13, untersagt den Kantonen, Urkunden, die das StG als Gegenstand einer Stempelabgabe oder steuerfrei erklärt, mit gleichgearteten Abgaben oder Registrierungsgebühren zu belasten, und verweist für Anstände noch auf Art. 116 OG. Der Entwurf von 1972 hatte die Formel des VStG übernommen; die Botschaft sprach vom «Ausschluss der kantonalen Kompetenz zur Besteuerung gleichartiger Rechtsvorgänge».14 Die Rechtsprechung zum Ausschluss gleichgearteter kantonaler Steuern betrifft neben der Mehrwertsteuer und den besonderen Verbrauchssteuern vor allem Art. 3 StG und dessen Vorgängerin, Art. 2 des Stempelgesetzes von 1917 (N. 6, 12). Für die direkte Bundessteuer enthält das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)15 keine entsprechende Schranke; zum Verhältnis zur Quellensteuer auf grundpfandgesicherten Zinsen nach Art. 94 DBG vgl. N. 13.
II. Zu Art. 3 Abs. 1 VStG
Abschnitt betitelt „II. Zu Art. 3 Abs. 1 VStG“A. Grundsatz
Abschnitt betitelt „A. Grundsatz“6 Ausschlussnorm. Das Bundesgericht hat die Vorgängernorm im Stempelrecht als Kollisionsnorm bezeichnet, die den Steuerpflichtigen vor einer übermässigen Belastung durch Übergriffe der Kantone in den dem Bund vorbehaltenen Bereich schützt.16 Sie verbiete nicht, dass ein einzelnes Geschäft mehr als einer Steuer unterliegt, sondern nur, dass der Kanton ein Rechtsverhältnis besteuert, dessen Besteuerung ausschliesslich dem Bund zusteht.17 Die Ausschlussnorm ist keine intertemporale Kollisionsnorm; sie regelt das Verhältnis der beiden Steuern nach der Einführung der Bundessteuer.18 Für die Verrechnungssteuer hat das Bundesgericht diese Grundsätze, soweit ersichtlich, nicht bestätigt.
B. «Gegenstand der Verrechnungssteuer oder steuerfrei erklärt»
Abschnitt betitelt „B. «Gegenstand der Verrechnungssteuer oder steuerfrei erklärt»“7 Gegenstand der Verrechnungssteuer. Gegenstand der Verrechnungssteuer sind nach Art. 1 Abs. 1 VStG der Ertrag beweglichen Kapitalvermögens, Gewinne aus Geldspielen im Sinne des Geldspielgesetzes, Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die dem Geldspielgesetz nicht unterstehen, sowie Versicherungsleistungen; die Einzelheiten regeln Art. 4–7 VStG. Nach Oesterhelt/Winzap verstösst eine kantonale Quellensteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens nur dort gegen Art. 134 BV, wo der Bundesgesetzgeber von seiner Kompetenz zur Erhebung der Verrechnungssteuer tatsächlich Gebrauch gemacht hat.19 Für das Stempelrecht hat das Bundesgericht entschieden, dass der Ausschluss nur die Gegenstände erfasst, die das Bundesgesetz der Abgabe unterstellt oder von ihr befreit; Gegenstände, die weder unterstellt noch befreit sind, dürfen die Kantone auch mit gleichartigen Abgaben belasten.20
8 «Steuerfrei erklärt». Geschützt ist auch, was das Gesetz grundsätzlich als Steuerobjekt bezeichnet, in einer besonderen Bestimmung aber als steuerfrei erklärt; die Erläuterungen zum Verfassungsentwurf von 1995 hielten fest, dass solche Steuerobjekte ebenfalls keiner kantonalen oder kommunalen Steuer unterstellt werden dürfen.21 Das Tessiner Steuergericht hat zu Art. 3 StG entschieden, dass auch eine subjektive Befreiung, etwa beim Kauf von Aktien ohne Beteiligung eines Effektenhändlers, eine Steuerbefreiung im Sinne der Norm ist und den Vorgang der kantonalen Stempelsteuer entzieht.22 Für die Ausnahmen des VStG vom Steuerobjekt liegt, soweit ersichtlich, keine Rechtsprechung vor.
9 Massgebend ist die gesetzliche Zuordnung. Nach der Rechtsprechung zum Stempelgesetz von 1917 hängt die Befreiung von kantonalen Abgaben nicht davon ab, ob die Bundesabgabe tatsächlich erhoben wurde, sondern von der Natur der Urkunde.23 Hat ein Kanton eine Abgabe erhoben, von der das Bundesrecht befreit, ist er zur Rückerstattung verpflichtet; kantonale Verwirkungsfristen stehen dem nicht entgegen, einen Zins kann der Steuerpflichtige gestützt auf die bundesrechtliche Befreiung nicht verlangen; ob der Kanton darüber hinaus Leistungen schuldet, richtet sich nach kantonalem Recht.24 Oesterhelt/Winzap bezeichnen die Erhebung einer kantonalen Quellensteuer, die gegen Art. 134 BV verstösst, als nichtig.25
C. «Gleichgeartete Kantons- und Gemeindesteuern»
Abschnitt betitelt „C. «Gleichgeartete Kantons- und Gemeindesteuern»“10 Kriterien der Gleichartigkeit. In die Beurteilung der Gleichartigkeit fliessen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 134 BV die charakteristischen Elemente ein, namentlich Steuersubjekt, Ziel und Zweck der Steuer, Steuerobjekt, Bemessungsgrundlage und Erhebungsart; entscheidend sei, wie stark die kantonale Abgabe in ihrer gesamten Ausgestaltung der bundesrechtlichen Steuer gleicht.26 Für die besonderen Verbrauchssteuern hielt das Bundesgericht fest, gleichartig sei eine kantonale Steuer, die dem gleichen Belastungskonzept folgt wie die vom Bund erhobene Verbrauchssteuer.27 Die Erläuterungen zum Verfassungsentwurf von 1995 und die Botschaft von 1996 halten fest, dass kantonale Steuern, die zwar am Umsatz anknüpfen, diesen aber nur als Kriterium der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit heranziehen, zulässig bleiben.28
11 Zurückhaltung des Bundesgerichts. Das Bundesgericht hält sich bei der Bejahung der Gleichartigkeit sehr zurück und betrachtet bereits vergleichsweise geringfügige Unterschiede in der Ausgestaltung als hinreichendes Abgrenzungsmerkmal.29 Die Entscheide, auf die es sich dabei stützt, betreffen ausschliesslich die Mehrwertsteuer und besondere Verbrauchssteuern; verneint wurde die Gleichartigkeit etwa bei einer Genfer Abgabe auf Vergnügungsveranstaltungen, einer bernischen Abfallabgabe und kantonalen Abgaben auf alkoholischen Getränken.30 Das Bundesgericht gibt die Kritik eines Teils der Lehre wieder, es lese «gleichartig» wie «identisch» und entleere damit die normative Substanz von Art. 134 BV; ob die Kritik zutrifft, hat es offengelassen.31 Zur Verrechnungssteuer hat das Bundesgericht die Kriterien, soweit ersichtlich, nie angewandt.
12 Nur Steuern. Der Ausschluss betrifft nach dem Wortlaut nur Steuern. Zum Stempelgesetz von 1917 entschied das Bundesgericht, dass mit «Abgabe» nur eine Auflage mit Steuercharakter im Gegensatz zur einfachen Gebühr gemeint sei; die Gebühr für eine Grundbucheintragung blieb zulässig.32 Eine Kausalabgabe ist auch nach der Rechtsprechung zu Art. 134 BV keine gleichgeartete Abgabe.33 Eine proportional bemessene Registerabgabe ohne sachenrechtliche Wirkung qualifizierte das Bundesgericht dagegen als Steuer.34
13 Kantonale Einkommens- und Quellensteuern. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) beschreibt die Verrechnungssteuer als ausschliessliche Bundessteuer; zugleich erheben Bund und Kantone direkte Steuern nebeneinander, und Lotteriegewinne werden in allen Kantonen besteuert, in einzelnen Kantonen getrennt vom übrigen Einkommen oder mit Sondertarif.35 Nach Oesterhelt/Winzap ist den Kantonen nicht nur eine eigentliche Verrechnungssteuer untersagt; sie dürfen die im VStG zum Steuerobjekt oder als steuerfrei erklärten Erträge auch nicht im Rahmen ihrer Einkommens- oder Gewinnsteuer an der Quelle besteuern.36 Eine kantonale Quellensteuer auf grundpfandgesicherten Zinsen (Art. 35 Abs. 1 lit. e StHG)37 ist nach ihrer Auffassung gleichartig, wenn der Zins bereits nach Art. 4 Abs. 1 lit. a VStG der Verrechnungssteuer unterliegt; aus dem Verbot für die Kantone leiten sie ab, dass auch die Quellensteuer nach Art. 94 DBG in diesem Fall nicht geschuldet ist.38 Ob eine kantonale Quellensteuer oder eine gesonderte Besteuerung von Lotteriegewinnen gegenüber der Verrechnungssteuer gleichartig ist, hat das Bundesgericht, soweit ersichtlich, nicht entschieden.
D. Rechtsweg (Abs. 1 Halbsatz 2)
Abschnitt betitelt „D. Rechtsweg (Abs. 1 Halbsatz 2)“14 Klage unter dem früheren Recht. Unter dem Stempelgesetz von 1917 beurteilte das Bundesgericht Anstände über den Ausschluss kantonaler Abgaben im direkten verwaltungsrechtlichen Prozess nach Art. 111 lit. a OG, auch wenn nur Bund und Kanton beteiligt waren.39 Schon zur staatsrechtlichen Klage nach Art. 2 Abs. 2 des Stempelgesetzes von 1917 waren auch Private berechtigt: Der Gesetzgeber habe die Formulierung gewählt, um auch dem von der doppelten Besteuerung bedrohten Privaten die Anrufung einer unbeteiligten Instanz zu sichern.40
15 Rechtsprechung seit der OG-Revision von 1991. Nach der Revision des OG vom 4.10.1991 war die verwaltungsrechtliche Klage gegen die Erhebung angeblich gleichgearteter kantonaler Abgaben nicht mehr zulässig; Private konnten nur noch die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Vorrangs des Bundesrechts erheben.41 Für Art. 3 Abs. 1 StG hielt das Bundesgericht fest, der unverändert gebliebene Verweis auf Art. 116 OG betreffe allenfalls Streitigkeiten zwischen Behörden; Private könnten sich darauf nicht berufen.42
16 Klage nach Art. 120 BGG. Art. 3 Abs. 1 VStG verweist heute auf Art. 120 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG).43 Nach dessen Abs. 1 lit. b beurteilt das Bundesgericht auf Klage als einzige Instanz öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen. Die Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege ordnet der Klage im Wesentlichen die bisher mit staatsrechtlicher Klage anhängig gemachten Fälle zu; die Änderung von Art. 3 Abs. 1 VStG bezeichnet sie als redaktionelle Anpassung (Verweis auf Art. 106 E-BGG statt auf das OG).44 Nach Oesterhelt/Winzap kann der Bund einen Verstoss gegen Art. 134 BV gestützt auf Art. 3 Abs. 1 Halbsatz 2 VStG mit Klage nach Art. 120 BGG geltend machen; der Steuerpflichtige muss den kantonalen Instanzenzug durchlaufen und mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 BGG an das Bundesgericht gelangen.45 Unter dem BGG hat das Bundesgericht den Verweis in Art. 3 VStG, soweit ersichtlich, nicht ausgelegt; ein Klageverfahren gestützt auf Art. 3 VStG ist nicht bekannt.
17 Abgrenzung zu Art. 58 Abs. 4 VStG. Von der Klage nach Art. 3 Abs. 1 VStG zu unterscheiden ist die Klage des Kantons gegen eine vorsorgliche Kürzung der ESTV nach Art. 58 Abs. 4 VStG in Verbindung mit Art. 120 BGG. Sie betrifft das Verhältnis zwischen Bund und Kanton bei der Rückerstattung der Verrechnungssteuer, nicht die kantonale Steuerhoheit.46
III. Zu Art. 3 Abs. 2 VStG
Abschnitt betitelt „III. Zu Art. 3 Abs. 2 VStG“18 Urkunden im Verfahren. Abs. 2 befreit die Verwendung von Urkunden in einem Verfahren, das in Anwendung des VStG durchgeführt wird, von der Pflicht zur Entrichtung kantonaler Stempelabgaben. Die Bestimmung übernahm nach der Botschaft geltendes Recht.47 Kantonale Stempelsteuern oder Registerabgaben erheben nach der ESTV noch die Kantone Tessin, Waadt (nur auf Grundpfandverträgen) und Wallis; der Kanton Genf kennt Registerabgaben, seine Stempelsteuer wurde am 1.1.2019 abgeschafft; Gegenstand sind unter anderem Urkunden, die Gerichts- oder Verwaltungsbehörden an Private ausstellen, sowie Akten und Eingaben, die Private bei diesen Behörden einreichen.48 Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 2 VStG liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.
19 Verhältnis zu Abs. 1. Abs. 2 knüpft nicht an den Gegenstand der Verrechnungssteuer an, sondern an die Verwendung einer Urkunde in einem Verfahren nach dem VStG; auf die Gleichartigkeit der kantonalen Abgabe kommt es nicht an. Für das Stempelrecht hält die ESTV fest, dass nach Art. 134 BV keine kantonalen oder kommunalen Stempel- oder Registrierungsabgaben auf Urkunden erhoben werden dürfen, die der eidgenössischen Stempelabgabe unterliegen oder von ihr befreit sind.49 Nach der Rechtsprechung erfasste die Vorgängernorm von Art. 3 StG nicht nur die stempelpflichtige Urkunde, sondern auch andere Urkunden über dasselbe Rechtsverhältnis; zulässig blieben Gebühren sowie feste, nur an die Form der Urkunde anknüpfende Stempel.50
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Literaturverzeichnis
Abschnitt betitelt „Literaturverzeichnis“- Oesterhelt Stefan/Winzap Maurus, Quellensteuern bei hypothekarisch gesicherten Kreditverträgen, FStR 2008/1 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_id=607&e_sys=ile].
Materialienverzeichnis
Abschnitt betitelt „Materialienverzeichnis“- Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die verfassungsmässige Neuordnung des Finanzhaushaltes des Bundes vom 22.1.1948, BBl 1948 I 309 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/1948/1_309_329_229/de, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft Finanzreform 1948).
- Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die verfassungsmässige Neuordnung des Finanzhaushaltes des Bundes vom 1.2.1957, BBl 1957 I 505 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/1957/1_505_525_425/de, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft Finanzordnung 1957).
- Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 11. Mai 1958 betreffend den Bundesbeschluss über die verfassungsmässige Neuordnung des Finanzhaushaltes des Bundes vom 4.6.1958, BBl 1958 I 1068 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/1958/1_1068_1132_499/de, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft Volksabstimmung 1958).
- Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 18.10.1963, BBl 1963 II 953 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/1963/2_953_937_1541/de, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft VStG 1963).
- Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zu einem neuen Bundesgesetz über die Stempelabgaben vom 25.10.1972, BBl 1972 II 1278 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/1972/2_1278_1275_1068/de, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft StG 1972).
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Erläuterungen zum Verfassungsentwurf, Vernehmlassung eröffnet am 19.6.1995, abrufbar unter https://www.bj.admin.ch/dam/de/sd-web/NFvCZ6qlHYaZ/vn-ber.pdf, besucht am 28.10.2026 (zit. Erläuterungen VE 1995).
- Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20.11.1996, BBl 1997 I 1 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/1997/1_1_1_1/de, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft BV 1996).
- Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28.2.2001, BBl 2001 4202 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2001/731/de, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft Bundesrechtspflege 2001).
Verwaltungspraxis
Abschnitt betitelt „Verwaltungspraxis“- Eidgenössische Steuerverwaltung, Dossier Steuerinformationen, Geltende Steuern (Stand der Gesetzgebung: 1. Januar 2026), Juni 2026, abrufbar unter https://mcp-tax.lexplorer.ch/s/doc/aa95c20d-5592-42af-8c01-a0b0d59a7f61, besucht am 28.10.2026 (zit. ESTV, Geltende Steuern 2026).
Fussnoten
Abschnitt betitelt „Fussnoten“-
Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 13.10.1965 (SR 642.21; nachfolgend: VStG). ↩
-
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.4.1999 (SR 101; nachfolgend: BV). ↩
-
Botschaft VStG 1963, S. 972 (OCR-Fassung). ↩
-
BGer 2P.316/2004 vom 31.10.2005, E. 4.4. ↩
-
Botschaft Finanzreform 1948, S. 591 und 598 (OCR-Fassung); Botschaft Finanzordnung 1957, S. 617 (OCR-Fassung). ↩
-
Botschaft Finanzordnung 1957, S. 617 und 627 (OCR-Fassung); Botschaft Volksabstimmung 1958, S. 1071 (OCR-Fassung). ↩
-
BGer 2P.316/2004 vom 31.10.2005, E. 4.2. ↩
-
Botschaft BV 1996, S. 355 (OCR-Fassung). ↩
-
Botschaft VStG 1963, S. 988 (OCR-Fassung). ↩
-
Art. 3 Abs. 1 VStG in der Fassung vom 1.1.2006. ↩
-
Anhang Ziff. 60 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17.6.2005, in Kraft seit 1.1.2007 (AS 2006 2197 1069); Botschaft Bundesrechtspflege 2001, S. 4441. ↩
-
Botschaft VStG 1963, S. 972 (OCR-Fassung). ↩
-
Bundesgesetz über die Stempelabgaben vom 27.6.1973 (SR 641.10; nachfolgend: StG). ↩
-
Botschaft StG 1972, S. 1289 und 1314 (OCR-Fassung). ↩
-
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14.12.1990 (SR 642.11; nachfolgend: DBG). ↩
-
BGE 75 I 297, E. 2. ↩
-
BGE 75 I 297, E. 3; vgl. auch BGE 85 I 91, E. 3 (Wiedergabe von BGE 75 I 297). ↩
-
BGE 46 I 264, E. 2. ↩
-
Oesterhelt/Winzap, FStR 2008/1, Ziff. 2.6. ↩
-
BGer 2C_579/2009 vom 25.6.2010, E. 5.1 und 5.3 (Art. 134 BV und Art. 3 Abs. 1 StG). ↩
-
Erläuterungen VE 1995, S. 139; ebenso Botschaft BV 1996, S. 355 (OCR-Fassung). ↩
-
Camera di diritto tributario TI 80.2002.00054 vom 2.7.2002, E. 7.5. ↩
-
BGE 71 I 204, E. 5a. ↩
-
BGE 71 I 204, E. 3, 4 und 6. ↩
-
Oesterhelt/Winzap, FStR 2008/1, Ziff. 2.6. ↩
-
BGer 2C_399/2017 vom 28.5.2018, E. 6.1. ↩
-
BGer 2P.316/2004 vom 31.10.2005, E. 4.3. ↩
-
Erläuterungen VE 1995, S. 139; Botschaft BV 1996, S. 356 (OCR-Fassung). ↩
-
BGE 140 I 176, E. 8.4. ↩
-
BGE 140 I 176, E. 8.3, mit Hinweisen auf BGE 122 I 213, E. 2 und 3; BGE 125 I 449, E. 2; BGer 2P.316/2004 vom 31.10.2005, E. 2 ff.; BGer 2C_466/2008 vom 10.7.2009, E. 9.2. ↩
-
BGE 140 I 176, E. 8.5. ↩
-
BGE 53 I 472, E. 3. ↩
-
BGer 2C_399/2017 vom 28.5.2018, E. 6.2.4. ↩
-
BGer 2C_579/2009 vom 25.6.2010, E. 4.2 und 4.3. ↩
-
ESTV, Geltende Steuern 2026, Ziff. 1.1 und 3.1.7. ↩
-
Oesterhelt/Winzap, FStR 2008/1, Ziff. 2.6. ↩
-
Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14.12.1990 (SR 642.14; nachfolgend: StHG). ↩
-
Oesterhelt/Winzap, FStR 2008/1, Ziff. 2.6. ↩
-
BGE 77 I 71, E. 1. ↩
-
BGE 46 I 264, E. 1; vgl. auch BGE 71 I 204, E. 3 und 5b. ↩
-
BGE 122 II 241, E. 2c; BGE 123 II 56, E. 1–4. ↩
-
BGE 128 II 46, E. 2b. ↩
-
Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17.6.2005 (SR 173.110; nachfolgend: BGG). ↩
-
Botschaft Bundesrechtspflege 2001, S. 4351 und 4441. ↩
-
Oesterhelt/Winzap, FStR 2008/1, Ziff. 2.6. ↩
-
BGer 2C_418/2019 vom 12.9.2019, E. 3.1.1; BGE 151 II 68, E. 1.4.5. ↩
-
Botschaft VStG 1963, S. 972 (OCR-Fassung). ↩
-
ESTV, Geltende Steuern 2026, Ziff. 3.2.4. ↩
-
ESTV, Geltende Steuern 2026, Ziff. 3.2.4. ↩
-
BGE 66 I 92, E. 3; BGE 53 I 472, E. 2 und 3. ↩
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