Art. 71 MWSTG
Art. 71 Einreichung der Abrechnung
1 Die steuerpflichtige Person hat gegenüber der ESTV innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steuerforderung abzurechnen.
2 Endet die Steuerpflicht, so läuft die Frist von diesem Zeitpunkt an.
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Weiterführende Literatur
Abschnitt betitelt „Weiterführende Literatur“- Knopp Pisi Sandra, Das Selbstveranlagungsprinzip bei der Mehrwertsteuer – Insbesondere die Bedeutung der Abrechnung mit oder ohne Vorbehalt, ASA 74 (2005/06), 389 ff.
- Rüegsegger Marlise, Das Selbstveranlagungsprinzip der Mehrwertsteuer im Lichte der Rechtsprechung, ASA 76 (2007/08), 345 ff.
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